Verordnung über das Weiterbildungsprogramm und die Organisation des Master of Advanced Studies in Finance an der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät der Universität Zürich und dem Departement Mathematik der ETH Zürich

(vom 24. November 2003 / 13. Januar 2004)[1]

Der Universitätsrat der Universität Zürich und die Schulleitung der ETH Zürich beschliessen:

Trägerschaft

§ 1.

1

Die Wirtschaftswissenschaftliche Fakultät der Universität Zürich und das Departement Mathematik der ETH Zürich sind gemeinsam Träger des Weiterbildungsprogramms «Master of Advanced Studies in Finance», wobei das Programm administrativ der Universität Zürich angegliedert ist.

2

Den erfolgreichen Absolventinnen und Absolventen wird gemeinsam von der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät der Universität Zürich und der ETH Zürich der Titel «Master of Advanced Studies in Finance of the University of Zurich and the Swiss Federal Institute of Technology Zurich» (Abkürzung: MAS Finance Uni/ETH Zurich) verliehen.

Zielsetzung

§ 2.

1

Die Weiterbildung zum «Master of Advanced Studies in Finance» ist ein zweisemestriges, vollzeitlich zu absolvierendes Kursprogramm, das mit einer anschliessenden Abschlussarbeit (Master’s Thesis) beendet wird.

2

Auf besonderen Antrag kann das Kursprogramm über vier Semester berufsbegleitend absolviert werden.

3

In der Regel wird das Programm in englischer Sprache angeboten.

Teilnehmerinnen und Teilnehmer

§ 3.

1

Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer verfügen in der Regel über einen Hochschulabschluss (Master, Diplom, Lizenziat) oder eine äquivalente Ausbildung, mit Vorteil in einer finanzwirtschaftlichen oder stark quantitativ orientierten Fachrichtung (Mathematik, Physik, Ingenieurwissenschaften). Überdies wird in der Regel Berufserfahrung vorausgesetzt. In jedem Fall hat sich die Teilnehmerin oder der Teilnehmer durch gute finanzwirtschaftliche und mathematische Grundkenntnisse auszuweisen.

2

Über die Zulassung zum Weiterbildungsprogramm entscheidet die Studienkommission. Sie kann für einzelne Studienbewerberinnen und -bewerber, die die Voraussetzungen für die Teilnahme am Weiterbildungsprogramm nicht vollumfänglich erfüllen, die Zulassung vom Absolvieren einer Aufnahmeprüfung abhängig machen.

3

Pro Studienjahr wird eine Teilnehmerzahl von 20 bis 25 Personen angestrebt.

Organisation

a. Fakultät bzw. Departement

§ 4.

Die Wirtschaftswissenschaftliche Fakultät der Universität Zürich und das Departement Mathematik der ETH Zürich haben gemeinsam die folgenden Aufgaben:

1.Aufsicht über das Weiterbildungsprogramm «Master of Advanced Studies in Finance»,

2.Genehmigung des Lehrkonzepts,

3.Ernennung der jeweils aus ihrem Kreise stammenden Mitglieder des Leitenden Ausschusses sowie der weiteren Mitglieder gemäss § 5 Abs. 2.

b. Leitender Ausschuss

1. Zusammensetzung

§ 5.

1

Der Leitende Ausschuss besteht aus fünf bis neun Mitgliedern und setzt sich aus mindestens je zwei Professorinnen oder Professoren der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät der Universität Zürich und des Departements Mathematik der ETH Zürich sowie der Direktorin oder dem Direktor des Programms zusammen.

2

Zudem können ehemalige Absolventinnen oder Absolventen des Weiterbildungsprogramms sowie Persönlichkeiten aus Wissenschaft, Wirtschaft und Politik hinzugewählt werden.

3

Die Amtszeit der gewählten Mitglieder des Leitenden Ausschusses beträgt vier Jahre. Wiederwahl ist zulässig. Der Leitende Ausschuss wählt aus seinen Reihen eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden.

