Rahmenverordnung über die Weiterbildung an der Universität Zürich (RVO WB)

(vom 24. August 2020)[1][2]

Der Universitätsrat beschliesst:

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Gegenstand

§ 1.

Diese Rahmenverordnung regelt die allgemeinen Grundsätze der Weiterbildung an der Universität Zürich. Die Universitätsleitung erlässt ausführende Bestimmungen.

Geltungsbereich

§ 2.

Diese Rahmenverordnung gilt für Weiterbildungsprogramme und weitere Angebote des lebenslangen Lernens.

Weiterbildung

§ 3.

Weiterbildung, zum Teil als Fortbildung bezeichnet, ist die Fortsetzung oder Wiederaufnahme organisierten Lernens. Sie dient dazu, Kenntnisse in einem Fachbereich zu vertiefen, eine Zusatzqualifikation in einem anderen Fachbereich zu erwerben oder sich eine den Fachbereich übergreifende Erweiterung des ursprünglichen Abschlusses anzueignen.

2. Abschnitt: Organisation

Weiterbildungskommission

a. Allgemein

§ 4.

Die Weiterbildungskommission ist eine Kommission der Erweiterten Universitätsleitung.

b. Zusammensetzung

§ 5.

1

Die Weiterbildungskommission setzt sich aus einer Vertreterin oder einem Vertreter jeder Fakultät sowie einer Vertreterin oder einem Vertreter jedes Standes zusammen.

2

Von Amtes wegen nimmt eine Prorektorin als Präsidentin oder ein Prorektor als Präsident Einsitz in die Weiterbildungskommission.

3

Die Leiterin oder der Leiter der Fachstelle für Weiterbildung nimmt mit beratender Stimme an den Sitzungen der Weiterbildungskommission teil.

c. Wahlbestätigung und Amtsdauer

§ 6.

1

Die von den Fakultäten und Ständen gewählten Kommissionsmitglieder bedürfen der Bestätigung durch die Erweiterte Universitätsleitung.

2

Die Amtsdauer der Vertreterinnen und Vertreter der Fakultäten beträgt vier Jahre, diejenige der Vertreterinnen und Vertreter der Stände zwei Jahre. Wiederwahl ist zulässig.

d. Aufgaben

§ 7.

Die Weiterbildungskommission hat insbesondere folgende Aufgaben:

a.Planung der Weiterbildungspolitik auf gesamtuniversitärer Ebene,

b.Genehmigung der Vorfinanzierung für Weiterbildungsprogramme,

c.Stellungnahmen zu neuen oder sich in Revision befindenden Weiterbildungsstudiengängen,

d.Ausarbeitung von Richtlinien für die Qualitätssicherung der Weiterbildung.

Fachstelle für Weiterbildung

a. Allgemein

§ 8.

1

Die Fachstelle für Weiterbildung führt die Geschäfte der Weiterbildungskommission.

2

Sie ist einer Prorektorin oder einem Prorektor zugeordnet.

b. Aufgaben

§ 9.

1

Die Fachstelle für Weiterbildung hat insbesondere folgende Aufgaben:

a.Beratung der Weiterbildungsinteressierten,

b.Beratung der Universitätsleitung im Bereich der Weiterbildung,

c.Information der Universitätsleitung und der Fakultäten über die Weiterbildungsprogramme,

d.Zusammenstellung und Publikation der Weiterbildungsprogramme,

e.Unterstützung und Beratung der Trägerschaft sowie der Programmverantwortlichen bei der Planung, Vorbereitung und Durchführung von Weiterbildungsprogrammen,

f.Einholen und Prüfen der Rechenschaftsberichte,

g.Koordination der Weiterbildungsprogramme innerhalb der Universität Zürich und in Abstimmung mit anderen Hochschulen,

h.Öffentlichkeitsarbeit, Verfolgung der Entwicklungen in der nationalen und internationalen Wissenschafts- und Bildungsforschung sowie die Pflege des Austausches mit anderen Hochschulen,

i.Überwachung der Rückzahlung der Vorfinanzierungen.

2

Sie kann Weiterbildungsprogramme anregen und sich beteiligen oder selbst Weiter- und Fortbildungskurse anbieten.

3. Abschnitt: Weiterbildungsprogramme

A. Allgemein

Angebot

§ 10.

1

Die Universität Zürich bietet Weiterbildungsprogramme in Form von Weiterbildungsstudiengängen und Weiter- und Fortbildungskursen an.

2

Für Weiterbildungsstudiengänge wird ein Abschluss der Universität Zürich vergeben.

Trägerschaft

§ 11.

1

Jedes Weiterbildungsprogramm hat eine Trägerschaft.

2

Die Trägerschaft übt die Aufsicht über das jeweilige Weiterbildungsprogramm aus und trägt die Verantwortung für Organisation, Finanzen und Qualitätssicherung.

3

Sie arbeitet mit der Weiterbildungskommission und der Fachstelle für Weiterbildung zusammen.

Organisation

§ 12.

