Verordnung über die Weiterbildungsstudiengänge Certificate of Advanced Studies, Diploma of Advanced Studies sowie Master of Advanced Studies in Bibliotheks- und Informationswissenschaften an der Philosophischen Fakultät der Universität Zürich

(vom 14. Dezember 2009)[1]

Der Universitätsrat beschliesst:

I. Grundlagen

Trägerschaft

§ 1.

Die Philosophische Fakultät der Universität Zürich ist Trägerin der Weiterbildungsstudiengänge in Bibliotheks- und Informationswissenschaften der Universität Zürich, welche sich in einen Zertifikats-, einen Diplom- und einen Master-Studiengang gliedern. Sie bietet die Studiengänge in Zusammenarbeit mit den Zürcher Bibliothekarenkursen, durchgeführt von der Zentralbibliothek Zürich, an.

Abschlüsse und Titel

§ 2.

Die Philosophische Fakultät der Universität Zürich verleiht folgende Abschlüsse bzw. Titel als Ausweise über erfolgreich abgeschlossene Weiterbildungsstudiengänge:

a.Certificate of Advanced Studies der Universität Zürich in Bibliotheks- und Informationswissenschaften (CAS),

b.Diploma of Advanced Studies der Universität Zürich in Bibliotheks- und Informationswissenschaften (DAS),

c.Master of Advanced Studies der Universität Zürich in Bibliotheks- und Informationswissenschaften (MAS).

II. Zielsetzung

Allgemein

§ 3.

Die Weiterbildungsstudiengänge in Bibliotheks- und Informationswissenschaften stellen berufsbegleitende universitäre Weiterbildungen dar mit der generellen Zielsetzung, fundierte Kenntnisse der Methoden, Fragestellungen und Inhalte der Bibliotheks- und Informationswissenschaften zu vermitteln.

CAS in Bibliotheks- und Informationswissenschaften

§ 4.

1

Der Weiterbildungsstudiengang CAS in Bibliotheks- und Informationswissenschaften CAS vermittelt vertiefte Kenntnisse in einzelnen Bereichen des Bibliotheksmanagements, des Bestandesaufbaus, der Bestandeserschliessung und -vermittlung sowie der Bestandeserhaltung.

2

Der Weiterbildungsstudiengang richtet sich vornehmlich an Personen, die sich für ausgewählte Fragestellungen interessieren und sich eine gezielte Weiterbildung in zwei oder mehr Bereichen der Bibliotheks- und Informationswissenschaften wünschen.

DAS und MAS in Bibliotheks- und Informationswissenschaften

§ 5.

1

Die Weiterbildungsstudiengänge DAS und MAS in Bibliotheks- und Informationswissenschaften vermitteln Grundlagen und Grundbegriffe und bieten eine umfassende Ausbildung in der Methodik des wissenschaftlichen Bibliothekswesens. Sie vermitteln Kompetenzen zur sorgfältigen Analyse und eigenständigen Beurteilung informationswissenschaftlicher Aufgaben.

2

Nach Abschluss der Grundlagenmodule werden vertiefte Kenntnisse in den Bereichen des Bibliotheksmanagements, des Bestandesaufbaus, der Bestandeserschliessung und -vermittlung sowie der Bestandeserhaltung thematisiert.

3

Der Weiterbildungsstudiengang DAS richtet sich an Personen, die auf der Basis des breiten Überblicks im Rahmen der Grundlagenmodule zusätzlich vertiefte Kenntnisse in zwei oder mehr Bereichen der Bibliotheks- und Informationswissenschaften wünschen.

4

Der Weiterbildungsstudiengang MAS in Bibliotheks- und Informationswissenschaften richtet sich an Personen, die in ihrem beruflichen Alltag mit Fragestellungen aus allen Bereichen der Bibliotheks- und Informationswissenschaften konfrontiert sind.

Festlegung und Wechsel des Studienziels

§ 6.

1

Die Teilnehmenden legen ihr Ausbildungsziel und den angestrebten Abschluss bzw. Titel bei der Anmeldung fest.

