Rahmenverordnung für das Studium in den Bachelor- und Masterstudiengängen der Mathematischnaturwissenschaftlichen Fakultät der Universität Zürich
Der Universitätsrat beschliesst:
1. Abschnitt: Allgemeines
A. Einleitung
Geltungsbereich
Diese Rahmenverordnung regelt den Bachelorstudiengang und die Masterstudiengänge sowie die Nebenfachstudienprogramme für fakultätseigene und fakultätsfremde Studierende an der Mathematischnaturwissenschaftlichen Fakultät der Universität Zürich.
Fakultäts- und universitätsübergreifende Studiengänge werden in separaten Rahmenverordnungen geregelt.
Ausführende Bestimmungen
Die Fakultät erlässt die «Studienordnung für das Studium in den Bachelor- und Masterstudiengängen an der Mathematischnaturwissenschaftlichen Fakultät der Universität Zürich», in der die Anforderungen für die einzelnen Studiengänge bzw. Studienprogramme sowie die Modalitäten der Leistungsnachweise geregelt werden.
Für spezialisierte Masterstudienprogramme können separate Studienordnungen erlassen werden, welche diese Verordnung ausführen.
In Fällen, die nicht von dieser Rahmenverordnung oder der jeweiligen Studienordnung erfasst werden, entscheidet die Prodekanin Lehre oder der Prodekan Lehre.
Titel
Die Mathematischnaturwissenschaftliche Fakultät verleiht für den erfolgreich absolvierten Bachelorstudiengang den folgenden Titel: «Bachelor of Science UZH» (BSc UZH).
Die Mathematischnaturwissenschaftliche Fakultät verleiht für einen erfolgreich absolvierten Masterstudiengang den folgenden Titel: «Master of Science UZH» (MSc UZH).
Die Verleihung des Titels erfolgt mit der Aushändigung der unterzeichneten Urkunde.
Die Fakultät kann wissenschaftliche Ausrichtungen (in der Studienordnung) präzisieren. Die Präzisierung erfolgt mit dem Zusatz «in» im Titel. Die wissenschaftliche Ausrichtung soll in der Regel in deutscher Sprache benannt werden. Bei Programmen, die weitgehend auf Englisch unterrichtet und absolviert werden, kann die wissenschaftliche Ausrichtung in englischer Sprache erfolgen.
B. Allgemeines zum Studium
ECTS Credits
Der Umfang der Studienleistungen wird mit dem Europäischen Kreditpunktesystem (European Credit Transfer and Accumulation System, ECTS) bemessen.
Im Rahmen eines Vollzeitstudiums sind pro Semester durchschnittlich 30 ECTS Credits zu erwerben.
Ein ECTS Credit entspricht einem durchschnittlichen studentischen Arbeitsaufwand von 30 Stunden.
Studienprogramme und Regelcurricula
Ein Studiengang setzt sich aus einem oder mehreren Studienprogrammen zusammen. Ein Studienprogramm ist eine durch die curriculare Struktur und den Umfang definierte Untereinheit eines Studiengangs.
Die Studienordnungen legen für jedes Studienprogramm auf Bachelor- und Masterstufe ein Regelcurriculum unter Angabe einer Richtstudienzeit fest.
Das Regelcurriculum ermöglicht Vollzeitstudierenden den Erwerb von 30 ECTS Credits pro Semester. Im Bachelorstudium beträgt die Richtstudienzeit demnach sechs Semester, im Masterstudium drei oder vier Semester.
Zulassung und Zulassungshindernisse
Für die Zulassung zu den Studiengängen ist grundsätzlich die Verordnung über die Zulassung zum Studium an der Universität Zürich (VZS)[3] massgebend.
Studierende, welche an der UZH oder an anderen Hochschulen definitiv von der Fortsetzung ihres Studiums ausgeschlossen worden sind, können an der Mathematischnaturwissenschaftlichen Fakultät nicht in Studienprogramme der gleichen oder einer vergleichbaren Studienrichtung eintreten.
Studierende, welche an der UZH oder an anderen Hochschulen ein Modul zweimal nicht bestanden haben, können an der Mathematischnaturwissenschaftlichen Fakultät nicht in Studienprogramme eintreten, bei denen das zweimal nicht bestandene Modul in vergleichbarem Inhalt und Umfang zum Pflichtprogramm gehört.
