Verordnung über die Weiterbildungsstudiengänge CAS, DAS und MAS in Applied History an der Philosophischen Fakultät der Universität Zürich

(vom 14. Dezember 2009)[1]

Der Universitätsrat beschliesst:

I. Grundlagen

Trägerschaft

§ 1.

Die Philosophische Fakultät der Universität Zürich ist Trägerin der Weiterbildungsstudiengänge in Applied History der Universität Zürich.

Verliehene Titel und Abschlüsse

§ 2.

1

Die Philosophische Fakultät der Universität Zürich verleiht folgende Abschlüsse bzw. Titel als Ausweise über erfolgreich abgeschlossene Weiterbildungsstudiengänge:

a.Certificate of Advanced Studies UZH in Applied History (CAS in Applied History, 20 ECTS),

b.Diploma of Advanced Studies UZH in Applied History (DAS Applied History, 30 ECTS),

c.Master of Advanced Studies UZH in Applied History (MAS in Applied History, 60 ECTS).

2

Die Erzielung mehrerer Abschlüsse bzw. Titel, welche auf denselben Kreditpunkten beruhen, ist nicht möglich. Beim Erwerb eines DAS oder MAS wird das zuvor ausgestellte Zertifikat oder Diplom aberkannt. Allfällige bereits ausgestellte Abschlussdokumente werden eingezogen.

Zielsetzung

§ 3.

1

Die Studiengänge sind berufsbegleitende universitäre Weiterbildungen mit dem Zweck, Kenntnisse in Theorie, Methode sowie spezifische Inhalte der Geschichtswissenschaft zu vermitteln und das für die berufliche Praxis relevante Potenzial zu erschliessen.

2

In ihren Kursen orientiert sie sich an folgenden Massgaben:

a.Einführung in Techniken fachwissenschaftlichen Arbeitens und theoretische Konzepte der Geschichtswissenschaft mit internationaler Perspektive,

b.Vermittlung fundierter Fachkenntnisse in verschiedenen historischen Gegenstandsbereichen,

c.Schulung analytischer und strategischer Fähigkeiten,

d.Schulung kommunikativer Kompetenzen in Wort und Schrift.

3

Die Weiterbildungsstudiengänge richten sich generell an Interessentinnen und Interessenten aus allen Bereichen des Berufslebens und Bildungswesens.

Zulassung zum CAS, DAS und MAS

§ 4.

1

Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer verfügen über einen Hochschulabschluss auf Masterstufe sowie Berufserfahrung. In Ausnahmefällen können Personen mit einem Hochschulbachelor sowie spezifischer Berufserfahrung oder mit einer gleichwertigen Qualifikation zugelassen werden.

2

Ein Übertritt von einem in den anderen Studiengang ist in begründeten Fällen auf Antrag an den Leitenden Ausschuss möglich. Der Leitende Ausschuss kann den Übertritt von der Erfüllung zusätzlicher Auflagen oder Bedingungen abhängig machen.

3

Segmente des Programms können in vertretbarem Masse der universitären und ausseruniversitären Öffentlichkeit geöffnet werden.

4

Pro Durchführung der Studiengänge werden gesamthaft maximal 50 Studierende zugelassen.

5

Der Leitende Ausschuss erlässt eine Richtlinie, welche das Aufnahmeverfahren regelt.

II. Organisation

Philosophische Fakultät

§ 5.

1

Die Philosophische Fakultät übt die Aufsicht über die Studiengänge aus. Der Studiengang unterliegt den Qualitätsanforderungen der Universität Zürich.

2

Die Fakultät wählt die Mitglieder des Leitenden Ausschusses aus ihren Reihen und auf Vorschlag der Präsidentin oder des Präsidenten die weiteren Mitglieder des Ausschusses.

3

Die Philosophische Fakultät verleiht das «Certificate of Advanced Studies UZH in Applied History», das «Diploma of Advanced Studies UZH in Applied History» sowie den Titel «Master of Advanced Studies UZH in Applied History».

Leitender Ausschuss

§ 6.

1

Der Leitende Ausschuss besteht aus sechs bis elf Mitgliedern.

2

Mindestens die Hälfte der Mitglieder setzt sich aus ordentlichen oder ausserordentlichen Professorinnen oder Professoren der Trägerfakultät zusammen. Die übrigen Mitglieder sind Persönlichkeiten des öffentlichen Lebens.

3

Der Leitende Ausschuss kann bei Bedarf maximal drei weitere Angehörige des Historischen Seminars zu den Sitzungen beiziehen. Diesen kommt beratende Funktion zu.