2

Ein Wechsel des Studienziels ist nur in begründeten Fällen auf Antrag an die Studiengangleitung sowie bei Vorliegen sämtlicher für das neue Studienziel notwendiger Voraussetzungen möglich. Die Studiengangleitung kann den Wechsel von der Erfüllung zusätzlicher Auflagen oder Bedingungen abhängig machen. Sie erlässt die Ausführungsbestimmungen.

3

Die Erzielung mehrerer Abschlüsse bzw. Titel, welche auf denselben ECTS-Punkten beruhen, ist nicht möglich. Beim Erwerb eines DAS oder MAS in Bibliotheks- und Informationswissenschaften wird das zuvor ausgestellte Zertifikat bzw. Diplom aberkannt. Allfällige bereits ausgestellte Urkunden werden eingezogen.

III. Zulassung

Allgemein

§ 7.

1

Die Studiengänge beginnen alle zwei Jahre mit einem neuen Weiterbildungszyklus. Die Zulassung richtet sich nach dem gewählten Studienziel.

2

Die Studiengangleitung kann die Zahl der Teilnehmenden beschränken. Übersteigt die Zahl der Bewerberinnen und Bewerber die verfügbaren Plätze, so entscheidet die Studiengangleitung über die Zulassung.

Zulassung

§ 8.

1

Die Zulassung zu einem der Weiterbildungsstudiengänge erfordert einen Hochschulabschluss auf der Stufe eines Lizenziats oder Masters oder einen gleichwertigen Abschluss sowie entsprechende Berufspraxis in einer Bibliothek oder I+D-Institution bzw. im Informationsmanagement einer Verwaltung oder eines Unternehmens. In Ausnahmefällen können auch Personen mit vergleichbarer Qualifikation sowie entsprechender Berufspraxis zugelassen werden.

2

Die Studiengangleitung entscheidet über die Aufnahme einer Kandidatin oder eines Kandidaten.

3

Sie erlässt Ausführungsbestimmungen, welche die Zulassung regeln.

Gasthörer

§ 9.

1

Auf Antrag kann die Studiengangleitung Gasthörern den Besuch einzelner Module bewilligen, sofern genügend freie Plätze verfügbar sind.

2

Gasthörer können nicht zum Leistungsnachweis zugelassen werden und sie können keine ECTS-Punkte erwerben. Die Studiengangleitung stellt entsprechende Bestätigungen aus.

Mobilitätsstudierende

§ 10.

Auf Antrag kann die Studiengangleitung Mobilitätsstudierenden aus anderen Weiterbildungsstudiengängen den Besuch einzelner Module bewilligen, sofern genügend freie Plätze verfügbar sind.

IV. Organisation

Fakultät

§ 11.

Die Philosophische Fakultät übt die Aufsicht über die Studiengänge aus und verleiht das CAS sowie das DAS in Bibliotheks- und Informationswissenschaften und den Titel MAS in Bibliotheks- und Informationswissenschaften als Ausweise über erfolgreich abgeschlossene Weiterbildungsstudiengänge.

Lenkungsausschuss

§ 12.

1

Der Lenkungsausschuss setzt sich zusammen aus drei Professorinnen oder Professoren der Philosophischen Fakultät, wobei eine Professorin oder ein Professor das Präsidium innehat. Weitere Mitglieder sind die Leiterin oder der Leiter der Zürcher Bibliothekarenkurse sowie zwei Vertreterinnen oder Vertreter aus dem bibliotheks- oder informationswissenschaftlichen Berufsfeld. Eine Vertreterin oder ein Vertreter der Studiengangleitung nimmt mit beratender Stimme an den Sitzungen teil.

2

Der Lenkungsausschuss hat insbesondere folgende Aufgaben:

a.Entscheid über den Aufbau der Studiengänge sowie deren Entwicklung,

b.Entscheid über die wissenschaftliche Kooperation mit anderen universitären Institutionen,

c.Abnahme von Berichten gemäss § 14 Abs. 3 lit. m,

d.Stellungnahme zum Budget und zur Jahresrechnung.

