Verordnung über den Studiengang und die Organisation des Master of Advanced Studies in psychoanalytic Psychotherapy der Philosophischen Fakultät der Universität Zürich

(vom 29. März 2004)[1]

Der Universitätsrat beschliesst:

1. Teil: Allgemeines

Trägerschaft und Titel

§ 1.

An der Philosophischen Fakultät der Universität Zürich wird ein Nachdiplomstudium in psychoanalytischer Psychotherapie durchgeführt. Den erfolgreichen Absolventinnen und Absolventen wird der Titel «Master of Advanced Studies in psychoanalytic Psychotherapy der Philosophischen Fakultät der Universität Zürich» (MASP) verliehen.

Zielsetzung

§ 2.

Das Nachdiplomstudium dient der praxisorientierten Weiterbildung von Inhaberinnen und Inhabern eines universitären Abschlusses im Hauptfach Psychologie oder Medizin. Ziel ist die Qualifizierung in psychoanalytischer Psychotherapie.

2. Teil: Organisation

Philosophische Fakultät

§ 3.

1

Die Philosophische Fakultät der Universität Zürich übt die Aufsicht über das Nachdiplomstudium aus.

2

Die Philosophische Fakultät wählt die Mitglieder des wissenschaftlichen Beirates sowie der Studienleitung.

3

Die Philosophische Fakultät ist zuständig für die Verleihung des Titels «MASP» nach erfolgreicher Beendigung des Nachdiplomstudiums. Sie genehmigt den von der Studienleitung verabschiedeten Lehrplan, das Budget sowie die Jahresrechnung und nimmt den Jahresbericht ab.

Wissenschaftlicher Beirat

§ 4.

1

Der wissenschaftliche Beirat besteht aus mindestens drei Expertinnen oder Experten aus den Bereichen Psychologie und Medizin mit psychoanalytischem Schwerpunkt. Die Mitglieder werden von der Philosophischen Fakultät für eine Amtsdauer von vier Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich.

2

Der Beirat steht der Studienleitung in fachlicher Hinsicht unterstützend zur Seite, insbesondere beim Erlass des Lehrplanes. Zudem bewertet er einmal jährlich die Qualität des Nachdiplomstudiums zuhanden der Fakultät.

Studienleitung

§ 5.

1

Die Studienleitung besteht aus einer Direktorin oder einem Direktor und einer Stellvertretung, die von der Philosophischen Fakultät der Universität Zürich für eine Amtszeit von vier Jahren gewählt werden. Wiederwahl ist möglich. Entweder die Direktorin bzw. der Direktor oder ihre bzw. seine Stellvertretung muss dem Psychologischen Institut der Philosophischen Fakultät der Universität Zürich angehören.

2

Der Studienleitung kommen insbesondere folgende Verantwortlichkeiten zu:

a.Verantwortung für die Führung dieses Weiterbildungsprogrammes und Vertretung des Weiterbildungsprogrammes nach aussen,

b.Erlass des Lehrplans mit Unterstützung des Beirates unter Vorbehalt der Genehmigung durch die Fakultät,

c.Pflege des Kontakts mit den gegenwärtigen und künftigen Dozentinnen und Dozenten, Festsetzung der Dozentenhonorare und Erteilung der erforderlichen Lehraufträge,

d.Anstellung und Führung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter,

e.Zulassung von Teilnehmerinnen und Teilnehmern zu den Kursprogrammen,

f.Anerkennung der Psychoanalytikerinnen und Psychoanalytiker der Teilnehmerinnen und Teilnehmer für Selbsterfahrung und Supervision,

g.Regelung der Qualitätssicherung,

h.Durchführung der Prüfungen in Zusammenarbeit mit den für die jeweiligen Fachbereiche verantwortlichen Dozentinnen und Dozenten,

i.Erstellung des Budgets, der Jahresrechnung pro Weiterbildungsjahr und Programm sowie eines jährlichen Rechenschaftsberichtes zuhanden der Philosophischen Fakultät,

k.Antrag an die Philosophische Fakultät zur Verleihung des Titels «MASP» an die erfolgreichen Teilnehmerinnen und Teilnehmer.

3

Die Studienleitung ist für alle Bereiche zuständig, soweit diese nicht in die Zuständigkeit anderer Organe fallen.

Lehrkörper

§ 6.

1

Der Lehrkörper besteht aus Dozentinnen und Dozenten der Universität Zürich sowie aus beigezogenen Referentinnen und Referenten.

2

Für Mitglieder der Philosophischen Fakultät der Universität Zürich besteht keine Verpflichtung zur Mitwirkung an den Veranstaltungen des Nachdiplomstudiums. Die Mitglieder des Lehrkörpers werden für ihre Tätigkeit separat entschädigt.

3. Teil: Zulassung und Aufbau des Studiums

Zulassungsbedingungen und -beschränkungen

§ 7.

1

Um als Teilnehmerinnen und Teilnehmer des Nachdiplomstudiums zugelassen zu werden, müssen die Bewerberinnen und Bewerber ein erfolgreich absolviertes universitäres Studium der Psychologie im Hauptfach oder der Medizin vorweisen.

