Verordnung über die Weiterbildungsstudiengänge CAS, DAS und MAS in Angewandter Ethik an der Philosophischen und der Theologischen Fakultät der Universität Zürich

(vom 20. August 2007)[1]

Der Universitätsrat beschliesst:

I. Grundlagen

Trägerschaft

§ 1.

Die Trägerschaft der Weiterbildungsstudiengänge in Angewandter Ethik obliegt der Philosophischen und der Theologischen Fakultät der Universität Zürich, wobei die Philosophische Fakultät die Federführung übernimmt.

Verliehene Abschlüsse und Titel

§ 2.

Die Philosophische Fakultät der Universität Zürich verleiht folgende Abschlüsse bzw. Titel als Ausweise über erfolgreich abgeschlossene Weiterbildungsstudiengänge:

a.Certificate of Advanced Studies der Universität Zürich in Medical Ethics (CAS in Medical Ethics),

b.Diploma of Advanced Studies der Universität Zürich in Law and Business Ethics (DAS in Law and Business Ethics),

c.Master of Advanced Studies der Universität Zürich in Applied Ethics (MAS in Applied Ethics).

Zielsetzung

§ 3.

Die Weiterbildungsstudiengänge in Angewandter Ethik stellen berufsbegleitende universitäre Weiterbildungen dar mit der generellen Zielsetzung, fundierte Kenntnisse der Methoden, Fragestellungen und Positionen Angewandter Ethik zu vermitteln und Kompetenzen zur sorgfältigen Analyse und eigenständigen Beurteilung ethischer Probleme einzuüben.

CAS in Medical Ethics

§ 4.

Der Weiterbildungsstudiengang CAS in Medical Ethics richtet sich insbesondere an Personen, die im Gesundheitswesen tätig sind. Nach Abschluss des Grundlagensemesters werden im zweiten Semester medizinische Fragestellungen anhand konkreter Fallbeispiele thematisiert. Der Studiengang wird in enger Zusammenarbeit mit dem Lehrstuhl für Biomedizinische Ethik der Medizinischen Fakultät der Universität Zürich angeboten.

DAS in Law and Business Ethics

§ 5.

Der Weiterbildungsstudiengang DAS in Law and Business Ethics richtet sich insbesondere an Personen, die sich für rechts- und wirtschaftsethische Fragestellungen interessieren, und wird in Kooperation mit Juristinnen und Juristen sowie Ökonominnen und Ökonomen angeboten. Nach dem Grundlagensemester werden vornehmlich praxisorientierte Problemstellungen aus den Bereichen der Rechts- und Wirtschaftsethik thematisiert.

MAS in Applied Ethics

§ 6.

Der Weiterbildungsstudiengang MAS in Applied Ethics bietet eine umfassende Ausbildung in der Methodik der Angewandten Ethik und einen breiten Überblick über diverse Bereichsethiken und vermittelt Kompetenzen zur sorgfältigen Analyse und eigenständigen Beurteilung ethischer Probleme. Er richtet sich an Personen, die in ihrem beruflichen Alltag mit ethischen Fragestellungen konfrontiert sind und sich eine sachgemässe, professionelle Ethikausbildung wünschen.

Wechsel des Studienziels

§ 7.

1

Die Teilnehmenden legen ihr Ausbildungsziel und den angestrebten Abschluss bzw. Titel bei der Anmeldung fest.

2

Ein Wechsel des Studienziels ist nur in begründeten Fällen auf Antrag an die Studienleitung sowie bei Vorliegen sämtlicher für das neue Studienziel notwendiger Voraussetzungen möglich. Die Studienleitung kann den Wechsel von der Erfüllung zusätzlicher Auflagen oder Bedingungen abhängig machen. Sie erlässt die ausführenden Bestimmungen.

3

Die Erzielung mehrerer Abschlüsse bzw. Titel, welche auf denselben Kreditpunkten beruhen, ist nicht möglich. Beim Erwerb eines DAS in Law and Business Ethics oder MAS in Applied Ethics wird das zuvor ausgestellte Zertifikat oder Diplom aberkannt. Allfällige bereits ausgestellte Urkunden werden eingezogen.