Beirat

§ 13.

Der Lenkungsausschuss kann zu seiner Beratung in fachlichen und finanziellen Fragen einen Beirat einsetzen. In den Beirat können vom Lenkungsausschuss Persönlichkeiten aus dem Bibliotheks-, Informations- und Dokumentationswesen sowie aus Wissenschaft und Wirtschaft berufen werden.

Studiengangleitung

§ 14.

1

Die Organisation und Leitung der Studiengänge obliegt der Studiengangleitung.

2

Die Studiengangleitung setzt sich zusammen aus der Leiterin oder dem Leiter der Zürcher Bibliothekarenkurse, die oder der Mitglied des Lenkungsausschusses ist, und einer weiteren Vertreterin oder einem weiteren Vertreter der Zürcher Bibliothekarenkurse, welche oder welcher mit beratender Stimme an den Sitzungen des Lenkungsausschusses teilnimmt.

3

Die Studiengangleitung ist dem Lenkungsausschuss Rechenschaft schuldig. Die Studiengangleitung hat insbesondere folgende Aufgaben:

a.Operationelle und administrative Führung der Studiengänge,

b.Vertretung der Studiengänge gegen aussen,

c.Erarbeitung von Vorschlägen zur Entwicklung und Weiterentwicklung der Studiengänge zuhanden des Lenkungsausschusses,

d.Entscheid über die Zulassung der Studierenden,

e.Organisation und Führung des Kreditpunktesystems,

f.Antragstellung an die Trägerschaft auf die Erteilung der entsprechenden CAS-, DAS- und MAS-Abschlüsse,

g.Anstellung und Führung der Dozierenden und der weiteren Beteiligten sowie Pflege des Kontakts mit diesen,

h.Regelung der Qualitätssicherung, insbesondere durch Festlegung von Zulassungsprinzipien, Aufnahmekriterien, Aufnahmeverfahren, Evaluationskriterien und zu erreichenden Prüfungsleistungen bzw. ECTS-Punkten,

i.Erstellung und Überwachung des Budgets und der Jahresrechnung, Festlegung der Kursgelder, der Honorare sowie Bewilligung von Ausgaben ausserhalb des Budgets,

k.Erlass sämtlicher Ausführungsbestimmungen,

l.Erstellung des Budgets sowie der Jahresrechnung der einzelnen Studiengänge zuhanden des Stiftungsrates der Zentralbibliothek Zürich,

m.Die Studiengangleitung erstattet dem Lenkungsausschuss der Studiengänge periodisch mündlich oder schriftlich Bericht.

4

Die Studiengangleitung ist sodann für alle Bereiche zuständig, die nicht in die Zuständigkeit eines anderen Organs fallen.

Lehrkörper

§ 15.

1

Der Lehrkörper besteht aus Dozentinnen und Dozenten der Universität Zürich sowie aus beigezogenen Dozierenden der Zürcher Bibliothekarenkurse.

2

Der Lehrkörper wird für seine Tätigkeit separat entschädigt.

3

Für die Dozentinnen und Dozenten der Universität Zürich besteht weder ein Anspruch noch eine Verpflichtung zur Mitwirkung an der Weiterbildung.

4

Die Mitwirkung der Dozentinnen und Dozenten der Universität wird nicht an deren Lehrverpflichtung angerechnet.

V. Studiengänge

Kreditpunktesystem

§ 16.

1

Die Studienleistungen werden gemäss dem europäischen Kreditpunktesystem (ECTS) bemessen.

2

ECTS-Punkte werden für bestandene Module sowie für die angenommene Diplom- oder Masterarbeit vergeben. Die Vergabe von ECTS-Punkten aufgrund blosser Anwesenheit ist ausgeschlossen.

3

Ein ECTS-Punkt entspricht einer Arbeitsleistung von 30 Stunden.

