Verordnung über die Studiengänge «Master of Advanced Studies in International Organisations of the University of Zurich» (MAS International Organisations) sowie «Certificate of Advanced Studies in International Organisations of the University of Zurich» (CAS International Organisations)
(vom 22. Januar 2007)[1]
Der Universitätsrat beschliesst:
I. Allgemeines
MAS-Studiengang
Diese Verordnung regelt den MAS-Studiengang Internationale Organisationen. Konkretisierende Bestimmungen dazu sind in Merkblättern des Leitenden Ausschusses enthalten.
Die Rechtswissenschaftliche Fakultät führt den MAS-Studiengang Internationale Organisationen in Zusammenarbeit mit in- und ausländischen Universitäten oder anderen Institutionen durch.
Den erfolgreichen Absolventinnen und Absolventen des MAS-Studiengangs wird der Titel «Master of Advanced Studies in International Organisations of the University of Zurich» verliehen.
CAS-Studiengang
Diese Verordnung regelt den CAS-Studiengang Internationale Organisationen. Konkretisierende Bestimmungen dazu sind in den Merkblättern des Leitenden Ausschusses enthalten.
Die Rechtswissenschaftliche Fakultät führt den CAS-Studiengang Internationale Organisationen in Zusammenarbeit mit in- und ausländischen Universitäten oder anderen Institutionen durch.
Den erfolgreichen Absolventinnen und Absolventen des CAS-Studiengangs wird das «Certificate of Advanced Studies in International Organisations of the University of Zurich» verliehen.
Zielsetzung
Die Studiengänge sind universitäre Weiterbildungen mit dem Zweck, die Studierenden auf dem Gebiet der internationalen Organisationen weiterzubilden.
Sie dienen folgenden Zielen:
1.Wissenserweiterung, d. h. Erwerb von neuen Kenntnissen im Bereich der Internationalen Organisationen,
2.Wissensvertiefung, d. h. Analyse des neuen Wissens aus der Sicht der Praxis.
Teilnehmerinnen und Teilnehmer
Die Studiengänge richten sich an Akademikerinnen und Akademiker, welche sich für ihre aktuelle oder künftige Tätigkeit vertiefte Kenntnisse im Bereich internationaler Organisationen erarbeiten wollen, in leitender Funktion in Internationalen Organisationen arbeiten oder arbeiten wollen sowie mit Internationalen Organisationen zusammenarbeiten.
Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer der Studiengänge verfügen über einen juristischen, wirtschafts-, geistes- oder sozialwissenschaftlichen oder gleichwertigen Hochschulabschluss einer schweizerischen oder ausländischen Universität auf der Ebene eines Lizenziats oder Masters. In begründeten Ausnahmefällen können auch Personen mit vergleichbarer Qualifikation zugelassen werden.
Der Leitende Ausschuss der Studiengänge entscheidet über die Aufnahme einer Kandidatin oder eines Kandidaten.
Die Anzahl der Studienplätze der Studiengänge ist beschränkt. Sollte die Zahl der Anmeldungen die Anzahl der zur Verfügung stehenden Plätze übersteigen, so trifft der Leitende Ausschuss die Auswahl aus den Bewerberinnen und Bewerbern gemäss einer von der Studienkommission erlassenen Richtlinie, welche das Aufnahmeverfahren regelt.
Ein Wechsel des Studienziels ist nach Beginn des Studienganges nicht mehr möglich.
Die Studierenden werden mit der Aufnahme an der Universität immatrikuliert und erhalten Zugang zu den universitären Einrichtungen wie Mensa, Bibliotheken, Internet und Akademischer Sportverband.
II. Organisation
Fakultät
Die Rechtswissenschaftliche Fakultät übt die Aufsicht über die Studiengänge aus und entscheidet über deren berufsbegleitende oder vollzeitliche Durchführung.
Sie wählt die Präsidentin oder den Präsidenten und die übrigen Mitglieder der Studienkommission sowie des Leitenden Ausschusses und die Direktorin oder den Direktor der Studiengänge.