4

Der Leitende Ausschuss kann weitere Personen hinzuziehen.

2. Aufgaben

§ 6.

Der Leitende Ausschuss ist für alle Bereiche zuständig, soweit diese nicht in die Zuständigkeit anderer Organe fallen. Der Leitende Ausschuss hat insbesondere folgende Aufgaben:

1.Strategische Ausrichtung und Weiterentwicklung des Programms,

2.Wahl der Mitglieder der Studienkommission,

3.Wahl der Direktorin oder des Direktors,

4.Regelung der Qualitätssicherung und der Zulassungskriterien,

5.Genehmigung der Höhe der Bewerbungsgebühren,

6.Genehmigung des Budgets und der Jahresrechnung sowie Bewilligung von Ausgaben ausserhalb des Budgets (im Rahmen der Vorgaben oder vorbehältlich der Bewilligung durch die Wirtschaftswissenschaftliche Fakultät der Universität Zürich und das Departement Mathematik der ETH Zürich, soweit deren Ressourcen betroffen sind),

7.Entscheid über die Entgegennahme von Geldern aus der Wirtschaft unter allfälliger Einwilligung der Leitung der Universität Zürich oder der ETH Zürich,

8.Unterbreitung der Vorschläge an die Wirtschaftswissenschaftliche Fakultät der Universität Zürich und das Departement Mathematik der ETH Zürich für die Bestellung der Mitglieder des Leitenden Ausschusses,

9.Genehmigung des jährlichen Rechenschaftsberichts.

c. Studienkommission

1. Zusammensetzung

§ 7.

1

Die Studienkommission besteht aus drei bis sieben Mitgliedern, wovon die Mehrheit Lehraufgaben im Rahmen des Weiterbildungsprogramms wahrnimmt.

2

Sie setzt sich zusammen aus mindestens je einer Professorin oder einem Professor der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät der Universität Zürich und des Departements Mathematik der ETH Zürich, der Direktorin oder dem Direktor sowie weiteren Mitgliedern des Leitenden Ausschusses. Die Direktorin oder der Direktor leitet die Studienkommission.

2. Aufgaben

§ 8.

1

Die Studienkommission hat folgende Aufgaben:

1.Entscheid über die Zulassung von Teilnehmerinnen und Teilnehmern zum Weiterbildungsprogramm,

2.Entscheid über Anträge, das Weiterbildungsprogramm als Teilzeitstudium zu absolvieren,

3.Entscheid über abzulegende Aufnahmeprüfungen,

4.Entscheid über die Annahme und die Vergabe von privaten Institutionen gestifteter Stipendien unter Berücksichtigung der Leitlinien der Stipendiengeber,

5.Entscheid über die Anerkennung von erbrachten Prüfungsleistungen,

6.Entscheid über das Lehrprogramm,

7.Entscheid über die Zuordnung der ECTS-Kreditpunkte (European Credit Transfer System) zu den Lehrveranstaltungen, soweit dies nicht durch die Wirtschaftswissenschaftliche Fakultät der Universität Zürich oder das Departement Mathematik der ETH Zürich geschieht,

8.Entscheid über die für den Titel erforderliche ECTS-Mindestkreditpunktzahl (mindestens 60, maximal 90 Kreditpunkte),

9.Antragstellung an die Wirtschaftswissenschaftliche Fakultät der Universität Zürich und die Schulleitung der ETH Zürich zur Verleihung des Titels «Master of Advanced Studies in Finance of the University of Zurich and the Swiss Federal Institute of Technology Zurich».

2

Die Studienkommission kann Entscheidungskompetenzen, die unter 1. bis 7. genannt sind, an die Direktorin oder den Direktor des Weiterbildungsprogramms übertragen; dies betrifft insbesondere die Entscheidung über Einzelfälle.

d. Direktorin oder Direktor

§ 9.

