Verordnung über die Weiterbildungsstudiengänge CAS, DAS und Executive Master in Arts Administration an der Philosophischen und der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät der Universität Zürich

(vom 2. Oktober 2017)[1][2]

Der Universitätsrat beschliesst:

I. Grundlagen

Anwendungsbereich

§ 1.

Diese Verordnung regelt die Durchführung und die Organisation der Weiterbildungsstudiengänge CAS, DAS und Executive Master in Arts Administration an der Philosophischen und der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät der Universität Zürich. Der Leitende Ausschuss erlässt ausführende Bestimmungen.

Trägerschaft

§ 2.

Die Trägerschaft obliegt der Philosophischen und der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät der Universität Zürich, wobei die Philosophische Fakultät die Federführung übernimmt.

Verliehene Abschlüsse und Titel

§ 3.

1

Die Philosophische und die Wirtschaftswissenschaftliche Fakultät der Universität Zürich verleihen gemeinsam folgende Abschlüsse bzw. Titel als Ausweise über erfolgreich abgeschlossene Studiengänge:

a.Certificate of Advanced Studies UZH in Arts Administration (CAS UZH),

b.Diploma of Advanced Studies UZH in Arts Administration (DAS UZH),

c.Executive Master UZH in Arts Administration (EMAA UZH).

2

Die Erzielung mehrerer Abschlüsse bzw. Titel, welche auf denselben ECTS Credits beruhen, ist nicht möglich. Beim Erwerb eines DAS oder EMAA wird das zuvor ausgestellte Zertifikat oder Diplom ersetzt. Allfällige bereits ausgestellte Abschlussdokumente werden eingezogen.

Zielsetzung

§ 4.

1

Die Studiengänge sind berufsbegleitende universitäre Weiterbildungen mit dem Ziel, Kompetenzen für die Leitung von Institutionen der Performing Arts zu vermitteln (Opernhäuser, Tanztheater, Schauspielhäuser, Theater der Freien Szene, Privattheater, Konzertsäle und Orchester usw.).

2

Die Studiengänge verbinden akademische Lehre und Forschung mit der unternehmerischen und künstlerischen Praxis und fördern gleichzeitig fachliche, methodische und soziale Kompetenzen.

Zulassung zum Studiengang

§ 5.

1

Die Teilnehmenden verfügen über einen Hochschulabschluss auf Masterstufe sowie Berufserfahrung. In Ausnahmefällen können Personen mit einem Hochschulbachelor und spezifischer Berufserfahrung im Kulturbereich oder mit einer gleichwertigen Qualifikation zugelassen werden. Über die Gleichwertigkeit entscheidet der Leitende Ausschuss «sur dossier» und abschliessend. Er kann für Studienbewerberinnen und Studienbewerber, die ausnahmsweise zugelassen werden sollen, die Zulassung von einem erfolgreichen Aufnahmegespräch abhängig machen.

2

Zu den Studiengängen werden insgesamt maximal 50 Studierende zugelassen, davon maximal 35 zum EMAA-Studiengang. Diese werden an der Philosophischen Fakultät der Universität Zürich immatrikuliert bzw. registriert.

3

Die Studierenden legen sich zu Beginn auf einen Abschluss fest. Ein Übertritt in einen Studiengang mit einem anderen Abschluss ist auf Antrag an den Leitenden Ausschuss möglich, wenn die für den angestrebten Abschluss vorgegebenen Zulassungskriterien erfüllt sind. Der Leitende Ausschuss kann den Übertritt von der Erfüllung zusätzlicher Auflagen abhängig machen.

4

Einzelne Module oder Teile davon können einem weiteren Personenkreis der universitären oder ausseruniversitären Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden. Der Besuch einzelner Module führt nicht zu einem Abschluss.

5

Es besteht kein Anspruch auf Zulassung.

II. Organisation

Fakultäten

§ 6.

1

Die Philosophische und die Wirtschaftswissenschaftliche Fakultät üben die Aufsicht über die Studiengänge aus. Die Studiengänge unterliegen den Qualitätsanforderungen der Universität Zürich.

