Verordnung über den Studiengang und die Organisation des Programms «Diploma of Advanced Studies in Neuropsychology» (DASNP) und «Master of Advanced Studies in Neuropsychology» (MASNP) an der Philosophischen Fakultät der Universität Zürich

(vom 17. September 2007)[1]

Der Universitätsrat beschliesst:

I. Grundlagen

Trägerschaft und Titel

§ 1.

1

Die Philosophische Fakultät der Universität Zürich ist Trägerin des DAS- und des MAS-Studienganges in Neuropsychology der Universität Zürich.

2

Den erfolgreichen Absolventinnen und Absolventen wird entweder das Diploma of Advanced Studies in Neuropsychology der Universität Zürich (DASNP UZH) oder der Titel Master of Advanced Studies in Neuropsychology der Universität Zürich (MASNP UZH) verliehen.

Zielsetzung

§ 2.

Die Studiengänge werden berufsbegleitend geführt, entsprechen dem fachlichen und didaktischen Niveau der Universität, weisen einen durchgehenden Forschungsbezug auf, vermitteln wissenschaftliche Methoden und ermöglichen den Transfer der aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnisse in die berufliche Praxis. Diese Studiengänge sind für Inhaberinnen und Inhaber eines universitären Hochschulabschlusses im Hauptfach Psychologie oder Medizin und praktischer Erfahrung in den Bereichen Klinische Psychologie, Psychotherapie und klinische Neuropsychologie konzipiert. Ziel ist die Qualifizierung in Neuropsychologie, klinischer Neuropsychologie und kognitiver Neurowissenschaft.

II. Organisation

Fakultät

§ 3.

1

Die Philosophische Fakultät der Universität Zürich übt die Aufsicht über den DAS- und den MAS-Studiengang aus.

2

Die Fakultät wählt die Mitglieder des wissenschaftlichen Beirates sowie der Studienleitung.

3

Die Fakultät genehmigt den von der Studienleitung verabschiedeten Lehrplan, das Budget sowie die Jahresrechnung und nimmt den Jahresbericht ab.

4

Sie verleiht das Diploma of Advanced Studies in Neuropsychology der Universität Zürich (DASNP UZH) und den Titel Master of Advanced Studies in Neuropsychology der Universität Zürich (MASNP UZH).

Wissenschaftlicher Beirat

§ 4.

1

Der wissenschaftliche Beirat besteht aus 3 bis 5 Expertinnen und Experten aus den Bereichen Neuropsychologie, Neurologie und Psychiatrie. Die Mitglieder werden von der Philosophischen Fakultät für eine Amtsdauer von vier Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich. Diese Mitglieder sind in der Regel Dozierende der Universität Zürich. In Ausnahmefällen kann die Philosophische Fakultät auf Vorschlag des wissenschaftlichen Beirates auch Dozierende anderer Universitäten aus dem In- und Ausland wählen.

2

Der Beirat steht der Studienleitung in fachlicher Hinsicht unterstützend zur Seite, insbesondere beim Erlass des Lehrplans. Zudem bewertet er einmal jährlich die Qualität des DAS- und des MAS-Studienganges zuhanden der Fakultät. Die Mitglieder des Beirates können auch als Lehrkräfte im Rahmen dieser Studiengänge eingesetzt werden.

Studienleitung

§ 5.

1

Die Studienleitung besteht aus einer Direktorin oder einem Direktor und einer Stellvertretung, die von der Philosophischen Fakultät der Universität Zürich für eine Amtszeit von vier Jahren gewählt werden. Wiederwahl ist möglich. Entweder die Direktorin bzw. der Direktor oder ihre bzw. seine Stellvertretung muss dem Psychologischen Institut der Philosophischen Fakultät der Universität Zürich angehören.

