Verordnung über den Studiengang und die Organisation des Programms «Master of Advanced Studies in Psychotraumatology» (MAS-Psychotraumatology) an der Medizinischen Fakultät der Universität Zürich
(vom 20. August 2007)[1]
Der Universitätsrat beschliesst:
I. Grundlagen
Trägerschaft
Die Medizinische Fakultät der Universität Zürich ist Trägerin des Studienganges «Master of Advanced Studies in Psychotraumatology». Den erfolgreichen Absolventinnen und Absolventen der Weiterbildung wird der Titel «Master of Advanced Studies der Universität Zürich in Psychotraumatology» verliehen.
Zielsetzung
Der Studiengang ist als berufsbegleitende universitäre Weiterbildung konzipiert mit dem Zweck, Kenntnisse und Fertigkeiten auf der Basis der gegenwärtig verfügbaren wissenschaftlichen Evidenz im Bereich der Psychotraumatologie zu vermitteln.
Der Studiengang vermittelt folgende Lehrinhalte:
a.Fundierte Kenntnisse der allgemeinen Psychotraumatologie,
b.Fundierte Kenntnisse der speziellen Psychotraumatologie,
c.Theorie und Praxis der wichtigsten traumatherapeutischen Verfahren.
Teilnehmerinnen und Teilnehmer
Der Studiengang richtet sich an Fachleute mit einem abgeschlossenen universitären Studium in Medizin oder Psychologie bzw. einem Fachhochschulmaster in Psychologie sowie mindestens zwei Jahren Berufserfahrung mit psychisch kranken Menschen und einer fortgeschrittenen Psychotherapieausbildung. In begründeten Ausnahmefällen können auch Personen mit vergleichbarer Qualifikation sowie entsprechender Berufspraxis zugelassen werden.
Einzelne Module oder Teile davon können einem weiteren Personenkreis der universitären und ausseruniversitären Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden
Pro Studiengang werden maximal 45 Studierende zugelassen.
Der Leitende Ausschuss erlässt eine Richtlinie, welche das Aufnahmeverfahren regelt.
II. Organisation
Fakultät
Die Medizinische Fakultät übt die Aufsicht über den Studiengang aus.
Die Fakultät wählt die Präsidentin oder den Präsidenten des Leitenden Ausschusses aus ihren Reihen. Auf Vorschlag der Präsidentin oder des Präsidenten bestimmt sie die Mitglieder des Leitenden Ausschusses sowie die Direktorin oder den Direktor des Studienganges.
Sie verleiht den Titel «Master of Advanced Studies der Universität Zürich in Psychotraumatology» (MAS-Psychotraumatology).
Leitender Ausschuss
Der Leitende Ausschuss besteht aus mindestens sechs Mitgliedern sowie einer Präsidentin oder einem Präsidenten. Er setzt sich aus anerkannten Fachleuten zusammen, welche an Universitäten, in psychiatrischen Kliniken, psychotherapeutischen Praxen oder ähnlichen Institutionen tätig sind.
Die Mitglieder werden auf vier Jahre gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
a.Entscheid über das Kursprogramm,
b.Erlass von Richtlinien,
c.Entscheid über die Anrechnung von Kreditpunkten aus einem äquivalenten in- oder ausländischen Programm,
d.Regelung der Qualitätssicherung; insbesondere legt er die Zulassungsprinzipien, Aufnahmekriterien und Aufnahmeverfahren fest; weiter bestimmt er Evaluationskriterien und zu erreichende Prüfungsleistungen bzw. Kreditpunkte,
e.Genehmigung des Budgets, der Studien- und Kursgelder, der Dozierendenhonorare und der Jahresrechnung sowie Bewilligung von Ausgaben ausserhalb des Budgets,
f.Entscheid über die Annahme von Geldern aus der Wirtschaft, vorbehältlich § 13 des Finanzreglements der Universität Zürich ,
g.Vorschläge an die Trägerfakultät für die Bestellung der Mitglieder des Leitenden Ausschusses und dessen Präsidium sowie der Direktorin oder des Direktors,
h.Antrag an die Fakultät zur Verleihung des Titels «Master of Advanced Studies der Universität Zürich in Psychotraumatology»,
i.Nomination des International Advisory Boards.
Der Leitende Ausschuss ist für alle Bereiche zuständig, soweit diese nicht in die Zuständigkeit anderer Organe fallen.
International Advisory Board
Das International Advisory Board setzt sich aus renommierten Fachleuten im Bereiche der Psychotraumatologie zusammen. Die internationale Zusammensetzung und die Herkunft aus verschiedenen Partneruniversitäten soll auf fachlichem Gebiet eine weitere Qualitätskontrolle garantieren. Das International Advisory Board konstituiert sich selbst.
Das International Advisory Board hat beratende Funktion und unterstützt den Leitenden Ausschuss sowie die Direktorin oder den Direktor.
Die Direktorin oder der Direktor
Die Direktorin oder der Direktor des MAS-Studienganges ist für die operationelle Führung des Studiengangs verantwortlich. Zusammen mit der Präsidentin oder dem Präsidenten des Leitenden Ausschusses vertritt sie oder er den Studiengang nach aussen.