2

Die beiden Fakultäten wählen jeweils ihre Mitglieder des Leitenden Ausschusses aus ihren Reihen und auf deren Vorschlag die weiteren Mitglieder des Leitenden Ausschusses.

3

Die beiden Fakultäten verleihen gemeinsam die Abschlüsse «Certificate of Advanced Studies UZH in Arts Administration» und «Diploma of Advanced Studies UZH in Arts Administration» sowie den Titel «Executive Master UZH in Arts Administration».

Leitender Ausschuss

§ 7.

1

Der Leitende Ausschuss besteht aus sechs bis zwölf Mitgliedern sowie zusätzlich einer Präsidentin oder einem Präsidenten. Die Studiengangleitung nimmt an den Sitzungen mit beratender Stimme teil.

2

Mindestens die Hälfte der Mitglieder sind wissenschaftlich an der Universität Zürich tätig, davon mindestens zwei als ordentliche oder ausserordentliche Professorinnen oder Professoren der Philosophischen Fakultät und mindestens zwei als ordentliche oder ausserordentliche Professorinnen oder Professoren der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät, wobei auf eine paritätische Vertretung der beiden Trägerfakultäten zu achten ist. Hinzu kommt ein Mitglied aus dem Kreis der Absolventinnen und Absolventen des EMAA sowie im Falle der Förderung der Studiengänge durch Dritte eine Vertreterin oder ein Vertreter der Förderinnen und Förderer. Die übrigen Mitglieder sind anerkannte Fachleute aus Wissenschaft, Wirtschaft, Kultur und Politik.

3

Die Präsidentin oder der Präsident gehört einer der Trägerfakultäten an und wird vom Leitenden Ausschuss gewählt. Sie oder er beruft die Sitzungen des Leitenden Ausschusses ein und leitet diese. Sie oder er hat bei Stimmengleichheit den Stichentscheid.

4

Die Mitglieder werden auf vier Jahre gewählt. Wiederwahl ist zulässig.

5

Der Leitende Ausschuss hat insbesondere folgende Aufgaben:

a.strategische Ausrichtung und Weiterentwicklung des Programms,

b.Erstellung des Lehrplans und Zuordnung von ECTS Credits,

c.Entscheid über die wissenschaftliche Kooperation mit anderen Institutionen,

d.Ernennung der Studiengangleitung auf Antrag der Präsidentin bzw. des Präsidenten,

e.Regelung der Qualitätssicherung, insbesondere durch die Festlegung der Zulassungsprinzipien und Bestimmung der Evaluationskriterien,

f.Entscheid über die Zulassung von Studierenden auf Antrag der Studiengangleitung,

g.Entscheid über ein abzulegendes Aufnahmegespräch,

h.Entscheid über die Anrechnung von ECTS Credits aus äquivalenten Programmen von in- oder ausländischen universitären Hochschulen,

i.Entscheid über die Anerkennung von erbrachten Leistungsnachweisen,

j.Genehmigung des Budgets, der Studien- und Kursgebühren, der Dozierendenhonorare und der Rechnung sowie Bewilligung von Ausgaben ausserhalb des Budgets,

k.Entscheid über die Annahme von Geldern aus der Wirtschaft, vorbehältlich des Finanzreglements der Universität Zürich ,

l.Entscheid über die Annahme und die Vergabe von gestifteten Stipendien von privaten Institutionen unter Berücksichtigung der Leitlinien der Stipendiengeber,

m.Genehmigung des Rechenschaftsberichts,

n.Antrag an die Philosophische und die Wirtschaftswissenschaftliche Fakultät auf Verleihung der Abschlüsse «Certificate of Advanced Studies UZH in Arts Administration» und «Diploma of Advanced Studies UZH in Arts Administration» sowie des Titels «Executive Master UZH in Arts Administration».

6

Der Leitende Ausschuss ist für alle Bereiche zuständig, soweit diese nicht in die Zuständigkeit anderer Organe fallen.

Studiengangleitung

§ 8.

1

Die Studiengangleitung ist für die operative Führung der Weiterbildungsstudiengänge verantwortlich. Zusammen mit der Präsidentin bzw. dem Präsidenten des Leitenden Ausschusses vertritt sie die Studiengänge nach aussen.