2

Der Studienleitung kommen insbesondere folgende Verantwortlichkeiten zu:

a.Führung der Weiterbildungsstudiengänge und deren Vertretung nach aussen,

b.Erlass des Lehrplans mit Unterstützung des Beirates unter Vorbehalt der Genehmigung durch die Fakultät,

c.Pflege des Kontakts mit den gegenwärtigen und künftigen Dozentinnen und Dozenten, Festsetzung der Dozentenhonorare und Erteilung der erforderlichen Lehraufträge,

d.Anstellung und Führung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter,

e.Zulassung der Studierenden zu den Studiengängen und Festsetzung der Studiengebühr,

f.Anerkennung der Neuropsychologinnen und Neuropsychologen, welche zur Supervision zugelassen sind,

g.Regelung der Qualitätssicherung,

h.Durchführung der Leistungsnachweise in Zusammenarbeit mit den für die jeweiligen Kurse verantwortlichen Dozentinnen und Dozenten,

i.jährliche Erstellung des Programms, des Budgets, der Jahresrechnung und eines Rechenschaftsberichtes zuhanden der Philosophischen Fakultät,

j.Antrag an die Philosophische Fakultät auf Verleihung des DASNP oder des Titels MASNP an die erfolgreichen Absolventinnen und Absolventen.

3

Die Studienleitung ist für alle Bereiche zuständig, soweit sie nicht in die Zuständigkeit anderer Organe fallen.

Lehrkörper

§ 6.

1

Der Lehrkörper besteht aus Dozentinnen und Dozenten der Universität Zürich und aus externen Referentinnen und Referenten, die als Dozentinnen und Dozenten an anderen Universitäten und Hochschulen tätig sind. Ferner können Fachleute aus der Praxis beigezogen werden.

2

Für Mitglieder der Philosophischen Fakultät der Universität Zürich besteht kein Anspruch und keine Verpflichtung zur Mitwirkung an den Veranstaltungen der Weiterbildungsstudiengänge. Die Mitglieder des Lehrkörpers werden für ihre Tätigkeit separat entschädigt.

III. Studiengänge

Teilnehmerinnen und Teilnehmer

§ 7.

1

Die Weiterbildungsstudiengänge richten sich an Psychologinnen und Psychologen sowie Ärztinnen und Ärzte mit Berufserfahrung.

2

Zur Teilnahme an den Studiengängen können Bewerberinnen und Bewerber zugelassen werden, welche über eine abgeschlossene universitäre Ausbildung auf Masterstufe in Psychologie oder in Medizin bzw. über einen gleichwertigen Studienabschluss an einer in- oder ausländischen Universität sowie Berufserfahrung verfügen. Über die Gleichwertigkeit eines Studienabschlusses entscheidet die Fakultät. Die Kandidatinnen und Kandidaten müssen zudem hinreichende Kenntnisse in Psychopathologie aus dem Psychologiestudium nachweisen. In Ausnahmefällen kann der Nachweis bis zur Anmeldung zur Diplomprüfung erbracht werden. Bewerber, welche über einen Fachhochschulmaster verfügen, werden nicht zugelassen.

3

Auf Antrag entscheidet der wissenschaftliche Beirat über die Zulassung von Absolventinnen und Absolventen anderer universitärer Studiengänge der Philosophischen Fakultät. Diese können zugelassen werden, sofern eine ausreichende psychologienahe Vorbildung nachgewiesen werden kann (z.B. Pädagogik und Sonderpädagogik) und zudem genügend freie Plätze vorhanden sind.

4

Pro Studiengang werden in der Regel nicht mehr als 15 Studierende zugelassen. Sollte die Zahl der Anmeldungen die Anzahl der zur Verfügung stehenden Plätze übersteigen, so wird die Auswahl aus den sich Bewerbenden nach Ermessen der Studienleitung insbesondere auf Grund der Leistungen im abgeschlossenen Studium, der beruflichen Erfahrung, der Sprache und des Wohnortes getroffen.

5

Die Studienleitung erlässt eine Richtlinie, welche das Aufnahmeverfahren regelt.

Studiengänge

§ 8.

1

Die Studienleistungen werden gemäss dem europäischen Kreditpunktesystem (ECTS) bemessen.

2

Der Stoff gliedert sich in inhaltlich und zeitlich kohärente Module. Die Inhalte der Module werden in der jeweiligen Kursausschreibung beschrieben.