1

Die Direktorin oder der Direktor des Weiterbildungsprogramms «Master of Advanced Studies in Finance» ist administrativ entweder der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät der Universität Zürich oder dem Departement Mathematik der ETH Zürich zugeordnet und geniesst die entsprechenden Rechte und Pflichten. Sie oder er wird entweder für diese Funktion angestellt (und in diesem Fall administrativ der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät der Universität Zürich zugeordnet) oder, falls sie oder er einem der beiden Träger des Weiterbildungsprogramms bereits angehört, lediglich ergänzend vom Leitenden Ausschuss gewählt.

2

Sie oder er ist verantwortlich für die operationelle Führung des Weiterbildungsprogramms. Der Direktorin oder dem Direktor kommen insbesondere folgende Verantwortlichkeiten zu:

1.Vorbereitung und Leitung der Sitzungen der Studienkommission,

2.Anstellung und Führung der administrativen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Weiterbildungsprogramms,

3.Aufsicht über die Kostenstellen des Weiterbildungsprogramms,

4.Festlegung der Zahlungsmodalitäten für die Bewerbungs- und Studiengebühren,

5.Organisation der wirtschaftswissenschaftlichen und mathematischen Einführungskurse,

6.Entscheide betreffend der Abschlussarbeiten gemäss § 13,

7.Entscheide betreffend der Ersetzung eines vorgeschriebenen Kurses durch eine Vertiefungslehrveranstaltung gemäss § 16 Abs. 2,

8.Pflege der Kontakte mit den gegenwärtigen und künftigen Dozentinnen und Dozenten und Förderung der Zusammenarbeit,

9.Pflege der Kontakte mit der Wirtschaft und den Aufsichtsbehörden,

10.Erteilung der erforderlichen Lehraufträge, soweit sie nicht die ordentlichen Lehrverpflichtungen der Professorinnen und Professoren der Universität Zürich oder der ETH Zürich betreffen bzw. in die Kompetenz übergeordneter Gremien fallen,

11.Erstellung des Budgets in Zusammenarbeit mit der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät der Universität Zürich und dem Departement Mathematik der ETH Zürich,

12.Erstellung der jährlichen Rechnung in Zusammenarbeit mit der Finanzabteilung der Universität Zürich,

13.Erstellung des jährlichen Rechenschaftsberichts zuhanden des Leitenden Ausschusses.

3

Ist die Direktorin oder der Direktor nicht in der Lage, ihre oder seine Aufgabe zu erfüllen, wird ein Mitglied der Studienkommission mit der Führung der Geschäfte betraut.

Lehrkörper

§ 10.

1

Der Lehrkörper besteht aus Dozentinnen und Dozenten der Universität Zürich und der ETH Zürich sowie aus beigezogenen Referentinnen und Referenten, die als Dozentinnen und Dozenten an anderen Universitäten und Hochschulen oder in der Praxis tätig sind.

2

Die Mitglieder des Lehrkörpers werden für ihre Tätigkeit nur dann separat finanziell entschädigt, wenn ihre Mitwirkung nicht auf die ordentliche Lehrverpflichtung an der Universität Zürich oder der ETH Zürich angerechnet wird.

Studiengang

a. Programm

§ 11.

1

Das Programm umfasst zwei Semester zuzüglich einer viermonatigen Abschlussarbeit und einer Abschlussprüfung.

2

Das Kernprogramm vermittelt die für die folgenden Kurse erforderlichen Kenntnisse und vertieft die Theorien, Konzepte und Methoden in den quantitativen Finanzwirtschaften.

3

Das Spezialisierungsprogramm zielt auf die Vermittlung umfassender Kenntnisse in der Vermögensverwaltung und des quantitativen Risikomanagements. Die Studierenden müssen eine dieser beiden Spezialisierungsrichtungen wählen.

4

Von den angebotenen Vertiefungslehrveranstaltungen müssen die Studierenden so viele besuchen, dass sie insgesamt die für den Titel erforderlichen ECTS-Mindestkreditpunkte erwerben.

