Verordnung über den Studiengang und die Organisation des Master of Advanced Studies in Psychotherapy mit kognitivverhaltenstherapeutischem und verhaltensmedizinischem Schwerpunkt der Philosophischen Fakultät der Universität Zürich
(vom 29. März 2004)[1]
Der Universitätsrat beschliesst:
1. Teil: Allgemeines
Trägerschaft und Titel
An der Philosophischen Fakultät der Universität Zürich wird ein Nachdiplomstudium in Psychotherapie mit kognitivverhaltenstherapeutischem und verhaltensmedizischem Schwerpunkt durchgeführt. Den erfolgreichen Absolventinnen und Absolventen wird der Titel «Master of Advanced Studies in Psychotherapy der Philosophischen Fakultät der Universität Zürich» (MASP) verliehen.
Zielsetzung
Das Nachdiplomstudium dient der praxisorientierten Weiterbildung von Inhaberinnen und Inhabern eines Hochschulabschlusses im Hauptfach Psychologie oder Medizin und mit praktischer Erfahrung in den Bereichen Klinische Psychologie und Psychotherapie. Ziel ist die Qualifizierung in Psychotherapie mit kognitivverhaltenstherapeutischer und verhaltensmedizinischer Ausrichtung.
2. Teil: Organisation
Philosophische Fakultät
Die Philosophische Fakultät der Universität Zürich übt die Aufsicht über das Nachdiplomstudium aus.
Die Philosophische Fakultät wählt die Mitglieder des wissenschaftlichen Beirates sowie der Studienleitung.
Die Philosophische Fakultät ist zuständig für die Verleihung des Titels «MASP» nach erfolgreicher Beendigung des Nachdiplomstudiums. Sie genehmigt den von der Studienleitung verabschiedeten Lehrplan, das Budget sowie die Jahresrechnung und nimmt den Jahresbericht ab.
Wissenschaftlicher Beirat
Der wissenschaftliche Beirat besteht aus 3 bis 5 Expertinnen oder Experten aus den Bereichen Psychologie mit kognitivverhaltenstherapeutischem und verhaltensmedizinischem Schwerpunkt. Die Mitglieder werden von der Philosophischen Fakultät für eine Amtsdauer von vier Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich.
Der Beirat steht der Studienleitung in fachlicher Hinsicht unterstützend zur Seite, insbesondere beim Erlass des Lehrplanes. Zudem bewertet er einmal jährlich die Qualität des Nachdiplomstudiums zuhanden der Fakultät.
Studienleitung
Die Studienleitung besteht aus einer Direktorin oder einem Direktor und einer Stellvertretung, die von der Philosophischen Fakultät der Universität Zürich für eine Amtszeit von vier Jahren gewählt werden. Wiederwahl ist möglich. Entweder die Direktorin bzw. der Direktor oder ihre bzw. seine Stellvertretung muss dem Psychologischen Institut der Philosophischen Fakultät der Universität Zürich angehören.
Der Studienleitung kommen insbesondere folgende Verantwortlichkeiten zu:
a)Führung des Weiterbildungsprogrammes und Vertretung des Weiterbildungsprogrammes nach aussen,
b)Erlass des Lehrplans mit Unterstützung des Beirates unter Vorbehalt der Genehmigung durch die Fakultät,
c)Pflege des Kontakts mit den gegenwärtigen und künftigen Dozentinnen und Dozenten, Festsetzung der Dozentenhonorare und Erteilung der erforderlichen Lehraufträge,
d)Anstellung und Führung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter,
e)Zulassung von Teilnehmerinnen und Teilnehmern zu den Kursprogrammen,
f)Anerkennung der Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten der Teilnehmerinnen und Teilnehmer für Selbsterfahrung und Supervision,
g)Regelung der Qualitätssicherung,
h)Durchführung der Prüfungen in Zusammenarbeit mit den für die jeweiligen Kurse verantwortlichen Dozentinnen und Dozenten,
i)Erstellung des Budgets, der Jahresrechnung pro Weiterbildungsjahr und Programm sowie eines jährlichen Rechenschaftsberichtes zuhanden der Philosophischen Fakultät,
k)Antrag an die Philosophische Fakultät zur Verleihung des Titels «MASP» an die erfolgreichen Absolventinnen und Absolventen. Die Studienleitung ist für alle Bereiche zuständig, soweit sie nicht in die Zuständigkeit anderer Organe fallen.