Sie genehmigt die Grundzüge des von der Studienkommission verabschiedeten Studienplans und verleiht den Titel «Master of Advanced Studies in International Organisations of the University of Zurich» sowie das «Certificate of Advanced Studies in International Organisations of the University of Zurich».
Studienkommission
Die Studienkommission der Studiengänge besteht aus mindestens acht Mitgliedern. Den Vorsitz führt die Präsidentin oder der Präsident.
Mindestens ein Drittel der Mitglieder sind ordentliche oder ausserordentliche Professorinnen und Professoren der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Zürich; die Prodekane Lehre und Ressourcen sind von Amtes wegen Mitglieder der Kommission. Vertreten sind zudem kooperierende Fakultäten. Die übrigen Mitglieder sind Persönlichkeiten mit Beziehungen zu Internationalen Organisationen. Eine Absolventin oder ein Absolvent des Studiengangs wird als Mitglied in die Studienkommission gewählt.
Die Mitglieder mit Ausnahme der Prodekane werden auf vier Jahre gewählt; die Wiederwahl ist zulässig.
Die Studienkommission hat folgende Aufgaben:
1.Genehmigung des Lehrplanes,
2.Aufsicht über den Leitenden Ausschuss und die Direktorin oder den Direktor,
3.Festsetzung der Studiengelder und Dozentenhonorare; Genehmigung des Budgets und der Jahresrechnung; Bewilligung von Ausgaben ausserhalb des Budgets,
4.Unterbreitung von Vorschlägen an die Rechtswissenschaftliche Fakultät für die Wahl von Mitgliedern der Studienkommission, des Leitenden Ausschusses und der Direktorin oder des Direktors der Studiengänge,
5.Regelung der Qualitätssicherung, insbesondere durch die Festlegung von Zulassungsprinzipien, von Auswahlkriterien und von zu erbringenden Leistungsnachweisen,
6.Erlass eines Leitbildes für die Studiengänge,
7.Antrag an die Rechtswissenschaftliche Fakultät zur Verleihung des Titels «Master of Advanced Studies in International Organisations of the University of Zurich» sowie des «Certificate of Advanced Studies in International Organisations of the University of Zurich».
Die Studienkommission tagt bei Bedarf, jedoch zumindest ein Mal im Jahr. Sie ist beschlussfähig, wenn mindestens fünf ihrer Mitglieder anwesend sind; Zirkulationsbeschlüsse sind möglich.
Leitender Ausschuss
Der Leitende Ausschuss setzt sich aus der Präsidentin oder dem Präsidenten der Studienkommission als Vorsitzenden oder Vorsitzendem sowie zwei weiteren Mitgliedern der Studienkommission zusammen.
Der Leitende Ausschuss ist für alle Bereiche zuständig, die nicht in die Zuständigkeit anderer Organe fallen.
Der Leitende Ausschuss hat insbesondere folgende Aufgaben:
1.Erteilung der Lehraufträge,
2.Überwachung des Budgets und der Jahresrechnung,
3.Entscheid über die Entgegennahme von Zuwendungen zur finanziellen Unterstützung der Studiengänge (vorbehältlich des Finanzreglements der Universität Zürich),
4.Entscheidung über begründete Ausnahmefälle für einen ausserterminlichen Einstieg in die Studiengänge,
5.Entscheid über Anrechnung von Kreditpunkten aus äquivalenten in- und ausländischen Programmen,
6.Entscheid über die Zulassung zu den Studiengängen,
7.Entscheid über Einsprachen gegen die Bewertung von Leistungsnachweisen,
8.Antragstellung zur Genehmigung des Lehrplans zuhanden der Studienkommission,
9.Erstellung von Merkblättern,
10.Vorbereitung der Sitzungen der Studienkommission.
Direktorin oder Direktor
Die Direktorin oder der Direktor ist verantwortlich für die operationelle Führung der Studiengänge.
Zusammen mit der Präsidentin oder dem Präsidenten der Studienkommission vertritt sie oder er die Studiengänge nach aussen.
