Verordnung über den Weiterbildungsstudiengang MAS in Kognitiver Verhaltenstherapie und Verhaltensmedizin an der Philosophischen Fakultät der Universität Zürich
Der Universitätsrat beschliesst:
I. Grundlagen
Anwendungsbereich
Diese Verordnung regelt die Durchführung und die Organisation des Weiterbildungsstudienganges MAS in Kognitiver Verhaltenstherapie und Verhaltensmedizin an der Philosophischen Fakultät der Universität Zürich. Der Leitende Ausschuss erlässt ausführende Bestimmungen.
Trägerschaft und verliehener Titel
Die Trägerschaft obliegt der Philosophischen Fakultät der Universität Zürich. Sie verleiht den erfolgreichen Absolventinnen und Absolventen den Titel «Master of Advanced Studies UZH in Kognitiver Verhaltenstherapie und Verhaltensmedizin».
Zielsetzung
Der Studiengang ist eine berufsbegleitende universitäre Weiterbildung, die wissenschaftlich fundiertes Wissen und Praxis für die selbstständige Durchführung von Psychotherapien mit kognitivverhaltenstherapeutischer und verhaltensmedizinischer Ausrichtung vermittelt.
Der Studiengang verbindet akademische Lehre und Forschung mit Praxis und fördert gleichzeitig fachliche, methodische sowie soziale Kompetenzen.
Zulassung zum Studiengang
Die Studierenden verfügen über einen Hochschulabschluss auf Masterstufe in Psychologie oder Medizin. Die Studienleitung kann die Zulassung von einem erfolgreichen Aufnahmegespräch abhängig machen.
Einzelne Module oder Teile davon können weiteren psychologischen Fachpersonen zugänglich gemacht werden. Der Besuch einzelner Module führt nicht zu einem Abschluss.
Zum Studiengang werden in der Regel insgesamt 15 Weiterbildungsstudierende zugelassen. Diese werden an der Philosophischen Fakultät der Universität Zürich immatrikuliert.
Es besteht kein Anspruch auf Zulassung.
II. Organisation
Philosophische Fakultät
Die Philosophische Fakultät übt die Aufsicht über den Studiengang aus. Der Studiengang unterliegt den Qualitätsanforderungen der Universität Zürich.
Die Fakultät wählt die Präsidentin oder den Präsidenten des Leitenden Ausschusses aus ihren Reihen und auf deren/dessen Vorschlag die übrigen Mitglieder des Leitenden Ausschusses.
Die Philosophische Fakultät verleiht den Titel «Master of Advanced Studies UZH in Kognitiver Verhaltenstherapie und Verhaltensmedizin».
Leitender Ausschuss
Der Leitende Ausschuss besteht aus zwei bis vier Mitgliedern sowie zusätzlich einer Präsidentin oder einem Präsidenten.
Mindestens die Hälfte der Mitglieder sind forschungshalber an der Universität Zürich, davon mindestens zwei als Professorin oder Professor des Psychologischen Instituts und mindestens eine oder einer an der Medizinischen Fakultät.
Die Präsidentin oder der Präsident wird von der Philosophischen Fakultät gewählt. Sie oder er ist Mitglied der Philosophischen Fakultät und hat bei Stimmengleichheit den Stichentscheid. Sie oder er beruft die Sitzungen des Leitenden Ausschusses ein und leitet diese.
Die Mitglieder werden auf vier Jahre gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
Der Leitende Ausschuss hat insbesondere folgende Aufgaben:
a.Strategische Ausrichtung und Weiterentwicklung des Programms,
b.Entscheid über das Lehrprogramm und die Zuordnung von ECTS Credits,
c.Genehmigung des Budgets, der Studien- und Kursgebühren, der Dozierendenhonorare und der Jahresrechnung sowie Bewilligung von Ausgaben ausserhalb des Budgets,
d.Entscheid über die Annahme von Geldern aus der Wirtschaft, vorbehältlich des Finanzreglements der Universität Zürich ,
e.Entscheid über die Annahme und die Vergabe von privaten Institutionen gestifteter Stipendien unter Berücksichtigung der Leitlinien der Stipendiengeber,
f.Genehmigung des Rechenschaftsberichts,
g.Antrag an die Philosophische Fakultät auf Verleihung des Titels «Master of Advanced Studies UZH in Kognitiver Verhaltenstherapie und Verhaltensmedizin».
Der Leitende Ausschuss ist für alle Bereiche zuständig, soweit diese nicht in die Zuständigkeit anderer Organe fallen.