Lehrkörper
Der Lehrkörper besteht aus Dozentinnen und Dozenten der Universität Zürich sowie aus beigezogenen Referentinnen und Referenten.
Für Mitglieder der Philosophischen Fakultät der Universität Zürich besteht keine Verpflichtung zur Mitwirkung an den Veranstaltungen des Nachdiplomstudiums. Die Mitglieder des Lehrkörpers werden für ihre Tätigkeit separat entschädigt.
3. Teil: Studium
Zulassungsbedingungen und -beschränkungen
Voraussetzung zur Zulassung ist eine abgeschlossene universitäre Ausbildung in Psychologie oder in Medizin bzw. ein gleichwertiger Studienabschluss an einer in- oder ausländischen Universität. Über die Gleichwertigkeit eines Studienabschlusses entscheidet die Fakultät, sofern die Gleichwertigkeit nicht auf Grund internationaler Abkommen anzuerkennen ist. Die Kandidatinnen und Kandidaten müssen zudem hinreichende Kenntnisse in Psychopathologie aus dem Psychologiestudium nachweisen. In Ausnahmefällen kann der Nachweis bis zur Anmeldung zur Zwischenprüfung erbracht werden.
Aus didaktischen Gründen ist die Anzahl der Studienplätze pro Jahrgang auf maximal 15 beschränkt. Sollte die Zahl der Anmeldungen die Anzahl der zur Verfügung stehenden Plätze übersteigen, so wird die Auswahl aus den sich Bewerbenden nach Ermessen der Studienleitung auf Grund der Leistungen im abgeschlossenen Studium, der beruflichen Erfahrung, der sprachlichen Qualifikationen und des Wohnortes getroffen.
Falls der Studiengang auf Grund von weniger als zehn Anmeldungen nicht kostendeckend durchgeführt werden kann, wird er im entsprechenden Jahr abgesagt.
Studienaufbau
Das Nachdiplomstudium wird berufsbegleitend durchgeführt und umfasst 1560 Stunden Ausbildung. Die in der Verordnung über die nichtärztlichen Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten genannten Mindeststundenzahlen für Theorie, Selbsterfahrung und Supervision müssen im Nachdiplomstudium mindestens angeboten werden.
Das Nachdiplomstudium dauert 8 Semester, beginnt jeweils im Herbst und ist in ein je viersemestriges Grund- und Hauptstudium gegliedert. Zum Hauptstudium werden nur Teilnehmerinnen und Teilnehmer mit bestandener Zwischenprüfung zugelassen.
Zwischenprüfung
Zur Kontrolle des Lernerfolges wird am Schluss des Grundstudiums eine Zwischenprüfung durchgeführt. Sie besteht aus einer zweistündigen schriftlichen Klausur, in welcher das therapeutische Basiswissen sowie das störungsspezifische Wissen geprüft wird. Die Prüfungsleistung wird mit der Note 1 bis 6 bewertet. Halbe Noten sind zulässig. Noten unter 4 sind ungenügend. Eine ungenügende Zwischenprüfung kann einmal am nächsten Prüfungstermin wiederholt werden.
Fallberichte
Am Schluss des Hauptstudiums haben die Teilnehmerinnen und Teilnehmer zehn durchgeführte Therapien aus einem breiten Störungsspektrum unter Supervision nachzuweisen. Zu diesen Therapien ist jeweils ein Fallbericht vorzulegen. Angenommen werden als genügend beurteilte Berichte. Ungenügende Berichte werden zur einmaligen Verbesserung zurückgewiesen. Eine wiederum als ungenügend qualifizierte Arbeit wird definitiv abgelehnt. Die angenommenen Fallberichte werden nicht gesondert benotet.
Schlussprüfung
Die Schlussprüfungen bilden den Abschluss des Nachdiplomstudiums. Bei der Anmeldung zur Schlussprüfung sind die zehn angenommenen Fallberichte vorzuweisen.