Ein Studium kann nur in Studienprogrammen aufgenommen werden, die nicht bereits in einem vorangehenden universitären Studium absolviert wurden und zu einem fachwissenschaftlich äquivalenten Abschluss auf gleicher Studienstufe geführt haben. Ausgenommen hiervon ist ein vorgängig abgeschlossenes Nebenfachprogramm. Dieses kann als Hauptfachprogramm studiert werden.
Sprache der Lehrveranstaltungen
Bachelor: Im Unterricht und an den Prüfungen kann entweder die deutsche oder die englische Sprache verwendet werden. Die verwendete Sprache wird im Vorlesungsverzeichnis publiziert.
Master: Die Unterrichtssprache ist in der Regel Englisch.
Studium und Behinderung
Bei Vorliegen einer ärztlich bescheinigten Behinderung oder chronischen Krankheit mit Auswirkung auf studienrelevante Aktivitäten kann bei der Fachstelle Studium und Behinderung ein Gesuch um Anerkennung der Behinderung oder der chronischen Krankheit eingereicht werden.
Bei Anerkennung einer Behinderung oder einer chronischen Krankheit durch die Fachstelle Studium und Behinderung kann die Prodekanin Lehre oder der Prodekan Lehre auf Antrag semesterweise ausgleichende Massnahmen gewähren.
Informationspflicht
Alle studienrelevanten Informationen, insbesondere die zu erwerbende Anzahl ECTS Credits sowie Zeitpunkt, Form und Umfang der Leistungsnachweise für die Module, Vorbedingungen und Abschlussqualifikationen, werden in geeigneter Weise bekanntgegeben.
Die Studierenden sind verpflichtet, sich über die für sie geltenden Erlasse, die studienrelevanten Informationen und Fristen selbstständig zu informieren. Publizierte Informationen gelten als bekanntgegeben.
2. Abschnitt: Module
Module
Lerninhalte werden in inhaltlich und zeitlich kohärente Lerneinheiten, so genannte Module, gegliedert.
Für jedes bestandene Modul wird eine Anzahl von ECTS Credits (in ganzen Zahlen) vergeben, die dem durchschnittlichen Aufwand entsprechen, der für das Bestehen des Moduls erforderlich ist.
Für das Bestehen des Moduls muss ein Leistungsnachweis erbracht werden. Die Vergabe von ECTS Credits auf der Basis blosser Anwesenheit ist ausgeschlossen.
Der Besuch eines Moduls kann von der Erfüllung von Vorbedingungen abhängig gemacht werden.
Die ECTS Credits für ein Modul werden ausschliesslich vollständig vergeben, eine teilweise Vergabe ist nicht möglich.
Studierende können im Rahmen der Vorschriften der Studienordnung entscheiden, wie viele und welche Module sie pro Semester belegen.
Modultypen
Es werden unterschieden:
a.Pflichtmodule: Module, welche für alle Studierenden eines Studienprogramms obligatorisch sind;
b.Wahlpflichtmodule: Module, die in vorgegebenem Umfang aus einer in der Studienordnung oder der aktuellen Wegleitung festgelegten Liste auszuwählen sind;
c.Wahlmodule: Module, die aus dem Angebot der UZH und ETH im Rahmen der Vorgaben der Studienordnung frei wählbar sind.
Modulverantwortliche
Die Fachbereiche bestimmen für sämtliche Module Modulverantwortliche, die für den Inhalt und den Leistungsnachweis der Module verantwortlich sind.
Als Modulverantwortliche können ordentliche und ausserordentliche Professorinnen und Professoren, Assistenzprofessorinnen und -professoren, Titularprofessorinnen und -professoren sowie Privatdozentinnen und Privatdozenten der Mathematischnaturwissenschaftlichen Fakultät herangezogen werden, in Ausnahmefällen auch entsprechende Personen anderer Fakultäten oder universitärer Hochschulen. Über Ausnahmefälle entscheidet die Prodekanin Lehre oder der Prodekan Lehre.
Die Modulverantwortlichen können durch Lehrbeauftragte unterstützt werden.
An- und Abmeldung von Modulen
Für jedes Modul ist eine fristgerechte Anmeldung erforderlich. Diese gilt gleichzeitig als Anmeldung für den Leistungsnachweis.
