Habilitationsverordnung der Mathematischnaturwissenschaftlichen Fakultät der Universität Zürich
(vom 31. Januar 2011)[1]
Der Universitätsrat beschliesst:
1. Teil: Allgemeine Bestimmungen
Bedeutung der Habilitation
Mit der Habilitation werden wissenschaftlich ausgewiesene Personen zu Privatdozentinnen oder Privatdozenten ernannt. Sie erhalten damit die Lehrbefugnis (Venia Legendi).
Ziel des Habilitationsverfahrens
Das Habilitationsverfahren dient der Prüfung der Befähigung, ein Fachgebiet in Forschung und Lehre selbstständig an der Universität zu vertreten.
Grundlagen für die Habilitation
Grundlagen für die Habilitation sind die wissenschaftliche Qualifikation der Habilitandin oder des Habilitanden (eigenständige wissenschaftliche Leistungen, angemessene Publikationstätigkeit) sowie die bisherige Lehrtätigkeit. Die wissenschaftliche Qualifikation wird durch eine Habilitationsschrift, die Lehrbefähigung durch eine Probevorlesung überprüft.
Habilitationsschrift
Die Habilitationsschrift ist ein selbstständiger wissenschaftlicher Beitrag zu einem Thema aus dem Fachgebiet, für das die Venia Legendi erteilt werden soll. Sie besteht aus
a.einer Monografie oder
b.einer Reihe wissenschaftlicher Abhandlungen, welche durch einen einleitenden und zusammenfassenden Text ergänzt wird.
Probevorlesung
Die Probevorlesung dient dem Nachweis der Befähigung der Habilitandin oder des Habilitanden, wissenschaftliche Sachverhalte in didaktischmethodisch fundierter Weise zu vermitteln. Die Probevorlesung besteht aus einer Präsentation, welche 30 Minuten dauert, und einer anschliessenden Diskussion von maximal 15 Minuten über den Gegenstand der Vorlesung.
Die Probevorlesung wird in deutscher oder englischer Sprache gehalten.
Umhabilitation
Falls die Habilitandin oder der Habilitand sich bereits an einer anderen Universität unter vergleichbaren Bedingungen für das Fachgebiet habilitiert hat, für das sie oder er sich an der Universität Zürich bewirbt, kann die Fakultätsversammlung ihr oder ihm das Einreichen einer Habilitationsschrift und damit verbunden die Ablieferung der Pflichtexemplare sowie die Probevorlesung erlassen und auf das Einholen von externen Gutachten verzichten.
2. Teil: Habilitationsverfahren
Habilitationsgesuch
Habilitationsgesuche sind nach Rücksprache mit der Vorsteherin oder dem Vorsteher eines Institutes oder eines Fachbereiches an die Dekanin oder den Dekan der Mathematischnaturwissenschaftlichen Fakultät zu richten.
Im Gesuch ist das Fachgebiet zu bezeichnen, für das die Venia Legendi erteilt werden soll.
Dem Gesuch sind folgende Unterlagen in je vier Exemplaren beizufügen:
a.Habilitationsschrift,
b.Lebenslauf,
c.Publikationsverzeichnis,
d.Nachweis der bisherigen Lehrtätigkeit.
Die Habilitandin oder der Habilitand ist berechtigt, mögliche Personen für die Begutachtung vorzuschlagen.
Beurteilung der Habilitationsschrift und der wissenschaftlichen Qualifikation
Die Fakultätsversammlung setzt eine Habilitationskommission zur Begutachtung der Habilitationsschrift und der wissenschaftlichen Qualifikation der Habilitandin oder des Habilitanden ein. Die Kommission nimmt Stellung zuhanden der Fakultätsversammlung. Sie stützt sich dabei auf ein Gutachten eines von der Fakultätsversammlung bezeichneten Fakultätsmitgliedes sowie auf mindestens zwei externe Gutachterinnen oder Gutachter, welche durch die Kommission bestimmt werden.
Eine Arbeit, die an sich positiv beurteilt wurde, jedoch die Behebung von insgesamt nicht grundlegend ins Gewicht fallenden Mängeln erfordert, kann an die Habilitandin oder den Habilitanden zur Überarbeitung zurückgegeben werden. Diese muss innerhalb von maximal sechs Monaten erfolgen. Nach der Begutachtung zirkulieren die Habilitationsschrift und die Gutachten bei den dem Lehrgebiet der Kandidatin oder des Kandidaten nahestehenden Fachvertreterinnen und Fachvertretern zur Stellungnahme. Gleichzeitig wird den übrigen Fakultätsmitgliedern die Gelegenheit gegeben, die Akten im Dekanat einzusehen.