Jedes Weiterbildungsprogramm hat eine wissenschaftliche und eine operative Leitung.

Gemeinsame Weiterbildungsprogramme

§ 13.

1

Weiterbildungsprogramme können in Kooperation mit anderen Hochschulen oder weiteren Kooperationspartnern angeboten werden. Es ist eine Federführung zu bestimmen.

2

Grundlage für die Kooperation bildet eine schriftliche Vereinbarung.

Informationspflicht

§ 14.

Die Fachstelle für Weiterbildung ist über alle Weiterbildungsprogramme vorgängig zu informieren.

B. Weiterbildungsstudiengänge

Trägerschaft

§ 15.

1

Die Trägerschaft liegt bei einer oder mehreren Fakultäten.

2

Besteht die Trägerschaft aus mehreren Fakultäten, übernimmt eine Fakultät die Federführung.

Verordnungen über Weiterbildungsstudiengänge

§ 16.

1

Für jeden Weiterbildungsstudiengang ist eine Verordnung zu erlassen. Die Weiterbildungskommission und der Rechtsdienst sind bei der Vorbereitung der Verordnungen beizuziehen.

2

Die Verordnungen werden von den Fakultäten erlassen und von der Erweiterten Universitätsleitung genehmigt.

3

Unter der Voraussetzung, dass die entsprechende Verordnung bereits erlassen wurde, dürfen Weiterbildungsstudiengänge vor der Genehmigung der Verordnung mit dem Vermerk «in Vorbereitung, Änderungen vorbehalten» angekündigt und veröffentlicht werden.

Abschlüsse

§ 17.

1

Die Trägerschaft vergibt folgende Abschlüsse:

a.Master of Advanced Studies UZH in [Fachbereich] (MAS UZH),

b.Diploma of Advanced Studies UZH in [Fachbereich] (DAS UZH),

c.Certificate of Advanced Studies UZH in [Fachbereich] (CAS UZH).

2

Der «Master of Advanced Studies» gilt als Titel.

3

Gemeinsame Weiterbildungsstudiengänge mit anderen Hochschulen können zu einem gemeinsamen Abschluss führen.

Zulassung

§ 18.

1

Für die Zulassung ist ein abgeschlossenes Hochschulstudium einer Universität bzw. Fachhochschule oder pädagogischen Hochschule und Praxiserfahrung erforderlich.

2

In Ausnahmefällen können auch Personen mit vergleichbarer Qualifikation sowie mit spezifischer Praxiserfahrung «sur dossier» zugelassen werden.

3

Die Trägerschaft kann restriktivere Zulassungsbedingungen festlegen.

Immatrikulation

§ 19.

Studierende von Weiterbildungsstudiengängen, bei denen die Universität Zürich die Federführung innehat, werden an der Universität Zürich immatrikuliert.

Master of Advanced Studies (MAS)

§ 20.

1

Für den Erwerb eines MAS müssen mindestens 60 ECTS Credits einschliesslich einer schriftlichen Arbeit erworben werden. MAS-Studiengänge, für deren Erwerb mehr als 80 ECTS Credits erforderlich sind, sind nur in Ausnahmefällen zulässig.

2

Für Abschlüsse ist einheitlich die Benennung «Master of Advanced Studies UZH in [Fachbereich]» (abgekürzt: MAS UZH) zu verwenden.

Diploma of Advanced Studies (DAS)

§ 21.

1

Für den Erwerb eines DAS müssen mindestens 30 ECTS Credits erworben werden.

2

Für Abschlüsse ist einheitlich die Benennung «Diploma of Advanced Studies UZH in [Fachbereich]» (abgekürzt: DAS UZH) zu verwenden.

Certificate of Advanced Studies (CAS)

§ 22.

1

Für den Erwerb eines CAS müssen mindestens 10 ECTS Credits erworben werden.

2

Für Abschlüsse ist einheitlich die Benennung «Certificate of Advanced Studies UZH in [Fachbereich]» (abgekürzt: CAS UZH) zu verwenden.

Abschlussdokumente

§ 23.

Die Absolventinnen und Absolventen erhalten folgende Abschlussdokumente: die Diplomurkunde, das Diploma Supplement und den Academic Record (Abschlusszeugnis).

C. Weiter- und Fortbildungskurse

Allgemein

§ 24.

1

Die Trägerschaft liegt bei einer oder mehreren Fakultäten, Instituten oder anderen wissenschaftlichen Organisationseinheiten der Universität Zürich. Besteht die Trägerschaft aus mehreren Organisationseinheiten, übernimmt eine Organisationseinheit die Federführung.

2

Weiter- und Fortbildungskurse dauern in der Regel nur einzelne Tage.

3

Für Weiter- und Fortbildungskurse können höchstens 9 ECTS Credits vergeben werden. Die Teilnehmenden erhalten einen Nachweis über die erworbenen ECTS Credits.

4

Für Weiter- und Fortbildungskurse, für die keine ECTS Credits erworben werden, kann eine Teilnahmebestätigung ausgestellt werden.

Adressatenkreis

§ 25.

