Verordnung über die Weiterbildungsstudiengänge CAS, DAS und MAS in Applied History an der Philosophischen Fakultät der Universität Zürich

(vom 25. Januar 2016)[1][2]

Der Universitätsrat beschliesst:

I. Grundlagen

Anwendungsbereich

§ 1.

Diese Verordnung regelt die Durchführung und die Organisation der Weiterbildungsstudiengänge CAS, DAS und MAS in Applied History an der Philosophischen Fakultät der Universität Zürich (UZH). Der Leitende Ausschuss erlässt ausführende Bestimmungen.

Trägerschaft

§ 2.

Die Trägerschaft obliegt der Philosophischen Fakultät der Universität Zürich.

Verliehene Abschlüsse und Titel

§ 3.

1

Die Philosophische Fakultät der Universität Zürich verleiht folgende Abschlüsse bzw. Titel als Ausweise über erfolgreich abgeschlossene Studiengänge:

a.Certificate of Advanced Studies UZH in Applied History (CAS UZH),

b.Diploma of Advanced Studies UZH in Applied History (DAS UZH),

c.Master of Advanced Studies UZH in Applied History (MAS UZH).

2

Die Erzielung mehrerer Abschlüsse bzw. Titel, welche auf denselben ECTS Credits beruhen, ist nicht möglich. Beim Erwerb eines DAS oder MAS wird das zuvor ausgestellte Zertifikat oder Diplom ersetzt. Allfällige bereits ausgestellte Abschlussdokumente werden eingezogen.

Zielsetzung

§ 4.

1

Die Studiengänge sind berufsbegleitende universitäre Weiterbildungen mit dem Ziel, fundierte Kenntnisse in Theorie, Methode sowie spezifische Inhalte der Geschichtswissenschaft zu vermitteln und das für die berufliche Praxis relevante Potenzial zu erschliessen.

2

Die Studiengänge verbinden akademische Lehre und Forschung mit der Praxis und fördern gleichzeitig fachliche, methodische sowie soziale Kompetenzen.

Zulassung zu den Studiengängen

§ 5.

1

Die Teilnehmenden verfügen über einen Hochschulabschluss auf Masterstufe sowie Berufserfahrung. In Ausnahmefällen können Personen mit einem Hochschulbachelor sowie mehrjähriger Berufserfahrung oder mit einer gleichwertigen Qualifikation zugelassen werden. Über die Gleichwertigkeit entscheidet der Leitende Ausschuss «sur dossier» und abschliessend. Er kann für Studienbewerberinnen und -bewerber, welche ausnahmsweise zugelassen werden sollen, die Zulassung von einem erfolgreichen Aufnahmegespräch abhängig machen.

2

Einzelne Module oder Teile davon können einem weiteren Personenkreis der universitären oder ausseruniversitären Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden. Der Besuch einzelner Module führt nicht zu einem Abschluss.

3

Zu den Studiengängen werden in der Regel maximal 50 Personen pro Modul zugelassen. Diese werden an der Philosophischen Fakultät der Universität Zürich immatrikuliert bzw. registriert.

4

Die Studierenden legen sich zu Beginn auf einen Abschluss fest. Ein Übertritt in einen umfangreicheren Studiengang ist auf Antrag an den Leitenden Ausschuss möglich, wenn die für den angestrebten Abschluss vorgegebenen Zulassungskriterien erfüllt sind. Der Leitende Ausschuss kann den Übertritt von der Erfüllung zusätzlicher Auflagen abhängig machen.

5

Es besteht kein Anspruch auf Zulassung.

II. Organisation

Philosophische Fakultät

§ 6.

1

Die Philosophische Fakultät übt die Aufsicht über die Studiengänge aus. Die Studiengänge unterliegen den Qualitätsanforderungen der Universität Zürich.

2

Die Philosophische Fakultät wählt die Präsidentin oder den Präsidenten des Leitenden Ausschusses aus ihren Reihen und auf deren oder dessen Vorschlag die übrigen Mitglieder.

3

Die Philosophische Fakultät verleiht die Abschlüsse «Certificate of Advanced Studies UZH in Applied History», «Diploma of Advanced Studies UZH in Applied History» sowie den Titel «Master of Advanced Studies UZH in Applied History».