Die Modulverantwortlichen legen im Vorlesungsverzeichnis die An- und Abmeldetermine für Module fest.
Wurde der Abmeldetermin verpasst, ist nur eine Abmeldung gemäss § 20 möglich.
Anerkennung und Anrechnung von Studienleistungen
Es wird zwischen Anerkennung und Anrechnung von Studienleistungen unterschieden. Anerkannte Leistungen sind nicht Bestandteil des Studienabschlusses, werden aber im Academic Record aufgeführt. Angerechnete Leistungen sind Bestandteil des Studienabschlusses.
Absolvierte fakultätsfremde UZH-Module werden im Leistungsausweis ausgewiesen. Eine allfällige Anrechnung für den Studienabschluss erfolgt im Rahmen der Vorgaben der Studienordnung.
Es obliegt der oder dem Studierenden die für die Anrechnung und Anerkennung notwendigen Unterlagen beizubringen.
Sind extern oder früher erbrachte Leistungen an einen Studienabschluss angerechnet worden, können inhaltlich äquivalente Module der MNF erlassen werden. Die für den Abschluss zu erwerbende Kreditpunktezahl wird dadurch nicht reduziert, die entsprechenden Module sind zu substituieren.
Anrechnung von extern erbrachten Studienleistungen
Studienleistungen, die an einer anderen Universität, einer anderen Fakultät, in einem anderen Studienprogramm oder im Mobilitätsstudium erbracht wurden, können im Rahmen der Vorgaben der Studienordnung angerechnet werden, soweit sie zu Modulen des zu absolvierenden Studienprogramms inhaltlich äquivalent sind und nicht bereits an einen Abschluss angerechnet wurden. Über die Äquivalenz entscheidet die Prodekanin Lehre oder der Prodekan Lehre.
Es gelten folgende weitere Rahmenbedingungen:
a.Mindestens die Hälfte der für das Hauptfachprogramm erforderlichen ECTS Credits ist an der Mathematischnaturwissenschaftlichen Fakultät der UZH zu erwerben.
b.Die Bachelor- bzw. Masterarbeit muss an der Fakultät absolviert werden.
c.Die Anrechnung von fakultäts- und universitätsfremden Nebenfächern ist möglich.
Anrechnung von früher erworbenen Studienleistungen
Studierende sind verpflichtet, alle bisher erbrachten bestandenen und nicht bestandenen Studienleistungen bei der Anmeldung zum Studiengang zu deklarieren.
Nach der Deklaration entscheiden die Studierenden, ob früher erbrachte Leistungen unter Berücksichtigung der Fehlversuche entweder gemäss Abs. 3 angerechnet werden oder ob auf eine Anrechnung vollständig verzichtet wird.
Über die vollständige oder teilweise Anrechnung früher erworbener ECTS Credits bei einem Universitäts-, einem Fakultäts- oder einem Programmwechsel entscheidet die Prodekanin Lehre oder der Prodekan Lehre.
ECTS Credits für gleiche oder ähnliche Module
Wurde ein Modul bestanden, so können für das gleiche oder ein inhaltlich ähnliches Modul keine weiteren ECTS Credits erworben werden.
In Zweifelsfällen entscheidet die Prodekanin Lehre oder der Prodekan Lehre über die Ähnlichkeit von Modulen, insbesondere im Zusammenhang mit der Anrechnung von extern bzw. früher erworbenen Studienleistungen.
3. Abschnitt: Leistungsnachweise und endgültige Abweisung
A. Leistungsnachweise
Arten und Organisation der Leistungsnachweise
Die Organisation der Leistungsnachweise obliegt den Fachbereichen. Das Studiendekanat übernimmt Koordinationsaufgaben.
Die Modulverantwortlichen sind für die Durchführung der Leistungsnachweise zuständig. Bei mündlichen Prüfungen hat eine Beisitzerin oder ein Beisitzer anwesend zu sein, die oder der einen akademischen Abschluss auf der Stufe Diplom bzw. Master oder höher besitzt. Die Beisitzerin oder der Beisitzer führt das Protokoll.
Leistungsnachweise können insbesondere bestehen aus:
– mündlichen Prüfungen,
– schriftlichen Prüfungen,
– praktischen Prüfungen,
– schriftlichen Arbeiten,
– Referaten und Präsentationen,
– belegter tutorieller Tätigkeit.