Die Direktorin oder der Direktor ist insbesondere verantwortlich für:
a.Pflege des Kontaktes mit den Dozentinnen und Dozenten und Erteilung der erforderlichen Lehraufträge,
b.Entwicklung von Lehrkonzepten,
c.Förderung der Zusammenarbeit zwischen den Dozentinnen und Dozenten,
d.Anstellung und Führung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Studienganges,
e.Aufnahme der Studierenden in den Studiengang. Anträge an den Leitenden Ausschuss bei Ausnahmefällen und Ablehnung,
f.Meldung der Studierenden an die Fachstelle für Weiterbildung der Universität Zürich zur Immatrikulation,
g.Ausarbeitung von Vorschlägen für Studienprogramme, Studiengelder und zur Qualitätssicherung, Konzeption und Führung der Homepage,
h.Organisation und Führung des Kreditpunktesystems,
i.Antragsstellung an den Leitenden Ausschuss zuhanden der Trägerfakultät auf Verleihung des Titels «Master of Advanced Studies der Universität Zürich in Psychotraumatology»,
j.Erstellung des Budgets und der Rechnungen pro Jahr und Studiengang,
k.Erstellung eines jährlichen Rechenschaftsberichtes,
l.Evaluation der Studientätigkeit,
m.Pflege des Kontaktes zu den Ehemaligen der Weiterbildung und der internationalen Kontakte auf dem Gebiet der Psychotraumatologie.
Lehrkörper
Der Lehrkörper besteht aus Dozentinnen und Dozenten verschiedener Universitäten sowie aus beigezogenen Referentinnen und Referenten, die im Bereiche der Psychotraumatologie einen namhaften Beitrag zu leisten vermögen.
Der Lehrkörper wird für seine Tätigkeit angemessen entschädigt.
Für Dozentinnen und Dozenten der Universität Zürich bestehen kein Anspruch und keine Verpflichtung zur Mitwirkung an der Weiterbildung.
Die Mitwirkung der Dozentinnen und Dozenten der Universität Zürich wird nicht an deren Lehrverpflichtung angerechnet.
III. Studiengang
Programm
Der Studiengang basiert auf dem Konzept des «Blended Learning» (Kombination von Präsenzveranstaltungen mit E-Learning). Teile des Studiengangs können an anderen Universitäten und Partnerinstitutionen durchgeführt werden.
Der Studiengang dauert insgesamt vier Semester. Im ersten Semester werden die allgemeine und spezielle Psychotraumatologie vermittelt. In den drei weiteren Semestern werden vorwiegend traumatherapeutische Themen behandelt.
Der Studiengang ist hinsichtlich seiner inhaltlichen Ausrichtung, der internationalen Perspektive und der didaktischmethodischen Umsetzung periodisch zu überprüfen.
Kreditpunkte
Für den Titel «Master of Advanced Studies der Universität Zürich in Psychotraumatology» müssen mindestens 60 Kreditpunkte gemäss ECTS-Richtlinien erworben werden.
Der Stoff gliedert sich in Module. Die Ziele und die Inhalte der Module werden in der jeweiligen Kursausschreibung beschrieben.
Kreditpunkte werden für bestandene Module sowie für die angenommene Abschlussarbeit vergeben. Ein Kreditpunkt entspricht dabei einer Arbeitsleistung von 30 Stunden.
Auf Antrag entscheidet der Leitende Ausschuss über die Anrechnung von maximal 10 Kreditpunkten aus einem äquivalenten in- oder ausländischen Programm.
Leistungsnachweise
Ein Modul gilt dann als bestanden, wenn der zugehörige Leistungsnachweis erfolgreich erbracht worden ist.
Ein Leistungsnachweis besteht insbesondere aus einer Prüfung, einer schriftlichen Arbeit oder einem Referat.
Vor einem mündlich erbrachten Leistungsnachweis oder bei Abgabe der schriftlichen Arbeit haben die Studierenden eine Bestätigung über die Anzahl Stunden der extern erfolgten Supervision und der zwischen den Präsenztagen besuchten Gruppenintervisionen zu erbringen.
Ein ungenügender Leistungsnachweis kann einmal wiederholt werden. Die Einreichung oder Wiederholung muss spätestens an der ersten Präsenzveranstaltung im neuen Semester erfolgen.
Die Studierenden erhalten am Ende des Semesters eine Aufstellung über die bisher erworbenen Kreditpunkte. Diese Mitteilung unterliegt bezüglich der neuen Leistungsausweise der Einsprache an die Direktorin oder den Direktor. Die Einsprache ist innert 30 Tagen einzureichen. Der Einspracheentscheid der Direktion unterliegt dem Rekurs an die Rekurskommission der Zürcher Hochschulen.