1

Weiter- und Fortbildungskurse stehen in der Regel allen an universitärer Weiterbildung interessierten Personen offen.

2

Für ausgewählte Berufsgruppen können fachspezifische Kurse angeboten werden.

D. Rechtsschutz

Einsprache und Rekurs

§ 26.

1

Die neu in einem Leistungsausweis ausgewiesenen Ergebnisse von Leistungsnachweisen sowie alle übrigen Verfügungen unterliegen der Einsprache an die wissenschaftliche Leitung. Die Einsprache ist innert 30 Tagen nach Empfang des Leistungsausweises bzw. der Verfügung schriftlich, mit Antrag und Begründung, zu erheben. Der Einspracheentscheid unterliegt dem Rekurs.

2

Für den Rekurs zuständig ist die Rekurskommission der Zürcher Hochschulen.

E. Finanzen

Kostendeckung

§ 27.

1

Weiterbildungsprogramme sind marktkonform und mindestens kostendeckend durchzuführen.

2

Für die indirekten Kosten der Weiterbildungsprogramme wird von der Universität Zürich eine Overheadabgabe erhoben. Diese bestimmt sich nach dem Finanzreglement der Universität Zürich vom 16. November 2009[3] und seinen Ausführungserlassen.

3

Darüber hinausgehende Leistungen oder Aufwendungen der Universität Zürich werden separat verrechnet.

Rechnungsführung

§ 28.

1

Die Rechnungsführung erfolgt über ein Konto der Universität Zürich.

2

Bei Weiterbildungsprogrammen in Kooperation erfolgt die Rechnungsführung über ein Konto der Universität Zürich, sofern die Federführung bei der Universität Zürich liegt.

3

Bei Weiterbildungsprogrammen in Kooperation mit anderen Hochschulen, bei denen die Federführung nicht bei der Universität Zürich liegt, erfolgt die Rechnungsführung durch die federführende Hochschule.

Vorfinanzierung

§ 29.

1

Auf Antrag der Trägerschaft kann die Weiterbildungskommission Vorfinanzierungen für Weiterbildungsprogramme genehmigen.

2

Bei Vorfinanzierungen, die einen Betrag in der Höhe von Fr. 150 000 übersteigen, ist zusätzlich die Genehmigung durch die Universitätsleitung erforderlich.

3

Vorfinanzierungen sind innerhalb einer vereinbarten Frist, die in der Regel nicht länger als zwei Durchgänge des Weiterbildungsprogramms dauert, zurückzubezahlen.

4

Die Verantwortlichen eines Weiterbildungsprogramms mit Vorfinanzierung erstatten der Weiterbildungskommission per Ende eines jeden Kalenderjahres einen Bericht über den finanziellen Stand des Weiterbildungsprogramms.

Rechnungsabschluss

§ 30.

1

Nach jedem Durchgang ist das Konto zu saldieren und aufzulösen.

2

Die wissenschaftliche Leitung entscheidet über die Saldohandhabung.

3

Kann ein negativer Abschlusssaldo nicht gedeckt werden, richtet sich das Vorgehen nach dem Finanzreglement der Universität Zürich[3] und seinen Ausführungserlassen.

Rechenschaftsbericht

§ 31.

1

Für Weiterbildungsstudiengänge ist jährlich oder pro Durchgang ein Rechenschaftsbericht gemäss den Vorgaben der Fachstelle für Weiterbildung zu erstellen und bei ihr einzureichen.

2

Der Rechenschaftsbericht umfasst allgemeine Angaben zum Weiterbildungsstudiengang und eine Erfolgsrechnung.

4. Abschnitt: Weitere Angebote des lebenslangen Lernens

Allgemeinbildende Veranstaltungen

§ 32.

1

Die Universität Zürich kann allgemeinbildende Veranstaltungen anbieten. Sie stehen in der Regel allen Personen offen.

2

Pro Semester können Gebühren bis zu einem Betrag von Fr. 500 erhoben werden.

Kinderund Senioren-Universität

§ 33.

1

Die Universität Zürich kann im Rahmen einer Kinder- und einer Senioren-Universität Veranstaltungen anbieten.

2

Pro Semester können Gebühren bis zu einem Betrag von Fr. 500 erhoben werden.

3

Die Universitätsleitung erlässt die ausführenden Bestimmungen.

5. Abschnitt: Schlussbestimmung

Übergangsbestimmung

§ 34.

Die Verordnungen und Reglemente bestehender Weiterbildungsstudiengänge gelten weiterhin. Sie sind auf den nächsten Durchgang des Weiterbildungsstudiengangs hin, spätestens jedoch 18 Monate nach Inkrafttreten dieser Rahmenverordnung, nach den Vorgaben dieser Rahmenverordnung zu revidieren.


[1] OS 75, 518; Begründung siehe ABl 2020-09-18.

[2] Inkrafttreten: 1. Dezember 2020.

[3] LS 415. 112.

415.60 – Versionen

IDPublikationAufhebung
11101.12.2020Version öffnen
05601.12.200601.12.2020Version öffnen