Verordnung über die Weiterbildungsstudiengänge Diploma of Advanced Studies in Arts Administration und Executive Master in Arts Administration an der Philosophischen und der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät der Universität Zürich
(vom 14. Dezember 2009)[1]
Der Universitätsrat beschliesst:
I. Grundlagen
Trägerschaft
Die Trägerschaft der Weiterbildungsstudiengänge in Arts Administration obliegt der Philosophischen und der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät der Universität Zürich, wobei die Philosophische Fakultät die Federführung übernimmt.
Verliehene Abschlüsse und Titel
Die Fakultäten verleihen gemeinsam folgende Abschlüsse bzw. Titel als Ausweise über erfolgreich abgeschlossene Weiterbildungsstudiengänge:
a.Diploma of Advanced Studies der Universität Zürich in Arts Administration (DAS in Arts Administration),
b.Executive Master der Universität Zürich in Arts Administration (EMAA).
Die Erzielung mehrerer Abschlüsse bzw. Titel, welche auf denselben Kreditpunkten beruhen, ist nicht möglich. Beim Erwerb des Titels EMAA wird das zuvor ausgestellte DAS aberkannt. Allfällige bereits ausgestellte Urkunden werden eingezogen.
Zielsetzung
Die Studiengänge stellen universitäre Weiterbildungen dar, welche Kompetenzen für die Gesamtführung von Kulturbetrieben vermitteln. Sie verbinden akademische Lehre und Forschung mit unternehmerischer und künstlerischer Praxis.
In ihren Kursen orientieren sie sich an folgenden Zielen:
a.Wissenserweiterung, d. h. Vermittlung von neuen Kenntnissen zur Gesamtführung von Kulturbetrieben,
b.Wissensvertiefung, d. h. Analyse des neuen Wissens aus der Sicht der praktischen Anwendung,
c.Wissensumsetzung, d. h. Behandlung von aktuellen Problemstellungen der Führungskräfte auf dem Gebiete des Managements und der Kunstvermittlung.
Zulassung
Die Weiterbildungsstudiengänge richten sich generell an Führungskräfte und an Personen, welche sich für Führungsaufgaben interessieren und die sich für ihre gegenwärtige oder künftige Tätigkeit profunde Kenntnisse in der Gesamtführung von Kulturbetrieben erarbeiten wollen.
Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer verfügen über einen Masterabschluss einer wissenschaftlichen oder künstlerischen Hochschule sowie Berufserfahrung. In Ausnahmefällen können Personen mit einem Bachelorabschluss einer wissenschaftlichen oder künstlerischen Hochschule sowie spezifischer Berufserfahrung oder mit einer gleichwertigen Qualifikation zugelassen werden.
Ein Übertritt von einem in den anderen Studiengang ist in begründeten Fällen auf Antrag an den Leitenden Ausschuss möglich. Der Leitende Ausschuss kann den Übertritt von der Erfüllung zusätzlicher Auflagen oder Bedingungen abhängig machen.
Pro Studiengang werden maximal 50 Studierende zugelassen.
II. Organisation
Fakultäten
Die Philosophische und die Wirtschaftswissenschaftliche Fakultät üben die Aufsicht über die Studiengänge gemeinsam aus.
Die beiden Fakultäten ernennen die Mitglieder des Leitenden Ausschusses jeweils aus ihrer Fakultät und auf Vorschlag dieser weitere Mitglieder des Leitenden Ausschusses.
Sie genehmigen die Wahl der Direktorin oder des Direktors.
Die Fakultäten verleihen gemeinsam das DAS in Arts Administration sowie den Titel EMAA als Ausweise über erfolgreich abgeschlossene Weiterbildungsstudiengänge.
Leitender Ausschuss
Der Leitende Ausschuss besteht aus mindestens fünf bis zehn Mitgliedern sowie zusätzlich einer Präsidentin oder einem Präsidenten. Mindestens die Hälfte der Mitglieder sind ordentliche oder ausserordentliche Professorinnen oder Professoren der Universität Zürich. Dabei ist auf eine paritätische Vertretung der beiden Trägerfakultäten zu achten. Die übrigen Mitglieder sind Persönlichkeiten aus Wissenschaft, Wirtschaft und Politik; unter ihnen soll mindestens eine Vertreterin oder ein Vertreter der Förderer sein.