Details über die einzelnen Leistungsnachweise finden sich in der Studienordnung.
Sprache der Leistungsnachweise
Die Leistungsnachweise sind in der Regel in der Sprache zu erbringen, in der das betreffende Modul durchgeführt wird.
Ausnahmen bedürfen der Zustimmung der oder des Modulverantwortlichen.
Verhinderung, Abbruch oder unentschuldigtes Fernbleiben
Tritt vor Beginn der Durchführung eines Leistungsnachweises ein zwingender, unvorhersehbarer und unabwendbarer Verhinderungsgrund ein oder liegt ein bewilligtes Urlaubs- oder Sistierungsgesuch vor, ist die Prodekanin Lehre oder der Prodekan Lehre zu informieren.
Tritt ein solcher Verhinderungsgrund unmittelbar vor oder während der Durchführung eines Leistungsnachweises ein, so ist dies der oder dem Modulverantwortlichen mitzuteilen.
In jedem Fall ist ein schriftlich begründetes Abmeldungsgesuch spätestens fünf Arbeitstage nach dem Termin des Leistungsnachweises zusammen mit den entsprechenden Bestätigungen (z.B. Arztzeugnis) der Prodekanin Lehre oder dem Prodekan Lehre einzureichen. In Zweifelsfällen kann die Prodekanin Lehre oder der Prodekan Lehre eine Ärztin oder einen Arzt ihres bzw. seines Vertrauens beiziehen.
Über die Genehmigung eines Abmeldungsgesuchs entscheidet die Prodekanin Lehre oder der Prodekan Lehre. Wird das Gesuch um Abmeldung nicht bewilligt, gilt der Leistungsnachweis als nicht bestanden.
Bleibt eine Kandidatin oder ein Kandidat einem Leistungsnachweis unabgemeldet fern, gilt dieser als nicht bestanden.
Die verspätete Geltendmachung von Abmeldungsgründen, die sich auf einen bereits abgelegten Leistungsnachweis beziehen, ist ausgeschlossen.
Leistungsbewertung
Leistungsnachweise werden benotet oder mit «bestanden» / «nicht bestanden» bewertet. Welche Leistungsnachweise benotet werden, regelt die Studienordnung.
Für benotete Leistungsnachweise werden Noten von 6 bis 1 vergeben, wobei 6 die höchste und 1 die niedrigste Note bezeichnet. Note 4 oder höher ist genügend. Halbnotenschritte werden bevorzugt, Viertelnoten sind zulässig.
Validierung
Die Studienkommission validiert abschliessend die Ergebnisse der Leistungsnachweise. Nach der Validierung sind die Noten gültig und werden in den Leistungsausweis aufgenommen.
Wiederholung von Leistungsnachweisen
Nicht bestandene Leistungsnachweise bzw. Module können einmal wiederholt werden. Wird das Modul wiederholt, kann der Leistungsnachweis nur noch einmal abgelegt werden.
Ein bestandenes Modul kann nicht wiederholt werden.
Während des gesamten Bachelorstudiums kann ein einziges Pflichtmodul auf Gesuch hin nach nicht bestandener Repetition ein zweites Mal wiederholt werden. Dies gilt nicht für die Bachelorarbeit und für Module, die im Rahmen von Auflagen und Bedingungen zu erbringen sind.
Ist ein Pflichtmodul endgültig nicht bestanden, kann das Studium in jenen Studienprogrammen nicht fortgesetzt bzw. aufgenommen werden, bei denen dieses Modul ein Pflichtmodul ist.
Ist ein Wahlpflichtmodul nach der zulässigen Repetition nicht bestanden, kann es einmal durch ein anderes Modul aus derselben Gruppe substituiert werden, wiederum mit der Möglichkeit einer einmaligen Repetition. Ist die Substitution (aufgrund von Nichtbestehen von Leistungsnachweisen) fehlgeschlagen, gilt das Wahlpflichtmodul als endgültig nicht bestanden.
Wahlmodule können unbeschränkt substituiert werden.