Nach erfolgter Zirkulation beschliesst die Kommission:
a.die Weiterführung des Verfahrens oder
b.Antragstellung auf Ablehnung des Habilitationsgesuches an die Fakultätsversammlung, ohne dass eine Probevorlesung gehalten wird.
Beurteilung der Lehrfähigkeit
Bei Weiterführung des Verfahrens fordert die oder der Vorsitzende der Habilitationskommission die Kandidatin oder den Kandidaten auf, innert einer Woche drei Themen für eine Probevorlesung vorzuschlagen, die nicht direkt in der Habilitationsschrift behandelt werden. Die Kommission wählt eines davon aus und lädt die Kandidatin oder den Kandidaten zu einer Probevorlesung ein. Die Einladung und Mitteilung des gewählten Themas erfolgt mindestens drei Wochen vor dem Termin der Probevorlesung durch das Dekanat.
Die Probevorlesung wird von den anwesenden Fakultätsmitgliedern bezüglich didaktischer Präsentation und wissenschaftlichen Gehalts bewertet. Wird die Probevorlesung insgesamt als ungenügend beurteilt, erhält die Habilitandin oder der Habilitand einmal Gelegenheit, im Rahmen des laufenden Habilitationsverfahrens eine neue Probevorlesung zu halten. Dazu hat sie oder er wiederum drei Themen vorzuschlagen, wobei das Thema der ungenügenden Probevorlesung nicht wieder genannt werden darf.
Antrag
Unter Berücksichtigung der vorliegenden Gutachten und Stellungnahmen sowie der Bewertung der Probevorlesung stellt die Fakultätsversammlung Antrag an die Erweiterte Universitätsleitung auf
a.Erteilung der Venia Legendi in einem von der Fakultätsversammlung bezeichneten Fachgebiet oder
b.Ablehnung des Habilitationsgesuches.
Das Habilitationsverfahren in der Fakultät ist in der Regel spätestens ein Jahr nach Einreichen des Habilitationsgesuches abzuschliessen.
Entscheid
Die Erweiterte Universitätsleitung entscheidet über die Erteilung der Venia Legendi im vorgeschlagenen Fachgebiet oder die Ablehnung des Habilitationsgesuches.
Akteneinsichtsrecht
Gesuche um Akteneinsicht sind an die zuständige Instanz zu richten. Bis zur Antragstellung an die Erweiterte Universitätsleitung auf Erteilung oder Nichterteilung der Venia Legendi ist die Fakultät, danach die Erweiterte Universitätsleitung zuständig.
Die Akteneinsicht wird in der Regel erst nach Eröffnung des Entscheides der Erweiterten Universitätsleitung gewährt.
Die zuständige Instanz kann bei Vorliegen von wichtigen Gründen die Akteneinsicht beschränken und die Bekanntgabe der Namen der Gutachterinnen und Gutachter verweigern.
3. Teil: Wirkungen der Venia Legendi
Pflichtexemplare
Nach erfolgter Habilitation sind innerhalb eines Jahres sieben Exemplare der Habilitationsschrift an das Dekanat der Mathematischnaturwissenschaftlichen Fakultät abzuliefern. Die Pflichtexemplare müssen auf dem Titelblatt als Habilitationsschrift der Universität Zürich kenntlich gemacht werden. Wenn die Habilitationsschrift aus einer durch einen einleitenden und zusammenfassenden Text ergänzten Reihe wissenschaftlicher Abhandlungen besteht, muss diese mit einer Titelseite versehen und eingebunden werden. In speziellen Fällen kann die Dekanin oder der Dekan auf Gesuch hin Abweichungen von diesen Vorschriften bewilligen.
Lehrverpflichtung
Die Privatdozentinnen und Privatdozenten sind verpflichtet, mindestens einmal jährlich eine Lehrveranstaltung durchzuführen. Von dieser Lehrverpflichtung kann sie die Dekanin oder der Dekan auf begründetes Gesuch hin entbinden.
Antrittsvorlesung
Die Privatdozentinnen und Privatdozenten sind verpflichtet, innerhalb eines Jahres nach Erteilung der Venia Legendi eine öffentliche Antrittsvorlesung zu halten.
Stellung der Privatdozentinnen und Privatdozenten
Im Übrigen richtet sich die Stellung der Privatdozentinnen und Privatdozenten nach der Universitätsordnung[2] sowie nach der Personalverordnung der Universität[3].
4. Teil: Schlussbestimmungen
[1] OS 66, 282; Begründung siehe ABl 2011, 489.
[2] LS 415. 111.
[3] LS 415. 21.