Verordnung über die Weiterbildungsstudiengänge CAS in Biomedical Ethics sowie DAS und MAS in Applied Ethics an der Philosophischen und der Theologischen Fakultät der Universität Zürich

(vom 4. Oktober 2010)[1][2]

Der Universitätsrat beschliesst:

I. Grundlagen

Anwendungsbereich

§ 1.

Diese Verordnung regelt die Durchführung und die Organisation der Weiterbildungsstudiengänge CAS in Biomedical Ethics sowie DAS und MAS in Applied Ethics an der Philosophischen und der Theologischen Fakultät der Universität Zürich. Der Leitende Ausschuss erlässt ausführende Bestimmungen.

Trägerschaft

§ 2.

Die Trägerschaft obliegt der Philosophischen und der Theologischen Fakultät der Universität Zürich, wobei die Philosophische Fakultät die Federführung übernimmt.

Verliehene Titel und Abschlüsse

§ 3.

1

Die Fakultäten verleihen gemeinsam folgende Abschlüsse bzw. Titel als Ausweise über erfolgreich abgeschlossene Studiengänge:

a.Certificate of Advanced Studies UZH in Biomedical Ethics (CAS, 15 ECTS Credits),

b.Diploma of Advanced Studies UZH in Applied Ethics (DAS, 30 ECTS Credits),

c.Master of Advanced Studies UZH in Applied Ethics (MAS, 60 ECTS Credits).

2

Die Erzielung mehrerer Abschlüsse bzw. Titel, welche auf denselben Credits beruhen, ist nicht möglich. Beim Erwerb eines DAS oder MAS wird das zuvor ausgestellte Zertifikat oder Diplom aberkannt. Allfällige bereits ausgestellte Abschlussdokumente werden eingezogen.

Zielsetzung

§ 4.

1

Die Studiengänge verfolgen das Ziel, im Rahmen einer wissenschaftlich anspruchsvollen Ausbildung in Angewandter Ethik fundierte Kompetenzen zu einer methodisch kontrollierten Analyse und Beurteilung ethischer Probleme zu vermitteln. Sie richten sich insbesondere an Personen, die in ihrem beruflichen Alltag mit ethischen Problemen konfrontiert sind und eine universitäre Weiterbildung in Angewandter Ethik anstreben.

2

Die Studiengänge verbinden akademische Lehre und Forschung mit Praxis und fördern gleichzeitig fachliche, methodische sowie soziale Kompetenzen.

Zulassung zu den Studiengängen

§ 5.

1

Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer verfügen über einen Hochschulabschluss auf Masterstufe sowie Berufserfahrung. In Ausnahmefällen können Personen mit einem Hochschulbachelor sowie spezifischer Berufserfahrung oder mit einer gleichwertigen Qualifikation zugelassen werden. Über die Gleichwertigkeit entscheidet die Studiengangleiterin oder der Studiengangleiter «sur dossier» und abschliessend. Sie oder er kann für Studienbewerberinnen und -bewerber, welche ausnahmsweise aufgrund vergleichbarer Qualifikationen zugelassen werden sollen, die Zulassung von einem erfolgreichen Aufnahmegespräch abhängig machen.

2

Ein Übertritt von einem in den anderen Studiengang ist in begründeten Fällen auf Antrag an den Leitenden Ausschuss möglich. Der Leitende Ausschuss kann den Übertritt von der Erfüllung zusätzlicher Auflagen oder Bedingungen abhängig machen.

3

Einzelne Module oder Teile davon können einem weiteren Personenkreis der universitären und ausseruniversitären Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden. Der Besuch einzelner Module führt nicht zu einem Abschluss.

4

Pro Modul werden in der Regel 50 Weiterbildungsstudierende zugelassen. Diese werden an der Philosophischen Fakultät der Universität Zürich immatrikuliert bzw. registriert.

5

Die Studiengangleiterin oder der Studiengangleiter erlässt die Richtlinien, nach welchen das Aufnahmeverfahren geregelt wird.

6

Es besteht kein Anspruch auf Zulassung.

II. Organisation

Fakultäten

§ 6.

1

Die Philosophische und die Theologische Fakultät üben die Aufsicht über die Studiengänge aus. Die Studiengänge unterliegen den Qualitätsanforderungen der Universität Zürich.