Unlauteres Verhalten bei der Erbringung von Leistungsnachweisen
Bei Betrugshandlungen oder Unredlichkeiten, insbesondere wenn jemand die Zulassung zum Leistungsnachweis durch unrichtige oder unvollständige Angaben erwirkt hat, beim Erbringen eines Leistungsnachweises unerlaubte Hilfsmittel verwendet, unerlaubterweise mit Dritten kommuniziert oder eine Klausurarbeit oder schriftliche Arbeit nicht selbstständig verfasst, erklärt die Prodekanin Lehre oder der Prodekan Lehre den Leistungsnachweis als nicht bestanden oder einen ausgestellten Ausweis als ungültig. Bereits ausgestellte Dokumente werden eingezogen.
Die Prodekanin Lehre oder der Prodekan Lehre beschliesst, ob ein Disziplinarverfahren beantragt werden soll.
Stellt sich nach Verleihung eines Titels heraus, dass ein unlauteres Verhalten im Sinne von Abs. 1 vorliegt, wird dieser durch die Fakultätsversammlung aberkannt. Allfällig ausgestellte Dokumente werden eingezogen.
Leistungsausweis (Transcript of Records)
Nach Abschluss eines Semesters erhalten die Studierenden einen Leistungsausweis (Transcript of Records) über die bisher erbrachten Studienleistungen. Dieser enthält eine Aufstellung über alle bisher absolvierten Module mit den dafür vergebenen ECTS Credits und, soweit vorhanden, den Noten. Er weist die bestandenen und nicht bestandenen Module aus. Bei Leistungen, die nicht an der UZH erbracht worden sind, wird zusätzlich angegeben, an welcher Universität die Leistungsüberprüfung stattgefunden hat.
B. Endgültige Abweisung und Sperren
Endgültige Abweisung
Wer ein Modul gemäss § 23 definitiv nicht bestanden hat, wird vom betreffenden Studienprogramm mittels schriftlicher Verfügung der Prodekanin Lehre oder des Prodekans Lehre endgültig abgewiesen.
Wer die maximale Studienzeit gemäss § 42 überschritten hat, wird vom betreffenden Studiengang mittels schriftlicher Verfügung der Prodekanin Lehre oder des Prodekans Lehre endgültig abgewiesen.
Wer ein Pflichtmodul definitiv nicht bestanden hat, wird für alle Studienprogramme gesperrt, welche ein gleiches oder inhaltlich vergleichbares Modul als Pflichtmodul enthalten.
Wer ein Wahlpflichtmodul definitiv nicht bestanden hat, wird für alle Studienprogramme gesperrt, welche ein gleiches oder vergleichbares Modul als Pflichtmodul oder die gleiche Wahlpflichtmodulgruppe enthalten.
Die endgültige Abweisung gilt auf allen Studienstufen als Zulassungshindernis im Sinne von § 6.
4. Abschnitt: Studiengänge
A. Bachelorstudiengang
Studienziele
Der Bachelorstudiengang vermittelt den Studierenden Grundlagenwissen und die Fähigkeit zu methodischwissenschaftlichem Denken.
Die Qualifikationsziele der verschiedenen Studienprogramme sind in der Studienordnung beschrieben.
Strukturierung des Bachelorstudiengangs
Der Bachelorstudiengang umfasst 180 ECTS Credits. Bei einem Vollzeitstudium entspricht dies einer Studiendauer von sechs Semestern.
Der Umfang des Hauptfachprogramms im Bachelorstudiengang beträgt 180, 150 oder 120 ECTS Credits. Der Umfang eines Nebenfachprogramms im Bachelorstudiengang beträgt 30 oder 60 ECTS Credits.
Innerhalb des Studiengangs können die Studienprogramme kombiniert werden. Die Studienordnung kann Einschränkungen der Kombinationsmöglichkeiten vorsehen.
Bachelorarbeit/ Bachelorportfolio
Während des Bachelorstudiengangs ist eine Bachelorarbeit im Umfang von mindestens 6 bis höchstens 12 ECTS Credits im Hauptfachprogramm zu verfassen bzw. ein Bachelorportfolio von mindestens 6 ECTS Credits nachzuweisen.
Die Bachelorarbeit bzw. das Bachelorportfolio ist in deutscher oder englischer Sprache abzufassen. Nach Rücksprache mit der Betreuerin oder dem Betreuer ist auch Französisch oder Italienisch möglich.