Studienleitung
Die Studienleitung besteht aus der Präsidentin oder dem Präsidenten des Leitenden Ausschusses sowie einem weiteren Mitglied des Psychologischen Instituts, das von der Präsidentin bzw. dem Präsidenten des Leitenden Ausschusses bestimmt wird. Die Studienleitung ist für die operative Führung des Weiterbildungsstudienganges verantwortlich und vertritt den Studiengang nach aussen.
Sie hat insbesondere folgende Aufgaben:
a.Wahl der Dozierenden und Erteilung der erforderlichen Aufträge,
b.Pflege des Kontaktes mit den gegenwärtigen und künftigen Dozierenden und Förderung der Zusammenarbeit zwischen den Dozierenden,
c.Bezeichnung der für den Studiengang zugelassenen Supervisorinnen und Supervisoren,
d.Anstellung und Führung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Studiengangs,
e.Beratung der Studierenden in Bezug auf den Weiterbildungsstudiengang und die damit verbundenen Studienleistungen,
f.Entscheid über die Zulassung von Studierenden,
g.Entscheid über ein abzulegendes Aufnahmegespräch,
h.Entscheid über die Anrechnung von Kreditpunkten aus äquivalenten in- oder ausländischen Programmen,
i.Marktforschung und Ausarbeitung von Vorschlägen für Studienprogramme, Studiengebühren und zur Qualitätssicherung,
j.Regelung der Qualitätssicherung, insbesondere Bestimmung der Evaluationskriterien und der zu erreichenden Leistungsnachweise,
k.Organisation und Führung des Kreditpunktesystems (ECTS),
l.Entscheid über die Anerkennung von erbrachten Leistungsnachweisen,
m.Erstellung des Budgets und der Rechnungen pro Jahr und Studiengang sowie des Rechenschaftsberichtes,
n.Evaluation der einzelnen Module sowie des gesamten Studienganges,
o.Pflege des Kontaktes mit den Ehemaligen der Weiterbildung sowie mit den entsprechenden Verbänden.
Lehrkörper
Der Lehrkörper besteht aus Dozierenden der Universität Zürich sowie aus beigezogenen Referentinnen und Referenten anderer Hochschulen und weiteren Fachpersonen aus dem Bereich der Psychotherapie. Die Kernthemen werden vorwiegend von Dozierenden der Universität Zürich übernommen. Die Auswahl des Lehrkörpers gewährleistet die inhaltliche Verbindung mit der Forschung an der Universität Zürich.
Der Lehrkörper wird für seine Tätigkeit separat entschädigt.
Für die Dozierenden der Universität Zürich besteht weder ein Anspruch noch eine Verpflichtung zur Mitwirkung am Weiterbildungsstudiengang.
III. Module, Leistungsnachweise und Kreditpunkte
Kreditpunktesystem
Die Studienleistungen werden gemäss dem europäischen Kreditpunktesystem (ECTS) bemessen.
Der Stoff gliedert sich in inhaltlich und zeitlich kohärente Module. Die Ziele und die Inhalte der Module werden in der Ausschreibung des Studiengangs definiert. Der Leitende Ausschuss kann Teile des Weiterbildungsstudiengangs an in- oder ausländischen Universitäten durchführen.
ECTS Credits werden für bestandene Module sowie für die angenommene Abschlussarbeit vergeben.
Ein ECTS Credit entspricht einer Arbeitsleistung von etwa 30 Stunden.
Auf Antrag entscheidet die Studienleitung über die Anrechnung von maximal 10 ECTS Credits aus einem äquivalenten in- oder ausländischen Programm.
Leistungsnachweise
Ein Modul gilt dann als bestanden, wenn der dazugehörige Leistungsnachweis mit Erfolg erbracht worden ist. Ein Leistungsnachweis kann insbesondere bestehen aus:
a.mündlichen oder schriftlichen Prüfungen über den Stoff eines Moduls,
b.Referaten im Rahmen eines Moduls,
c.schriftlichen Arbeiten im Rahmen eines Moduls,
d.Falldarstellungen,
e.Nachweisen über die Durchführung psychotherapeutischer Behandlungen,
f.Dokumentationen und Berichten von Supervisionen,
g.Nachweisen von im Selbststudium erbrachten Studienleistungen,
h.Nachweisen von absolvierten Selbsterfahrungsstunden.
Die jeweilige Form des Leistungsnachweises wird von der Studienleitung in Absprache mit den zuständigen Dozierenden festgelegt.
Die Bewertung der Leistungsnachweise erfolgt durch die Dozierenden, welche die entsprechende Veranstaltung durchgeführt haben.
Ein ungenügender Leistungsnachweis kann einmal am nächstmöglichen Termin wiederholt werden. Andernfalls gilt er als definitiv nicht bestanden.