Die Präsidentin oder der Präsident gehört einer der Trägerfakultäten an und wird vom Leitenden Ausschuss gewählt. Sie bzw. er hat bei Stimmengleichheit den Stichentscheid.
Die Mitglieder sowie die Präsidentin oder der Präsident werden auf vier Jahre gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
Der Leitende Ausschuss ist für alle Bereiche zuständig, soweit diese nicht in die Zuständigkeit anderer Organe fallen.
Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
a.Entscheid über die in einem Kurs zu berücksichtigenden Kultursparten, das Lehrprogramm, die zuzulassenden Teilnehmerinnen und Teilnehmer sowie über Anträge auf einen partiellen oder gänzlichen Erlass von Studiengeldern,
b.Erlass einer Richtlinie, welche den partiellen oder gänzlichen Erlass von Studiengeldern regelt,
c.Regelung der Qualitätssicherung, insbesondere durch die Festlegung von Zulassungsprinzipien, Aufnahmekriterien und Aufnahmeverfahren, Evaluationskriterien und zu erreichenden Prüfungsleistungen bzw. Anrechnungspunkten, durch die Genehmigung der Praktikumsplätze und der Praktikumsdauer,
d.Entscheid über die im Ausnahmefalle mögliche Anerkennung anrechenbarer Berufserfahrungen im Rahmen der obligatorischen Praktika,
e.Erlass einer Praktikumsrichtlinie,
f.Genehmigung des Budgets, der Studiengelder, der Dozentenhonorare und der Jahresrechnung sowie Bewilligung von Ausgaben ausserhalb des Budgets,
g.Entscheid über die Entgegennahme von Geldern aus der Wirtschaft, vorbehältlich der Bestimmungen des Finanzreglements der Universität Zürich ,
h.Vorschläge an die beiden Trägerfakultäten für die Bestellung der Mitglieder des Leitenden Ausschusses und dessen Präsidium,
i.Nomination der Direktorin oder des Direktors,
k.Antrag an die beiden Trägerfakultäten zur Verleihung des DAS in Arts Administration sowie des EMAA.
Direktorin oder Direktor
Die Direktorin oder der Direktor der Studiengänge ist verantwortlich für deren operationelle Führung. Zusammen mit der Präsidentin oder dem Präsidenten des Leitenden Ausschusses vertritt sie oder er die Studiengänge nach aussen.
Die Direktorin oder der Direktor ist insbesondere verantwortlich für:
a.die Pflege des Kontaktes mit den gegenwärtigen und künftigen Dozentinnen und Dozenten und Erteilung der erforderlichen Lehraufträge,
b.die Planung und Entwicklung von Lehrkonzepten,
c.die Förderung der Zusammenarbeit zwischen den Dozentinnen und Dozenten,
d.die Anstellung und Führung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Studiengänge,
e.den Antrag an den Leitenden Ausschuss über die zuzulassenden Teilnehmerinnen und Teilnehmer,
f.den Antrag an den Leitenden Ausschuss über die Praktikumsplätze, Praktikumsdauer sowie über Anrechnung von Berufserfahrungen im Rahmen der obligatorischen Praktika,
g.die Bereitstellung und Zuteilung der Plätze für die Praktika,
h.die Marktforschung und Ausarbeitung von Vorschlägen für Studienprogramme, Kursgelder und zur Qualitätssicherung,
i.die Organisation und Führung des Kreditpunktesystems,
k.die Betreuung der Diplom- und Masterarbeiten,
l.die Antragstellung an den Leitenden Ausschuss zuhanden der beiden Trägerfakultäten auf Erteilung des DAS in Arts Administration sowie des Titels EMAA,
m.die Erstellung des Budgets und der Rechnungen pro Jahr und Studiengang,
n.die Erstellung eines jährlichen Rechenschaftsberichtes,
o.die Evaluation der Kurstätigkeit,
p.die Pflege des Kontaktes zu den Ehemaligen der Weiterbildung und der internationalen Kontakte auf dem Gebiete des EMAA.
Lehrkörper
Der Lehrkörper besteht aus Dozentinnen und Dozenten der Universität Zürich sowie aus beigezogenen Referentinnen und Referenten.