Die Wiederholung einer ungenügenden Bachelorarbeit bzw. eines ungenügenden Bachelorportfolios richtet sich nach § 23.
Die Studienordnung regelt die Einzelheiten, insbesondere die Ausarbeitungsmodalitäten, die Betreuung, Begutachtung und Benotung der Bachelorarbeit bzw. des Bachelorportfolios.
Verleihung des Bachelortitels
Der Bachelortitel wird verliehen, wenn nach Massgabe der Rahmenverordnung und der Studienordnung 180 ECTS Credits erworben worden sind, davon muss mindestens die Hälfte der ECTS Credits des Hauptfachprogramms an der Mathematischnaturwissenschaftlichen Fakultät der UZH erbracht worden sein.
B. Masterstudiengang
Studienziele
Die Masterstudiengänge vermitteln den Studierenden vertiefte fachliche Kenntnisse und die Fähigkeit zum selbstständigen wissenschaftlichen Arbeiten.
Die Qualifikationsziele der verschiedenen Studienprogramme sind in der Studienordnung beschrieben.
Übertritt von der Bachelorin die Masterstufe
Einzelheiten sind in der Studienordnung der Mathematischnaturwissenschaftlichen Fakultät geregelt.
Zulassung zum Masterstudiengang
Die Zulassung zu einem Masterhauptfachprogramm setzt grundsätzlich ein abgeschlossenes Bachelorhauptfachprogramm einer universitären Hochschule in der gleichen oder einer vergleichbaren Studienrichtung im Umfang von mindestens 120 ECTS Credits voraus.
Für die Zulassung von Bachelorabsolventinnen und -absolventen einer schweizerischen Fachhochschule gelten die Bestimmungen der Vereinbarung der Hochschulrektorenkonferenzen über die Durchlässigkeit zwischen den Hochschultypen sowie der zugehörigen Konkordanzliste. Einzelheiten regelt die Studienordnung.
Für die Zulassung zu spezialisierten Masterprogrammen können weitere Anforderungen definiert werden.
Zulassung mit Bedingungen und Auflagen
Von Inhaberinnen und Inhabern eines Bachelordiploms in einer anderen Studienrichtung oder einer nicht schweizerischen Universität oder von Absolventinnen und Absolventen von Fachhochschulen kann vor der definitiven Zulassung der Erwerb zusätzlicher Kenntnisse und Fähigkeiten verlangt werden (Zulassung mit Bedingungen).
In allen Fällen kann der Abschluss des Masterstudiums vom Nachweis weiterer Kenntnisse und Fähigkeiten abhängig gemacht werden, die im absolvierten Bachelorstudium nicht erworben wurden (Zulassung mit Auflagen).
Die Bedingungen und Auflagen dürfen 60 ECTS Credits insgesamt nicht übersteigen.
Strukturierung der Masterstudiengänge
Ein Masterstudiengang umfasst 90 oder 120 ECTS Credits. Bei einem Vollzeitstudium entspricht dies einer Studiendauer von drei bzw. vier Semestern.
Der Umfang des Hauptfachprogramms im Masterstudiengang beträgt 90 oder 120 ECTS Credits. Der Umfang eines Nebenfachprogramms im Masterstudiengang beträgt 30 ECTS Credits.
Innerhalb eines Studiengangs können die Studienprogramme wie folgt kombiniert werden:
a.Hauptfachprogramm 120 ECTS Credits
b.Hauptfachprogramm 90 ECTS Credits
c.Hauptfachprogramm 90 ECTS Credits und Masternebenfachprogramm 30 ECTS Credits
Die Studienordnung konkretisiert die möglichen Kombinationen der Studienprogramme.
Masterarbeit
Während des Masterstudiengangs ist eine genügend benotete Masterarbeit (Pflichtmodul) im Umfang von mindestens 30 bis höchstens 60 ECTS Credits im Hauptfachprogramm zu verfassen. Einzelheiten regelt die Studienordnung.
Die Betreuung der Masterarbeit ist in der Studienordnung geregelt.
Für besonders gute Masterarbeiten kann auf Antrag an die Prodekanin Lehre oder den Prodekan Lehre eine Auszeichnung verliehen werden. Die Details zur Auszeichnung von Masterarbeiten werden in der Studienordnung geregelt.