4

Die Mitglieder werden auf zwei Jahre gewählt. Wiederwahl ist zulässig.

5

Er hat insbesondere folgende Aufgaben:

a.Entscheid über das Studienprogramm, die Zulassung der Teilnehmerinnen und Teilnehmer sowie über Anträge auf einen partiellen oder gänzlichen Erlass von Studiengeldern,

b.Verabschiedung einer Richtlinie, welche den partiellen oder gänzlichen Erlass von Studiengeldern regelt,

c.Regelung der Qualitätssicherung, insbesondere durch die Festlegung von Zulassungsprinzipien, Aufnahmekriterien und Aufnahmeverfahren, Evaluationskriterien und zu erreichenden Prüfungsleistungen bzw. ECTS-Punkten,

d.Genehmigung des Budgets, der Studiengelder, der Dozierendenhonorare und der Jahresrechnung sowie Bewilligung von Ausgaben ausserhalb des Budgets,

e.Entscheid über die Entgegennahme von Geldern aus der Wirtschaft, vorbehältlich § 13 des Finanzreglements der Universität Zürich ,

f.Vorschläge an die Trägerfakultät für die Bestellung der Mitglieder des Leitenden Ausschusses und dessen Präsidiums,

g.Wahl der Präsidentin oder des Präsidenten,

h.Ernennung der Studiengangleiterin oder des Studiengangleiters,

i.Entscheid und Antrag an die Trägerfakultät zur Verleihung des CAS, des DAS sowie des MAS in Applied History der Universität Zürich,

k.Nomination der Mitglieder des Beirats.

6

Der Leitende Ausschuss ist für alle Bereiche zuständig, soweit diese nicht in die Zuständigkeit anderer Organe fallen.

Beirat

§ 7.

1

Der Beirat besteht aus Persönlichkeiten des öffentlichen Lebens. Sie werden auf zwei Jahre gewählt, Wiederwahl ist möglich. Der Beirat konstituiert sich selbst.

2

Der Beirat hat beratende Funktion und unterstützt den Leitenden Ausschuss.

Studiengangleiterin oder Studiengangleiter

§ 8.

1

Die Studiengangleiterin oder der Studiengangleiter ist verantwortlich für die operationelle Führung. Zusammen mit der Präsidentin oder dem Präsidenten des Leitenden Ausschusses vertritt sie oder er die Studiengänge nach aussen.

2

Die Studiengangleiterin oder der Studiengangleiter ist insbesondere verantwortlich für:

a.Planung und Entwicklung von Lehrkonzepten,

b.Organisation und Führung des Kreditpunktesystems,

c.Antrag an den Leitenden Ausschuss über die Zulassung der Teilnehmenden,

d.Marktforschung und Ausarbeitung von Vorschlägen für Studienprogramme, Studiengelder und zur Qualitätssicherung,

e.Evaluation der Studientätigkeit,

f.Anstellung und Führung der Mitarbeitenden des Studiengangs,

g.Pflege des Kontaktes mit den gegenwärtigen und künftigen Dozierenden und Erteilung der erforderlichen Aufträge,

h.Förderung der Zusammenarbeit zwischen den Dozierenden,

i.Erstellung des Budgets und der Rechnungen pro Jahr und Studiengang,

k.Erstellung eines jährlichen Rechenschaftsberichts,

l.Pflege des Kontakts zu den Ehemaligen der Weiterbildungsstudiengänge und der internationalen Kontakte auf dem Gebiete der Weiterbildung in Applied History.

Lehrkörper

§ 9.

1

Der Lehrkörper besteht aus Dozierenden der Universität Zürich sowie aus beigezogenen Referentinnen und Referenten.

2

Der Lehrkörper wird für seine Tätigkeit separat entschädigt.

3

Für die Dozierenden der Universität Zürich besteht weder ein Anspruch noch eine Verpflichtung zur Mitwirkung an der Weiterbildung.

4

Die Mitwirkung der Dozierenden der Universität wird nicht an deren Lehrverpflichtung angerechnet.

III. Studiengänge

Kreditpunktesystem

§ 10.

1

Die Studienleistungen werden gemäss dem europäischen Kreditpunktesystem (ECTS) bemessen.

2

ECTS-Punkte werden für bestandene Module sowie für die angenommene Abschlussarbeit und das Kolloquium vergeben.

3

Der Stoff gliedert sich in inhaltlich und zeitlich kohärente Module. Die Inhalte der Module werden in der jeweiligen Kursausschreibung beschrieben. Der Leitende Ausschuss kann Teile dieses Studiengangs an ausländischen Universitäten und Partnerinstitutionen durchführen lassen.