Der Lehrkörper wird für seine Tätigkeit separat entschädigt.
Für die Dozentinnen und Dozenten der Universität Zürich besteht weder ein Anspruch noch eine Verpflichtung zur Mitwirkung an der Weiterbildung.
Die Mitwirkung der Dozentinnen und Dozenten der Universität Zürich wird nicht an deren Lehrverpflichtung angerechnet.
III. Studiengänge
Kreditpunktesystem
Die Studienleistungen werden gemäss dem europäischen Kreditpunktesystem (ECTS) bemessen.
Kreditpunkte werden für bestandene Module und für die angenommene obligatorische Diplom- bzw. Masterarbeit einschliesslich ihrer Präsentation im Kolloquium sowie für die obligatorischen Praktika vergeben.
Ein Kreditpunkt entspricht einer Arbeitsleistung von 30 Stunden.
In Ausnahmefällen entscheidet der Leitende Ausschuss auf Antrag über die Anrechnung von maximal 10 Kreditpunkten aus einem äquivalenten in- oder ausländischen Programm.
Leistungsnachweise über einzelne Module
Ein Modul gilt dann als bestanden, wenn der zugehörige Leistungsnachweis mit Erfolg erbracht worden ist.
Ein Leistungsnachweis besteht in der Regel aus einer Prüfung, einer schriftlichen Arbeit, einem mündlichen Vortrag oder einer Lernfortschrittsüberprüfung.
Die jeweilige Form des Leistungsnachweises wird von der Direktorin oder dem Direktor in Absprache mit den jeweiligen Dozierenden des Moduls festgelegt.
Über das Bestehen eines Leistungsnachweises entscheidet die jeweilige Dozentin bzw. der jeweilige Dozent des entsprechenden Moduls.
Ein ungenügender Leistungsnachweis kann bis zum Ende des laufenden Studienjahres einmal wiederholt werden. Ansonsten gilt er als definitiv nicht bestanden.
Für die Praktika erhalten die Studierenden jeweils ein Arbeitszeugnis. Ist dieses mindestens genügend, werden 5 Kreditpunkte vergeben. Ansonsten kann das Praktikum einmal wiederholt werden.
Abmeldung von Leistungsnachweisen
Tritt vor Beginn oder während der Durchführung eines Leistungsnachweises ein zwingender, unvorhersehbarer und unabwendbarer Verhinderungsgrund ein, ist der Direktorin oder dem Direktor unverzüglich ein schriftliches, begründetes und mit einer entsprechenden Bestätigung (insbesondere ärztliches Zeugnis) versehenes Abmeldegesuch einzureichen. Im Zweifelsfall kann eine vertrauensärztliche Abklärung verlang werden.
Wird das Abmeldegesuch von der Direktorin oder dem Direktor nicht bewilligt, gilt der Leistungsnachweis als nicht bestanden.
Die verspätete Geltendmachung von Abmeldungsgründen, die sich auf einen bereits abgelegten Leistungsnachweis beziehen, ist ausgeschlossen.
Bleibt eine Weiterbildungsstudierende oder ein Weiterbildungsstudierender einem Leistungsnachweis unabgemeldet fern, gilt dieser als nicht bestanden.
Benotung
Die Leistungsnachweise werden in der Regel mit den Noten 1 bis 6 bewertet. Halbe Noten sind zulässig. Noten unter 4 sind ungenügend.
Lernfortschrittsüberprüfungen werden mit «bestanden» oder «nicht bestanden» bewertet.
Betrugshandlungen
Bei Betrugshandlungen, insbesondere wenn jemand unerlaubte Hilfsmittel verwendet, sich während der Durchführung eines Leistungsnachweises unerlaubterweise unterhält, Arbeiten nicht selbstständig verfasst oder die Zulassung gestützt auf unrichtige oder unvollständige Angaben erwirkt hat, erklärt der Leitende Ausschuss den Leistungsnachweis oder die entsprechende Arbeit als nicht bestanden oder einen ausgestellten Ausweis als ungültig.
Wurde aufgrund des ungültig erklärten Leistungsnachweises oder der nicht akzeptierten Diplom- bzw. Masterarbeit ein Diplom oder Titel gemäss § 2 verliehen, so wird dieser oder diese aufgrund eines Fakultätsbeschlusses aberkannt; allenfalls ausgestellte Urkunden werden eingezogen.