Die Masterarbeit ist in deutscher oder englischer Sprache abzufassen. Nach Rücksprache mit der Betreuerin oder dem Betreuer ist auch Französisch oder Italienisch möglich.
Wird eine Masterarbeit mit einer ungenügenden Note bewertet, so kann einmal eine weitere Arbeit zu einem neuen Thema verfasst werden. Wenn auch die zweite Masterarbeit ungenügend ist, erfolgt eine endgültige Abweisung aus dem Masterprogramm.
Verleihung des Mastertitels
Der Mastertitel wird verliehen, wenn nach Massgabe der Rahmenverordnung und der Studienordnung 90 bzw. 120 ECTS Credits erworben worden sind, davon muss mindestens die Hälfte der ECTS Credits für das Hauptfachprogramm an der Mathematischnaturwissenschaftlichen Fakultät der UZH erbracht worden sein.
C. Nebenfachprogramme für Studierende anderer Fakultäten
Angebot
Die Nebenfachprogramme der MNF stehen den Studierenden anderer Fakultäten grundsätzlich offen. Einschränkungen sind in der Studienordnung geregelt.
Anwendbares Recht
Auf die Zulässigkeit eines Nebenfachprogramms an einer anderen Fakultät und die Nebenfachprogrammgrösse findet das Recht derjenigen Fakultät Anwendung, an welcher das Hauptfachstudienprogramm belegt wird.
In allen Bereichen, welche die Zulassung zu den Studienprogrammen, die Durchführung der Studienprogramme und deren Abschluss betreffen, ist das Recht der nebenfachanbietenden Fakultät anwendbar.
D. Studienabschluss
Anmeldung zum Studienabschluss
Die Bewerbung für die Erteilung eines Diploms (Bachelor- oder Mastergrad) ist von der Studierenden bzw. dem Studierenden einzureichen. Das Studiendekanat prüft, ob alle Bedingungen erfüllt sind. Die Studienkommission beschliesst über die Abschlüsse.
Die Anmeldung zum Abschluss kann frühestens für das Semester vorgenommen werden, nach dessen Abschluss bei Erbringen aller erforderlichen Leistungsnachweise die Bedingungen der Studienordnung erfüllt sind.
Anrechnung von Modulen an den Studienabschluss
In jedem Studienprogramm können Studienleistungen im Umfang von maximal 10 ECTS Credits über die von der jeweiligen Studienordnung geforderten Studienleistungen hinaus an den Abschluss angerechnet werden.
Für die Anrechnung werden die absolvierten Module grundsätzlich in chronologisch aufsteigender Reihenfolge oder unter dem Aspekt des fachlichen Bezugs berücksichtigt.
Wenn nicht alle Module berücksichtigt werden können, werden bei Modulen, die im gleichen Semester absolviert wurden, die von den Studierenden bezeichneten Module an den Abschluss angerechnet. Einzelheiten regelt die Studienordnung.
Darüber hinaus erbrachte Studienleistungen werden im Academic Record als «nicht an den Abschluss angerechnete Leistungen» ausgewiesen.
Studienzeitbeschränkung
Die maximale Studienzeit für das Bachelor- bzw. das Masterstudium beträgt das Doppelte der Richtstudienzeit, vom Beginn des jeweiligen Studienprogramms an gerechnet.
Die Prodekanin Lehre oder der Prodekan Lehre kann auf begründetes Gesuch hin längere Studienzeiten bewilligen.
Gewichtete Gesamtnote und Auszeichnungen
Der Abschluss wird mit einer gewichteten Gesamtnote bewertet. Die benoteten Module fliessen mit dem Gewicht ihrer ECTS Credits in die jeweilige Studienprogrammnote ein, die Studienprogrammnoten mit dem Gewicht der fixen Programmgrössen in die gewichtete Gesamtnote. Sowohl die Studienprogrammnoten als auch die gewichtete Gesamtnote werden mit ungerundeten Ausgangswerten berechnet.
Die Berechnung allfälliger Studienprogrammnoten und die der gewichteten Gesamtnote erfolgt exakt, das Ergebnis wird auf eine Nachkommastelle gerundet.
Die Notenskala reicht von 1 bis 6, wobei 6 die höchste und 1 die geringste Note bezeichnet. Note 4 oder höher ist genügend.