2

Die beiden Fakultäten verleihen die Abschlüsse «Certificate of Advanced Studies UZH in Biomedical Ethics» und «Diploma of Advanced Studies UZH in Applied Ethics» sowie den Titel «Master of Advanced Studies UZH in Applied Ethics».

Leitender Ausschuss

§ 7.

1

Der Leitende Ausschuss besteht aus den Mitgliedern des Leitungsausschusses des Ethik-Zentrums der Universität Zürich. Die Studiengangleiterin bzw. der Studiengangleiter nimmt an den Sitzungen teil.

2

Der Leitende Ausschuss hat insbesondere folgende Aufgaben:

a.Strategische Ausrichtung und Weiterentwicklung des Programms,

b.Entscheid über das Lehrprogramm und die Zuordnung von ECTS Credits,

c.Entscheid über die wissenschaftliche Kooperation mit anderen universitären Ethikinstituten,

d.Ernennung der Studiengangleiterin oder des Studiengangleiters,

e.Genehmigung des Budgets, der Studien- und Kursgelder, der Dozierendenhonorare und der Jahresrechnung sowie Bewilligung von Ausgaben ausserhalb des Budgets,

f.Entscheid über die Annahme von Geldern aus der Wirtschaft, vorbehältlich des Finanzreglements der Universität Zürich ,

g.Entscheid über die Annahme und die Vergabe von privaten Institutionen gestifteter Stipendien unter Berücksichtigung der Leitlinien der Stipendiengeber,

h.Genehmigung des jährlichen Rechenschaftsberichts,

i.Antrag an die Philosophische und die Theologische Fakultät zur Verleihung der Abschlüsse «Certificate of Advanced Studies UZH in Biomedical Ethics» und «Diploma of Advanced Studies UZH in Applied Ethics» sowie des Titels «Master of Advanced Studies UZH in Applied Ethics»,

j.Nomination des Beirats.

3

Der Leitende Ausschuss ist für alle Bereiche zuständig, soweit diese nicht in die Zuständigkeit anderer Organe fallen.

4

Der Leitende Ausschuss kann zur inhaltlichen Unterstützung einen Beirat aus Expertinnen oder Experten aus der Angewandten Ethik wählen.

Beirat

§ 8.

1

Der Beirat besteht aus mindestens drei Expertinnen oder Experten aus der Angewandten Ethik. Die Amtszeit der gewählten Mitglieder beträgt vier Jahre. Wiederwahl ist zulässig. Der Beirat konstituiert sich selbst.

2

Der Beirat hat beratende Funktion und unterstützt den Leitenden Ausschuss sowie die Studiengangleiterin oder den Studiengangleiter.

Studiengangleiterin oder Studiengangleiter

§ 9.

1

Die Studiengangleiterin oder der Studiengangleiter ist für die operationelle Führung der Weiterbildungsstudiengänge verantwortlich. Sie oder er vertritt die Studiengänge nach aussen.

2

Die Studiengangleiterin oder der Studiengangleiter ist insbesondere verantwortlich für:

a.Entscheid über die Zulassung von Teilnehmenden,

b.Entscheid über ein abzulegendes Aufnahmegespräch,

c.Beratung der Studierenden in Bezug auf den Weiterbildungsstudiengang und die damit verbundenen Studienleistungen,

d.Abwicklung der Teilnehmendenadministration,

e.Marktforschung und Ausarbeitung von Vorschlägen für Studienprogramme, Studiengelder und zur Qualitätssicherung,

f.Entwicklung von Lehrkonzepten,

g.Organisation und Führung des Kreditpunktesystems (ECTS),

h.Entscheid über die Anerkennung von erbrachten Prüfungsleistungen,

i.Entscheid über die Anrechnung von Kreditpunkten aus äquivalenten in- oder ausländischen Programmen,

j.Wahl der Lehrpersonen und Erteilung der erforderlichen Aufträge,

k.Pflege des Kontaktes mit den gegenwärtigen und künftigen Dozierenden,

l.Förderung der Zusammenarbeit zwischen den Dozierenden,

m.Regelung der Qualitätssicherung, insbesondere Bestimmung der Evaluationskriterien und der zu erreichenden Leistungsnachweise bzw. Festlegung der Kreditpunkte für die einzelnen Module,

n.Evaluation der einzelnen Module sowie der gesamten Studiengänge,

o.Erstellung des Budgets und der Rechnungen pro Jahr und Studiengang,

p.Erstellung eines jährlichen Rechenschaftsberichtes,

q.Anstellung und Führung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Studienganges,

r.Vorbereitung und Leitung der Sitzungen des Leitenden Ausschusses,

s.Pflege des Kontaktes zu den Ehemaligen der Weiterbildung sowie mit der Wirtschaft und den entsprechenden Verbänden.