Leitender Ausschuss

§ 7.

1

Der Leitende Ausschuss besteht aus 6 bis 14 Mitgliedern sowie zusätzlich einer Präsidentin oder einem Präsidenten. Die Studiengangleiterin oder der Studiengangleiter nimmt an den Sitzungen mit beratender Stimme teil.

2

Mindestens die Hälfte der Mitglieder sind ordentliche oder ausserordentliche Professorinnen oder Professoren der Philosophischen Fakultät. Die übrigen Mitglieder sind Persönlichkeiten aus Wissenschaft, Wirtschaft und Politik.

3

Die Präsidentin oder der Präsident wird von der Philosophischen Fakultät gewählt. Sie oder er ist Mitglied der Philosophischen Fakultät und hat bei Stimmengleichheit den Stichentscheid. Sie oder er beruft die Sitzungen des Leitenden Ausschusses ein und leitet diese.

4

Die Mitglieder werden auf vier Jahre gewählt. Wiederwahl ist zulässig.

5

Der Leitende Ausschuss hat insbesondere folgende Aufgaben:

a.strategische Ausrichtung und Weiterentwicklung des Programms,

b.Erstellung des Lehrplans und Zuordnung von ECTS Credits,

c.Entscheid über die wissenschaftliche Kooperation mit anderen Institutionen,

d.Ernennung der Studiengangleiterin bzw. des Studiengangleiters auf Antrag der Präsidentin bzw. des Präsidenten,

e.Regelung der Qualitätssicherung, insbesondere durch die Festlegung der Zulassungsprinzipien und Bestimmung der Evaluationskriterien,

f.Entscheid über die Zulassung von Studierenden auf Antrag der Studiengangleiterin bzw. des Studiengangleiters,

g.Entscheid über eine abzulegende Aufnahmeprüfung,

h.Entscheid über die Anrechnung von ECTS Credits aus äquivalenten Programmen von in- oder ausländischen universitären Hochschulen,

i.Genehmigung des Budgets, der Studien- und Kursgebühren, der Dozierendenhonorare und der Rechnung pro Durchgang sowie Bewilligung von Ausgaben ausserhalb des Budgets,

j.Entscheid über die Annahme von Geldern aus der Wirtschaft, vorbehältlich des Finanzreglements der Universität Zürich ,

k.Entscheid über die Annahme und die Vergabe von gestifteten Stipendien von privaten Institutionen unter Berücksichtigung der Leitlinien der Stipendiengeber,

l.Genehmigung des Rechenschaftsberichts,

m.Antrag an die Philosophische Fakultät auf Verleihung der Abschlüsse «Certificate of Advanced Studies UZH in Applied History», «Diploma of Advanced Studies UZH in Applied History» sowie des Titels «Master of Advanced Studies UZH in Applied History»,

n.Nomination des Beirats.

6

Der Leitende Ausschuss ist für alle Bereiche zuständig, soweit diese nicht in die Zuständigkeit anderer Organe fallen.

7

Der Leitende Ausschuss kann zur inhaltlichen Unterstützung einen Beirat aus Persönlichkeiten aus Wissenschaft, Wirtschaft und Politik wählen.

Beirat

§ 8.

1

Der Beirat besteht aus mindestens drei Persönlichkeiten aus Wissenschaft, Wirtschaft und Politik. Die Amtszeit der gewählten Mitglieder beträgt vier Jahre. Wiederwahl ist zulässig. Der Beirat konstituiert sich selbst.

2

Der Beirat hat beratende Funktion und unterstützt den Leitenden Ausschuss sowie die Studiengangleiterin oder den Studiengangleiter.

Studiengangleiterin oder Studiengangleiter

§ 9.

1

Die Studiengangleiterin oder der Studiengangleiter ist für die operative Führung der Weiterbildungsstudiengänge verantwortlich. Zusammen mit der Präsidentin oder dem Präsidenten des Leitenden Ausschusses vertritt sie oder er die Studiengänge nach aussen.