Der Direktorin oder dem Direktor kommen folgende Verantwortlichkeiten zu:
1.Organisation und Durchführung der Studiengänge,
2.Durchführung der Leistungsnachweise in Zusammenarbeit mit den für den jeweiligen Fachbereich zuständigen Dozentinnen und Dozenten,
3.Erstellung des Budgets und der Jahresrechnung zuhanden des Leitenden Ausschusses,
4.Pflege des Kontaktes mit den gegenwärtigen und künftigen Dozentinnen und Dozenten sowie Förderung der Zusammenarbeit untereinander,
5.Anstellung und Führung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter,
6.Antrag an den Leitenden Ausschuss über die zuzulassenden Teilnehmerinnen und Teilnehmer,
7.Teilnahme an den Sitzungen des Leitenden Ausschusses und der Studienkommission mit beratender Stimme,
8.Antrag an den Leitenden Ausschuss über die Erteilung der Lehraufträge,
9.Ausarbeitung von Vorschlägen für Lehrprogramme und Lehrkonzepte und zur Qualitätssicherung,
10.Administrative Führung des Kreditpunktesystems,
11.Regelmässige Beurteilung der Kurse und der Dozierenden,
12.Pflege des Kontaktes zu den Ehemaligen und der internationalen Kontakte auf dem Gebiet der Studiengänge.
Lehrkörper
Der Lehrkörper besteht aus Dozentinnen und Dozenten der Universität Zürich und anderen Universitäten und Hochschulen sowie aus ausgewiesenen Praktikern.
Der Lehrkörper wird für seine Tätigkeit separat entschädigt.
Für die Mitglieder der Rechtswissenschaftlichen Fakultät bestehen kein Anspruch und keine Verpflichtung zur Mitwirkung an den Studiengängen; eine Unterrichtstätigkeit wird nicht an das Deputat angerechnet.
III. Studiengang
Studienort
Die Studiengänge werden an der Universität Zürich abgehalten. Teile des Programms können an einer in- und ausländischen Universität absolviert werden.
Module
Der Unterrichtsstoff gliedert sich in inhaltlich und zeitlich kohärente Module. Die Inhalte der Module werden in der jeweiligen Kursausschreibung beschrieben. Ein Modul kann aus einer einzelnen oder mehreren Lehrveranstaltungen bestehen.
Kreditpunktesystem
Die Studienleistungen werden nach dem Kreditpunktesystem des European Credit Transfer System (ECTS) berechnet.
Ein Kreditpunkt entspricht einer durchschnittlichen studentischen Arbeitsleistung von 30 Stunden.
Programm des MAS-Studiengangs
Das Programm des MAS-Studiengangs umfasst Studienleistungen im Umfang von mindestens 60 Kreditpunkten. Die Durchführung des MAS-Studiengangs dauert mindestens 12 Monate.
Programm des CAS-Studiengangs
Das Programm des CAS-Studiengangs umfasst Studienleistungen im Umfang von mindestens 10 Kreditpunkten. Die Durchführung erfolgt im Rahmen des MAS-Studiengangs und dauert mindestens 6 Wochen.
Anrechnung von im In- oder Ausland erworbenen Kreditpunkten an den MAS-Studiengang
In Einzelfällen entscheidet der Leitende Ausschuss auf Antrag der Direktorin oder des Direktors über die Anrechnung von maximal 20 Kreditpunkten aus anderen äquivalenten in- oder ausländischen Programmen an den MAS-Studiengang.
Die Anrechnung der an der Universität Zürich im CAS-Studiengang erworbenen Kreditpunkte bei einer nachfolgenden Absolvierung des MAS-Studiengangs an der Universität Zürich ist ausgeschlossen.
Anrechnung von im In- oder Ausland erworbenen Kreditpunkten an den CAS-Studiengang
Eine Anrechnung aus anderen äquivalenten in- oder ausländischen Programmen an den CAS-Studiengang ist nicht möglich.
Ausserterminlicher Einstieg
Ein ausserterminlicher Einstieg ist nur in begründeten Ausnahmefällen möglich. Für die Zulassung gelten die Bestimmungen des § 4 sinngemäss.