2

Die Studiengangleitung ist insbesondere verantwortlich für:

a.Organisation und Durchführung der Studiengänge,

b.Beratung der Studierenden in Bezug auf die Weiterbildungsstudiengänge und die damit verbundenen Studienleistungen,

c.Antrag an den Leitenden Ausschuss über die zuzulassenden Studierenden,

d.Abwicklung der Studierendenadministration,

e.Marktforschung und Ausarbeitung von Vorschlägen für Lehrkonzepte, Studienprogramme, Studiengelder und zur Qualitätssicherung,

f.Organisation und Führung des European Credit Transfer Systems (ECTS),

g.Wahl der Dozierenden und Erteilung der erforderlichen Aufträge in Absprache mit der Präsidentin bzw. dem Präsidenten des Leitenden Ausschusses,

h.Pflege des Kontaktes mit den gegenwärtigen und künftigen Dozierenden und Förderung der Zusammenarbeit zwischen den Dozierenden,

i.Evaluation der einzelnen Module sowie der gesamten Studiengänge,

j.Erstellung des Budgets und der Rechnungen pro Jahr und Durchgang sowie des Rechenschaftsberichtes,

k.Überwachung des Budgets und der Rechnung,

l.Anstellung und Führung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Studiengänge,

m.Vorbereitung der Sitzungen des Leitenden Ausschusses,

n.Pflege des Kontaktes mit den Ehemaligen der Weiterbildung sowie mit den entsprechenden Verbänden.

Lehrkörper

§ 9.

1

Der Lehrkörper besteht aus Dozierenden der Universität Zürich sowie aus beigezogenen Referentinnen und Referenten anderer Hochschulen und weiteren Fachpersonen aus dem Kultur- und Wirtschaftsbereich. Die Kernthemen werden vorwiegend von Dozierenden der Universität Zürich übernommen. Die Auswahl des Lehrkörpers gewährleistet die inhaltliche Verbindung mit der Forschung an der Universität Zürich.

2

Der Lehrkörper wird für seine Tätigkeit separat entschädigt.

3

Für die Dozierenden der Universität Zürich besteht weder ein Anspruch auf noch eine Verpflichtung zur Mitwirkung an den Weiterbildungsstudiengängen.

III. Module, ECTS Credits und Leistungsnachweise

Module

§ 10.

Der Stoff gliedert sich in inhaltlich und zeitlich kohärente Module, die auf Deutsch oder Englisch angeboten werden. Die Ziele und die Inhalte der Module werden in der Ausschreibung der Studiengänge definiert. Der Leitende Ausschuss kann Teile der Weiterbildungsstudiengänge an in- oder ausländischen universitären Hochschulen durchführen lassen.

European Credit Transfer System

§ 11.

1

Die Studienleistungen werden gemäss dem European Credit Transfer System (ECTS) bemessen.

2

ECTS Credits werden für bestandene Module, für die Praktika, für die angenommene Abschlussarbeit sowie für das bestandene Abschlusskolloquium vergeben.

3

Ein ECTS Credit entspricht einer Arbeitsleistung von rund 30 Stunden.

4

Auf Antrag entscheidet der Leitende Ausschuss über die Anrechnung von maximal 2 ECTS Credits an den CAS, von maximal 4 ECTS Credits an den DAS und von maximal 10 ECTS Credits an den Executive Master aus einem äquivalenten in- oder ausländischen Programm. Eine über die pro Studiengang maximal vorgesehene Anzahl ECTS Credits hinausgehende Anrechnung ist ausgeschlossen.

5

Angerechnet werden nur ECTS Credits, jedoch keine Noten.

Leistungsnachweise

§ 12.

1

Ein Modul gilt dann als bestanden, wenn der dazugehörige Leistungsnachweis mit Erfolg erbracht worden ist. Ein Leistungsnachweis kann insbesondere bestehen aus:

a.mündlichen oder schriftlichen Prüfungen über den Stoff eines Moduls,

b.Referaten im Rahmen eines Moduls,

c.schriftlichen Arbeiten im Rahmen eines Moduls,

d.Falldokumentationen.