Abmeldung
Tritt vor oder während der Erbringung eines Leistungsnachweises ein zwingender, unvorhersehbarer und unabwendbarer Verhinderungsgrund ein, ist der Studienleitung unverzüglich ein schriftliches, begründetes und mit einer entsprechenden Bestätigung (insbesondere einem ärztlichen Zeugnis) versehenes Abmeldegesuch einzureichen. Im Zweifelsfall kann eine vertrauensärztliche Abklärung verlangt werden.
Wird das Abmeldegesuch von der Studienleitung abgelehnt, gilt der Leistungsnachweis als nicht bestanden.
Die verspätete Geltendmachung von Abmeldungsgründen, die sich auf einen bereits abgelegten Leistungsnachweis beziehen, ist ausgeschlossen.
Bleibt eine Studentin oder ein Student der Erbringung eines Leistungsnachweises unabgemeldet fern, gilt dieser als nicht bestanden.
Benotung
Die Leistungsnachweise sowie die Abschlussarbeit werden in der Regel mit den Noten 1 bis 6 bewertet. Halbe Noten sind zulässig. Noten unter 4 sind ungenügend. Nicht benotete Leistungsnachweise werden mit «bestanden» oder «nicht bestanden» bewertet.
Die Gesamtnote errechnet sich aus dem gewichteten Mittel der Einzelnoten. Sie wird exakt berechnet und auf eine Kommastelle gerundet.
Die Gesamtnote bestimmt das Prädikat wie folgt: ab 5,5 summa cum laude (vorzüglich), ab 5 magna cum laude (sehr gut).
Diploma Supplement
Zu jedem Abschluss wird ein Diploma Supplement (Diplomzusatz) in deutscher und englischer Sprache ausgestellt.
Betrugshandlungen
Bei Betrugshandlungen (insbesondere wenn jemand unerlaubte Hilfsmittel mitbringt oder verwendet oder sich bei der Durchführung des Leistungsnachweises unerlaubterweise unterhält), bei Plagiaten oder bei unrichtigen oder unvollständigen Angaben zur Zulassung erklärt die Studienleitung den Leistungsnachweis als nicht bestanden, die Zulassung als erschlichen oder einen ausgestellten Ausweis als ungültig.
Wurde die Zulassung als erschlichen erklärt oder ist aufgrund des nicht bestandenen Leistungsnachweises ein Abschluss nicht mehr möglich, erfolgt per sofort ein Ausschluss aus dem Studiengang.
Wurde aufgrund des ungültig erklärten Leistungsnachweises oder aufgrund der ungültigen Zulassung ein Titel gemäss § 2 verliehen, so wird dieser aufgrund eines Fakultätsbeschlusses aberkannt; allfällig bereits ausgestellte Urkunden werden eingezogen.
Die Studienleitung beschliesst, ob ein Disziplinarverfahren beantragt werden soll.
IV. Studienabschluss
Master of Advanced Studies UZH in Kognitiver Verhaltenstherapie und Verhaltensmedizin (MAS UZH in Kognitiver Verhaltenstherapie und Verhaltensmedizin)
Der MAS-Studiengang umfasst 70 bis 90 Präsenztage und dauert mindestens 8 Semester.
Der MAS-Titel wird verliehen, wenn mindestens 72 ECTS Credits erworben sind, die Bestätigung über die Psychotherapie, die Supervision, die Selbsterfahrung und die berufliche Tätigkeit vorliegen und die Abschlussarbeit mit Erfolg bestanden wurde sowie die Studiengebühren vollumfänglich geleistet wurden.
Studierende, denen der Titel nicht verliehen wird, erhalten einen Nachweis oder gegebenenfalls ein Diplom oder ein Zertifikat über die erbrachten Leistungen.
Berufliche Tätigkeit
Die Studienleitung setzt die Dauer der zu absolvierenden beruflichen Tätigkeit in einer Einrichtung der psychosozialen Grundversorgung fest.
Die berufliche Tätigkeit ergibt keine ECTS Credits.
Psychotherapie, Supervision und Selbsterfahrung
Die Studienleitung setzt die Anzahl der zu absolvierenden Psychotherapie-, Supervisions- und Selbsterfahrungsstunden fest.
Die Studienleitung bestimmt die zur Psychotherapie, zur Supervision und zur Selbsterfahrung zugelassenen Personen. Die Kosten für die externe Supervision sowie für Selbsterfahrung sind nicht in den Studiengebühren inbegriffen, sondern werden direkt mit den Supervisorinnen und Supervisoren geregelt.
Die Studienleitung setzt Richtlinien für die Psychotherapie, die Supervision und die Selbsterfahrung fest.