5

Teile der Ausbildung können an einer Partneruniversität durchgeführt bzw. belegt werden, wobei jedoch maximal die Hälfte der für den Titel erforderlichen ECTS-Mindestkreditpunkte auf diesem Weg erworben werden darf.

6

Das Weiterbildungsprogramm ist periodisch hinsichtlich seiner inhaltlichen Ausrichtung, der internationalen Perspektive und der didaktischmethodischen Umsetzung zu überprüfen.

b. Prüfungen

§ 12.

1

Zur Kontrolle des Lernerfolges wird am Schluss jeder Lehrveranstaltung eine Schlussprüfung in Form einer Einzelprüfung von der Dozentin oder vom Dozenten der Lehrveranstaltung durchgeführt.

2

Nach Entscheid der Dozentin oder des Dozenten kann die Schlussprüfung mündlich oder schriftlich sein und durch benotete Projektberichte, Vorträge oder eigenständige Hausarbeiten ersetzt oder ergänzt werden. Die Dozentinnen und Dozenten geben die Bedingungen den Teilnehmenden rechtzeitig – spätestens drei Wochen nach Beginn der Veranstaltung – bekannt.

3

Die Prüfungsleistung wird mit den Noten 1 bis 6 bewertet. Halbe Noten sind zulässig. Noten unter 4 sind ungenügend. Die Prüfung kann einmal wiederholt werden. Bei einer schriftlich abgenommenen Prüfung kann die Wiederholungsprüfung mündlich erfolgen.

4

Bei der Wiederholung von ungenügenden Prüfungen oder Teilprüfungen wird immer der letzte Prüfungsversuch gewertet. Eine bestandene Prüfung oder Teilprüfung kann nicht wiederholt werden.

c. Abschlussarbeit

§ 13.

1

Am Schluss des Weiterbildungsprogramms haben die Teilnehmerinnen und Teilnehmer einzeln oder in Gruppen von maximal drei Personen eine Abschlussarbeit zu verfassen. Gruppenarbeiten sind im Voraus von der Direktorin oder vom Direktor des Weiterbildungsprogramms zu genehmigen.

2

Eine Betreuerin oder ein Betreuer leitet die Abschlussarbeit und beurteilt sie. Falls die Abschlussarbeit nicht von einer Dozentin oder einem Dozenten der Universität Zürich, der ETH Zürich oder dem Weiterbildungsprogramm betreut wird, ist die betreuende Person und das Thema der Abschlussarbeit im Voraus von der Direktorin oder vom Direktor des Weiterbildungsprogramms zu genehmigen.

3

Die eingereichte Abschlussarbeit wird entweder angenommen oder, falls sie ungenügend ist, zur einmaligen Verbesserung zurückgewiesen.

4

Eine angenommene Abschlussarbeit wird mit den Noten 4 bis 6 bewertet. Halbe Noten sind zulässig. Die einzelnen Mitglieder einer Gruppe erhalten die gleiche Note für diesen schriftlichen Teil.

d. Abschlussprüfung

§ 14.

1

Die Abschlussprüfung findet in Form eines Kolloquiums über die Abschlussarbeit statt. Bei Gruppenarbeiten hat jedes Mitglied zuerst einzeln über seinen Anteil zu berichten. Die anschliessende Prüfung umfasst hingegen die gesamte Abschlussarbeit.

2

Diese mündliche Prüfungsleistung wird mit den Noten 1 bis 6 bewertet. Halbe Noten sind zulässig. Noten unter 4 sind ungenügend. Die Abschlussprüfung kann einmal wiederholt werden.

3

Ist die Abschlussarbeit angenommen und die Abschlussprüfung bestanden, wird die Gesamtnote als Mittelwert der schriftlichen und mündlichen Prüfungsleistungen festgelegt und die ECTS-Kreditpunkte werden gewährt.

Erschlichene Zulassung, Prüfungsbetrug

§ 15.

