Rahmenverordnung für das Studium in den Bachelor- und Masterstudiengängen an der Mathematischnaturwissenschaftlichen Fakultät der Universität Zürich
Der Universitätsrat beschliesst:
1. Teil: Allgemeine Bestimmungen
1. Abschnitt: Allgemeines, Begriffe
Regelungsbereich
Diese Rahmenverordnung regelt die allgemeinen Bedingungen für die Bachelor- und Masterstudiengänge an der Mathematischnaturwissenschaftlichen Fakultät der Universität Zürich.
Ergänzende Bestimmungen
Die Fakultät erlässt die «Studienordnung für das Studium in den Bachelor- und Masterstudiengängen an der Mathematischnaturwissenschaftlichen Fakultät der Universität Zürich», in der die Anforderungen für die einzelnen Studiengänge sowie die Modalitäten der Leistungsnachweise geregelt werden.
Für spezialisierte Masterstudiengänge und Joint-Degree-Studiengänge können separate Studienordnungen erlassen werden, welche diese Verordnung ergänzen.
In Fällen, die nicht von dieser Rahmenverordnung oder der jeweiligen Studienordnung erfasst werden, entscheidet die Prodekanin oder der Prodekan Lehre.
Titel
Die Mathematischnaturwissenschaftliche Fakultät verleiht für einen erfolgreich absolvierten Bachelorstudiengang folgenden Titel: «Bachelor of Science UZH».
Die Mathematischnaturwissenschaftliche Fakultät verleiht für einen erfolgreich absolvierten Masterstudiengang folgenden Titel: «Master of Science UZH».
Die Verleihung des Titels erfolgt mit der Aushändigung der unterzeichneten Urkunde.
Der Titel «Bachelor of Science UZH» wird mit «BSc UZH» abgekürzt. Der Titel «Master of Science UZH» wird mit «MSc UZH» abgekürzt.
Die Fakultät kann wissenschaftliche Ausrichtungen präzisieren. Die Präzisierung erfolgt mit dem Zusatz «in» im Titel. Die wissenschaftliche Ausrichtung soll in der Regel in deutscher Sprache benannt werden. Bei Programmen, die weitgehend auf Englisch unterrichtet und absolviert werden, kann die wissenschaftliche Präzisierung in englischer Sprache erfolgen. Falls eine Präzisierung vorgenommen wird, ist diese in die Studienordnung aufzunehmen.
Zulassung allgemein
Für die Zulassung zu den Studiengängen ist grundsätzlich die Verordnung über die Zulassung zum Studium an der Universität Zürich (VZS)[3] massgebend.
Studierende, welche an anderen Hochschulen definitiv von der Fortsetzung ihres Studiums ausgeschlossen worden sind, können an der Mathematischnaturwissenschaftlichen Fakultät nicht in Studiengänge der gleichen Studienrichtung eintreten.
Studierende, welche an der UZH oder an anderen Hochschulen ein Modul zweimal nicht bestanden haben, können an der Mathematischnaturwissenschaftlichen Fakultät nicht in Studiengänge eintreten, bei denen die zweimal nicht bestandene Veranstaltung in vergleichbarer Form zum Pflichtprogramm gehört.
Ein Studium kann nur in Studienprogrammen aufgenommen werden, die nicht bereits in einem vorangehenden universitären Studium absolviert wurden und zu einem fachwissenschaftlich äquivalenten Abschluss auf gleicher Studienstufe geführt haben. Ausgenommen hiervon ist ein vorgängig abgeschlossenes Nebenfachprogramm. Dieses kann im Zweitstudium als Hauptfachprogramm studiert werden.
Studium und Behinderung
Bei Vorliegen einer ärztlich bescheinigten Behinderung oder chronischen Krankheit mit Auswirkung auf studienrelevante Aktivitäten kann bei der Beratungsstelle «Studium und Behinderung» ein Gesuch um Anerkennung der Behinderung oder der chronischen Krankheit eingereicht werden.
Bei einer Anerkennung einer Behinderung oder einer chronischen Krankheit kann die Fakultät semesterweise ausgleichende Massnahmen gewähren.