3

Die Studiengangleiterin oder der Studiengangleiter kann einzelne Aufgaben an Mitglieder des Leitenden Ausschusses delegieren.

Lehrkörper

§ 10.

1

Der Lehrkörper besteht aus Dozierenden der Universität Zürich sowie aus beigezogenen Referentinnen und Referenten anderer Hochschulen und Fachpersonen aus der Angewandten Ethik. Die Kernthemen werden vorwiegend von Dozierenden der Universität Zürich übernommen. Die Auswahl des Lehrkörpers gewährleistet die inhaltliche Verbindung der Studiengänge mit der Forschung in Angewandter Ethik an der Universität Zürich.

2

Der Lehrkörper wird für seine Tätigkeit angemessen entschädigt.

3

Für die Dozierenden der Universität Zürich besteht weder ein Anspruch noch eine Verpflichtung zur Mitwirkung an den Weiterbildungsstudiengängen.

III. Module, Leistungsnachweise und Kreditpunkte

Kreditpunktesystem

§ 11.

1

Die Studienleistungen werden gemäss dem Europäischen Kreditpunktesystem (ECTS) bemessen.

2

Der Stoff gliedert sich in inhaltlich und zeitlich kohärente Module. Die Ziele und die Inhalte der Module werden in der Kursausschreibung beschrieben. Der Leitende Ausschuss kann Teile der Weiterbildungsstudiengänge an ausländischen Universitäten und Partnerinstitutionen durchführen.

3

ECTS Credits werden für bestandene Module sowie für die angenommene Abschlussarbeit vergeben.

4

Ein ECTS Credit entspricht einer Arbeitsleistung von etwa 30 Stunden.

5

Auf Antrag entscheidet die Studiengangleiterin bzw. der Studiengangleiter über die Anrechnung von maximal 10 ECTS Credits aus einem äquivalenten in- oder ausländischen Programm an den MAS-Studiengang.

Leistungsnachweise

§ 12.

1

Ein Modul gilt dann als bestanden, wenn der dazu gehörige Leistungsnachweis mit Erfolg erbracht worden ist. Ein Leistungsnachweis besteht insbesondere aus:

a.Mündlichen oder schriftlichen Prüfungen über den Stoff eines Moduls,

b.Referaten im Rahmen eines Moduls,

c.Schriftlichen Arbeiten und Übungen im Rahmen eines Moduls,

d.Nachweisen von im Selbststudium erbrachten Studienleistungen.

2

Die jeweilige Form des Leistungsnachweises wird von der Studiengangleiterin oder dem Studiengangleiter in Absprache mit der zuständigen Dozentin oder dem zuständigen Dozenten festgelegt.

3

Die Bewertung der Leistungsnachweise erfolgt durch die Dozierenden, welche die entsprechenden Veranstaltungen durchgeführt haben.

4

Ein ungenügender Leistungsnachweis kann einmal am nächstmöglichen Termin, spätestens nach drei Monaten nach Kenntnis des Nichtbestehens, wiederholt werden. Andernfalls gilt er als definitiv nicht bestanden.

5

Die Studierenden erhalten nach jeweils einem Semester eine Aufstellung über die bisher erworbenen ECTS Credits. Gegen die Aufstellung kann bezüglich der neu darin aufgeführten Leistungen innert einer Frist von 30 Tagen Einsprache beim Leitenden Ausschuss gemacht werden. Gegen den Entscheid des Leitenden Ausschusses ist ein Rekurs an die Rekurskommission der Zürcher Hochschulen innert 30 Tagen möglich.

Abmeldung

§ 13.

1

Tritt vor oder während der Erbringung eines Leistungsnachweises ein zwingender, unvorhersehbarer und unabwendbarer Verhinderungsgrund ein, ist der Studiengangleiterin oder dem Studiengangleiter unverzüglich ein schriftliches, begründetes und mit einer entsprechenden Bestätigung (insbesondere einem ärztlichem Zeugnis) versehenes Abmeldegesuch einzureichen. Im Zweifelsfall kann eine vertrauensärztliche Abklärung verlangt werden.