4

Ein ECTS-Punkt entspricht einer Arbeitsleistung von 30 Stunden.

5

In Ausnahmefällen entscheidet der Leitende Ausschuss auf Antrag über die Anrechnung von maximal 10 ECTS-Punkten aus einem äquivalenten in- oder ausländischen Programm an den MAS-Studiengang.

Leistungsnachweise

§ 11.

1

Ein Modul gilt dann als bestanden, wenn der zugehörige Leistungsnachweis erfolgreich erbracht worden ist.

2

Ein Leistungsnachweis besteht in der Regel entweder aus einer Prüfung oder einer mündlichen bzw. schriftlichen Arbeit.

3

Die jeweilige Form des Leistungsnachweises wird von der Studiengangleiterin / dem Studiengangleiter in Absprache mit den jeweiligen Dozierenden des Moduls festgelegt.

4

Über das Bestehen eines Leistungsnachweises entscheidet die jeweilige Dozentin bzw. der jeweilige Dozent des entsprechenden Moduls.

5

Ein ungenügender Leistungsnachweis kann einmal wiederholt werden. Die Wiederholung muss am nächstmöglichen Termin, spätestens am Ende des laufenden Studienjahres, erfolgen. Ansonsten gilt der Leistungsnachweis als definitiv nicht bestanden.

Abmeldung von Leistungsnachweisen

§ 12.

1

Tritt vor Beginn oder während der Durchführung eines Leistungsnachweises ein zwingender, unvorhersehbarer und unabwendbarer Verhinderungsgrund ein, ist der Studiengangleiterin oder dem Studiengangleiter unverzüglich ein schriftliches, begründetes und mit einer entsprechenden Bestätigung (insbesondere einem ärztlichen Zeugnis) versehenes Abmeldegesuch einzureichen. Im Zweifelsfall kann ein Vertrauensarzt beigezogen werden.

2

Wird das Abmeldegesuch von der Studiengangleiterin oder dem Studiengangleiter nicht bewilligt, gilt der Leistungsnachweis als nicht bestanden.

3

Die verspätete Geltendmachung von Abmeldungsgründen, die sich auf eine bereits erbrachte Leistung beziehen, ist ausgeschlossen. Bei Fernbleiben gilt der Leistungsnachweis als nicht bestanden.

Benotung

§ 13.

1

Die Leistungsnachweise, die Abschlussarbeit sowie das Kolloquium werden mit den Noten 1 bis 6 bewertet. Halbe Noten sind zulässig. Noten unter 4 sind ungenügend.

2

Die Schlussnote errechnet sich aus dem mit den jeweiligen Kreditpunkten gewichteten Mittel der Einzelnoten.

3

Die Schlussnote bestimmt das Prädikat wie folgt: 6,0 summa cum laude (ausgezeichnet); ab 5,5 insigni cum laude (sehr gut); ab 5 magna cum laude (gut); ab 4,5 cum laude (befriedigend); ab 4 rite (genügend).

Diploma Supplement

§ 14.

Das Diploma Supplement gibt Aufschluss über die Qualifikation, den Inhalt und den Umfang der Studienleistungen.

Betrugshandlungen

§ 15.

1

Bei Betrugshandlungen, insbesondere wenn jemand unerlaubte Hilfsmittel verwendet, sich während der Durchführung eines Leistungsnachweises unerlaubterweise unterhält, die Abschlussarbeit nicht selbstständig verfasst oder die Zulassung gestützt auf unrichtige oder unvollständige Angaben erwirkt hat, erklärt der Leitende Ausschuss den Leistungsnachweis oder die Abschlussarbeit als nicht bestanden oder einen ausgestellten Ausweis als ungültig.

2

Wurde aufgrund des ungültig erklärten Leistungsnachweises oder der Abschlussarbeit ein Titel oder ein Abschluss gemäss § 2 verliehen, so wird dieser aufgrund eines Fakultätsbeschlusses aberkannt; allfällig bereits ausgestellte Urkunden werden eingezogen.

IV. Titel und Abschlüsse

Certificate of Advanced Studies

§ 16.

1

Der Zertifikatsstudiengang umfasst 30 bis 40 Studientage und dauert insgesamt zwei bis vier Semester.

2

Das Zertifikat wird verliehen, wenn mindestens 90% der Studientage absolviert, mindestens 20 ECTS-Punkte erworben wurden sowie die Studiengebühren vollumfänglich geleistet wurden.