Abschlussarbeit
Die Abschlussarbeit besteht aus 10 bewerteten Fallberichten, aus denen eine Gesamtnote errechnet wird. Sie ergibt 8 ECTS Credits.
Die Fallberichte werden entweder angenommen oder, falls sie ungenügend sind, zur einmaligen Verbesserung innerhalb von maximal drei Monaten zurückgegeben. Wiederum als ungenügend qualifizierte Fallberichte werden definitiv abgelehnt. Zwei Fallberichte können substituiert werden.
Die einzelnen Fallberichte werden von Supervisorinnen und Supervisoren betreut und begutachtet.
Schlussprüfung
Die Schlussprüfung besteht aus zwei halbstündigen mündlichen Teilprüfungen. Sie ergibt 2 ECTS Credits.
Zur Schlussprüfung zugelassen wird, wer mindestens 70 ECTS Credits erworben und die Abschlussarbeit mit Erfolg bestanden hat sowie wenn die Bestätigungen über die Psychotherapie, Supervision, Selbsterfahrung und berufliche Tätigkeit vorliegen.
Die Schlussprüfung ist bestanden, wenn die Leistungen in beiden mündlichen Teilprüfungen mindestens genügend sind.
Eine ungenügende Teilprüfung kann einmal am nächstmöglichen Termin wiederholt werden. Andernfalls gilt sie als definitiv nicht bestanden.
Rechtsmittel
Die Studierenden erhalten nach jeweils einem Semester eine Aufstellung über die bisher erworbenen ECTS Credits. Gegen die Aufstellung kann bezüglich der neu darin aufgeführten Leistungen innert einer Frist von 30 Tagen Einsprache bei der Studienleitung gemacht werden. Gegen den Entscheid der Studienleitung ist ein Rekurs an die Rekurskommission der Zürcher Hochschulen innert 30 Tagen möglich.
In Semestern, in denen keine ECTS Credits an der Universität Zürich erworben werden, wird keine Aufstellung ausgegeben.
V. Finanzen
Studiengebühren
Der Studiengang ist kostendeckend durchzuführen. Der Leitende Ausschuss setzt zur Erreichung der Kostendeckung die minimal erforderliche Zahl der Studierenden fest.
Die Kosten werden von den Studierenden und den Teilnehmenden einzelner Module oder Teilen davon sowie von allfälligen Sponsoren getragen.
Die Studiengebühren für den MAS-Studiengang betragen zwischen Fr. 30 000 und 40 000.
Die Kursgebühren für Besuche einzelner Kurse oder Module werden vom Leitenden Ausschuss festgelegt.
Die Studiengebühren können auf Antrag an den Leitenden Ausschuss ganz oder teilweise erlassen werden. Es besteht kein Anspruch auf Reduktion der Studiengebühren bei einer genehmigten Teildispensation aufgrund der Anrechnung von Studienleistungen aus äquivalenten in- oder ausländischen Ausbildungen.
In den Studiengebühren sind mit Ausnahme der nicht während des Studiengangs abgegebenen Lehrmittel und der Kosten für Einzelsupervision und Selbsterfahrung sämtliche Gebühren eingeschlossen.
Rücktritt
Nach Erhalt der Aufnahmebestätigung kann innerhalb von 10 Tagen ohne Kostenfolge vom Studiengang zurückgetreten werden. Danach gelten die Studiengebühren (mit Ausnahme der Gebühren für Fallseminare und Kleingruppensupervision) als geschuldet. Bei einem späteren Rücktritt werden die Studiengebühren nicht zurückerstattet. In Härtefällen entscheidet der Leitende Ausschuss.
Kursgebühren für den Besuch von einzelnen Modulen oder Teilen davon werden bei schriftlicher Abmeldung bis zum Ablauf der Bewerbungsfrist zurückerstattet. Bei Abmeldung nach diesem Datum verfällt der Anspruch auf Rückerstattung.
VI. Schluss- und Übergangsbestimmungen
Aufhebung bisherigen Rechts
Die vorliegende Verordnung ersetzt die Verordnung über den Studiengang und die Organisation des Master of Advanced Studies in Psychotherapy mit kognitivverhaltenstherapeutischem und verhaltensmedizinischem Schwerpunkt der Philosophischen Fakultät der Universität Zürich vom 29. März 2004.
Die Verordnung vom 29. März 2004 gilt weiterhin für alle Studierenden, die ihr Studium vor September 2014 aufgenommen haben.
Übergangsbestimmungen
Die vorliegende Verordnung gilt für alle Studierenden, die den Studiengang ab September 2014 aufnehmen.
[1] OS 68, 356; Begründung siehe ABl 2013-09-20.
[2] Inkrafttreten: 1. Dezember 2013.
[3] LS 415. 112.