2. Abschnitt: Inhalt und Struktur
Hauptfach und Nebenfach
Studiengänge können sich grundsätzlich gliedern in
a.Hauptfach: Fach des Studienganges, das einen oder mehrere Schwerpunkte aufweisen kann,
b.Nebenfach: Zu einem Studiengang gehörendes Fach, das sich vom Hauptfach unterscheidet. Sein Umfang darf 20 ECTS Credits nicht unterschreiten. Konsekutive Nebenfächer haben einen Umfang von mindestens 15 ECTS Credits.
Regelcurriculum
Die Studienordnung legt für jedes Fach sowohl im Bachelor- als auch im Masterstudium unter Angabe einer Richtstudienzeit ein Regelcurriculum fest, das so konzipiert ist, dass Vollzeit-Studierende in einem Semester mindestens 30 ECTS Credits erwerben können.
Maximale Studienzeit
Die maximale Studienzeit für das Bachelor- bzw. das Masterstudium beträgt das Doppelte der Richtstudienzeit, vom Beginn des jeweiligen Studiums an gerechnet. Wer innerhalb dieser Frist die Bedingungen für den Erwerb des Bachelor- bzw. Mastergrades nicht erfüllt hat, kann an der Mathematischnaturwissenschaftlichen Fakultät in den betroffenen Studiengängen keinen Abschluss mehr erwerben.
Die Fakultät kann auf begründetes Gesuch längere Studienzeiten bewilligen.
3. Abschnitt: Module und ECTS Credits
European Credit Transfer System
Alle Studiengänge werden nach dem Prinzip des European Credit Transfer Systems (ECTS) bewertet: Im Rahmen eines Vollzeitstudiums sind pro Semester durchschnittlich 30 ECTS Credits zu erwerben.
Ein ECTS Credit entspricht einer studentischen Arbeitsleistung von 30 Stunden.
Module
Lerninhalte werden in inhaltlich und zeitlich kohärente Lerneinheiten, sogenannte Module, gegliedert.
Für jedes bestandene Modul wird eine Anzahl von ECTS Credits (in ganzen Zahlen) vergeben, die dem durchschnittlichen Aufwand entsprechen, der für das Bestehen des Moduls erforderlich ist. Zudem wird in der Regel eine Note erteilt.
Für das Bestehen des Moduls muss ein Leistungsnachweis erbracht werden. Die Vergabe von ECTS Credits auf der Basis blosser Anwesenheit ist ausgeschlossen.
Der Besuch eines Moduls kann von der Erfüllung von Vorbedingungen abhängig gemacht werden.
Modultypen
Es werden unterschieden:
– Pflichtmodule: Module, welche für alle Studierenden eines Studiengangs obligatorisch sind,
– Wahlpflichtmodule: Module, die in einer vorgegebenen Anzahl aus einer vorgegebenen Gruppe auszuwählen sind,
– Wahlmodule: Module, die aus dem Angebot eines Faches oder einer Fächergruppe frei wählbar sind.
Modulverantwortliche
Die Fachbereiche bestimmen für sämtliche Module Modulverantwortliche, die für den Inhalt und den Leistungsnachweis der Module verantwortlich sind.
Als Modulverantwortliche können ordentliche und ausserordentliche Professorinnen und Professoren, Assistenzprofessorinnen und -professoren, Titularprofessorinnen und -professoren sowie Privatdozentinnen und Privatdozenten der Mathematischnaturwissenschaftlichen Fakultät herangezogen werden, in Ausnahmefällen auch entsprechende Personen anderer Fakultäten oder universitärer Hochschulen.
Die Modulverantwortlichen können durch Lehrbeauftragte unterstützt werden.
Information für die Studierenden
Alle studienrelevanten Informationen (insbesondere die zu erwerbende Anzahl ECTS Credits sowie Zeitpunkt, Form und Umfang der Leistungsnachweise für die Module) werden in geeigneter Weise bekanntgegeben.
Belegung von Modulen
Studierende können im Rahmen der Vorschriften der Studienordnung entscheiden, wie viele und welche Module sie pro Semester belegen.
An- und Abmeldung
Für jedes Modul ist eine Einschreibung erforderlich. Diese enthält auch die Anmeldung für die Erbringung des Leistungsnachweises.