3

Kreditpunkte werden für bestandene Module sowie für die bestandene DAS- oder MAS-Prüfung vergeben. Ein Punkt entspricht dabei einer Arbeitsleistung von 30 Stunden.

4

In Ausnahmefällen entscheidet die Studienleitung auf Antrag über die Anrechnung von maximal 18 Kreditpunkten aus einem äquivalenten in- oder ausländischen Programm.

Leistungsnachweise

§ 9.

1

Für jedes Modul ist eine Einschreibung erforderlich. Diese beinhaltet auch die Anmeldung für den Leistungsnachweis.

2

Ein Modul gilt als bestanden, wenn der zugehörige Leistungsnachweis erfolgreich erbracht worden ist. Ein Leistungsnachweis kann insbesondere aus einer oder mehreren benoteten mündlichen oder schriftlichen Prüfungen über den Stoff eines Moduls, einem oder mehreren Referaten im Rahmen eines Moduls, einer oder mehreren schriftlichen Arbeiten im Rahmen eines Moduls oder dem Nachweis von im Selbststudium erbrachten Studienleistungen bestehen.

3

Die Bewertung der Leistungsnachweise erfolgt durch die Dozierenden, welche die Veranstaltungen durchgeführt haben.

4

Ein ungenügender Leistungsnachweis kann einmal wiederholt werden. Die Wiederholung erfolgt in der Regel innert zweier Monate ab Kenntnis des Nichtbestehens am nächstmöglichen Termin. Ansonsten gilt der Leistungsnachweis als definitiv nicht bestanden.

Abmeldungen

§ 10.

1

Tritt vor Beginn oder während der Durchführung eines Leistungsnachweises ein zwingender, unvorhergesehener und unabwendbarer Verhinderungsgrund ein, ist der Studienleitung unverzüglich ein schriftliches, begründetes und mit einer entsprechenden Bestätigung versehenes Abmeldegesuch einzureichen.

2

Wird das Abmeldegesuch von der Studienleitung nicht bewilligt, gilt der Leistungsnachweis als nicht bestanden.

3

Die verspätete Geltendmachung von Abmeldungsgründen, die sich auf eine bereits abgelegte Prüfung bezieht, ist ausgeschlossen.

4

Bleibt eine Studierende oder ein Studierender der Erbringung eines Leistungsnachweises unabgemeldet fern, gilt dieser als nicht bestanden.

Benotung

§ 11.

Die Leistungsbewertungen erfolgen in der Regel mit «bestanden» oder «nicht bestanden».

Diplomstudiengang (DAS)

§ 12.

1

Der Diplomstudiengang beginnt jeweils im Frühjahr und dauert 4 Semester.

2

Das Diplom wird verliehen, wenn mindestens 30 Kreditpunkte gemäss ECTS erworben sowie die schriftliche Diplomprüfung bestanden worden sind.

3

Studierende, denen das Diplom nicht verliehen wird, erhalten einen Nachweis über die im Diplomstudiengang erbrachten Leistungen.

Diplomprüfung

§ 13.

1

Zur Diplomprüfung wird zugelassen, wer insgesamt 29 Kreditpunkte erworben hat.

2

Die Diplomprüfung besteht aus einer zweistündigen schriftlichen Klausur, in welcher das neuropsychologische Basiswissen geprüft wird. Die Prüfungsleistung wird mit «bestanden» oder «nicht bestanden» bewertet.

Master of Advanced Studies (MAS)

§ 14.

1

Der MAS-Studiengang baut auf dem Diplomstudiengang auf und dauert vier Semester. Zugelassen werden nur Teilnehmerinnen und Teilnehmer, welche die 30 Kreditpunkte gemäss ECTS des Diplomstudienganges vollständig erworben haben.

2

Der Titel «Master of Advanced Studies in Neuropsychology der Universität Zürich» wird verliehen, wenn neben den 30 Kreditpunkten aus dem Diplomstudiengang zusätzlich mindestens 30 Kreditpunkte erworben, die Fallberichte nachgewiesen, die Abschlussarbeit mit Erfolg abgegeben sowie die MAS-Prüfung bestanden worden sind.