2

Die Studiengangleiterin oder der Studiengangleiter ist insbesondere verantwortlich für:

a.Organisation und Durchführung der Studiengänge,

b.Beratung der Studierenden in Bezug auf die Weiterbildungsstudiengänge und den damit verbundenen Studienleistungen,

c.Antrag an den Leitenden Ausschuss über die zuzulassenden Studierenden,

d.Abwicklung der Studierendenadministration,

e.Marktforschung und Ausarbeitung von Vorschlägen für Lehrkonzepte, Studienprogramme, Studiengelder und zur Qualitätssicherung,

f.Organisation und Führung des European Credit Transfer System (ECTS),

g.Entscheid über die Anerkennung von erbrachten Leistungsnachweisen zusammen mit der Präsidentin oder dem Präsidenten des Leitenden Ausschusses,

h.Wahl der Dozierenden und Erteilung der erforderlichen Aufträge zusammen mit der Präsidentin oder dem Präsidenten des Leitenden Ausschusses,

i.Pflege des Kontaktes mit den gegenwärtigen und künftigen Dozierenden und Förderung der Zusammenarbeit zwischen den Dozierenden,

j.Evaluation der einzelnen Module sowie der gesamten Studiengänge,

k.Erstellung des Budgets und der Rechnung pro Durchgang sowie des Rechenschaftsberichts,

l.Überwachung des Budgets und der Rechnung,

m.Anstellung und Führung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Studiengänge,

n.Vorbereitung der Sitzungen des Leitenden Ausschusses,

o.Pflege des Kontaktes mit den Ehemaligen der Weiterbildung.

Lehrkörper

§ 10.

1

Der Lehrkörper besteht aus Dozierenden der Universität Zürich sowie aus beigezogenen Referentinnen und Referenten anderer Hochschulen und weiteren Fachpersonen aus der Geschichtswissenschaft. Die Kernthemen werden vorwiegend von Dozierenden der Universität Zürich übernommen. Die Auswahl des Lehrkörpers gewährleistet die inhaltliche Verbindung mit der Forschung an der Universität Zürich.

2

Der Lehrkörper wird für seine Tätigkeit separat entschädigt.

3

Für die Dozierenden der Universität Zürich besteht weder ein Anspruch noch eine Verpflichtung zur Mitwirkung an den Weiterbildungsstudiengängen.

III. Module, ECTS Credits und Leistungsnachweise

Module

§ 11.

Der Stoff gliedert sich in inhaltlich und zeitlich kohärente Module, die in Deutsch oder Englisch angeboten werden. Die Ziele und die Inhalte der Module werden in der Ausschreibung der Studiengänge definiert. Der Leitende Ausschuss kann Teile der Weiterbildungsstudiengänge an in- oder ausländischen universitären Hochschulen durchführen.

European Credit Transfer System

§ 12.

1

Die Studienleistungen werden gemäss dem European Credit Transfer System (ECTS) bemessen.

2

ECTS Credits werden für bestandene Module sowie für die angenommene Abschlussarbeit vergeben.

3

Ein ECTS Credit entspricht einer Arbeitsleistung von etwa 30 Stunden.

4

Auf Antrag entscheidet der Leitende Ausschuss über die Anrechnung von maximal 4 ECTS Credits an den DAS und von maximal 10 ECTS Credits an den MAS aus einem äquivalenten in- oder ausländischen Programm. Eine über die pro Studiengang maximal vorgesehene Anzahl ECTS Credits hinausgehende Anrechnung ist ausgeschlossen.

5

Angerechnet werden nur ECTS Credits, jedoch keine Noten.

Leistungsnachweise

§ 13.

1

Ein Modul gilt dann als bestanden, wenn der dazugehörige Leistungsnachweis mit Erfolg erbracht worden ist. Ein Leistungsnachweis kann insbesondere bestehen aus:

a.mündlichen oder schriftlichen Prüfungen über den Stoff eines Moduls,

b.Referaten im Rahmen eines Moduls,

c.schriftlichen Arbeiten im Rahmen eines Moduls,

d.Falldokumentationen.

2

Die jeweilige Form des Leistungsnachweises wird von der Studiengangleiterin oder dem Studiengangleiter in Absprache mit den zuständigen Dozierenden festgelegt.