IV. Leistungsnachweise
Leistungsnachweis
Ein Leistungsnachweis kann insbesondere aus einer mündlichen und/oder einer schriftlichen Prüfung, einem Referat, einer Gruppenarbeit, einem Kolloquium oder einer schriftlichen Arbeit bestehen. Exkursionen können mittels Abgabe eines Protokolls bewertet werden.
Die Bewertung muss den Studierenden so bald wie möglich bekannt gegeben werden. Ein Berichtigungsverfahren kann unter den im einschlägigen Merkblatt angeführten Voraussetzungen eingeleitet werden.
Abschlussarbeit
Die Studierenden des MAS-Studiengangs haben je eine Abschlussarbeit zu verfassen, die Voraussetzung für einen erfolgreichen Abschluss des MAS-Studiengangs ist.
Die eingereichte Abschlussarbeit wird entweder angenommen oder, falls sie ungenügend ist, zur einmaligen Verbesserung innerhalb von maximal zwei Monaten zurückgewiesen. Eine wiederum als ungenügend qualifizierte Arbeit wird definitiv abgelehnt. Die angenommene Abschlussarbeit wird mit Kreditpunkten bewertet.
Benotung
Die Leistungsnachweise aller Studierenden der Studiengänge sowie die Abschlussarbeit des MAS-Studiengangs werden mit den Noten 1–6 bewertet. Halbe Noten sind zulässig. Noten unter 4 sind ungenügend.
Erteilung von Kreditpunkten
Kreditpunkte werden erteilt, wenn das Modul zu mindestens ¾ besucht worden ist und der Leistungsnachweis als genügend bewertet worden ist.
Kreditpunkte zu einem Modul werden entweder vollständig oder gar nicht vergeben.
Wiederholung
Ein als genügend bewerteter Leistungsnachweis kann nicht wiederholt werden.
Ein als nicht genügend bewerteter Leistungsnachweis in einem Pflichtmodul kann ein Mal wiederholt werden.
Ein als nicht genügend bewerteter Leistungsnachweis in einem Wahlmodul kann entweder ein Mal wiederholt oder durch den Leistungsnachweis in einem anderen Wahlmodul ein Mal substituiert werden.
Bei Leistungsnachweisen in Wahlmodulen sind während der Studiengänge insgesamt maximal drei Fehlversuche gestattet.
Ein als ungenügend bewerteter Leistungsnachweis muss innert zweier Monate ab Mitteilung des Nichtbestehens wiederholt werden.
Betrugshandlungen
Bei Betrugshandlungen, insbesondere wenn jemand unerlaubte Hilfsmittel mitbringt oder verwendet, sich während der Durchführung eines Leistungsnachweises unerlaubterweise unterhält, die Abschlussarbeit nicht selbstständig verfasst oder die Zulassung gestützt auf unrichtige oder unvollständige Angaben erschlichen hat, erklärt der Leitende Ausschuss den Leistungsnachweis oder die Abschlussarbeit als nicht bestanden oder einen ausgestellten Ausweis als ungültig.
Wurde der akademische Grad oder das Zertifikat bereits verliehen, so wird dieser oder dieses auf Grund eines Fakultätsbeschlusses aberkannt; allfällige Urkunden werden eingezogen.
Abmeldung von Leistungsnachweisen
Tritt vor Beginn oder während der Durchführung eines Leistungsnachweises ein zwingender, unvorhersehbarer und unabwendbarer Verhinderungsgrund ein, ist der Direktorin oder dem Direktor unverzüglich – spätestens am Tag des Leistungsnachweises – ein schriftliches, begründetes und mit einer entsprechenden Bestätigung (insbesondere ärztliches Zeugnis) versehenes Abmeldegesuch einzureichen.
Eine Leistung, zu der jemand nicht erscheint, ohne dass die Voraussetzungen von Abs. 1 erfüllt sind, gilt als nicht bestanden und bleibt ohne Punktevergabe.
Die nachträgliche Annullierung eines mit oder ohne Erfolg abgelegten Leistungsnachweises ist nicht möglich.