Zulassung zum Grundlagenstudium

§ 8.

1

Sämtliche Studiengänge beginnen alle zwei Jahre mit einem neuen Weiterbildungszyklus. Die Zulassung richtet sich nach dem gewählten Studienziel.

2

Sie bauen auf demselben obligatorischen Grundlagensemester auf, in welchem die Studierenden Grundkenntnisse der allgemeinen Ethik, einen Überblick über die angewandte Ethik sowie Grundkenntnisse der philosophischen Propädeutik erwerben. Insgesamt müssen in diesem Grundlagensemester mindestens 9 Kreditpunkte erworben werden.

3

Nach erfolgreichem Abschluss des Grundlagensemesters bestehen folgende Möglichkeiten:

a.Erwerb entweder des CAS in Medical Ethics (insgesamt 15 KP) oder

b.Erwerb des DAS in Law and Business Ethics (insgesamt 30 KP) oder

c.Erwerb des MAS in Applied Ethics (insgesamt 60 KP).

Zulassung zum MAS-Studiengang

§ 9.

1

Die Zulassung zum Weiterbildungsstudiengang MAS in Applied Ethics erfordert einen international anerkannten Universitäts- oder Fachhochschulabschluss auf der Stufe eines Masters sowie entsprechende Berufspraxis. In Ausnahmefällen können qualifizierte Personen mit entsprechender Berufspraxis zugelassen werden.

2

Die Studienleitung entscheidet über die Aufnahme einer Kandidatin oder eines Kandidaten.

3

Sie erlässt ausführende Bestimmungen, welche die Zulassung zum MAS-Studiengang regeln.

Zulassung zum Diplom- oder Zertifikatsstudiengang

§ 10.

1

Diplom- sowie Zertifikatsstudiengänge richten sich in der Regel an Personen mit einem universitären Lizentiats- oder Masterabschluss oder einem Fachhochschulmaster sowie mit Berufspraxis. In Ausnahmefällen können auch Personen mit vergleichbarer Qualifikation sowie entsprechender Berufspraxis zugelassen werden.

2

Die Studienleitung der Weiterbildungsstudiengänge entscheidet über die Aufnahme einer Kandidatin oder eines Kandidaten.

3

Sie erlässt ausführende Bestimmungen, welche die Zulassung zu den Studiengängen regeln.

Besuch einzelner Module

§ 11.

1

Der Besuch einzelner Module ist ausschliesslich bei genügend freien Plätzen und auf Antrag bei der Studienleitung hin möglich. Über die Annahme des Antrags entscheidet die Studienleitung.

2

Der Besuch einzelner Module ausserhalb eines der drei regulären Weiterbildungsstudiengänge kann nicht zum Erwerb von Kreditpunkten für einen späteren Abschluss genutzt werden.

3

Für den Besuch einzelner Module stellt die Studienleitung entsprechende Bestätigungen aus.

II. Organisation

Fakultäten

§ 12.

1

Die Philosophische Fakultät der Universität Zürich übt in Zusammenarbeit mit der Theologischen Fakultät der Universität Zürich die Aufsicht über den Studiengang aus.

2

Die Philosophische Fakultät verleiht das CAS in Medical Ethics, das DAS in Law and Business Ethics und den Titel MAS in Applied Ethics als Ausweise über erfolgreich abgeschlossene Weiterbildungsstudiengänge.

Patronat

§ 13.

1

Das Patronat der Weiterbildungsstudiengänge obliegt dem Leitungsausschuss des Ethik-Zentrums der Universität Zürich.

2

Das Patronat wählt die Studienleiterin oder den Studienleiter der Weiterbildungsstudiengänge des Ethik-Zentrums.

3

Die Studienleitung wird jeweils auf die Dauer eines Weiterbildungszyklus gewählt. Es besteht die Möglichkeit zur mehrmaligen Wiederwahl.

4

Das Patronat hat insbesondere folgende Aufgaben:

a.Entscheid über den Aufbau der Studiengänge sowie deren Entwicklung,

b.Entscheid über die wissenschaftliche Kooperation mit anderen universitären Ethikinstituten,

c.Abnahme des Budgets sowie der Jahresrechnung der einzelnen Studiengänge,

d.Entscheid über das Budget der einzelnen Studiengänge.