3

Schriftliche Arbeiten sind zusätzlich in elektronischer Form einzureichen. Die Arbeit kann mit entsprechender Software auf unredliche Handlungen überprüft werden.

4

Die Bewertung der Leistungsnachweise erfolgt durch die Dozierenden, welche die entsprechende Veranstaltung durchgeführt haben.

5

Ein ungenügender Leistungsnachweis kann einmal wiederholt werden. Die Wiederholung muss innerhalb von drei Monaten nach Kenntnis des Nichtbestehens am nächstmöglichen Termin erfolgen. Andernfalls gilt der Leistungsnachweis als definitiv nicht bestanden.

Abmeldung

§ 14.

1

Tritt vor Beginn eines Leistungsnachweises ein zwingender, unvorhersehbarer und unabwendbarer Verhinderungsgrund ein, ist der Studiengangleiterin oder dem Studiengangleiter unverzüglich ein schriftliches, begründetes und mit einer entsprechenden Bestätigung (insbesondere einem ärztlichen Zeugnis) versehenes Abmeldegesuch einzureichen.

2

Tritt ein solcher Verhinderungsgrund unmittelbar vor oder während eines Leistungsnachweises ein, so ist dies der Examinatorin oder dem Examinator bzw. der Aufsicht mitzuteilen. Das Abmeldegesuch bzw. die schriftliche Mitteilung ist innerhalb von zwei Arbeitstagen zusammen mit den entsprechenden Bestätigungen (insbesondere einem ärztlichen Zeugnis) der Studiengangleiterin oder dem Studiengangleiter einzureichen.

3

Im Zweifelsfall kann eine vertrauensärztliche Abklärung verlangt werden.

4

Die Geltendmachung von Abmeldungsgründen, die sich auf einen bereits abgelegten Leistungsnachweis beziehen, ist ausgeschlossen.

5

Über die Genehmigung einer Abmeldung oder eines Abbruchs des Leistungsnachweises entscheidet die Studiengangleiterin oder der Studiengangleiter. Wird das Abmeldegesuch abgelehnt, gilt der Leistungsnachweis als nicht bestanden.

6

Bleibt eine Studentin oder ein Student der Erbringung eines Leistungsnachweises unabgemeldet fern, gilt dieser als nicht bestanden.

Benotung

§ 15.

1

Die Leistungsnachweise sowie die Abschlussarbeit werden in der Regel mit den Noten 1 bis 6 bewertet. Halbe Noten sind zulässig. Noten unter 4 sind ungenügend. Nicht benotete Leistungsnachweise werden mit «bestanden» oder «nicht bestanden» bewertet.

2

Es müssen mindestens 50% der ECTS Credits aus benoteten Modulen stammen.

3

Die Gesamtnote errechnet sich aus dem gewichteten Mittel der Einzelnoten. Sie wird exakt berechnet und auf eine Kommastelle gerundet.

Betrugshandlungen

§ 16.

1

Bei Betrugshandlungen, insbesondere wenn jemand unerlaubte Hilfsmittel mitbringt oder verwendet oder sich bei der Durchführung des Leistungsnachweises unerlaubterweise unterhält, ein Plagiat einreicht oder aufgrund von unrichtigen oder unvollständigen Angaben zugelassen wurde, erklärt der Leitende Ausschuss den Leistungsnachweis als nicht bestanden, die Zulassung als erschlichen oder einen ausgestellten Ausweis als ungültig.

2

Wurde die Zulassung als erschlichen erklärt, erfolgt per sofort ein Ausschluss aus dem Studiengang.

3

Wurde aufgrund des als nicht bestanden erklärten Leistungsnachweises oder aufgrund der erschlichenen Zulassung ein Titel gemäss § 3 verliehen, so wird dieser aufgrund eines Fakultätsbeschlusses aberkannt; allfällig bereits ausgestellte Urkunden werden eingezogen.

4

Der Leitende Ausschuss beschliesst, ob ein Disziplinarverfahren beantragt werden soll.

Rechtsmittel

§ 17.