2

Wird das Abmeldegesuch von der Studiengangleiterin oder vom Studiengangleiter abgelehnt, gilt der Leistungsnachweis als nicht bestanden.

3

Die verspätete Geltendmachung von Abmeldungsgründen, die sich auf einen bereits abgelegten Leistungsnachweis beziehen, ist ausgeschlossen.

4

Bleibt eine Studentin oder ein Student der Erbringung eines Leistungsnachweises unabgemeldet fern, gilt dieser als nicht bestanden.

Benotung

§ 14.

1

Die Leistungsnachweise sowie die Abschlussarbeit werden in der Regel mit den Noten 1 bis 6 bewertet. Halbe Noten sind zulässig. Noten unter 4 sind ungenügend. Nicht benotete Leistungsnachweise werden mit «bestanden» oder «nicht bestanden» bewertet.[4]

2

Die Schlussnote errechnet sich aus dem gewichteten Mittel der Einzelnoten.

Diploma Supplement

§ 15.

Zu jedem Abschluss wird ein Diploma Supplement (Diplomzusatz) in deutscher und englischer Sprache ausgestellt.

Betrugshandlungen

§ 16.

1

Bei Betrugshandlungen, insbesondere bei der Verwendung unerlaubter Hilfsmittel, bei Plagiaten oder bei unrichtigen oder unvollständigen Angaben zur Zulassung, erklärt die Studiengangleitung den Leistungsnachweis oder die entsprechende Arbeit als nicht bestanden oder einen ausgestellten Ausweis als ungültig.

2

Wurde aufgrund eines als ungültig erklärten Leistungsnachweises oder einer Arbeit ein Titel bzw. ein Abschluss gemäss § 3 verliehen, so wird dieser aufgrund eines Fakultätsbeschlusses aberkannt; allfällig bereits ausgestellte Urkunden werden eingezogen.

IV. Studienabschluss

Certificate of Advanced Studies UZH in Biomedical Ethics (CAS UZH in Biomedical Ethics)

§ 17.

1

Der CAS-Studiengang umfasst 15 bis 30 Tage und dauert 2 Semester. Der Leitende Ausschuss legt in den ausführenden Bestimmungen die möglichen Schwerpunktrichtungen fest.

2

Das Zertifikat wird verliehen, wenn mindestens 15 ECTS Credits erworben und die Studiengebühren vollumfänglich geleistet wurden.

3

Studierende, denen das Zertifikat nicht verliehen wird, erhalten einen Nachweis über die erbrachten Leistungen.

Diploma of Advanced Studies UZH in Applied Ethics (DAS UZH in Applied Ethics)

§ 18.

1

Der DAS-Studiengang umfasst 20 bis 50 Tage und eine DAS-Abschlussarbeit. Er dauert 3 bis 4 Semester. Der Leitende Ausschuss legt in den ausführenden Bestimmungen die möglichen Schwerpunktrichtungen fest.

2

Das Diplom wird verliehen, wenn mindestens 30 ECTS Credits erworben sind, die DAS-Abschlussarbeit mit Erfolg bestanden wurde und die Studiengebühren vollumfänglich geleistet wurden.

3

Studierenden, denen das Diplom nicht verliehen wird, erhalten einen Nachweis oder gegebenenfalls ein Zertifikat über die erbrachten Leistungen.

DAS-Abschlussarbeit

§ 19.

1

Die DAS-Abschlussarbeit besteht aus einer wissenschaftlichen Abhandlung im Themenbereich der gewählten Schwerpunktrichtung. Sie ergibt 5 ECTS Credits.

2

Die DAS-Abschlussarbeit wird entweder angenommen oder, falls sie ungenügend ist, zur einmaligen Verbesserung innerhalb von zwei Monaten zurückgegeben. Eine wiederum als ungenügend qualifizierte Arbeit wird definitiv abgelehnt.

3

Die DAS-Abschlussarbeit wird von einer Dozentin oder einem Dozenten betreut.

Master of Advanced Studies UZH in Applied Ethics (MAS UZH in Applied Ethics)

§ 20.

1

Der MAS-Studiengang umfasst 40 bis 80 Tage und eine MAS-Abschlussarbeit. Er dauert 4 Semester.

2

Der MAS-Titel wird verliehen, wenn mindestens 60 ECTS Credits erworben sind und die MAS-Abschlussarbeit mit Erfolg bestanden wurde sowie die Studiengebühren vollumfänglich geleistet wurden.

