Verordnung über die Weiterbildungsstudiengänge DAS und MAS in Neuropsychologie an der Philosophischen Fakultät der Universität Zürich

(vom 2. Juli 2018)[1][2]

Der Universitätsrat beschliesst:

I. Grundlagen

Anwendungsbereich

§ 1.

Diese Verordnung regelt die Durchführung und die Organisation der Weiterbildungsstudiengänge DAS und MAS in Neuropsychologie an der Philosophischen Fakultät der Universität Zürich. Der Leitende Ausschuss erlässt ausführende Bestimmungen.

Trägerschaft

§ 2.

Die Trägerschaft obliegt der Philosophischen Fakultät der Universität Zürich.

Verliehene Abschlüsse und Titel

§ 3.

1

Die Philosophische Fakultät der Universität Zürich verleiht folgende Abschlüsse bzw. Titel als Ausweise über erfolgreich abgeschlossene Studiengänge:

a.Diploma of Advanced Studies UZH in Neuropsychologie (DAS UZH),

b.Master of Advanced Studies UZH in Neuropsychologie (MAS UZH).

2

Die Erzielung mehrerer Abschlüsse bzw. Titel, die auf denselben ECTS Credits beruhen, ist nicht möglich. Beim Erwerb eines MAS wird das zuvor ausgestellte Diplom ersetzt. Allfällige bereits ausgestellte Abschlussdokumente werden eingezogen.

Zielsetzung

§ 4.

1

Die Studiengänge sind berufsbegleitende universitäre Weiterbildungen mit dem Ziel, den Teilnehmenden ein fundiertes theoretisches und klinisches Wissen und Können im Bereich der Neuropsychologie, der klinischen Neuropsychologie und der kognitiven Neurowissenschaft zu vermitteln, um eigenverantwortlich im Bereich der klinischen Neuropsychologie arbeiten zu können.

2

Die Studiengänge verbinden akademische Lehre und Forschung mit der Praxis und fördern gleichzeitig fachliche, methodische sowie soziale Kompetenzen.

Zulassung zu den Studiengängen

§ 5.

1

Die Studierenden verfügen über einen Hochschulabschluss auf Masterstufe in Psychologie oder Medizin. Die Studiengangkommission kann die Zulassung von einem erfolgreichen Aufnahmegespräch abhängig machen.

2

Einzelne Module oder Teile davon können weiteren Fachpersonen zugänglich gemacht werden. Der Besuch einzelner Module führt nicht zu einem Abschluss.

3

Pro Modul werden in der Regel maximal 30 Personen zugelassen, davon maximal 15 zum MAS-Studiengang. Diese werden an der Philosophischen Fakultät der Universität Zürich registriert bzw. immatrikuliert.

4

Die Studierenden legen sich zu Beginn des Studiengangs auf einen Abschluss fest. Ein Übertritt in einen umfangreicheren Studiengang ist auf Antrag an den Leitenden Ausschuss möglich, wenn die für den angestrebten Abschluss vorgegebenen Zulassungskriterien erfüllt sind. Der Leitende Ausschuss kann den Übertritt von der Erfüllung zusätzlicher Auflagen abhängig machen.

5

Es besteht kein Anspruch auf Zulassung.

II. Organisation

Philosophische Fakultät

§ 6.

1

Die Philosophische Fakultät übt die Aufsicht über die Studiengänge aus. Die Studiengänge unterliegen den Qualitätsanforderungen der Universität Zürich.

2

Die Philosophische Fakultät wählt die Präsidentin oder den Präsidenten des Leitenden Ausschusses aus ihren Reihen und auf deren oder dessen Vorschlag die übrigen Mitglieder.

3

Die Philosophische Fakultät verleiht den Abschluss «Diploma of Advanced Studies UZH in Neuropsychologie» sowie den Titel «Master of Advanced Studies UZH in Neuropsychologie».

Leitender Ausschuss

§ 7.

1

Der Leitende Ausschuss besteht aus vier bis acht Mitgliedern sowie zusätzlich einer Präsidentin oder einem Präsidenten. Die Studiengangleiterin oder der Studiengangleiter nimmt an den Sitzungen mit beratender Stimme teil.