Supervision und Intervision
Supervisions- und Intervisionsmöglichkeiten werden während der Präsenzveranstaltungen angeboten. Ausserhalb der Präsenzveranstaltungen treffen sich die Studierenden in einer vom Leitenden Ausschuss festgelegten Anzahl Stunden pro Semester zur Gruppenintervision.
Externe Supervision ist möglich. Sie ist in den Studiengebühren nicht enthalten und muss von den Studierenden individuell bezahlt werden.
Der Direktor oder die Direktorin legt fest, welche externen Fachpersonen als Supervisorinnen oder Supervisoren anerkannt werden.
Der Leitende Ausschuss erlässt eine Richtlinie, welche die Supervision und die Intervision regelt.
Abschlussarbeit
Die Studierenden verfassen eine Abschlussarbeit.
Die eingereichte Abschlussarbeit wird entweder angenommen oder, falls ungenügend, zur einmaligen Überarbeitung innerhalb von maximal zwei Monaten zurückgegeben. Eine wiederum als ungenügend qualifizierte Arbeit gilt als definitiv nicht bestanden.
Abmeldung von Leistungsnachweisen
Tritt vor Beginn oder während der Durchführung eines Leistungsnachweises ein zwingender, unvorhersehbarer oder unabwendbarer Verhinderungsgrund ein, ist der Direktorin oder dem Direktor unverzüglich ein schriftliches, begründetes und mit einer entsprechenden Bestätigung (z. B. einem ärztlichen Zeugnis) versehenes Abmeldegesuch einzureichen.
Wird das Abmeldegesuch von der Direktorin oder vom Direktor nicht bewilligt, gilt der Leistungsnachweis als nicht bestanden.
Die verspätete Geltendmachung von Abmeldungsgründen, die sich auf einen bereits abgelegten Leistungsnachweis beziehen, ist ausgeschlossen.
Bleibt eine Studierende oder ein Studierender der Erbringung eines Leistungsnachweises unabgemeldet fern, gilt der Leistungsnachweis als nicht bestanden.
Benotung
Die Leistungsnachweise und die Abschlussarbeit werden mit «bestanden» oder «nicht bestanden» bewertet.
Betrugshandlungen
Bei Betrugshandlungen, insbesondere wenn jemand unerlaubte Hilfsmittel verwendet, sich während der Durchführung eines Leistungsnachweises unerlaubterweise unterhält, die Abschlussarbeit nicht selbstständig verfasst oder die Zulassung gestützt auf unrichtige oder unvollständige Angaben erwirkt hat, erklärt der Leitende Ausschuss den Leistungsnachweis oder die Abschlussarbeit als nicht bestanden oder einen ausgestellten Ausweis als ungültig.
Wurde auf Grund des ungültig erklärten Leistungsnachweises oder der Abschlussarbeit ein Titel gemäss § 1 verliehen, so wird dieser auf Grund eines Fakultätsbeschlusses aberkannt; allfällig bereits ausgestellte Urkunden werden eingezogen.
Titel «Master of Advanced Studies der Universität Zürich in Psychotraumatology»
Der Titel eines «Master of Advanced Studies der Universität Zürich in Psychotraumatology» wird verliehen, wenn mindestens 60 Kreditpunkte erzielt sind sowie die Abschlussarbeit angenommen worden ist.
Studierende, denen der Titel nicht verliehen wird, erhalten einen Nachweis oder gegebenenfalls ein Zertifikat über die erbrachten Leistungen.
Finanzen
Der Studiengang ist kostendeckend durchzuführen. Der Leitende Ausschuss setzt zur Erreichung der Kostendeckung die in jedem Semester minimal erforderliche Zahl von Neueintretenden fest. Wird diese Zahl nicht erreicht, wird im betreffenden Semester keine neue Durchführung angeboten.
Die Kosten werden von den Studierenden, von Sponsoren und den Teilnehmenden einzelner Semester oder Teilen davon getragen.
Das Studiengeld beträgt für den MAS-Studiengang zwischen Fr. 25 000 und Fr. 35 000. Das Studiengeld kann auf Antrag an den Leitenden Ausschuss ganz oder teilweise erlassen werden. Für die Teilnahme an einzelnen Modulen oder Teilen davon legt der Leitende Ausschuss ein angemessenes Kursgeld fest.
Im Studiengeld sind mit Ausnahme der externen Supervisionskosten und der nicht während des Studiengangs abgegebenen Lehrmittel sämtliche Gebühren eingeschlossen.
Nach Erhalt der Aufnahmebestätigung kann innerhalb von 10 Tagen ohne Kostenfolge vom Studiengang zurückgetreten werden. Danach gelten die gesamten Studiengebühren als geschuldet. Bei einem späteren Rücktritt werden die Studiengebühren nicht zurückerstattet. In Härtefällen entscheidet der Leitende Ausschuss.
Kursgebühren für den Besuch von einzelnen Modulen oder Teilen davon werden bei schriftlicher Abmeldung bis zum Ablauf der Bewerbungsfrist zurückerstattet. Bei Abmeldung nach diesem Datum verfällt der Anspruch auf Rückerstattung.
IV. Schlussbestimmung
[2] LS 415. 112.