Reglement über die Weiterbildung (Lebenslanges Lernen) an der Universität Zürich
(vom 20. November 2006)[1]
Der Universitätsrat beschliesst:
1. Teil: Allgemeine Bestimmungen
Geltungsbereich
Das vorliegende Reglement regelt die allgemeinen Grundsätze der Weiterbildung an der Universität Zürich.
Weiterbildung, im Bereich der medizinischen Fakultäten zum Teil als «Fortbildung» bezeichnet, ist die Fortsetzung oder Wiederaufnahme organisierten Lernens, welche in der Regel die berufliche Tätigkeit begleitet.
Trägerschaft
Die Trägerschaft übt die Aufsicht über das jeweilige Weiterbildungsprogramm und hat die Verantwortung für Organisation, Qualität und Finanzen (§§ 12 ff.).
Sie arbeitet mit der Weiterbildungskommission und der Fachstelle für Weiterbildung zusammen.
Gemeinsame Weiterbildungsprogramme
Ein Weiterbildungsprogramm kann in Zusammenarbeit mit einer oder mehreren in- und/oder ausländischen Universitäten, Fachhochschulen, Fachverbänden oder anderen Institutionen angeboten werden und zu einem gemeinsamen Titel führen. Grundlage für die Zusammenarbeit bildet eine Kooperationsvereinbarung, die seitens der Universität von der federführenden Fakultät bzw. dem Institut oder der Organisationseinheit sowie der Universitätsleitung zu unterschreiben ist.
Fachhochschulen, Fachverbände oder andere Institutionen können sich an Weiterbildungsprogrammen beteiligen, jedoch nicht die Trägerschaft übernehmen.
Die Universitäten legen fest, an welcher Universität sich die Weiterbildungsstudierenden zu immatrikulieren bzw. zu registrieren haben.
Adressatenkreis
«Master of Advanced Studies»-Studiengänge und Diplom- und Zertifikatsstudiengänge an der Universität Zürich richten sich in der Regel an Personen mit einem universitären Lizenziats- oder Masterabschluss oder einem Fachhochschuldiplom oder -master sowie mit Berufspraxis.
In Ausnahmefällen können auch Personen mit vergleichbarer Qualifikation oder einer Grundausbildung auf Bachelorstufe sowie mit spezifischer Berufspraxis zugelassen werden.
Für spezialisierte MAS-Studiengänge und Diplom- und Zertifikatsstudiengänge können besondere Zulassungskriterien festgelegt werden.
Die Reglemente der Weiterbildungsprogramme regeln die Einzelheiten.
Berufliche Weiterbildungs- und Fortbildungskurse (§ 15) sowie allgemein bildende Angebote des Lebenslangen Lernens (§ 19 und § 20) stehen in der Regel allen an universitärer Weiterbildung interessierten Personen offen.
2. Teil: Organisation
1. Abschnitt: Weiterbildungskommission
Zusammensetzung
Die Kommission setzt sich aus je einer Vertreterin oder einem Vertreter pro Fakultät, der Verwaltungsdirektorin bzw. dem Verwaltungsdirektor sowie je einer Vertreterin oder einem Vertreter jedes Standes zusammen. Von Amtes wegen nimmt eine Prorektorin als Präsidentin oder ein Prorektor als Präsident Einsitz.
Die Leiterin oder der Leiter der Fachstelle für Weiterbildung nimmt mit beratender Stimme an den Sitzungen der Kommission teil.
Die Amtsdauer der Fakultätsvertreterinnen und -vertreter beträgt vier Jahre, diejenige der Vertreterinnen und Vertreter der Stände zwei Jahre. Die Wiederwahl ist möglich.
Aufgaben
Die Weiterbildungskommission ist zuständig für:
1.die Planung der Weiterbildungspolitik auf der Ebene der Gesamtuniversität,
2.die Bewilligung der Vorfinanzierung für Weiterbildungsprogramme bis zu einer Höhe von Fr. 150 000,
3.die Stellungnahmen zu neuen oder sich in Revision befindenden Weiterbildungsstudiengängen, aufgrund deren ein Weiterbildungstitel vergeben wird,
4.die Ausarbeitung von Richtlinien für die Qualitätssicherung der Weiterbildungsprogramme.
2. Abschnitt: Fachstelle für Weiterbildung
Organisation
Die Fachstelle für Weiterbildung der Universität Zürich führt die Geschäfte der Weiterbildungskommission.