2

Mindestens die Hälfte der Mitglieder sind wissenschaftlich an der Universität Zürich tätig, davon mindestens zwei als ordentliche oder ausserordentliche Professorinnen oder Professoren der Philosophischen Fakultät. Die Übrigen sind anerkannte Fachpersonen, die an Universitäten oder in der Praxis im Bereich der Neuropsychologie tätig sind.

3

Die Präsidentin oder der Präsident wird von der Philosophischen Fakultät gewählt. Sie oder er ist Mitglied der Philosophischen Fakultät und hat bei Stimmengleichheit den Stichentscheid. Sie oder er beruft die Sitzungen des Leitenden Ausschusses ein und leitet diese.

4

Die Mitglieder werden auf vier Jahre gewählt. Wiederwahl ist zulässig.

5

Der Leitende Ausschuss hat insbesondere folgende Aufgaben:

a.strategische Ausrichtung und Weiterentwicklung des Programms,

b.Genehmigung des Lehrplans und der Zuordnung von ECTS Credits,

c.Entscheid über die wissenschaftliche Kooperation mit anderen Institutionen,

d.Wahl der Mitglieder der Studiengangkommission auf Antrag der Präsidentin bzw. des Präsidenten,

e.Ernennung der Studiengangleiterin bzw. des Studiengangleiters auf Antrag der Präsidentin bzw. des Präsidenten,

f.Regelung der Qualitätssicherung, insbesondere durch die Festlegung der Zulassungsprinzipien und Bestimmung der Evaluationskriterien,

g.Genehmigung des Budgets, der Studien- und Kursgebühren, der Dozierendenhonorare und der Rechnung pro Durchgang sowie Bewilligung von Ausgaben ausserhalb des Budgets,

h.Entscheid über die Annahme von Geldern aus der Wirtschaft, vorbehältlich des Finanzreglements der Universität Zürich ,

i.Entscheid über die Annahme und die Vergabe von gestifteten Stipendien von privaten Institutionen unter Berücksichtigung der Leitlinien der Stipendiengeber,

j.Genehmigung des Rechenschaftsberichts,

k.Antrag an die Philosophische Fakultät auf Verleihung des Abschlusses «Diploma of Advanced Studies UZH in Neuropsychologie» sowie des Titels «Master of Advanced Studies UZH in Neuropsychologie»,

l.Nomination des Beirats.

6

Der Leitende Ausschuss ist für alle Bereiche zuständig, soweit diese nicht in die Zuständigkeit anderer Organe fallen.

7

Der Leitende Ausschuss kann zur inhaltlichen Unterstützung einen Beirat aus Persönlichkeiten aus Wissenschaft und Praxis wählen.

Beirat

§ 8.

1

Der Beirat besteht aus mindestens drei Persönlichkeiten aus Wissenschaft und Praxis. Die Amtszeit der gewählten Mitglieder beträgt vier Jahre. Wiederwahl ist zulässig. Der Beirat konstituiert sich selbst.

2

Der Beirat hat beratende Funktion und unterstützt den Leitenden Ausschuss sowie die Studiengangleiterin oder den Studiengangleiter.

Studiengangkommission

§ 9.

1

Die Studiengangkommission besteht aus zwei bis vier Mitgliedern sowie zusätzlich der Präsidentin oder dem Präsidenten des Leitenden Ausschusses, die oder der das Präsidium innehat. Die Präsidentin oder der Präsident hat bei Stimmengleichheit den Stichentscheid.

2

Unter den Mitgliedern der Studiengangkommission befinden sich neben der Präsidentin oder dem Präsidenten des Leitenden Ausschusses, die Studiengangleiterin oder der Studiengangleiter sowie weitere Fachpersonen, die an Universitäten oder in der Praxis im Bereich der Neuropsychologie tätig sind.

3

Die Studiengangkommission ist insbesondere verantwortlich für:

a.Erstellung des Lehrplans zuhanden des Leitenden Ausschusses,

b.Entscheid über die Zulassung von Studierenden auf Antrag der Studiengangleiterin oder des Studiengangleiters,

c.Entscheid über ein abzulegendes Aufnahmegespräch,

d.Entscheid über die Anrechnung von ECTS Credits aus äquivalenten Programmen von in- oder ausländischen universitären Hochschulen,

e.Entscheid über die Anerkennung von erbrachten Leistungsnachweisen,

f.Wahl der Dozierenden und Erteilung der erforderlichen Aufträge.