3

Studierende, denen das Zertifikat nicht verliehen wird, erhalten einen Nachweis über die erbrachten Leistungen.

Diploma of Advanced Studies

§ 17.

1

Der DAS-Studiengang umfasst 30 bis 40 Studientage und dauert in der Regel drei bis vier Semester.

2

Es kann zusätzlich die Schwerpunktrichtung «Asien» gewählt werden.

3

Das Diplom wird verliehen, wenn mindestens 90% der Studientage absolviert, mindestens 30 ECTS-Punkte erworben wurden, die Abschlussarbeit angenommen wurde sowie die Studiengebühren vollumfänglich geleistet wurden.

4

Studierende, denen das Diplom nicht verliehen wird, erhalten einen Nachweis über die erbrachten Leistungen oder gegebenenfalls ein Zertifikat.

Master of Advanced Studies in Applied History

§ 18.

1

Der MAS-Studiengang umfasst 70 bis 90 Studientage und dauert in der Regel vier Semester.

2

Der Titel «Master of Advanced Studies in Applied History» wird verliehen, wenn mindestens 90% der Studientage absolviert, mindestens 60 ECTS-Punkte erworben wurden, die Abschlussarbeit angenommen und mit Erfolg im Kolloquium präsentiert wurde sowie die Studiengebühren vollumfänglich geleistet wurden.

3

Studierende, denen der Titel nicht verliehen wird, erhalten einen Nachweis über die im Masterstudiengang erbrachten Leistungen oder gegebenenfalls ein Zertifikat oder Diplom.

DAS-und MAS-Abschlussarbeit

§ 19.

1

Die Studierenden des DAS sowie des MAS haben eine Abschlussarbeit zu verfassen. Bei Gruppenarbeiten erhalten die Mitglieder der Gruppe die gleiche Benotung.

2

Die eingereichte Abschlussarbeit wird entweder angenommen oder, falls sie ungenügend ist, zur einmaligen Verbesserung innerhalb von maximal zwei Monaten zurückgegeben. Eine wiederum als ungenügend qualifizierte Arbeit wird definitiv abgelehnt.

MAS-Kolloquium

§ 20.

1

Jede angenommene MAS-Abschlussarbeit wird im Rahmen eines maximal eine Stunde dauernden MAS-Kolloquiums präsentiert. Im Falle einer Gruppenarbeit hat jedes Gruppenmitglied einzeln über seinen Anteil zu berichten.

2

Eine ungenügende Präsentation kann innerhalb von maximal zwei Monaten einmal wiederholt werden. Wird sie wiederum als ungenügend qualifiziert, wird sie definitiv abgelehnt.

V. Finanzen

Studiengeld

§ 21.

1

Die Studiengänge sind kostendeckend durchzuführen.

2

Die Kosten werden von den Studierenden, von Sponsoren und den weiteren Teilnehmenden der Einzelmodule getragen.

3

Das Studiengeld beträgt für den CAS-Studiengang zwischen Fr. 6000 und Fr. 14 000, für den DAS-Studiengang zwischen Fr. 10 000 und Fr. 20 000 und für den MAS-Studiengang zwischen Fr. 15 000 und Fr. 30 000.

4

Das Studiengeld kann auf Antrag an den Leitenden Ausschuss ganz oder teilweise erlassen werden. Für die Teilnahme an einzelnen Modulen legt der Leitende Ausschuss ein angemessenes Kursgeld fest.

5

Im Studiengeld sind sämtliche Gebühren eingeschlossen.

6

Die Rechnungsführung richtet sich nach dem Finanzreglement der Universität Zürich[2].

Rücktritt

§ 22.

1

Nach Erhalt der Aufnahmebestätigung kann innerhalb von zehn Tagen vom Studiengang ohne Kostenfolge zurückgetreten werden. Danach gelten die gesamten Studiengebühren als geschuldet. Bei einem späteren Rücktritt werden die Studiengebühren nicht zurückerstattet.

2

Kursgebühren für den Besuch von Modulgruppen oder einzelnen Modulen werden bei schriftlicher Abmeldung bis zum Ablauf der Bewerbungsfrist zurückerstattet. Bei Abmeldung nach diesem Datum erfolgt keine Rückerstattung.

VI. Schlussbestimmungen

Inkrafttreten

§ 23.

Diese Verordnung tritt am 1. Februar 2010 in Kraft.


[1] OS 65, 71.

[2] LS 415. 112.

415.622 – Versionen

IDPublikationAufhebung
09301.05.201601.06.2024Version öffnen
08901.07.201501.05.2016Version öffnen
06801.02.201001.07.2015Version öffnen