Mitteilung der Studienresultate und Einsprache
Die Studierenden erhalten einmal pro Semester eine Aufstellung über die bisher erworbenen Kreditpunkte und die erzielten Noten.
Die Mitteilung unterliegt bezüglich der im entsprechenden Semester erzielten neuen Leistungsnachweise der Einsprache an den Leitenden Ausschuss. Die Einsprache ist der Direktorin oder dem Direktor innert 30 Tagen einzureichen.
Der Einspracheentscheid des Leitenden Ausschusses ist durch die Fakultät zu erwahren. Er unterliegt dem Rekurs an die Rekurskommission der Zürcher Hochschulen.
Endgültige Abweisung
Wer bei einem Pflichtmodul den Leistungsnachweis bei der Wiederholung nicht besteht, bei den Wahlmodulen die maximal zulässige Anzahl von Fehlversuchen überschreitet oder die Wiederholungsprüfung innerhalb der in § 23 angesetzten Frist von zwei Monaten nicht absolviert, wird endgültig abgewiesen.
Grad «Master of Advanced Studies in International Organisations of the University of Zurich»
Der Grad «Master of Advanced Studies in International Organisations of the University of Zurich» wird verliehen, wenn mindestens 60 Kreditpunkte erzielt wurden.
Grad «Certificate of Advanced Studies in International Organisations of the University of Zurich»
Das «Certificate of Advanced Studies in International Organisations of the University of Zurich» wird verliehen, wenn mindestens 10 Kreditpunkte erzielt wurden.
Schlussnote
Die Schlussnote errechnet sich aus dem mit den jeweiligen Kreditpunkten gewichteten Mittel der Einzelnoten.
Die Schlussnote bestimmt das Prädikat wie folgt: über 5,5 summa cum laude (vorzüglich), über 5 magna cum laude (sehr gut).
Abschluss des MAS-Studiengangs
Nach erfolgreichem Abschluss des MAS-Studiengangs wird den Absolventen eine Urkunde sowie ein Diploma Supplement übergeben.
Bei Nichterreichen der für den erfolgreichen Abschluss benötigten 60 Kreditpunkte erhält die Teilnehmerin oder der Teilnehmer des MAS-Studiengangs ein Diplom (ab 30 Kreditpunkten).
Abschluss des CAS-Studiengangs
Nach erfolgreichem Abschluss des CAS-Studiengangs wird den Absolventen ein Zertifikat übergeben.
Bei Nichterreichen der für den erfolgreichen Abschluss benötigten 10 Kreditpunkte erhält die Teilnehmerin oder der Teilnehmer des CAS-Studiengangs einen Nachweis über die absolvierten Module.
V. Finanzen
Kursgeld
Die Studiengänge sind kostendeckend durchzuführen.
Das Studiengeld für den gesamten MAS-Studiengang wird für jeden Studiengang von der Studienkommission festgelegt und beträgt zwischen Fr. 20 000 und Fr. 35 000.
Das Studiengeld für die Verleihung des Zertifikates auf Grund des erfolgreichen Abschlusses von zwei Modulen wird für jeden Studiengang von der Studienkommission festgelegt und beträgt zwischen Fr. 4000 und Fr. 7000. Der Besuch jedes weiteren Moduls umfasst einen Zusatzbetrag von zwischen Fr. 2000 und Fr. 5000.
Im Studiengeld sind sämtliche Gebühren eingeschlossen.
Nach Empfang der Aufnahmebestätigung kann innerhalb von 10 Tagen vom Studiengang ohne Kostenfolge zurückgetreten werden. Danach gelten die gesamten Studiengebühren als geschuldet. Bei einem späteren Rücktritt werden die Studiengebühren nicht zurückerstattet.
Rechnung
Die Rechnungsperiode umfasst den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Dezember.
VI. Schluss- und Übergangsbestimmungen
Inkrafttreten
Die vorliegende Verordnung tritt am 1. Februar 2007 in Kraft und gilt ab dem Studiengang 2008.
[2] LS 415. 112.