Studiengangleitung

§ 10.

1

Die Studiengangleiterin oder der Studiengangleiter ist für die operative Führung der Weiterbildungsstudiengänge verantwortlich. Zusammen mit der Präsidentin oder dem Präsidenten des Leitenden Ausschusses vertritt sie oder er die Studiengänge nach aussen.

2

Die Studiengangleiterin oder der Studiengangleiter ist insbesondere verantwortlich für:

a.Organisation und Durchführung der Studiengänge,

b.Beratung der Studierenden in Bezug auf die Weiterbildungsstudiengänge und den damit verbundenen Studienleistungen,

c.Antrag an die Studiengangkommission über die zuzulassenden Studierenden,

d.Abwicklung der Studierendenadministration,

e.Marktforschung und Ausarbeitung von Vorschlägen für Lehrkonzepte, Studienprogramme, Studiengelder und zur Qualitätssicherung,

f.Organisation und Führung des European Credit Transfer Systems (ECTS),

g.Pflege des Kontaktes mit den gegenwärtigen und künftigen Dozierenden und Förderung der Zusammenarbeit zwischen den Dozierenden,

h.Evaluation der einzelnen Module sowie der gesamten Studiengänge,

i.Erstellung des Budgets und der Rechnung pro Durchgang sowie des Rechenschaftsberichtes,

j.Überwachung des Budgets und der Rechnung,

k.Anstellung und Führung der Mitarbeitenden der Studiengänge,

l.Vorbereitung der Sitzungen der Studiengangkommission und des Leitenden Ausschusses,

m.Pflege des Kontaktes mit den Ehemaligen der Weiterbildung.

Lehrkörper

§ 11.

1

Der Lehrkörper besteht aus Dozierenden der Universität Zürich sowie aus beigezogenen Referentinnen und Referenten anderer Hochschulen und weiteren Fachpersonen aus dem Bereich der Neuropsychologie. Die Kernthemen werden vorwiegend von Dozierenden der Universität Zürich übernommen. Die Auswahl des Lehrkörpers gewährleistet die inhaltliche Verbindung mit der Forschung an der Universität Zürich.

2

Der Lehrkörper wird für seine Tätigkeit separat entschädigt.

3

Für die Dozierenden der Universität Zürich besteht weder ein Anspruch noch eine Verpflichtung zur Mitwirkung an den Weiterbildungsstudiengängen.

III. Module, ECTS Credits und Leistungsnachweise

Module

§ 12.

Der Stoff gliedert sich in inhaltlich und zeitlich kohärente Module, die in Deutsch und Englisch angeboten werden. Die Ziele und die Inhalte der Module werden in der Ausschreibung der Studiengänge definiert. Der Leitende Ausschuss kann Teile der Weiterbildungsstudiengänge an in- oder ausländischen universitären Hochschulen durchführen lassen.

European Credit Transfer System

§ 13.

1

Die Studienleistungen werden gemäss dem European Credit Transfer System (ECTS) bemessen.

2

ECTS Credits werden für bestandene Module sowie für die angenommene MAS-Abschlussarbeit vergeben.

3

Ein ECTS Credit entspricht einer Arbeitsleistung von rund 30 Stunden.

4

Auf Antrag entscheidet die Studiengangkommission über die Anrechnung von maximal 3 ECTS Credits an den DAS und von maximal 10 ECTS Credits an den MAS aus einem äquivalenten Programm einer in- oder ausländischen universitären Hochschule. Eine über die pro Studiengang maximal vorgesehene Anzahl ECTS Credits hinausgehende Anrechnung ist ausgeschlossen.

Leistungsnachweise

§ 14.

1

Ein Modul gilt dann als bestanden, wenn der dazugehörige Leistungsnachweis mit Erfolg erbracht worden ist. Ein Leistungsnachweis kann insbesondere bestehen aus:

a.mündlichen oder schriftlichen Prüfungen über den Stoff eines Moduls,

b.Referaten im Rahmen eines Moduls,

c.schriftlichen Arbeiten im Rahmen eines Moduls,

d.Falldokumentationen.