3

Studierende, denen der Titel nicht verliehen wird, erhalten ein Diplom sowie gegebenenfalls einen Nachweis über die im MAS-Studiengang erbrachten Leistungen.

Fallberichte

§ 15.

1

Die Studierenden haben zehn durchgeführte neuropsychologische Diagnosen oder Therapien aus einem breiten Störungsspektrum unter Supervision nachzuweisen. Zu diesen Diagnosen oder Therapien ist jeweils ein Fallbericht vorzulegen.

2

Ungenügende Berichte werden zur einmaligen Verbesserung zurückgewiesen. Eine wiederum als ungenügend qualifizierte Arbeit wird definitiv abgelehnt.

MAS-Prüfung

§ 16.

1

Die MAS-Prüfung besteht aus einer Abschlussarbeit im Umfang von 7 Kreditpunkten sowie einer 30 Minuten dauernden mündlichen Prüfung im Umfang von 3 Kreditpunkten. Zugelassen wird, wer neben den 30 Kreditpunkten des Diplomstudienganges im MAS-Studiengang mindestens 20 Kreditpunkte erworben hat.

2

Die Abschlussarbeit wird entweder angenommen oder, falls sie ungenügend ist, zur einmaligen Verbesserung innerhalb von maximal zwei Monaten zurückgegeben. Eine wiederum als ungenügend qualifizierte Arbeit wird definitiv abgelehnt.

3

Zur mündlichen Prüfung wird zugelassen, wer die Abschlussarbeit mit Erfolg abgegeben hat.

4

Die MAS-Prüfung gilt als bestanden, wenn die Abschlussarbeit angenommen sowie die mündliche Prüfung bestanden worden ist.

Betrugshandlungen

§ 17.

1

Bei Betrugshandlungen, insbesondere wenn jemand bei schriftlichen oder mündlichen Prüfungen unerlaubte Hilfsmittel verwendet, die Fallberichte nicht selbstständig verfasst oder die Zulassung gestützt auf unrichtige oder unvollständige Angaben erschlichen hat, erklärt die Studienleitung die Prüfung und die Fallberichte als nicht bestanden oder widerruft die Zulassung.

2

Wurde das Diplom DASNP UZH oder der Titel MASNP UZH gemäss § 1 bereits verliehen, so werden dieses oder dieser auf Grund der für ungültig erklärten Prüfung oder des für ungültig erklärten Fallberichts durch Fakultätsbeschluss aberkannt und allfällige Urkunden eingezogen.

IV. Finanzen, Rechtspflege und Schlussbestimmung

Finanzen

§ 18.

1

Die Studiengänge sind kostendeckend durchzuführen. Das Studium wird durch die von den Studierenden zu bezahlenden Kursgelder und durch private Zuwendungen finanziert.

2

Die Studiengebühr beträgt für den DAS-Studiengang Fr. 15 000 bis 20 000 und für den darauf aufbauenden restlichen MAS-Studiengang Fr. 10 000 bis 15 000. Die Studienleitung setzt zur Erreichung der Kostendeckung die in jedem Semester minimal erforderliche Zahl von Neueintretenden fest. Die Rechnungsführung richtet sich nach dem Finanzreglement der Universität Zürich[2].

3

Nach Beginn des Studienganges gelten die gesamten Studiengebühren bis zur Diplomprüfung bzw. bis zur MAS-Prüfung als geschuldet.

Rechtspflege

§ 19.

Die Studierenden erhalten einmal pro Semester eine Aufstellung über die bisher erworbenen Kreditpunkte. Die Mitteilung unterliegt bezüglich der neuen Leistungsausweise der Einsprache an die Studienleitung. Die Einsprache ist innert 30 Tagen der Studienleitung einzureichen. Der Einspracheentscheid der Studienleitung unterliegt dem Rekurs.

Schlussbestimmung

§ 20.

Diese Verordnung tritt am 1. November 2007 in Kraft.


[1] OS 62, 421.

[2] LS 415. 112.

415.619 – Versionen

IDPublikationAufhebung
10201.10.2018Version öffnen
05901.11.200701.10.2018Version öffnen