Die Schlussprüfung besteht aus zwei 30-minütigen mündlichen Prüfungen. Die Kandidatinnen und Kandidaten haben anhand von je einem Fallbeispiel, das ihnen 30 Minuten vor Prüfungsbeginn zur Vorbereitung abgegeben wird, ihre Kompetenz in kognitivverhaltenstherapeutischer und verhaltensmedizinischer Psychotherapie unter Beweis zu stellen. Die Prüfungsleistungen werden mit den Noten 1 bis 6 bewertet. Halbe Noten sind zulässig. Noten unter 4 sind ungenügend. Ungenügende Prüfungen können einmal am nächsten Prüfungstermin wiederholt werden.
Die Schlussprüfung ist bestanden, wenn die Leistungen in beiden mündlichen Prüfungen mindestens genügend sind.
Abmeldungen
Tritt vor Beginn oder während der Durchführung einer Prüfung ein zwingender, unvorhergesehener und unabwendbarer Verhinderungsgrund ein, ist der Studienleitung unverzüglich ein schriftliches, begründetes und mit einer entsprechenden Bestätigung versehenes Abmeldegesuch einzureichen.
Wird das Abmeldegesuch von der Studienleitung nicht bewilligt, gilt die Prüfung als nicht bestanden.
Die verspätete Geltendmachung von Abmeldungsgründen, die sich auf eine bereits abgelegte Prüfung bezieht, ist ausgeschlossen.
Bleibt eine Teilnehmerin oder ein Teilnehmer einer Prüfung unabgemeldet fern, gilt diese als nicht bestanden.
Betrugshandlung
Bei Betrugshandlungen, insbesondere wenn jemand an Prüfungen unerlaubte Hilfsmittel verwendet, die Fallberichte nicht selbstständig verfasst oder die Zulassung gestützt auf unrichtige oder unvollständige Angaben erschlichen hat, erklärt die Studienleitung die Prüfung und die Fallberichte als nicht bestanden oder widerruft die Zulassung.
Wurde der Titel «MASP» gemäss § 1 bereits verliehen, so wird dieser auf Grund der ungültig erklärten Prüfung oder des ungültig erklärten Fallberichts durch Fakultätsbeschluss aberkannt und allfällige Urkunden werden eingezogen.
Gesamtergebnis
Der Titel «Master of Advanced Studies in Psychotherapy der Philosophischen Fakultät der Universität Zürich» (MASP) wird verliehen, wenn die Schlussprüfung bestanden wurde.
Zur Ermittlung des Gesamtergebnisses wird der Durchschnitt aus der Zwischenprüfung und den Schlussprüfungen gebildet. Der so berechnete Notendurchschnitt bestimmt das Prädikat wie folgt:
Über 5,6 summa cum laude (vorzüglich)
Über 5 bis 5,6 magna cum laude (sehr gut)
Über 4,4 bis 5
cum laude (gut)
von 4 bis 4,4
rite (genügend)
4. Teil: Finanzen und Schlussbestimmung
Finanzierung
Das Nachdiplomstudium in Psychotherapie mit kognitivverhaltenstherapeutischem und verhaltensmedizinischem Schwerpunkt wird selbsttragend durchgeführt. Das Studium wird durch die von den Teilnehmerinnen und Teilnehmern zu bezahlenden Kursgelder und durch private Zuwendungen finanziert.
Die Studiengebühr beträgt pro Teilnehmerin oder Teilnehmer zwischen Fr. 30 000 und Fr. 40 000 und ist in acht Raten zu bezahlen. Die Kosten für Selbsterfahrung sind darin nicht enthalten, sondern sind direkt an die Therapeutin bzw. den Therapeuten zu zahlen.
Nach Beginn des Studienganges ist eine Anmeldung nicht mehr widerrufbar. Abmeldungen vom Nachdiplomstudium ohne Kostenfolge sind nur auf Ende des Grundstudiums unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von zwei Monaten möglich.
Schlussbestimmung
Die vorliegende Weiterbildungsverordnung tritt am 1. April 2004 in Kraft.
Personen, die vor Inkraftsetzung dieser Weiterbildungsverordnung ihre Weiterbildung in Psychotherapie mit kognitivverhaltenstherapeutischem und verhaltensmedizinischem Schwerpunkt an der Philosophischen Fakultät der Universität Zürich begonnen haben, wird der Titel «MSAP» gemäss § 1 verliehen, wenn sie alle Voraussetzungen dieser Weiterbildungsverordnung erfüllen.