2

Die jeweilige Form des Leistungsnachweises wird von der Studiengangleiterin oder dem Studiengangleiter in Absprache mit den zuständigen Dozierenden festgelegt.

3

Schriftliche Arbeiten sind zusätzlich in elektronischer Form einzureichen. Die Arbeit kann mit entsprechender Software auf unredliche Handlungen überprüft werden.

4

Die Bewertung der Leistungsnachweise erfolgt durch die Dozierenden, welche die entsprechende Veranstaltung durchgeführt haben.

5

Ein ungenügender Leistungsnachweis kann einmal wiederholt werden. Die Wiederholung muss innerhalb von drei Monaten nach Kenntnis des Nichtbestehens am nächstmöglichen Termin erfolgen. Andernfalls gilt der Leistungsnachweis als definitiv nicht bestanden.

Abmeldung

§ 15.

1

Tritt vor Beginn eines Leistungsnachweises ein zwingender, unvorhersehbarer und unabwendbarer Verhinderungsgrund ein, ist der Studiengangleiterin oder dem Studiengangleiter unverzüglich ein schriftliches, begründetes und mit einer entsprechenden Bestätigung (insbesondere einem ärztlichen Zeugnis) versehenes Abmeldegesuch einzureichen.

2

Tritt ein solcher Verhinderungsgrund unmittelbar vor oder während eines Leistungsnachweises ein, so ist dies der Examinatorin oder dem Examinator bzw. der Aufsicht mitzuteilen. Das Abmeldegesuch bzw. die schriftliche Mitteilung ist innerhalb von zwei Arbeitstagen zusammen mit den entsprechenden Bestätigungen (insbesondere einem ärztlichen Zeugnis) der Studiengangleiterin oder dem Studiengangleiter einzureichen.

3

Im Zweifelsfall kann eine vertrauensärztliche Abklärung verlangt werden.

4

Die Geltendmachung von Abmeldungsgründen, die sich auf einen bereits abgelegten Leistungsnachweis beziehen, ist ausgeschlossen.

5

Über die Genehmigung einer Abmeldung oder eines Abbruchs des Leistungsnachweises entscheidet die Studiengangleiterin oder der Studiengangleiter. Wird das Abmeldegesuch abgelehnt, gilt der Leistungsnachweis als nicht bestanden.

6

Bleibt eine Studentin oder ein Student der Erbringung eines Leistungsnachweises unabgemeldet fern, gilt dieser als nicht bestanden.

Benotung

§ 16.

Die Leistungsnachweise werden mit «bestanden» oder «nicht bestanden» bewertet.

Betrugshandlungen

§ 17.

1

Bei Betrugshandlungen, insbesondere wenn jemand unerlaubte Hilfsmittel mitbringt oder verwendet oder sich bei der Durchführung des Leistungsnachweises unerlaubterweise unterhält, ein Plagiat einreicht oder aufgrund von unrichtigen oder unvollständigen Angaben zugelassen wurde, erklärt der Leitende Ausschuss den Leistungsnachweis als nicht bestanden, die Zulassung als erschlichen oder einen ausgestellten Ausweis als ungültig.

2

Wurde die Zulassung als erschlichen erklärt, erfolgt sofort ein Ausschluss aus dem Studiengang.

3

Wurde aufgrund des als nicht bestanden erklärten Leistungsnachweises oder aufgrund der erschlichenen Zulassung ein Abschluss bzw. ein Titel gemäss § 3 verliehen, so wird dieser aufgrund eines Fakultätsbeschlusses aberkannt; allfällig bereits ausgestellte Urkunden werden eingezogen.

4

Der Leitende Ausschuss beschliesst, ob ein Disziplinarverfahren beantragt werden soll.

Rechtsmittel

§ 18.

Die Studierenden erhalten nach jeweils einem Semester eine Aufstellung über die bisher erworbenen ECTS Credits. Gegen die Aufstellung kann bezüglich der neu darin aufgeführten Leistungen innert einer Frist von 30 Tagen Einsprache beim Leitenden Ausschuss erhoben werden. Gegen den Entscheid des Leitenden Ausschusses ist ein Rekurs an die Rekurskommission der Zürcher Hochschulen innert 30 Tagen möglich.

