Verordnung über die Promotion im gemeinsamen Doktorat der Mathematischnaturwissenschaftlichen Fakultät der Universität Zürich und der Eidgenössischen Technischen Hochschule Zürich (PromVO MNF ETHZ)

(vom 12. November 2018)[1][2]

Der Universitätsrat beschliesst:

Geltungsbereich

§ 1.

Diese Promotionsverordnung regelt die Modalitäten des gemeinsamen Doktorats der Universität Zürich (UZH) und der ETH Zürich (im Folgenden: gemeinsames Doktorat) für Doktorierende mit Leading House UZH, welche die Durchführung des gemeinsamen Doktorats an der Mathematischnaturwissenschaftlichen Fakultät (MNF) der UZH betreffen.

Anwendbares Recht

§ 2.

1

Sofern diese Promotionsverordnung keine Bestimmungen enthält, gelten die Verordnung über die Promotion an der Mathematischnaturwissenschaftlichen Fakultät der Universität Zürich[3] und die entsprechenden Promotionsordnungen des jeweiligen Doktoratsprogramms.

2

Fragen, die nicht in den in Abs. 1 genannten Bestimmungen geregelt sind, werden durch die Dekanin bzw. den Dekan entschieden und in geeigneter Form bekannt gegeben.

Trägerschaft, Leading House

§ 3.

1

Die MNF sowie die ETH Zürich bilden die Trägerschaft des gemeinsamen Doktorats.

2

Leading House für das jeweilige Dissertationsvorhaben ist diejenige universitäre Hochschule, welche die Grunddotation der Professur, die das jeweilige Doktoratsvorhaben betreut, zur Verfügung stellt. Das Leading House ist für die Immatrikulation und Administration zuständig.

3

Details zu Trägerschaft und Gremien sind in einer gemeinsamen Vereinbarung* geregelt. *Vereinbarung zwischen der Universität Zürich (UZH), Mathematischnaturwissenschaftliche Fakultät, und der Eidgenössischen Technischen Hochschule Zürich (ETH Zürich) betreffend das gemeinsame Doktorat UZH ETH Zürich vom 18. Januar 2018.

Besondere Zulassungsbestimmungen

§ 4.

In Zweifelsfällen kann die Zulassung zum gemeinsamen Doktorat nur mit dem Einverständnis der Partnerinstitution erfolgen. Zweifelsfälle liegen insbesondere vor bei Bewerberinnen und Bewerbern

a.mit einer Masterarbeit mit weniger als 30 ECTS Credits,

b.mit einem Masterdiplom einer Fachhochschule,

c.ohne Masterdiplom.

Akademischer Grad

§ 5.

1

Ist die UZH das Leading House, verleiht sie gemeinsam mit der ETH Zürich für ein erfolgreich absolviertes Doktorat den akademischen Grad einer Doktorin bzw. eines Doktors der Wissenschaften der Universität Zürich und Eidgenössischen Technischen Hochschule Zürich.

2

Die Verleihung des Grades erfolgt durch die Aushändigung der unterzeichneten Urkunde.

3

Der Grad wird mit «Dr. sc. UZH ETH Zürich» abgekürzt. Die englische Übersetzung lautet «Doctor of Philosophy, PhD».

Leistungsausweis

§ 6.

1

Nach Abschluss eines Semesters werden die bestandenen und nicht bestandenen Module in einem Leistungsausweis dokumentiert. Studienleistungen, die nicht an der UZH erbracht worden sind, werden gekennzeichnet.

2

Der Leistungsausweis wird in deutscher Sprache ausgestellt. Es wird eine englische Übersetzung abgegeben.

Abschlussdokumente

§ 7.

1

Die Absolventinnen und Absolventen des gemeinsamen Doktorats, deren Leading House die UZH ist, erhalten folgende Abschlussdokumente: eine Promotionsurkunde, das Diploma Supplement und den Academic Record (Abschlusszeugnis).

2

Die Promotionsurkunde enthält den verliehenen Grad und den Titel der Dissertation. Sie wird mit den Logos der UZH und der ETH Zürich versehen und trägt die Siegel der UZH und der MNF. Sie wird unterzeichnet vonseiten der

a.UZH; von der Rektorin oder dem Rektor sowie der Dekanin oder dem Dekan der MNF,

b.ETH Zürich; von der Rektorin oder dem Rektor sowie der jeweiligen Departementsvorsteherin oder dem jeweiligen Departementsvorsteher.

3

Die Promotionsurkunde wird in deutscher Sprache mit einer englischen Übersetzung ausgestellt.

4

Zu jeder Promotionsurkunde wird ein Diploma Supplement mit Angaben über die Doktoratsstufe bzw. das Doktoratsprogramm in deutscher Sprache abgegeben. Eine englische Übersetzung wird beigelegt.

5

Den Absolventinnen und Absolventen wird ein Abschlusszeugnis (Academic Record) zugestellt. Dieses weist die Ergebnisse aller für den Doktoratsabschluss anerkannten oder angerechneten Module des Doktorats, deren Bewertung und die Anzahl erworbener ECTS Credits aus. Ferner werden mit entsprechenden Kennzeichnungen alle weiteren an der UZH bestandenen, aber nicht für den Doktoratsabschluss anerkannten oder angerechneten Module der Doktoratsstufe ausgewiesen. Bei Leistungsnachweisen, die nicht an der UZH erbracht worden sind, wird zusätzlich angegeben, an welcher Universität die Leistungsüberprüfung stattgefunden hat.

Rechtsschutz

§ 8.

1

Sämtliche Verfügungen, die gestützt auf diese Promotionsverordnung ergehen, unterliegen der Einsprache an die Fakultätsversammlung. Die schriftliche Einsprache ist innert 30 Tagen ab Erhalt der Verfügung dem Dekanat einzureichen.

2

Der Einspracheentscheid der Fakultätsversammlung unterliegt dem Rekurs an die Rekurskommission der Zürcher Hochschulen.


[1] OS 74, 69; Begründung siehe ABl 2018-11-30.

[2] Inkrafttreten: 1. August 2019.

[3] LS 415. 463.

415.463.1 – Versionen

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