Sie ist einer Prorektorin oder einem Prorektor zugeordnet.
Die Leiterin oder der Leiter der Fachstelle wird von der Präsidentin oder dem Präsidenten der Weiterbildungskommission ernannt.
Aufgaben
Die Fachstelle ist für folgende Dienstleistungen zuständig:
1.die Beratung der Weiterbildungsinteressierten und Weiterleitung der Anfragen an die zuständige Stelle,
2.die Beratung der Universitätsleitung im Bereich von Weiterbildungsprogrammen,
3.die Zusammenstellung und Publikation aller Weiterbildungsprogramme der Universität,
4.die Unterstützung und Beratung der Trägerschaft und Kursleitenden bei der Planung, Vorbereitung und Durchführung von Weiterbildungsprogrammen,
5.die Koordination der Weiterbildungsprogramme innerhalb der Universität Zürich und in Abstimmung mit anderen Universitäten,
6.Öffentlichkeitsarbeit, die Verfolgung der Entwicklungen in der nationalen und internationalen Wissenschafts- und Bildungsforschung sowie die Pflege des Austausches mit anderen Universitäten,
7.die Überwachung der Rückzahlung der Vorfinanzierungen.
Die Fachstelle kann in Absprache mit den zuständigen Organen Weiterbildungsprogramme anregen oder sich selber an Weiter- und Fortbildungskursen im Sinne von § 15 beteiligen.
3. Teil: Weiterbildungsprogramme
Informationspflicht
Die Fachstelle für Weiterbildung ist über alle Weiterbildungsprogramme, die von den Fakultäten, Instituten und anderen universitären Organisationseinheiten geplant und durchgeführt werden, vorgängig zu informieren.
Zulassung
Über die Zulassung zu den Weiterbildungsprogrammen entscheidet die Trägerschaft. Sie kann die Teilnahme beschränken.
Weiterbildungsprogramme
Für die Weiterbildungsprogramme gelten die Richtlinien der Rektorenkonferenz der Schweizer Universitäten (CRUS) über die Titelvergabe.
Weiterbildungsstudiengänge ab der Stufe eines Zertifikats sind durch ein Reglement zu regeln. Die Weiterbildungskommission und der Rechtsdienst sind bei der Vorbereitung dieser Erlasse beizuziehen.
Reglemente für Weiterbildungsprogramme bis und mit einem Umfang von 20 ECTS-Punkten werden abschliessend von der Erweiterten Universitätsleitung erlassen. Über diesen Umfang hinaus gehende Reglemente erlässt der Universitätsrat.
Programme dürfen vor Erlass des Reglements nur mit dem Vermerk «in Vorbereitung, Änderungen vorbehalten» angekündigt und publiziert werden.
Master of Advanced Studies (MAS-Studiengang)
Ein MAS-Studiengang kann von einer oder mehreren Fakultäten angeboten werden, wobei eine Fakultät die Federführung übernimmt und die Trägerschaft innehat.
Für Abschlüsse ist einheitlich die Benennung «Master of Advanced Studies der Universität Zürich in [Fachbereich]» (abgekürzt: MAS UZH) zu verwenden. Zu jedem Abschluss wird ein Diploma-Supplement ausgestellt.
Für den Erwerb eines MAS müssen mindestens 60 ECTS-Punkte einschliesslich schriftlicher Arbeit und allfälligem Praktikum erworben werden.
Die Titel-Urkunde wird von der Rektorin oder dem Rektor der Universität sowie von der Dekanin oder dem Dekan der federführenden Fakultät unterschrieben.
Diplomstudiengang
Ein Diplomstudiengang kann von einer Fakultät oder mehreren Fakultäten angeboten werden, wobei eine Fakultät die Federführung übernimmt und die Trägerschaft innehat.
Für ein Weiterbildungsdiplom (Diploma of Advanced Studies der Universität Zürich in [Fachbereich]) müssen mindestens 30 ECTS-Punkte erworben werden.
Die Diplome werden von der Dekanin oder dem Dekan der federführenden Fakultät und der Leitung des jeweiligen Studiengangs unterschrieben.