Studienleitung

§ 14.

1

Die Organisation und Leitung der einzelnen Studiengänge obliegt der Studienleiterin oder dem Studienleiter der Weiterbildungsstudiengänge in Angewandter Ethik.

2

Die Studienleiterin oder der Studienleiter ist dem Patronat Rechenschaft schuldig und nimmt mit beratender Stimme an den Patronatssitzungen teil.

3

Sie oder er hat insbesondere folgende Aufgaben:

a.operationelle und administrative Führung der Studiengänge,

b.Entscheid über die Zulassung der Studierenden,

c.Vertretung der Studiengänge gegen aussen,

d.Erarbeitung von Vorschlägen zur Entwicklung und Weiterentwicklung der Studiengänge zuhanden des Patronats,

e.Organisation und Führung des Kreditpunktesystems,

f.Antragstellung an die Trägerschaft auf die Erteilung der entsprechenden Zertifikate, Diplome und MAS-Titel,

g.Entscheid über Anerkennung von Vorleistungen der Bewerber und Bewerberinnen,

h.Anstellung und Führung der Dozierenden sowie Tutoren und Tutorinnen der einzelnen Kurse sowie der weiteren Beteiligten sowie Pflege des Kontakts mit diesen,

i.Regelung der Qualitätssicherung, insbesondere durch Bezeichnung der Supervisorinnen und Supervisoren, Organisation der Einzel- und Gruppensupervisionen, Festlegung von Zulassungsprinzipien, Aufnahmekriterien, Aufnahmeverfahren, Evaluationskriterien und zu erreichende Prüfungsleistungen bzw. Kreditpunkte,

k.Erstellung und Überwachung des Budgets und der Jahresrechnung zuhanden des Patronats, Festlegung der Kursgelder, der Dozierendenhonorare sowie Bewilligung von Ausgaben ausserhalb des Budgets.

l.Erlass sämtlicher ausführender Bestimmungen.

m.Periodische mündliche oder schriftliche Berichterstattung an das wissenschaftliche Patronat der Studiengänge.

4

Die Studienleitung ist für alle Bereiche zuständig, soweit diese nicht in die Zuständigkeit eines anderen Organs fallen.

Lehrkörper

§ 15.

1

Der Lehrkörper besteht aus Dozentinnen und Dozenten der Universität Zürich sowie aus beigezogenen Hochschuldozentinnen und -dozenten.

2

Der Lehrkörper wird für seine Tätigkeit separat entschädigt.

3

Für die Dozentinnen und Dozenten der Universität Zürich besteht weder ein Anspruch noch eine Verpflichtung zur Mitwirkung an der Weiterbildung.

4

Die Mitwirkung der Dozentinnen und Dozenten der Universität wird nicht an deren Lehrverpflichtung angerechnet.

III. Studiengänge

Kreditpunktesystem

§ 16.

1

Die Studienleistungen werden gemäss dem europäischen Kreditpunktesystem (ECTS) bemessen.

2

Kreditpunkte (KP) werden für bestandene Module, für Lektürearbeit, für die angenommene Diplom- oder Masterarbeit, für Vorträge sowie für bestandene Prüfungen vergeben.

3

Ein Kreditpunkt entspricht einer Arbeitsleistung von 30 Stunden.

4

In Ausnahmefällen entscheidet die Studienleitung auf Antrag über die Anrechnung von maximal 10 Kreditpunkten aus einem äquivalenten in- oder ausländischen Programm.

Leistungsnachweise über die einzelnen Module

§ 17.

1

Ein Modul gilt dann als bestanden, wenn der dazugehörige Leistungsnachweis mit Erfolg erbracht worden ist.

2

Leistungsnachweise bestehen aus einer schriftlichen oder mündlichen Prüfung, aus einer schriftlichen Arbeit oder aus einem Vortrag.

3

Die jeweilige Form des Leistungsnachweises wird von der Geschäftsleitung in Absprache mit den jeweiligen Dozierenden des Moduls festgelegt.

4

Über das Bestehen eines Leistungsnachweises entscheidet die jeweilige Dozentin respektive der jeweilige Dozent des entsprechenden Moduls.