Die Studierenden erhalten nach jeweils einem Semester eine Aufstellung über die bisher erworbenen ECTS Credits. Gegen die Aufstellung kann bezüglich der neu darin aufgeführten Leistungen innert einer Frist von 30 Tagen Einsprache beim Leitenden Ausschuss erhoben werden. Gegen den Entscheid des Leitenden Ausschusses ist ein Rekurs an die Rekurskommission der Zürcher Hochschulen innert 30 Tagen möglich.

IV. Studienabschlüsse

Certificate of Advanced Studies UZH in Applied History (CAS UZH)

§ 18.

1

Der CAS-Studiengang umfasst 30 bis 40 Präsenztage und dauert in der Regel zwei bis vier Semester.

2

Der CAS-Abschluss wird verliehen, wenn mindestens 24 ECTS Credits erworben worden sind und die Studiengebühren vollumfänglich geleistet wurden.

3

Studierende, denen das Zertifikat nicht verliehen wird, erhalten einen Nachweis über die erbrachten Leistungen.

Diploma of Advanced Studies UZH in Applied History (DAS UZH)

§ 19.

1

Der DAS-Studiengang umfasst 45 bis 60 Präsenztage und dauert in der Regel zwei bis vier Semester.

2

Der DAS-Abschluss wird verliehen, wenn mindestens 40 ECTS Credits erworben worden sind, die DAS-Abschlussarbeit mit Erfolg bestanden wurde und die Studiengebühren vollumfänglich geleistet wurden.

3

Studierende, denen das Diplom nicht verliehen wird, erhalten einen Nachweis über die erbrachten Leistungen oder gegebenenfalls ein Zertifikat.

DAS-Abschlussarbeit

§ 20.

1

Die DAS-Abschlussarbeit besteht in der Regel aus einer wissenschaftlichen Abhandlung eines Themas aus dem Bereich der Geschichtswissenschaft. Sie ergibt 4 ECTS Credits.

2

Die DAS-Abschlussarbeit muss innerhalb von zwei Jahren, nachdem alle Module bestanden worden sind, eingereicht werden. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, so muss ein begründeter Antrag auf Verlängerung an den Leitenden Ausschuss gestellt werden. Die Frist kann um maximal sechs Monate verlängert werden. Wird die Frist nicht eingehalten, gilt die DAS-Abschlussarbeit als definitiv nicht bestanden.

3

Die DAS-Abschlussarbeit wird entweder angenommen oder, falls sie ungenügend ist, zur einmaligen Verbesserung innerhalb von maximal drei Monaten zurückgegeben. Eine wiederum als ungenügend qualifizierte Arbeit wird definitiv abgelehnt.

4

Die DAS-Abschlussarbeit ist zusätzlich in elektronischer Form einzureichen. Die Arbeit kann mit entsprechender Software auf unredliche Handlungen überprüft werden.

5

Die DAS-Abschlussarbeit wird von einer Dozentin oder einem Dozenten betreut und bewertet.

Master of Advanced Studies UZH in Applied History (MAS UZH)

§ 21.

1

Der MAS-Studiengang umfasst 70 bis 90 Präsenztage und dauert in der Regel insgesamt vier Semester.

2

Der MAS-Titel wird verliehen, wenn 60 ECTS Credits erworben worden sind, die MAS-Abschlussarbeit mit Erfolg bestanden wurde sowie die Studiengebühren vollumfänglich geleistet wurden.

3

Studierende, denen der Titel nicht verliehen wird, erhalten einen Nachweis über die erbrachten Leistungen oder gegebenenfalls ein Zertifikat oder ein Diplom.

MAS-Abschlussarbeit

§ 22.

1

Die MAS-Abschlussarbeit besteht in der Regel aus einer wissenschaftlichen Abhandlung eines Themas aus dem Bereich der Geschichtswissenschaft. Sie ergibt 9 ECTS Credits.

2

Die MAS-Abschlussarbeit muss innerhalb von zwei Jahren, nachdem alle Module bestanden worden sind, eingereicht werden. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, so muss ein begründeter Antrag auf Verlängerung an den Leitenden Ausschuss gestellt werden. Die Frist kann um maximal sechs Monate verlängert werden. Wird die Frist nicht eingehalten, gilt die MAS-Abschlussarbeit als definitiv nicht bestanden.