4

In Ausnahmefällen entscheidet die Studiengangleitung auf Antrag über die Anrechnung von ECTS-Punkten aus einem äquivalenten in- oder ausländischen Programm. Es können maximal 20% der Mindestpunktezahl der für den angestrebten Abschluss geforderten Punkte angerechnet werden. Sonderregelungen für die Anrechnung von Leistungen im Rahmen von Kooperationsbestimmungen mit anderen Hochschulen bleiben vorbehalten.

Leistungsnachweise

§ 17.

1

Ein Modul gilt dann als bestanden, wenn der dazugehörige Leistungsnachweis mit Erfolg erbracht worden ist.

2

Leistungsnachweise bestehen insbesondere aus einer schriftlichen oder mündlichen Prüfung, aus einer schriftlichen Arbeit, aus bewerteten Leistungen im Rahmen von Exkursionen oder eines Praktikums in einer I+D-Institution oder aus einem Vortrag.

3

Die jeweilige Form des Leistungsnachweises wird von der Studiengangleitung in Absprache mit den jeweiligen Dozierenden des Moduls festgelegt.

4

Über das Bestehen eines Leistungsnachweises entscheidet der jeweilige Dozent bzw. die jeweilige Dozentin des entsprechenden Moduls.

5

Ein ungenügender Leistungsnachweis kann einmal am nächstmöglichen Termin wiederholt werden. Bei erneut ungenügender Leistung gilt er als definitiv nicht bestanden.

Abmeldung von Leistungsnachweisen

§ 18.

1

Tritt vor Beginn oder während der Durchführung eines Leistungsnachweises ein zwingender, unvorhersehbarer und unabwendbarer Verhinderungsgrund ein, ist der Studiengangleitung unverzüglich ein schriftliches, begründetes und mit einer entsprechenden Bestätigung (insbesondere ärztliches Zeugnis) versehenes Abmeldegesuch einzureichen. Wird das Abmeldegesuch von der Studiengangleitung nicht bewilligt, gilt der Leistungsnachweis als nicht bestanden.

2

Im Zweifelsfall kann ein Vertrauensarzt beigezogen werden.

3

Die verspätete Geltendmachung von Abmeldungsgründen, die sich auf eine bereits erbrachte Leistung beziehen, ist ausgeschlossen. Bei Fernbleiben gilt der Leistungsnachweis als nicht bestanden.

Leistungsbewertung

§ 19.

1

Die Leistungsnachweise werden in der Regel durch Lehrpersonen des Weiterbildungsstudiengangs gemäss Ausführungsbestimmungen bewertet. Es wird zwischen benoteten und unbenoteten Leistungsnachweisen unterschieden.

2

Für benotete Leistungsnachweise werden Noten von 6 bis 1 vergeben, wobei 6 die beste und 1 die geringste Leistung bezeichnet. Halbe Noten sind zulässig. Noten unter 4 sind ungenügend.

3

Bei unbenoteten Leistungsnachweisen wird beim Leistungsnachweis zwischen «bestanden» und «nicht bestanden» unterschieden.

Gesamtnote

§ 20.

1

Die Gesamtnote des Zertifikats errechnet sich aus dem Mittel sämtlicher Noten der bestandenen Leistungsnachweise.

2

Die Gesamtnote des DAS bzw. des MAS setzt sich je zur Hälfte zusammen aus der Note für den Durchschnitt der benoteten Leistungsnachweise und der Note für das DAS- bzw. MAS-Examen.

Diploma Supplement

§ 21.

Das Diploma Supplement gibt Aufschluss über die Qualifikation, den Inhalt und den Umfang der Studienleistungen.

Betrugshandlungen

§ 22.

1

Hat eine Studierende oder ein Studierender die Zulassung gestützt auf unrichtige oder unvollständige Angaben erwirkt, wird sie oder er mit sofortiger Wirkung von der weiteren Teilnahme am Weiterbildungsstudiengang ausgeschlossen.