5

Ein ungenügender Leistungsnachweis kann einmal am nächstmöglichen Termin wiederholt werden. Bei erneut ungenügender Leistung gilt er als definitiv nicht bestanden.

Abmeldung von Leistungsnachweisen

§ 18.

1

Tritt vor Beginn oder während der Durchführung eines Leistungsnachweises ein zwingender, unvorhersehbarer und unabwendbarer Verhinderungsgrund ein, ist der Studienleitung unverzüglich ein schriftliches, begründetes und mit einer entsprechenden Bestätigung (insbesondere ärztliches Zeugnis) versehenes Abmeldegesuch einzureichen.

2

Wird das Abmeldegesuch von der Studienleitung nicht bewilligt, gilt der Leistungsnachweis als nicht bestanden.

3

Die verspätete Geltendmachung von Abmeldungsgründen, die sich auf einen bereits abgelegten Leistungsnachweis beziehen, ist ausgeschlossen.

4

Bleibt eine Weiterbildungsstudierende oder ein Weiterbildungsstudierender einem Leistungsnachweis unabgemeldet fern, gilt dieser als nicht bestanden.

Benotung

§ 19.

1

Die Prüfungsleistungen werden mit den Noten 6–1 bewertet. Halbe Noten sind zulässig. Noten unter 4 sind ungenügend.

2

Die Benotung der Diplom- und Masterarbeiten erfolgt auf Grund zweier unabhängiger Gutachten von Sachverständigen des entsprechenden Fachgebietes, die als Dozierende im Rahmen des Studienganges tätig sind.

3

Die Studienleitung entscheidet auf Antrag der oder des Prüfenden über die Bewertung der Prüfungen.

Betrugshandlungen

§ 20.

1

Bei Betrugshandlungen, insbesondere wenn jemand unerlaubte Hilfsmittel verwendet, sich während der Durchführung eines Leistungsnachweises unerlaubterweise unterhält, die Diplom- oder Masterarbeit nicht selbstständig verfasst oder die Zulassung gestützt auf unrichtige oder unvollständige Angaben erwirkt hat, erklärt das Patronat den Leistungsnachweis oder die entsprechende Arbeit als nicht bestanden oder einen ausgestellten Ausweis als ungültig.

2

Wurde auf Grund des ungültig erklärten Leistungsnachweises oder der Abschlussarbeit ein Titel gemäss § 1 verliehen, so wird dieser auf Grund eines Fakultätsbeschlusses aberkannt; allfällig bereits ausgestellte Urkunden werden eingezogen.

Certificate of Advanced Studies in Medical Ethics

§ 21.

1

Der Zertifikatsstudiengang baut auf dem Grundlagensemester auf und dauert insgesamt 2 Semester.

2

Das Zertifikat wird verliehen, wenn mindestens 15 Kreditpunkte gemäss ECTS erworben sind.

3

Studierende, denen das Zertifikat nicht verliehen wird, erhalten einen Nachweis über die im Grundlagensemester sowie im Zertifikatsstudiengang erbrachten Leistungen.

Diploma of Advanced Studies in Law and Business Ethics

§ 22.

1

Der Diplomstudiengang dauert 3–4 Semester.

2

Das Diplom wird verliehen, wenn nebst den 9 Kreditpunkten aus dem Grundlagensemester mindestens 13 weitere Kreditpunkte gemäss ECTS erworben, die Diplomarbeit mit Erfolg angenommen sowie die mündliche Diplomprüfung bestanden worden ist.

3

Studierende, denen das Diplom nicht verliehen wird, erhalten einen Nachweis über die im Grundlagensemester sowie im Diplomstudiengang erbrachten Leistungen.

Diplomprüfung

§ 23.

1

Die Diplomprüfung besteht aus einer Diplomarbeit (6 KP) sowie einer mündlichen Prüfung (2 KP).

2

Zur 30 Minuten dauernden mündlichen Diplomprüfung wird zugelassen, wer insgesamt 20 Kreditpunkte erworben hat sowie die Diplomarbeit mit Erfolg abgegeben hat.