3

Die MAS-Abschlussarbeit wird entweder angenommen oder, falls sie ungenügend ist, zur einmaligen Verbesserung innerhalb von maximal drei Monaten zurückgegeben. Eine wiederum als ungenügend qualifizierte Arbeit wird definitiv abgelehnt.

4

Die MAS-Abschlussarbeit ist zusätzlich in elektronischer Form einzureichen. Die Arbeit kann mit entsprechender Software auf unredliche Handlungen überprüft werden.

5

Die MAS-Abschlussarbeit wird von einer Dozentin oder einem Dozenten betreut und bewertet.

Diploma Supplement

§ 23.

Zu jedem Abschluss wird ein Diploma Supplement (Diplomzusatz) in deutscher und englischer Sprache ausgestellt.

V. Finanzen

Studiengebühren

§ 24.

1

Die Studiengänge sind kostendeckend durchzuführen. Der Leitende Ausschuss setzt zur Erreichung der Kostendeckung die minimal erforderliche Zahl der Studierenden fest.

2

Die Kosten werden von den Studierenden und den Teilnehmenden einzelner Module oder Teilen davon sowie von allfälligen Sponsoren getragen.

3

Die Studiengebühren für den CAS-Studiengang betragen zwischen Fr. 8000 und Fr. 12 000.

4

Die Studiengebühren für den DAS-Studiengang betragen zwischen Fr. 12 000 und Fr. 18 000.

5

Die Studiengebühren für den MAS-Studiengang betragen zwischen Fr. 20 000 und Fr. 30 000.

6

Die Kursgebühren für Besuche einzelner Module oder Teilen davon werden vom Leitenden Ausschuss festgelegt.

7

Bei einem Wechsel des Weiterbildungsstudiengangs sind die jeweils für den neu gewählten Studiengang festgelegten Studiengebühren massgebend, wobei ein Wechsel nur zu einem umfangreicheren Weiterbildungsstudiengang zulässig ist.

8

Die Studiengebühren können auf Antrag an den Leitenden Ausschuss ganz oder teilweise erlassen werden. Es besteht kein Anspruch auf Reduktion der Studiengebühren bei einer genehmigten Teildispensation aufgrund der Anrechnung von Studienleistungen aus einem äquivalenten Programm einer in- oder ausländischen universitären Hochschule oder bei einem freiwilligen Verzicht der Studentin bzw. des Studenten auf Leistungen des Studiengangs.

9

In den Studiengebühren sind mit Ausnahme der nicht während des Studiengangs abgegebenen Lehrmittel sowie der Reise- und Unterkunftskosten sämtliche Gebühren eingeschlossen.

10

Die Rechnungsführung richtet sich nach dem Finanzreglement der Universität Zürich[3].

Rücktritt

§ 25.

1

Nach Erhalt der Aufnahmebestätigung kann innerhalb von zehn Tagen ohne Kostenfolge vom Studiengang zurückgetreten werden. Danach gelten die gesamten Studiengebühren als geschuldet. Bei einem späteren Rücktritt werden die Studiengebühren nicht zurückerstattet. In Härtefällen entscheidet der Leitende Ausschuss.

2

Kursgebühren für den Besuch von einzelnen Modulen oder Teilen davon werden bei schriftlicher Abmeldung bis zum Ablauf der Bewerbungsfrist zurückerstattet. Bei Abmeldung nach diesem Datum verfällt der Anspruch auf Rückerstattung.

VI. Schluss- und Übergangsbestimmungen

Übergangsbestimmungen

§ 26.

1

Diese Verordnung gilt für alle Studierenden, die den Studiengang ab dem 1. Mai 2016 aufnehmen.

2

Die Verordnung über die Weiterbildungsstudiengänge CAS, DAS und MAS in Applied History an der Philosophischen Fakultät der Universität Zürich vom 14. Dezember 2009 gilt weiterhin für alle Studierenden, die ihr Studium vor dem 1. Mai 2016 aufgenommen haben.


[1] OS 71, 131; Begründung siehe ABl 2016-02-05.

[2] Inkrafttreten: 1. Mai 2016.

[3] LS 415. 112.

415.622 – Versionen

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