Für Bachelorabschlüsse mit einer Gesamtnote von 5,8 oder höher wird eine Auszeichnung verliehen.
Für besonders gute Masterarbeiten kann auf Antrag an die Prodekanin Lehre oder den Prodekan Lehre eine Auszeichnung verliehen werden. Die Details zur Auszeichnung von Masterarbeiten werden in der Studienordnung geregelt.
E. Abschlussdokumente
Abschlussdokumente
Die Absolventinnen und Absolventen erhalten folgende Abschlussdokumente: die Diplomurkunde, das Diploma Supplement und den Academic Record (Abschlusszeugnis).
Diplomurkunde
Die Diplomurkunde trägt das Siegel der Universität und der Fakultät sowie die Unterschrift der Rektorin bzw. des Rektors der Universität Zürich sowie der Dekanin oder des Dekans der Fakultät.
Die Diplomurkunde weist die gewichtete Gesamtnote und, soweit vorhanden, die Noten je Studienprogramm aus.
Die Urkunde wird in deutscher Sprache ausgefertigt. Mit der Urkunde wird eine englische Übersetzung abgegeben.
Diploma Supplement
Das Diploma Supplement enthält eine standardisierte Erläuterung zum Studienabschluss. Es wird in deutscher und englischer Sprache ausgestellt.
Academic Record
Im Academic Record (Abschlusszeugnis) werden alle an den Abschluss angerechneten sowie die anerkannten, aber nicht an den Abschluss angerechneten Leistungen mit der jeweiligen Bewertung ausgewiesen; ferner werden die Note und der Titel der Bachelorarbeit (falls vorhanden) bzw. der Masterarbeit aufgeführt.
Anerkannte, aber nicht an den Abschluss angerechnete Studienleistungen werden im Academic Record als «nicht angerechnete Leistungen» ausgewiesen. Bei Leistungen, die nicht an der UZH erbracht worden sind, wird zusätzlich angegeben, an welcher Universität die Leistung erbracht wurde.
5. Abschnitt: Rechtsschutz und Akteneinsicht
Rechtsschutz
Der Leistungsausweis unterliegt bezüglich der neu ausgewiesenen Leistungen der Einsprache an das Studiendekanat. Die Einsprache ist innert 30 Tagen nach Erhalt des Leistungsausweises der Prodekanin Lehre oder dem Prodekan Lehre schriftlich einzureichen. Der Einspracheentscheid unterliegt dem Rekurs.
Die übrigen Verfügungen gemäss dieser Verordnung unterliegen dem Rekurs.
Die Verfügungen gemäss dieser Verordnung sind der Betroffenen bzw. dem Betroffenen von der zuständigen Stelle schriftlich mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen mitzuteilen.
Für den Rekurs zuständig ist die Rekurskommission der Zürcher Hochschulen.
Akteneinsicht
Zur Sicherstellung der Geheimhaltung der Prüfungsfragen kann die Herausgabe der Prüfungsunterlagen eingeschränkt oder verweigert, die Herstellung von Kopien oder Abschriften verboten und die Dauer der Einsichtnahme beschränkt werden.
6. Abschnitt: Übergangsbestimmungen
Übergangsbestimmungen
Studierende, die den jeweiligen Studiengang vor dem 1. August 2015 begonnen haben, können diesen bis spätestens 31. Juli 2017 nach der bisherigen Rahmenverordnung (Rahmenverordnung für das Studium in den Bachelor- und Masterstudiengängen an der Mathematischnaturwissenschaftlichen Fakultät der Universität Zürich vom 19. Mai 2014) abschliessen. Freiwillige Übertritte zur neuen Rahmenverordnung sind möglich.
Studierende, die den jeweiligen Studiengang ab dem 1. August 2015 begonnen haben, werden dieser neuen Rahmenverordnung unterstellt.
Die nach neuer Rahmenverordnung zu erbringenden Leistungen werden für die Studierenden in allgemeiner Form bekanntgegeben oder in besonderen Fällen mit den Studierenden individuell vereinbart. Es besteht kein Anspruch auf Module des alten Curriculums.
[1] OS 70, 342; Begründung siehe ABl 2015-07-17.
[2] Inkrafttreten: 1. August 2016.
[3] LS 415. 31.