IV. Studienabschlüsse

Diploma of Advanced Studies UZH in Neuropsychologie (DAS UZH)

§ 19.

1

Der DAS-Studiengang umfasst 70 bis 90 Präsenztage und dauert in der Regel zwei Jahre.

2

Der DAS-Abschluss wird verliehen, wenn mindestens 34 ECTS Credits erworben worden sind und die Studiengebühren vollumfänglich geleistet wurden.

3

Studierende, denen das Diplom nicht verliehen wird, erhalten einen Nachweis über die erbrachten Leistungen.

Master of Advanced Studies UZH in Neuropsychologie (MAS UZH)

§ 20.

1

Der MAS-Studiengang umfasst 80 bis 100 Präsenztage und dauert in der Regel fünf Jahre.

2

Der MAS-Titel wird verliehen, wenn mindestens 64 ECTS Credits erworben sind, die Fallberichte sowie die Bestätigungen über die berufliche Tätigkeit und die Supervisionen vorliegen, die Abschlussarbeit und die Schlussprüfung mit Erfolg bestanden wurden sowie die Studiengebühren vollumfänglich geleistet wurden.

3

Studierende, denen der Titel nicht verliehen wird, erhalten einen Nachweis über die erbrachten Leistungen oder gegebenenfalls ein Diplom.

Fallberichte

§ 21.

1

Die Studierenden haben zehn durchgeführte neuropsychologische Diagnosen oder Therapien aus einem breiten Störungsspektrum unter Supervision nachzuweisen. Zu diesen Diagnosen oder Therapien ist jeweils ein Fallbericht vorzulegen. Die Berichte ergeben insgesamt 10 ECTS Credits.

2

Die Fallberichte werden entweder angenommen oder, falls sie ungenügend sind, zur einmaligen Verbesserung innerhalb von maximal drei Monaten zurückgegeben. Wiederum als ungenügend qualifizierte Fallberichte werden definitiv abgelehnt. Zwei Fallberichte können substituiert werden.

3

Die einzelnen Fallberichte werden von Supervisorinnen und Supervisoren betreut und begutachtet.

Berufliche Tätigkeit

§ 22.

1

Die Studiengangkommission setzt die Dauer der zu absolvierenden klinischneuropsychologischen Tätigkeit in einer Klinik oder einer Institution, die mindestens teilweise die neuropsychologische Betreuung von Patientinnen und Patienten beinhaltet, fest.

2

Die berufliche Tätigkeit ergibt keine ECTS Credits.

Interne und externe Supervision

§ 23.

1

Die Studiengangkommission setzt die Anzahl der zu absolvierenden Supervisionsstunden fest. Die Supervision ergibt insgesamt 5 ECTS Credits.

2

Die Studiengangkommission bestimmt die zur Supervision zugelassenen Personen. Die Kosten für die externe Supervision sind nicht in den Studiengebühren inbegriffen, sondern werden von den Studierenden selber getragen.

3

Die Studiengangkommission setzt Richtlinien für die Supervision fest.

MAS- Abschlussarbeit

§ 24.

1

Die MAS-Abschlussarbeit besteht in der Regel aus einer wissenschaftlichen Arbeit, in der ein Themengebiet der Neuropsychologie theoretisch oder experimentell erarbeitet wird. Die MAS-Abschlussarbeit ergibt 4 ECTS Credits.

2

Die MAS-Abschlussarbeit wird entweder angenommen oder, falls sie ungenügend ist, zur einmaligen Verbesserung innerhalb von maximal drei Monaten zurückgegeben. Eine wiederum als ungenügend qualifizierte Arbeit wird definitiv abgelehnt.

3

Die MAS-Abschlussarbeit ist zusätzlich in elektronischer Form einzureichen. Die Arbeit kann mit entsprechender Software auf unredliche Handlungen überprüft werden.

4

Die MAS-Abschlussarbeit wird von einer Dozentin oder einem Dozenten betreut und bewertet.

Schlussprüfung

§ 25.

1

Die Schlussprüfung besteht aus einer halbstündigen mündlichen Prüfung. Sie ergibt 2 ECTS Credits.