2

Bei Betrugshandlungen, insbesondere wenn jemand unerlaubte Hilfsmittel verwendet, sich während der Durchführung einer Leistung unerlaubterweise unterhält, die Diplom- oder Masterarbeit nicht selbstständig verfasst oder die Zulassung gestützt auf unrichtige oder unvollständige Angaben erwirkt hat, erklärt der Lenkungsausschuss den Leistungsnachweis oder die entsprechende Arbeit als nicht bestanden oder einen ausgestellten Ausweis als ungültig. Wurde aufgrund des ungültig erklärten Leistungsnachweises oder des DAS- bzw. MAS-Examens ein Titel gemäss § 2 verliehen, so wird dieser aufgrund eines Fakultätsbeschlusses aberkannt; allfällig bereits ausgestellte Urkunden werden eingezogen.

Certificate of Advanced Studies in Bibliotheks- und Informationswissenschaften

§ 23.

1

Der Zertifikatsstudiengang dauert insgesamt zwei bis drei Semester.

2

Das Zertifikat wird verliehen, wenn mindestens 10 ECTS-Punkte erworben sind sowie das Studiengeld vollständig einbezahlt worden ist.

3

Studierende, denen das Zertifikat nicht verliehen wird, erhalten einen Nachweis über die erbrachten Leistungen.

Obligatorische Grundlagenmodule für das DAS und den MAS

§ 24.

Der DAS- sowie der MAS-Studiengang bauen auf den gleichen obligatorischen Grundlagenmodulen auf, in welchen die Studierenden Grundkenntnisse in Bibliotheks- und Informationswissenschaften erwerben. Insgesamt müssen in diesen Grundlagenmodulen 20 ECTS-Punkte erworben werden.

Diploma of Advanced Studies in Bibliotheks- und Informationswissenschaften

§ 25.

1

Der DAS-Studiengang dauert in der Regel drei bis vier Semester.

2

Das Diplom wird verliehen, wenn neben den 20 ECTS-Punkten aus den Grundlagenmodulen mindestens 14 weitere ECTS-Punkte (insgesamt mindestens 34 ECTS-Punkte) erworben sind, das DAS-Examen bestanden sowie das Studiengeld vollständig einbezahlt worden ist.

3

Studierende, denen das Diplom nicht verliehen wird, erhalten einen Nachweis über die im DAS-Studiengang erbrachten Leistungen oder gegebenenfalls ein Zertifikat.

DAS-Examen

§ 26.

1

Das DAS-Examen besteht aus einer Diplomarbeit (6 ECTS-Punkte) sowie einer mündlichen Prüfung (2 ECTS-Punkte). Zum DAS-Examen zugelassen wird, wer insgesamt 26 ECTS-Punkte erworben hat.

2

Die Diplomarbeit wird entweder angenommen oder, falls sie ungenügend ist, zur einmaligen Verbesserung innerhalb von maximal einem Monat zurückgegeben. In begründeten Fällen kann die Frist verlängert werden. Eine wiederum als ungenügend qualifizierte Arbeit gilt als definitiv nicht bestanden.

3

Zur höchstens 30 Minuten dauernden mündlichen Prüfung wird zugelassen, wessen Diplomarbeit angenommen wurde.

4

Eine ungenügende mündliche Prüfung kann innerhalb von sechs Monaten einmal wiederholt werden. Wird sie wiederum als ungenügend qualifiziert, gilt sie als definitiv nicht bestanden. In begründeten Fällen kann die Frist verlängert werden.

5

Das DAS-Examen gilt als bestanden, wenn die Diplomarbeit angenommen sowie die mündliche Prüfung bestanden wurde.

6

Die Gesamtnote des DAS-Examens setzt sich je zur Hälfte zusammen aus der Note für die mündliche Prüfung und der Note für die Diplomarbeit.

Master of Advanced Studies in Bibliotheks- und Informationswissenschaften

§ 27.

1

Der MAS-Studiengang dauert in der Regel vier Semester. Der Titel MAS der Universität Zürich in Bibliotheks- und Informationswissenschaften wird verliehen, wenn mindestens 60 ECTS-Punkte erworben sind, das MAS-Examen bestanden sowie das Studiengeld vollständig einbezahlt ist.

2

Studierende, denen der Titel nicht verliehen wird, erhalten einen Nachweis über die im MAS-Studiengang erbrachten Leistungen oder gegebenenfalls ein Zertifikat oder Diplom.