Bei Prüfungsbetrug, insbesondere wenn eine Kandidatin oder ein Kandidat unerlaubte Hilfsmittel verwendet, sich während einer schriftlichen Prüfung unerlaubterweise unterhält, die Abschlussarbeit nicht selbstständig verfasst oder die Zulassung, gestützt auf unrichtige oder unvollständige Angaben, erschlichen hat, ist durch Beschluss der Studienkommission die Prüfung als nicht bestanden und ein allenfalls ausgestellter Ausweis als ungültig zu erklären. Wurde aufgrund der ungültig erklärten Prüfung oder der erschlichenen Zulassung der Titel «Master of Advanced Studies in Finance of the University of Zurich and the Swiss Federal Institute of Technology Zurich» verliehen, so kann dieser aufgrund eines Beschlusses der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät der Universität Zürich aberkannt werden; allfällige Urkunden sind einzuziehen.

Titel «Master of Advanced Studies in Finance of the University of Zurich and the Swiss Federal Institute of Technology Zurich»

§ 16.

1

Der Titel «Master of Advanced Studies in Finance of the University of Zurich and the Swiss Federal Institute of Technology Zurich» wird verliehen, wenn die Schlussprüfungen aller vorgeschriebenen Lehrveranstaltungen bestanden worden sind, die Abschlussarbeit angenommen worden ist, die Abschlussprüfung bestanden ist und durch die abgelegten Prüfungen sowie die Abschlussarbeit die erforderlichen ECTS-Mindestkreditpunkte erworben sind.

2

Maximal eine vorgeschriebene Lehrveranstaltung, deren Schlussprüfung trotz Wiederholung nicht bestanden wurde, kann auf Antrag an die Direktorin oder den Direktor des Weiterbildungsprogramms durch eine erfolgreich besuchte Spezialisierungs- oder Vertiefungslehrveranstaltung ersetzt werden.

3

Aus der Gesamtnote der Abschlussarbeit und der Abschlussprüfung gemäss § 14 Abs. 3 und den einzelnen Prüfungsnoten der Lehrveranstaltungen wird eine Schlussnote berechnet. Dabei werden die einzelnen Prüfungsleistungen gemäss den ECTS-Kreditpunkten der zugehörigen Lehrveranstaltungen bzw. der Abschlussarbeit gewichtet.

4 Die Schlussnote Ab 5,5bestimmt das Prädikat wie folgt: summa cum laude (vorzüglich)
5 bis unter 5,5magna cum laude (sehr gut)
4,5 bis unter 5cum laude (gut)
4 bis unter 4,5rite (genügend)

Rekurse

§ 17.

Zuständig für Rekurse ist die Rekurskommission der Universität Zürich.

Finanzen

§ 18.

1

Das Weiterbildungsprogramm ist bezüglich des administrativen Zusatzaufwands und der zusätzlichen Lehrveranstaltungen kostendeckend durchzuführen. Hierzu werden Bewerbungs- und Studiengebühren erhoben, deren Höhe periodisch überprüft und gegebenenfalls angepasst wird.

2

Die Bewerbungsgebühren betragen bis zu 300 Schweizer Franken.

3

Die Studiengebühren für das gesamte Programm betragen zwischen 5000 und 30 000 Schweizer Franken. In den Studiengebühren sind die Prüfungsgebühren eingeschlossen.

4

Die Kosten für die im Weiterbildungsprogramm im Rahmen ihrer ordentlichen Lehrverpflichtung lehrenden Dozentinnen und Dozenten der Universität Zürich und der ETH Zürich werden von den jeweiligen Hochschulen getragen.

5

Die Rechnungsführung richtet sich nach dem Finanzreglement der Universität Zürich[2].

Schluss- und Übergangsbestimmungen

§ 19.

Die vorliegende Verordnung tritt rückwirkend auf den 1. November 2003 in Kraft.


[1] OS 59, 55.

[2] LS 415. 112.

415.612 – Versionen

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IDPublikationAufhebung
04401.04.200401.07.2020Version öffnen