2

Die jeweilige Form des Leistungsnachweises wird von der Studiengangleitung in Absprache mit den zuständigen Dozierenden festgelegt.

3

Schriftliche Arbeiten sind zusätzlich in elektronischer Form einzureichen. Die Arbeit kann mit entsprechender Software auf unredliche Handlungen überprüft werden.

4

Die Bewertung der Leistungsnachweise erfolgt durch die Dozierenden, welche die entsprechende Veranstaltung durchgeführt haben.

5

Ein ungenügender Leistungsnachweis kann einmal am nächstmöglichen Termin, spätestens nach drei Monaten ab Kenntnis des Nichtbestehens, wiederholt werden. Andernfalls gilt er als definitiv nicht bestanden.

Abmeldung

§ 13.

1

Tritt vor Beginn eines Leistungsnachweises ein zwingender, unvorhersehbarer und unabwendbarer Verhinderungsgrund ein, ist der Studiengangleitung unverzüglich ein schriftliches, begründetes und mit einer entsprechenden Bestätigung (insbesondere einem ärztlichen Zeugnis) versehenes Abmeldegesuch einzureichen.

2

Tritt ein solcher Verhinderungsgrund unmittelbar vor oder während eines Leistungsnachweises ein, so ist dies der Examinatorin oder dem Examinator bzw. der Aufsicht mitzuteilen. Das Abmeldegesuch bzw. die schriftliche Mitteilung ist innerhalb von zwei Arbeitstagen zusammen mit den entsprechenden Bestätigungen (insbesondere einem ärztlichen Zeugnis) der Studiengangleitung einzureichen.

3

Im Zweifelsfall kann eine vertrauensärztliche Abklärung verlangt werden.

4

Die Geltendmachung von Abmeldungsgründen, die sich auf einen bereits abgelegten Leistungsnachweis beziehen, ist ausgeschlossen.

5

Über die Genehmigung einer Abmeldung oder eines Abbruchs des Leistungsnachweises entscheidet die Studiengangleitung. Wird das Abmeldegesuch abgelehnt, gilt der Leistungsnachweis als nicht bestanden.

6

Bleibt eine Studentin oder ein Student der Erbringung eines Leistungsnachweises unabgemeldet fern, gilt dieser als nicht bestanden.

Benotung

§ 14.

1

Die Leistungsnachweise sowie die Abschlussarbeit werden in der Regel mit den Noten 1 bis 6 bewertet. Halbe Noten sind zulässig. Noten unter 4 sind ungenügend. Nicht benotete Leistungsnachweise werden mit «bestanden» oder «nicht bestanden» bewertet.

2

Es müssen mindestens 50% der ECTS Credits aus benoteten Modulen stammen.

3

Die Gesamtnote errechnet sich aus dem gewichteten Mittel aller Einzelnoten. Sie wird exakt berechnet und auf eine Kommastelle gerundet.

Betrugshandlungen

§ 15.

1

Bei Betrugshandlungen, insbesondere wenn jemand unerlaubte Hilfsmittel mitbringt oder verwendet oder sich bei der Durchführung des Leistungsnachweises unerlaubterweise unterhält, ein Plagiat einreicht oder aufgrund von unrichtigen oder unvollständigen Angaben zugelassen wurde, erklärt der Leitende Ausschuss den Leistungsnachweis als nicht bestanden, die Zulassung als erschlichen oder einen allfällig ausgestellten Ausweis als ungültig.

2

Wurde die Zulassung als erschlichen erklärt, erfolgt per sofort ein Ausschluss aus dem Studiengang.

3

Wurde aufgrund des als nicht bestanden erklärten Leistungsnachweises oder aufgrund der erschlichenen Zulassung ein Abschluss oder ein Titel gemäss § 3 verliehen, so wird dieser aufgrund eines Beschlusses der beiden Fakultäten aberkannt; allfällig bereits ausgestellte Urkunden werden eingezogen.

4

Der Leitende Ausschuss beschliesst, ob ein Disziplinarverfahren beantragt werden soll.