MAS-Examen

§ 28.

1

Das MAS-Examen besteht aus einer Master Arbeit (9 ECTS-Punkten) sowie einer mündlichen Prüfung (3 ECTS-Punkten). Zum MAS-Examen zugelassen wird, wer insgesamt 48 ECTS-Punkte erworben hat.

2

Die Masterarbeit wird entweder angenommen oder, falls sie ungenügend ist, zur einmaligen Verbesserung innerhalb von drei Monaten zurückgegeben. In begründeten Fällen kann die Frist verlängert werden. Eine wiederum als ungenügend qualifizierte Arbeit gilt als definitiv abgelehnt.

3

Zur höchstens 60 Minuten dauernden mündlichen Prüfung wird zugelassen, wessen Masterarbeit angenommen wurde.

4

Die mündliche Prüfung kann bei Ungenügen innerhalb von sechs Monaten einmal wiederholt werden. Wird sie wiederum als ungenügend qualifiziert, gilt sie als definitiv nicht bestanden. In begründeten Fällen kann die Frist verlängert werden.

5

Das MAS-Examen gilt als bestanden, wenn die Masterarbeit angenommen sowie die mündliche Prüfung bestanden wurden.

6

Die Gesamtnote des MAS-Examens setzt sich je zur Hälfte zusammen aus der Note für die mündliche Prüfung und der Note für die Masterarbeit.

Betreuung und Bewertung der Diplom- bzw. Masterarbeit

§ 29.

1

Die Betreuung der Diplom- und Masterarbeit obliegt in der Regel einem Dozenten bzw. einer Dozentin aus dem Lehrkörper des Weiterbildungsstudiengangs oder einer von der Studiengangleitung dazu berechtigten Fachperson. Dieser bzw. diese beurteilt sie nach deren Fertigstellung in Form eines Gutachtens.

2

Die Studiengangleitung kann das Gutachten durch eine von ihr ermächtigte Person überprüfen lassen oder ein Zweitgutachten in Auftrag geben.

3

Die Studiengangleitung entscheidet über die Bewertung der Diplom- bzw. Masterarbeiten anhand des Gutachtens.

VI. Finanzen

Gebühren

§ 30.

1

Die Studiengänge sind kostendeckend durchzuführen.

2

Das Studiengeld beträgt für den Studiengang CAS in Bibliotheks- und Informationswissenschaften zwischen Fr. 3500 und Fr. 11 000, für den Studiengang DAS in Bibliotheks- und Informationswissenschaften zwischen Fr. 7000 und Fr. 27 000 und für den Studiengang MAS in Bibliotheks- und Informationswissenschaften zwischen Fr. 12 000 und Fr. 40 000. Das Studiengeld für einzelne Module beträgt je nach Modul zwischen Fr. 500 und Fr. 5000.

3

Bei einem Wechsel des Studienganges ist das jeweils für den neu gewählten Studiengang festgelegte Studiengeld massgebend.

4

Sämtliche Gebühren sind im Studiengeld eingeschlossen.

Rücktritt

§ 31.

1

Nach Erhalt der Aufnahmebestätigung kann innerhalb von 30 Tagen ohne Kostenfolge vom Studiengang zurückgetreten werden.

2

Tritt danach ein zwingender, unvorhersehbarer und unabwendbarer Verhinderungsgrund ein, ist der Studiengangleitung unverzüglich ein schriftliches, begründetes und mit einer entsprechenden Bestätigung (insbesondere ärztliches Zeugnis) versehenes Rücktrittsgesuch einzureichen. Wird es bewilligt, gilt das Studiengeld eines Semesters als geschuldet. Wird das Gesuch nicht bewilligt, ist das gesamte Kursgeld geschuldet.

VII. Schlussbestimmung

Inkrafttreten

§ 32.

Diese Verordnung tritt am 1. Februar 2010 in Kraft.


[1] OS 65, 79.

415.623 – Versionen

IDPublikationAufhebung
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