2

Aus didaktischen Gründen ist die Anzahl der Studienplätze pro Jahrgang auf maximal 30 beschränkt. Sollte die Zahl der Anmeldungen die Anzahl der zur Verfügung stehenden Plätze übersteigen, so wird die Auswahl aus den sich Bewerbenden nach Ermessen der Studienleitung auf Grund der Leistungen im abgeschlossenen Studium, der beruflichen Erfahrung, der sprachlichen Qualifikationen und des Wohnortes getroffen.

Studienaufbau

§ 8.

1

Das Nachdiplomstudium wird berufsbegleitend durchgeführt und umfasst rund 1600 Stunden Weiterbildung.

2

Das Nachdiplomstudium dauert 8 Semester, beginnt jeweils im Herbst und ist in ein je viersemestriges Grund- und Hauptstudium gegliedert. Zum Hauptstudium werden nur Teilnehmerinnen und Teilnehmer mit bestandenen Zwischenprüfungen zugelassen.

Grundlagenwissen

§ 9.

1

Die theoretischen und praktischen Grundlagen der psychoanalytischen Psychotherapie werden in 500 Stunden vermittelt. Daneben haben die Teilnehmerinnen und Teilnehmer zusätzlich 100 Stunden zu Themen der psychoanalytischen Therapie an Kongressen, Tagungen oder Fortbildungen nachzuweisen.

2

Das Grundlagenwissen ist zudem im Selbststudium im Umfang von mindestens 150 Stunden zu vertiefen.

Selbsterfahrung

§ 10.

1

Bis Ende des Hauptstudiums haben die Teilnehmerinnen und Teilnehmer 250 Stunden Selbsterfahrung in psychoanalytischen Settings bei einer Psychoanalytikerin oder einem Psychoanalytiker zu absolvieren. Mindestens 200 Stunden Selbsterfahrung müssen während des Nachdiplomstudiums stattfinden.

2

Die Psychoanalytikerinnen und Psychoanalytiker müssen über eine FSP-, SPV- oder FMH-Anerkennung und über mindestens 5 Jahre praktischer Arbeit als Psychotherapeutin oder als Psychotherapeut nach der Anerkennung verfügen und von der Studienleitung vor Beginn der Selbsterfahrung als geeignet anerkannt werden.

Klinische Praxis

§ 11.

Während des Nachdiplomstudiums muss die Teilnehmerin bzw. der Teilnehmer während mindestens eines Jahres als Psychologin bzw. als Psychologe in einer Einrichtung der psychosozialen Grundversorgung arbeiten.

Therapeutische Tätigkeit

§ 12.

1

Während des Hauptstudiums haben die Teilnehmerinnen und Teilnehmer acht durchgeführte und supervidierte Therapien mit insgesamt 400 Stunden Umfang nachzuweisen. Keine Therapie sollte kürzer als 10 Sitzungen sein. Zu sechs dieser Therapien ist jeweils ein Fallbericht vorzulegen.

2

Ungenügende Fallberichte werden von der zuständigen Dozentin oder vom zuständigen Dozenten zur einmaligen Überarbeitung zurückgewiesen. Eine wiederum als ungenügend qualifizierte Arbeit wird definitiv abgelehnt.

Supervision

§ 13.

1

Die Supervision begleitet und kontrolliert die therapeutische Tätigkeit gemäss § 12. Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer haben bis Ende des Hauptstudiums mindestens 200 Stunden Supervision nachzuweisen. Mindestens 100 Stunden müssen in Einzelsupervisionen und die restlichen Stunden können in Gruppensupervisionen stattfinden. Nicht mehr als die Hälfte der Supervisionsstunden dürfen bei derselben Supervisorin bzw. demselben Supervisor absolviert werden.

2

Die Supervisorinnen und Supervisoren müssen über eine FSP-, SPV- oder FMH-Anerkennung und über mindestens 5 Jahre praktische Arbeit als Psychotherapeutin oder als Psychotherapeut nach der Anerkennung verfügen und von der Studienleitung vor Beginn der Supervision als geeignet anerkannt werden.

3

Selbsterfahrung und Supervision dürfen nicht von der gleichen Psychotherapeutin oder dem gleichen Psychotherapeuten betreut werden.

Zwischenprüfungen

§ 14.

Zur Kontrolle des Lernerfolges werden je eine Zwischenprüfung nach zwei Semestern und nach vier Semestern durchgeführt. Eine Zwischenprüfung besteht in einer zweistündigen Klausur, in welcher die Lerninhalte des zugehörigen Grundstudiumsabschnittes geprüft werden. Die Prüfungsleistung wird mit der Note 1 bis 6 bewertet. Halbe Noten sind zulässig. Noten unter 4 sind ungenügend. Ungenügende Zwischenprüfungen können nur einmal am nächsten Prüfungstermin wiederholt werden.

Schlussprüfung

§ 15.