Rechtsmittel

§ 16.

Die Studierenden erhalten nach jedem Leistungsnachweis eine Aufstellung über die bisher erworbenen ECTS Credits. Gegen die Aufstellung kann bezüglich der neu darin aufgeführten Leistungen innert einer Frist von 30 Tagen Einsprache beim Leitenden Ausschuss erhoben werden. Gegen den Entscheid des Leitenden Ausschusses ist ein Rekurs an die Rekurskommission der Zürcher Hochschulen innert 30 Tagen möglich.

IV. Studienabschlüsse

Certificate of Advanced Studies UZH in Arts Administration (CAS UZH)

§ 17.

1

Der CAS-Studiengang umfasst 25 bis 30 Präsenztage und dauert in der Regel ein Semester. Es sind zwei Schwerpunktrichtungen möglich:

1.Kultur und Organisation,

2.Recht und Finanzen.

2

Der CAS-Abschluss wird verliehen, wenn mindestens 15 ECTS Credits erworben und die Studiengebühren vollumfänglich bezahlt wurden.

3

Studierende, denen das Zertifikat nicht verliehen wird, erhalten einen Nachweis über die erbrachten Leistungen.

Diploma of Advanced Studies UZH in Arts Administration (DAS UZH)

§ 18.

1

Der DAS-Studiengang umfasst 40 bis 60 Präsenztage und dauert in der Regel drei Semester.

2

Der DAS-Abschluss wird verliehen, wenn mindestens 40 ECTS Credits erworben und die Studiengebühren vollumfänglich bezahlt wurden.

3

Studierende, denen das Diplom nicht verliehen wird, erhalten einen Nachweis über die erbrachten Leistungen oder gegebenenfalls ein Zertifikat.

Executive Master UZH in Arts Administration (EMAA UZH)

§ 19.

1

Der EMAA-Studiengang umfasst 80 bis 110 Präsenztage und dauert in der Regel zwei Jahre.

2

Der EMAA-Titel wird verliehen, wenn mindestens 75 ECTS Credits erworben wurden, die Bestätigungen für die beiden Praktika vorliegen, die Abschlussarbeit angenommen und das Abschlusskolloquium mit Erfolg bestanden wurden sowie die Studiengebühren vollumfänglich bezahlt wurden.

3

Studierende, denen der Titel nicht verliehen wird, erhalten einen Nachweis über die erbrachten Leistungen oder gegebenenfalls ein Zertifikat oder ein Diplom.

Praktika

§ 20.

1

Die Studierenden absolvieren je ein Praktikum von mindestens sechs Wochen Dauer im künstlerischen und im betriebswirtschaftlichen Bereich. Die Praktika ergeben je 5 ECTS Credits.

2

Der Leitende Ausschuss setzt Richtlinien für die Praktika fest.

3

Die beiden Praktika müssen schriftlich von der jeweiligen Praktikumsstelle bestätigt werden. Sie dürfen nicht vor Aufnahme des EMAA-Studiengangs absolviert werden.

Abschlussarbeit und Abschlusskolloquium

§ 21.

1

Die Abschlussarbeit besteht in der Regel aus einer wissenschaftlichen Abhandlung zu einer Fragestellung aus den Themenbereichen des Studiengangs. Nach angenommener Abschlussarbeit absolvieren die Studierenden ein Abschlusskolloquium. Beides zusammen ergibt 10 ECTS Credits.

2

Die Abschlussarbeit wird entweder angenommen oder, falls sie ungenügend ist, zur einmaligen Verbesserung innerhalb von maximal drei Monaten zurückgegeben. Eine wiederum als ungenügend qualifizierte Arbeit wird definitiv abgelehnt. Das Abschlusskolloquium kann bei Nichtbestehen einmal innerhalb von drei Monaten wiederholt werden. Andernfalls gilt es als definitiv nicht bestanden.

3

Die Abschlussarbeit ist zusätzlich in elektronischer Form einzureichen. Die Arbeit kann mit entsprechender Software auf unredliche Handlungen überprüft werden.