Zertifikatsstudiengang
Ein Zertifikatsstudiengang kann von den Fakultäten, den Instituten oder anderen universitären Organisationseinheiten allein oder in Zusammenarbeit angeboten werden, wobei eine Fakultät, ein Institut oder eine universitäre Organisationseinheit die Federführung übernimmt. Die Trägerschaft wird von der federführenden Fakultät, dem federführenden Institut oder der federführenden Organisationseinheit übernommen.
Die Fakultät ist in jedem Fall über die Einrichtung oder Durchführung eines entsprechenden Studienganges zu informieren und stellt Antrag auf Erlass des Reglements zuhanden der Erweiterten Universitätsleitung.
Für den Erwerb eines Zertifikats (Certificate of Advanced Studies der Universität Zürich in [Fachbereich]) müssen mindestens 10 ECTS-Punkte erworben werden.
Das Zertifikat wird in der Regel von Träger und Leitung des jeweiligen Studienganges unterschrieben.
Berufliche Weiter- und Fortbildungskurse
Berufliche Weiter- und Fortbildungskurse können von den Fakultäten, den Instituten oder anderen universitären Organisationseinheiten allein oder in Zusammenarbeit angeboten werden.
Sie dauern nur einzelne Tage.
Die Ausstellung einer Teilnahmebestätigung ist möglich.
Finanzen
Weiterbildungsprogramme sind kostendeckend durchzuführen. Die Universitätsleitung erlässt die ausführenden Bestimmungen.
Die Programme leisten eine angemessene Abgabe, welche verwendet wird zur Abgeltung der gemäss Ausführungsbestimmungen vorgesehenen Leistungen der Universität sowie zur Deckung von Kosten, welche der Universität durch das Programm entstehen. Über die Ausführungsbestimmungen hinausgehende zusätzliche Leistungen oder Aufwendungen der Universität können separat verrechnet werden.
Für jedes Weiterbildungsprogramm ist eine eigene Kostenstelle zu führen.
Für Weiterbildungsprogramme, welche in Zusammenarbeit mit einer oder mehreren anderen Universitäten, Fachhochschulen, Fachverbänden oder anderen Institutionen angeboten werden, kann die Universitätsleitung auf Antrag Ausnahmen bewilligen.
Vorfinanzierung
Auf Antrag der Fachstelle kann die Weiterbildungskommission im Rahmen ihres Budgets Vorfinanzierungen bewilligen.
Die Universitätsleitung entscheidet über Vorfinanzierungen, welche einen Betrag in der Höhe von Fr. 150 000 übersteigen.
Vorfinanzierungen sind so bald wie möglich, jedoch spätestens innerhalb der vereinbarten Frist, welche in der Regel nicht länger als zwei Programmdurchführungen dauert, zurückzubezahlen.
Der Veranstalter eines Weiterbildungsprogramms mit Vorfinanzierung erstattet der Weiterbildungskommission per Ende eines jeden Kalenderjahres einen Bericht über den finanziellen Stand des Programms.
Abschluss eines Weiterbildungsprogramms
Nach dem Abschluss jeder Programmdurchführung ist die Kostenstelle zu saldieren. Die beteiligten Parteien entscheiden unter Federführung der Programmleitung im Rahmen des Finanzreglements[2] über die Verwendung eines positiven Saldos.
Liegt nach Verbuchung aller Einnahmen und Ausgaben ein negativer Saldo vor, beraten die beteiligten Parteien unter Federführung der Programmleitung über die Übernahme und Aufteilung des Fehlbetrages. Kann keine Einigung erzielt oder keine Lösung gefunden werden, entscheidet die Universitätsleitung abschliessend.
4. Teil: Lebenslanges Lernen
Allgemeinbildende Angebote
Die Universität kann allgemeinbildende Programme anbieten.
Pro Semester können Gebühren bis zu einem Betrag von Fr. 500 erhoben werden.
Kinder- und Seniorenuniversität
Die Universität kann im Rahmen einer Kinder- und einer Senioren-Universität Veranstaltungen anbieten.
Pro Semester können Gebühren bis zu einem Betrag von Fr. 500 erhoben werden.
Die Universitätsleitung erlässt die ausführenden Bestimmungen.
5. Teil: Schlussbestimmungen
Übergangsbestimmung
Die Reglemente bestehender Weiterbildungsprogramme gelten weiterhin bis zu deren Änderung. Sie werden auf die nächste Programmdurchführung hin, spätestens jedoch bis Sommersemester 2008, nach den Vorgaben der CRUS und dieses Reglements überarbeitet.
[2] LS 415. 112.