3

Studierende, denen der Titel nicht verliehen wird, erhalten einen Nachweis oder gegebenenfalls ein Diplom oder Zertifikat über die erbrachten Leistungen.

MAS-Abschlussarbeit

§ 21.

1

Die MAS-Abschlussarbeit besteht aus einer wissenschaftlichen Abhandlung im Bereich der angewandten Ethik. Sie ergibt 15 ECTS Credits.

2

Die MAS-Abschlussarbeit wird entweder angenommen oder, falls sie ungenügend ist, zur einmaligen Verbesserung innerhalb von drei Monaten zurückgegeben. Eine wiederum als ungenügend qualifizierte Arbeit wird definitiv abgelehnt.

3

Die MAS-Abschlussarbeit wird von einer Dozentin oder einem Dozenten betreut.

V. Finanzen

Studiengebühren

§ 22.

1

Die Studiengänge sind kostendeckend durchzuführen. Der Leitende Ausschuss setzt zur Erreichung der Kostendeckung die minimal erforderliche Zahl der Studierenden fest.

2

Die Kosten werden von den Studierenden und den Teilnehmenden einzelner Module oder Teilen davon sowie von allfälligen Sponsoren getragen.

3

Die Studiengebühren für den CAS-Studiengang betragen zwischen Fr. 8000 und 14 000.

4

Die Studiengebühren für den DAS-Studiengang betragen zwischen Fr. 12 000 und 20 000.

5

Die Studiengebühren für den MAS-Studiengang betragen zwischen Fr. 16 000 und 24 000.

6

Die Kursgebühren für Besuche einzelner Kurse oder Module werden vom Leitenden Ausschuss festgelegt.

7

Bei einem Wechsel des Weiterbildungsstudienganges sind die jeweils für den neu gewählten Studiengang festgelegten Studiengebühren massgebend.

8

Die Studiengebühren können auf Antrag an den Leitenden Ausschuss ganz oder teilweise erlassen werden. Es besteht kein Anspruch auf Reduktion der Studiengebühren bei einer genehmigten Teildispensation aufgrund der Anrechnung von Studienleistungen aus äquivalenten in- oder ausländischen Ausbildungen.

9

In den Studiengebühren sind mit Ausnahme der nicht während des Studiengangs abgegebenen Lehrmittel sämtliche Gebühren eingeschlossen.

10

Die Rechnungsführung richtet sich nach dem Finanzreglement der Universität Zürich[3].

Rücktritt

§ 23.

1

Nach Erhalt der Aufnahmebestätigung kann innerhalb von 10 Tagen ohne Kostenfolge vom Studiengang zurückgetreten werden. Danach gelten die gesamten Studiengebühren als geschuldet. Bei einem späteren Rücktritt werden die Studiengebühren nicht zurückerstattet. In Härtefällen entscheidet der Leitende Ausschuss.

2

Kursgebühren für den Besuch von einzelnen Modulen oder Teilen davon werden bei schriftlicher Abmeldung bis zum Ablauf der Bewerbungsfrist zurückerstattet. Bei Abmeldung nach diesem Datum verfällt der Anspruch auf Rückerstattung.

VI. Schluss- und Übergangsbestimmungen

Inkrafttreten

§ 24.

1

Die vorliegende Verordnung gilt für alle Studierenden, die für die ab 2011 durchgeführten Studiengänge aufgenommen werden.

2

Für alle übrigen Studierenden gilt die Verordnung über die Weiterbildungsstudiengänge CAS, DAS und MAS in Angewandter Ethik an der Philosophischen und der Theologischen Fakultät der Universität Zürich vom 20. August 2007. Diese wird aufgehoben, sobald die resp. der letzte Studierende gemäss alter Verordnung abgeschlossen hat.


[1] OS 65, 731; Begründung siehe ABl 2010, 2229.

[2] Inkrafttreten: 1. Januar 2011.

[3] LS 415. 112.

[4] Fassung gemäss URB vom 7. April 2015 (OS 70, 217; ABl 2015-04-24). In Kraft seit 1. Juli 2015.

415.611 – Versionen

IDPublikationAufhebung
09501.02.2017Version öffnen
08901.07.201501.02.2017Version öffnen
07101.01.201101.07.2015Version öffnen
05815.09.200701.01.2011Version öffnen
04801.01.200515.09.2007Version öffnen
03901.01.2005Version öffnen