4

Die Abschlussarbeit sowie das Abschlusskolloquium werden von einer Dozentin oder einem Dozenten betreut und bewertet.

Diploma Supplement

§ 22.

Zu jedem Abschluss wird ein Diploma Supplement (Diplomzusatz) in deutscher und englischer Sprache ausgestellt.

V. Finanzen

Studiengebühren

§ 23.

1

Die Studiengänge sind kostendeckend durchzuführen. Der Leitende Ausschuss setzt zur Erreichung der Kostendeckung die minimal erforderliche Zahl der Studierenden fest.

2

Die Kosten werden von den Studierenden und den Teilnehmenden an einzelnen Modulen oder an Teilen davon sowie von allfälligen Sponsoren getragen.

3

Die Studiengebühren für den CAS-Studiengang betragen zwischen Fr. 8000 und Fr.12 000.

4

Die Studiengebühren für den DAS-Studiengang betragen zwischen Fr. 25 000 und Fr. 40 000.

5

Die Studiengebühren für den EMAA-Studiengang betragen zwischen Fr. 30 000 und Fr. 45 000.

6

Die Kursgebühren für die Teilnahme an einzelnen Modulen oder an Teilen davon werden vom Leitenden Ausschuss festgelegt.

7

Bei einem Wechsel des Weiterbildungsstudiengangs in einen umfangreicheren Studiengang sind die für den neu gewählten Studiengang festgelegten Studiengebühren massgebend. Bei einem Wechsel in einen weniger umfangreichen Studiengang werden keine Studiengebühren erstattet.

8

Die Studiengebühren können auf Antrag an den Leitenden Ausschuss ganz oder teilweise erlassen werden. Es besteht kein Anspruch auf Reduktion der Studiengebühren bei einer genehmigten Teildispensation aufgrund der Anrechnung von Studienleistungen aus einem äquivalenten Programm einer in- oder ausländischen universitären Hochschule oder bei einem freiwilligen Verzicht der Studentin bzw. des Studenten auf Leistungen des Studiengangs.

9

In den Studiengebühren sind mit Ausnahme der nicht während des Studiengangs abgegebenen Lehrmittel sowie der Reise- und Unterkunftskosten sämtliche Gebühren eingeschlossen.

10

Die Rechnungsführung richtet sich nach dem Finanzreglement der Universität Zürich[3].

Rücktritt

§ 24.

1

Nach Erhalt der Aufnahmebestätigung kann innerhalb von 10 Tagen ohne Kostenfolge vom Studiengang zurückgetreten werden. Danach gelten die gesamten Studiengebühren als geschuldet. Bei einem späteren Rücktritt werden die Studiengebühren nicht zurückerstattet. In Härtefällen entscheidet der Leitende Ausschuss.

2

Kursgebühren für den Besuch von einzelnen Modulen oder Teilen davon werden bei schriftlicher Abmeldung bis zum Ablauf der Bewerbungsfrist zurückerstattet. Bei Abmeldung nach diesem Datum verfällt der Anspruch auf Rückerstattung.

VI. Schluss- und Übergangsbestimmungen

Aufhebung bisherigen Rechts

§ 25.

Die Verordnung über die Weiterbildungsstudiengänge Diploma of Advanced Studies in Arts Administration und Executive Master in Arts Administration an der Philosophischen und der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät der Universität Zürich vom 14. Dezember 2009 wird mit Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung aufgehoben.

Übergangsbestimmungen

§ 26.

1

Die vorliegende Verordnung gilt für alle Studierenden, die den Studiengang ab dem 1. September 2018 aufnehmen.

2

Die Verordnung über die Weiterbildungsstudiengänge Diploma of Advanced Studies in Arts Administration und Executive Master in Arts Administration an der Philosophischen und der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät der Universität Zürich vom 14. Dezember 2009 gilt weiterhin für alle Studierenden, die ihr Studium vor dem 1. September 2018 aufgenommen haben.


[1] OS 72, 637; Begründung siehe ABl 2017-10-13.

[2] Inkrafttreten: 1. Dezember 2017.

[3] LS 415. 112.

415.621 – Versionen

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