DAS in Arts Administration
Der DAS-Studiengang umfasst mindestens 50 Kurstage und dauert mindestens zwei Jahre. Im Programm werden die Pflichtmodule ausgewiesen.
Das DAS in Arts Administration wird verliehen, wenn mindestens 20 Module besucht und 40 Kreditpunkte erworben sind, die Diplomarbeit angenommen und mit Erfolg im Kolloquium präsentiert worden ist sowie die Studienganggebühren vollumfänglich geleistet wurden.
Die Schlussnote errechnet sich aus dem Durchschnitt der Prüfungsarbeiten der Pflichtmodule, des Kolloquiums sowie der im Verhältnis dazu gewichteten Diplomarbeit.
Studierende, denen das Diplom nicht verliehen wird, erhalten einen Nachweis über die erbrachten Leistungen.
Executive Master der Universität Zürich in Arts Administration
Der EMAA-Studiengang umfasst 80 bis 110 Kurstage sowie zwei Praktika und dauert 3 Jahre. Im Programm werden die Pflichtmodule ausgewiesen.
Der Titel EMAA wird verliehen, wenn mindestens 75 Kreditpunkte erworben, die Praktika erfolgreich absolviert wurden und die Masterarbeit angenommen und mit Erfolg im Kolloquium präsentiert worden ist sowie die Studienganggebühren vollumfänglich geleistet wurden.
Die Schlussnote errechnet sich aus dem Durchschnitt der Prüfungsarbeiten der Pflichtmodule, des Kolloquiums sowie der im Verhältnis dazu gewichteten Masterarbeit.
Studierende, denen der Titel nicht verliehen wird, erhalten einen Nachweis über die erbrachten Leistungen.
Diplom- oder Masterarbeit und Kolloquium
Die Studierenden des DAS-Studienganges haben eine Diplomarbeit zu verfassen. Diese umfasst 40 bis 60 Seiten und wird benotet. Bei Gruppenarbeiten erhalten die Mitglieder der Gruppe die gleiche Benotung.
Die Studierenden des EMAA-Studienganges haben eine Masterarbeit zu verfassen, welche 60 bis 80 Seiten umfasst und benotet wird. Zur Masterarbeit wird zugelassen, wer mindestens 65 Kreditpunkte erzielt sowie ein Praktikum absolviert und das zweite Praktikum begonnen hat. Bei Gruppenarbeiten erhalten die Mitglieder der Gruppe die gleiche Benotung.
Jede eingereichte Diplom- bzw. Masterarbeit wird entweder angenommen oder, falls sie ungenügend ist, zur einmaligen Verbesserung innerhalb von maximal zwei Monaten zurückgegeben. Eine wiederum als ungenügend qualifizierte Arbeit wird definitiv abgelehnt.
Jede angenommene Diplom- bzw. Masterarbeit wird im Rahmen eines maximal eine Stunde dauernden Kolloquiums präsentiert. Im Falle einer Gruppenarbeit hat jedes Gruppenmitglied einzeln über seinen Anteil zu berichten. Das Kolloquium wird benotet.
Finanzen
Die Studiengänge sind kostendeckend durchzuführen.
Die Kosten werden von den Studierenden und von Sponsoren getragen.
Das Studiengeld für den DAS-Studiengang beträgt zwischen Fr. 20 000 und Fr. 45 000.
Das Studiengeld für den EMAA-Studiengang beträgt zwischen Fr. 25 000 und Fr. 50 000. Die Gebühren können auf Antrag an den Leitenden Ausschuss ganz oder teilweise erlassen werden.
Bei einem Übertritt von einem in den anderen Studiengang ist das jeweils für den neu gewählten Studiengang festgelegte Studiengeld massgebend.
Im Studiengeld sind die Prüfungsgebühren eingeschlossen.
Nach Erhalt der Aufnahmebestätigung kann von einem Studiengang innerhalb von zehn Tagen ohne Kostenfolge zurückgetreten werden. Danach gelten die gesamten Studiengebühren als geschuldet. Bei einem späteren Rücktritt werden die Studiengebühren nicht zurückerstattet.
IV. Schlussbestimmung
[2] LS 415. 112.