2

Zur Schlussprüfung zugelassen wird, wer mindestens 62 ECTS Credits erworben und die Abschlussarbeit mit Erfolg bestanden hat sowie wenn die Fallberichte und die Bestätigungen über die berufliche Tätigkeit und die Supervision vorliegen.

3

Bei ungenügendem Prüfungsergebnis kann die Schlussprüfung einmal am nächstmöglichen Termin wiederholt werden. Andernfalls gilt sie als definitiv nicht bestanden.

Diploma Supplement

§ 26.

Zu jedem Abschluss wird ein Diploma Supplement (Diplomzusatz) in deutscher und englischer Sprache ausgestellt.

V. Finanzen

Studiengebühren

§ 27.

1

Die Studiengänge sind kostendeckend durchzuführen. Der Leitende Ausschuss setzt zur Erreichung der Kostendeckung die minimal erforderliche Zahl der Studierenden fest.

2

Die Kosten werden von den Studierenden und den Teilnehmenden einzelner Module oder Teilen davon sowie von allfälligen Sponsoren getragen.

3

Die Studiengebühren für den DAS-Studiengang betragen zwischen Fr. 18 000 und Fr. 24 000.

4

Die Studiengebühren für den MAS-Studiengang betragen zwischen Fr. 30 000 und Fr. 43 000.

5

Die Kursgebühren für Besuche einzelner Module oder Teilen davon werden vom Leitenden Ausschuss festgelegt.

6

Bei einem Wechsel des Weiterbildungsstudiengangs sind die jeweils für den neu gewählten Studiengang festgelegten Studiengebühren massgebend, wobei ein Wechsel nur zu einem umfangreicheren Weiterbildungsstudiengang zulässig ist.

7

Die Studiengebühren können auf Antrag an den Leitenden Ausschuss ganz oder teilweise erlassen werden. Es besteht kein Anspruch auf Reduktion der Studiengebühren bei einer genehmigten Teildispensation aufgrund der Anrechnung von Studienleistungen aus einem äquivalenten Programm einer in- oder ausländischen universitären Hochschule oder bei einem freiwilligen Verzicht der Studentin bzw. des Studenten auf Leistungen des Studiengangs.

8

In den Studiengebühren sind mit Ausnahme der nicht während des Studiengangs abgegebenen Lehrmittel und der Kosten für die externe Supervision sämtliche Gebühren eingeschlossen.

9

Die Rechnungsführung richtet sich nach dem Finanzreglement der Universität Zürich[3].

Rücktritt

§ 28.

1

Nach Erhalt der Aufnahmebestätigung kann innerhalb von zehn Tagen ohne Kostenfolge vom Studiengang zurückgetreten werden. Danach gelten die gesamten Studiengebühren als geschuldet. Bei einem späteren Rücktritt werden die Studiengebühren nicht zurückerstattet. In Härtefällen entscheidet der Leitende Ausschuss.

2

Kursgebühren für den Besuch von einzelnen Modulen oder Teilen davon werden bei schriftlicher Abmeldung bis zum Ablauf der Bewerbungsfrist zurückerstattet. Bei Abmeldung nach diesem Datum verfällt der Anspruch auf Rückerstattung.

VI. Schluss- und Übergangsbestimmungen

Übergangsbestimmungen

§ 29.

1

Die vorliegende Verordnung gilt für alle Studierenden, die den Studiengang ab dem 1. Januar 2019 aufnehmen.

2

Die Verordnung über den Studiengang und die Organisation des Programms «Diploma of Advanced Studies in Neuropsychology» (DASNP) und «Master of Advanced Studies in Neuropsychology» (MASNP) an der Philosophischen Fakultät der Universität Zürich vom 17. September 2007 gilt weiterhin für alle Studierenden, die ihr Studium vor dem 1. Januar 2019 aufgenommen haben.


[1] OS 73, 382; Begründung siehe ABl 2018-07-13.

[2] Inkrafttreten: 1. Oktober 2018.

[3] LS 415. 112.

415.619 – Versionen

IDPublikationAufhebung
10201.10.2018Version öffnen
05901.11.200701.10.2018Version öffnen