Die Modulverantwortlichen legen im kommentierten Vorlesungsverzeichnis einen Abmeldetermin fest, bis zu dem sich die Studierenden von einem Modul abmelden können.
Wurde der Abmeldetermin verpasst, ist nur eine Abmeldung gemäss § 23 möglich.
Vergabe der ECTS Credits
ECTS Credits werden erteilt, wenn die Leistung mit «bestanden» bzw. mit der Note 4 oder besser bewertet wurde.
Die ECTS Credits für ein Modul werden ausschliesslich vollständig vergeben, eine teilweise Vergabe ist nicht möglich.
ECTS Credits für gleiche oder ähnliche Module
Wurde ein Modul erfolgreich absolviert, so können für das gleiche oder ein inhaltlich ähnliches Modul keine weiteren ECTS Credits angerechnet werden. In Zweifelsfällen entscheidet die Prodekanin oder der Prodekan Lehre über die Ähnlichkeit von Modulen.
Anrechnung von Modulen an den Studienabschluss
In jedem Studienprogramm können Studienleistungen im Umfang von maximal 10 ECTS Credits über die von der jeweiligen Studienordnung geforderten Studienleistungen hinaus an den Abschluss angerechnet werden.
Für die Anrechnung zusätzlicher Leistungen werden die absolvierten Module grundsätzlich in chronologisch aufsteigender Reihenfolge berücksichtigt.
Wenn nicht alle absolvierten Module berücksichtigt werden können, werden bei Modulen, die im selben Semester absolviert wurden, die von den Studierenden bezeichneten Module an den Abschluss angerechnet.
Module, die nicht an einen Abschluss angerechnet werden können, werden im Academic Record als «nicht angerechnete Leistungen» ausgewiesen.
Anrechnung früher erworbener ECTS Credits
Über die vollständige oder teilweise Anrechnung früher erworbener ECTS Credits bei einem Universitäts-, einem Fakultäts- oder einem Fachwechsel entscheidet die Prodekanin oder der Prodekan Lehre.
Sämtliche Studierenden sind verpflichtet, alle bisher erbrachten bestandenen und nicht bestandenen Studienleistungen bei der Anmeldung zum Studiengang zu deklarieren.
Nach der Deklaration entscheiden die Studierenden, ob früher erbrachte Leistungen unter Berücksichtigung der Fehlversuche entweder gemäss Abs. 1 angerechnet werden oder ob auf eine Anrechnung vollständig verzichtet wird.
Für den jeweiligen Bachelor- oder Masterabschluss können nur ECTS Credits angerechnet werden, deren Erwerb nicht mehr als acht Jahre zurückliegt. Stichtag ist der Tag der Anmeldung zum Bachelor- bzw. Masterabschluss einerseits und anderseits der letzte Tag des Semesters, in dem diese ECTS Credits erworben wurden.
In begründeten Fällen kann die Prodekanin bzw. der Prodekan Lehre die Frist der Anrechnungsdauer verlängern.
ECTS Credits für fakultätsfremde Module
Für fakultätsfremde Module und Nebenfächer erfolgt die Vergabe von ECTS Credits nach den Bestimmungen der betreffenden Fakultäten bzw. der ETHZ. Die Einzelheiten werden in der jeweiligen Studienordnung geregelt.
4. Abschnitt: Leistungsnachweise
Leistungsnachweise
Die Organisation der Leistungsnachweise obliegt den Fachbereichen. Die Fakultät übernimmt Koordinationsaufgaben.
Die Modulverantwortlichen sind für die Organisation der Leistungsnachweise zuständig. Bei mündlichen Prüfungen hat eine Beisitzerin oder ein Beisitzer anwesend zu sein, die oder der einen akademischen Abschluss auf der Stufe Diplom bzw. Master oder höher besitzt.
Leistungsnachweise zu den einzelnen Modulen sind:
a.benotete mündliche oder schriftliche Prüfungen über den Stoff eines Moduls,
b.Referate im Rahmen eines Moduls,
c.schriftliche Arbeiten im Rahmen eines Moduls,
d.Nachweise von Studienleistungen, die im Selbststudium erbracht wurden,
e.Verfassen einer Bachelor- bzw. Masterarbeit,
f.Berichte über ausseruniversitäre Praktika,
g.unterschriebene Belege über tutorielle Tätigkeiten.