1

Die Schlussprüfungen bilden den Abschluss des Nachdiplomstudiums. Bei der Anmeldung zur Schlussprüfung sind die sechs angenommenen Fallberichte vorzuweisen.

2

Die Schlussprüfung besteht aus zwei 30-minütigen mündlichen Prüfungen. Die Kandidatinnen und Kandidaten haben anhand von je einem Fallbeispiel, das ihnen 30 Minuten vor Prüfungsbeginn zur Vorbereitung abgegeben wird, ihre psychoanalytische Kompetenz unter Beweis zu stellen. Die Prüfungsleistungen werden mit den Noten 1 bis 6 bewertet. Halbe Noten sind zulässig. Noten unter 4 sind ungenügend. Ungenügende Prüfungen können nur einmal am nächsten Prüfungstermin wiederholt werden.

3

Die Schlussprüfung ist bestanden, wenn die Leistungen in beiden mündlichen Prüfungen mindestens genügend sind.

Abmeldungen

§ 16.

1

Tritt unmittelbar vor Beginn oder während der Durchführung einer Prüfung ein zwingender, unvorhergesehener und unabwendbarer Verhinderungsgrund ein, ist der Studienleitung unverzüglich ein schriftliches, begründetes und mit einer entsprechenden Bestätigung versehenes Abmeldegesuch einzureichen.

2

Wird das Abmeldegesuch von der Studienleitung nicht bewilligt, gilt die Prüfung als nicht bestanden.

3

Die verspätete Geltendmachung von Abmeldungsgründen, die sich auf eine bereits abgelegte Prüfung bezieht, ist ausgeschlossen.

4

Bleibt eine Teilnehmerin oder ein Teilnehmer einer Prüfung unabgemeldet fern, gilt diese als nicht bestanden.

Betrugshandlung

§ 17.

1

Bei Betrugshandlungen, insbesondere wenn jemand an Prüfungen unerlaubte Hilfsmittel verwendet, die Fallberichte nicht selbstständig verfasst oder die Zulassung gestützt auf unrichtige oder unvollständige Angaben erschlichen hat, erklärt die Studienleitung die Prüfung und die Fallberichte als nicht bestanden oder widerruft die Zulassung.

2

Wurde der Titel «MASP» gemäss § 1 bereits verliehen, so wird dieser auf Grund der ungültig erklärten Prüfung oder des ungültig erklärten Fallberichts durch Fakultätsbeschluss aberkannt und allfällige Urkunden werden eingezogen.

Gesamtergebnis

§ 18.

1

Der Titel «Master of Advanced Studies in psychoanalytic Psychotherapy der Philosophischen Fakultät der Universität Zürich» (MASP) wird verliehen, wenn die Schlussprüfung bestanden wurde.

2

Zur Ermittlung des Gesamtergebnisses wird der Durchschnitt aus den zwei Einzelnoten der Zwischenprüfung und der Schlussprüfungen gebildet. Der so berechnete Notendurchschnitt bestimmt das Prädikat wie folgt:

Über 5,6summa cum laude (vorzüglich)
Über 5 bis 5,6magna cum laude (sehr gut)
Über 4,4 bis 5cum laude (gut)
von 4 bis 4,4rite (genügend)

4. Teil: Finanzen und Schlussbestimmung

Finanzierung

§ 19.

1

Das Nachdiplomstudium in psychoanalytischer Psychotherapie wird selbsttragend durchgeführt. Das Studium wird durch die von den Teilnehmerinnen und Teilnehmern zu bezahlenden Kursgelder und durch private Zuwendungen finanziert.

2

Die Studiengebühr beträgt pro Teilnehmerin oder Teilnehmer zwischen Fr. 18 000 und Fr. 25 000 und ist in vier Raten zu bezahlen. Die Kosten für Supervision, Selbsterfahrung und Teilnahme an Kongressen, Tagungen sowie Fortbildungen sind darin nicht enthalten, sondern sind direkt an die Therapeutin bzw. den Therapeuten oder an die Veranstalter zu zahlen.

3

Abmeldungen vom Nachdiplomstudium ohne Kostenfolge sind jeweils nur zwei Monate vor Aufnahme des Grundstudiums bzw. des Hauptstudiums möglich.

4

Falls der Studiengang auf Grund zu weniger Anmeldungen nicht kostendeckend durchgeführt werden kann, wird er für das betreffende Jahr abgesagt.

Schlussbestimmung

§ 20.

1

Die vorliegende Weiterbildungsverordnung tritt am 1. April 2004 in Kraft.

2

Personen, die vor Inkraftsetzung dieser Weiterbildungsverordnung ihre Weiterbildung in Psychotherapie mit psychoanalytischem Schwerpunkt an der Philosophischen Fakultät der Universität Zürich begonnen haben, wird der Titel «MASP» gemäss § 1 verliehen, wenn sie alle Voraussetzungen dieser Weiterbildungsverordnung erfüllen.


[1] OS 59, 115.

415.614 – Versionen

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04501.04.200401.03.2020Version öffnen