Verordnung über die postgraduale Weiterbildung «NABB» zum Master of Advanced Studies in Psychology of Career Counseling and Human Resources Management (MASP-CC&HRM) an der Universität Zürich

(vom 2. April 2007)[1]

Der Universitätsrat beschliesst:

I. Allgemein

Zweck

§ 1.

Diese Verordnung regelt den berufsbegleitenden postgradualen Weiterbildungsstudiengang «NABB» zum Master of Advanced Studies in Psychology of Career Counseling and Human Resources Management (MASP-CC&HRM), der gemeinsam von der Philosophischhumanwissenschaftlichen Fakultät der Universität Bern, der Philosophischen Fakultät der Universität Freiburg und der Philosophischen Fakultät der Universität Zürich angeboten wird, soweit dieser nicht bereits im interuniversitären Curriculum oder in der Kooperationsvereinbarung vom 5. April 2005 zwischen den Universitäten Bern, Freiburg und Zürich geregelt ist.

Curriculum

§ 2.

1

Das Curriculum der postgradualen Weiterbildung «NABB» zum Master of Advanced Studies in Psychology of Career Counseling and Human Resources Management (MASP-CC&HRM) vom 12. Mai 2003/18. September 2003 in der Fassung vom 5. April 2005 gilt als integrierender Bestandteil dieses Reglements.

2

Änderungen am Curriculum unterliegen dem Verfahren für Änderungen an MAS-Weiterbildungsverordnungen der Universität Zürich.

Titelverleihung

§ 3.

Der MAS-Titel wird von den beteiligten Fakultäten gemeinsam verliehen. Seitens der Universität Zürich unterzeichnen die Rektorin oder der Rektor sowie die Dekanin oder der Dekan der Philosophischen Fakultät die Urkunde.

Rechtspflege

§ 4.

Alle Verfügungen werden von derjenigen Universität erlassen, welche das Präsidium innehat und an welcher die Studierenden daher registriert oder immatrikuliert sind. Die Verfügungen können innert 30 Tagen bei der für diese Universität zuständigen Rekurskommission angefochten werden.

II. Finanzen

Studiengebühren

§ 5.

1

Der MAS-Studiengang ist grundsätzlich kostendeckend durchzuführen.

2

Die Studiengebühren betragen bis zu Fr. 10 000 pro Semester. Sie werden gemeinsam mit den Zahlungsbedingungen durch das Direktorium bei der Verabschiedung des Budgets für einen Studiengang festgelegt.

III. Schluss- und Übergangsbestimmungen

Inkrafttreten

§ 6.

Die vorliegende Verordnung tritt auf den 1. Mai 2007 in Kraft. Auf Studierende, welche den Studiengang vor dem Datum der Inkraftsetzung begonnen haben, sind die Bestimmungen dieser Verordnung sinngemäss anwendbar.


[1] OS 62, 115.

415.617 – Versionen

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