3

Die Diplomarbeit wird entweder angenommen oder zur einmaligen Überarbeitung innert einer Frist von maximal zwei Monaten zurückgewiesen. Eine wiederum als ungenügend qualifizierte Diplomarbeit wird definitiv abgelehnt.

4

Die mündliche Prüfung kann einmal wiederholt werden.

5

Die Diplomprüfung gilt als bestanden, wenn die Diplomarbeit angenommen sowie die mündliche Prüfung bestanden worden ist.

Master of Advanced Studies in Applied Ethics

§ 24.

1

Der MAS-Studiengang dauert 4–5 Semester.

2

Für den Titel MAS in Applied Ethics müssen nebst den 9 Kreditpunkten aus dem Grundlagensemester mindestens 37 Kreditpunkte gemäss ECTS erworben und muss das MAS-Examen bestanden worden sein.

3

Studierende, denen der Titel nicht verliehen wird, erhalten einen Nachweis über die im Grundlagensemester sowie im Masterstudiengang erbrachten Leistungen.

MAS-Examen

§ 25.

1

Das MAS-Examen besteht aus einer Master-Arbeit (12 KP) sowie einer mündlichen Prüfung (2 KP).

2

Zum MAS-Examen zugelassen wird, wer insgesamt 46 Kreditpunkte erworben hat.

3

Die Master-Arbeit wird entweder angenommen oder, falls sie ungenügend ist, zur einmaligen Verbesserung innerhalb von maximal drei Monaten zurückgegeben. Eine wiederum als ungenügend qualifizierte Arbeit wird definitiv abgelehnt.

4

Zur mündlichen Prüfung (30 Minuten) wird zugelassen, wer eine mindestens als genügend bewertete Master-Arbeit eingereicht hat.

5

Eine ungenügende Prüfung kann innerhalb von maximal drei Monaten einmal wiederholt werden. Wird sie wiederum als ungenügend qualifiziert, gilt sie als definitiv nicht bestanden.

6

Das MAS-Examen gilt als bestanden, wenn die Master-Arbeit angenommen sowie die mündliche Prüfung bestanden worden ist.

Finanzen

§ 26.

1

Die Studiengänge sind kostendeckend durchzuführen.

2

Das Studiengeld für den gesamten Studiengang MAS in Applied Ethics beträgt zwischen Fr. 12 000 und Fr. 22 000.

3

Das Studiengeld für das gesamte Programm DAS in Law and Business Ethics beträgt zwischen Fr. 9000 und Fr. 18 000.

4

Das Studiengeld für das gesamte Programm CAS in Medical Ethics beträgt zwischen Fr. 6000 und Fr. 12 000.

5

Das Kursgeld für das Grundlagensemester beträgt zwischen Fr. 2000 und Fr. 6000.

6

Bei einem Wechsel des Studienganges ist das jeweils für den neu gewählten Studiengang festgelegte Studiengeld massgebend.

7

Sämtliche Gebühren sind im Studiengeld eingeschlossen.

8

Die Rechnungsführung richtet sich nach dem Finanzreglement der Universität Zürich[2].

Rücktritt

§ 27.

1

Nach Erhalt der Aufnahmebestätigung kann innerhalb von 30 Tagen vom Programm ohne Kostenfolge zurückgetreten werden.

2

Danach gilt das gesamte Kursgeld als geschuldet. Bei einem späteren Rücktritt wird das Kursgeld nicht zurückerstattet.

IV. Schluss- und Übergangsbestimmungen

Aufhebung bisherigen Rechts

§ 28.

Das Reglement über das Nachdiplomstudium in Angewandter Ethik an der Theologischen und der Philosophischen Fakultät der Universität Zürich vom 25. November 2002 wird aufgehoben.

Inkrafttreten

§ 29.

Diese Verordnung tritt am 15. September 2007 in Kraft.


[1] OS 62, 380.

[2] LS 415. 112.

415.611 – Versionen

IDPublikationAufhebung
09501.02.2017Version öffnen
08901.07.201501.02.2017Version öffnen
07101.01.201101.07.2015Version öffnen
05815.09.200701.01.2011Version öffnen
04801.01.200515.09.2007Version öffnen
03901.01.2005Version öffnen