Sprache
Die Leistungsnachweise sind in der Regel in der Sprache zu erbringen, in der das betreffende Modul durchgeführt wird.
Ausnahmen bedürfen der Zustimmung der oder des Modulverantwortlichen.
Verhinderung oder unentschuldigtes Fernbleiben
Tritt vor Beginn eines Leistungsnachweises ein zwingender, unvorhersehbarer und unabwendbarer Verhinderungsgrund ein, ist der Prodekanin oder dem Prodekan Lehre unverzüglich ein schriftlich begründetes Abmeldungsgesuch einzureichen.
Tritt ein solcher Verhinderungsgrund unmittelbar vor oder während eines Leistungsnachweises ein, so ist dies der oder dem Modulverantwortlichen oder der Prüfungsaufsicht mitzuteilen und ein Abmeldungsgesuch nachzureichen.
Das Abmeldungsgesuch ist spätestens fünf Arbeitstage nach dem Termin des Leistungsnachweises zusammen mit den entsprechenden Bestätigungen (z. B. Arztzeugnis) der Prodekanin oder dem Prodekan Lehre einzureichen. In Zweifelsfällen kann die Prodekanin oder der Prodekan Lehre eine Ärztin oder einen Arzt ihres bzw. seines Vertrauens beiziehen.
Die verspätete Geltendmachung von Abmeldungsgründen, die sich auf einen bereits abgelegten Leistungsnachweis beziehen, ist ausgeschlossen.
Über die Genehmigung eines Abmeldungsgesuchs entscheidet die Prodekanin oder der Prodekan Lehre. Wird das Gesuch um Abmeldung nicht bewilligt, gilt der Leistungsnachweis als nicht bestanden.
Bleibt eine Kandidatin oder ein Kandidat einem Leistungsnachweis unabgemeldet fern, gilt dieser als nicht bestanden.
Wiederholung von Modulen
Nicht bestandene Module können einmal wiederholt werden. Wird das Modul wiederholt, kann der Leistungsnachweis nur noch einmal abgelegt werden.
Ein bestandenes Modul kann nicht wiederholt werden.
Auf Gesuch kann ein einziges Pflichtmodul jedes Hauptfachs im Bachelorstudiengang nach nicht bestandener Repetition ein zweites Mal wiederholt werden. Dies gilt nicht für die Bachelorarbeit und für Module, die im Rahmen von Auflagen und Bedingungen zu erbringen sind.
Ist ein Pflichtmodul endgültig nicht bestanden, kann das Studium in jenen Fächern nicht fortgesetzt bzw. aufgenommen werden, bei denen dieses Modul ein Pflichtmodul ist.
Ist ein Wahlpflichtmodul nach der zulässigen Repetition nicht bestanden, kann es einmal durch ein anderes Modul aus derselben Gruppe substituiert werden, wiederum mit der Möglichkeit einer einmaligen Repetition. Bei einem Hauptfachwechsel wird dieses Recht im neuen Studium nicht eingeschränkt, auch wenn im abgebrochenen Studium bereits Wahlpflichtmodule repetiert oder substituiert wurden.
Wahlmodule können unbeschränkt substituiert werden.
Wiederholung von Leistungsnachweisen in Form einer Modulprüfung
Wer eine Modulprüfung nicht bestanden hat, erhält mit dem Bescheid die Einladung zur Repetition verbunden mit dem Wahlrecht, entweder den Leistungsnachweis einmal zu repetieren oder das gesamte Modul einmal zu wiederholen.
Für die Teilnahme an der Wiederholung des Leistungsnachweises ist eine Anmeldung erforderlich, für welche das Studiendekanat eine Frist festlegt. Die Anmeldung ist verbindlich.
Wird die Wiederholung des Leistungsnachweises nicht bestanden, so gilt das Modul als endgültig nicht bestanden. In diesem Fall kann das Modul nicht mehr wiederholt werden, es sei denn, § 24 Abs. 3 findet Anwendung.
Wird die Wiederholung des Leistungsnachweises nicht gewählt oder kann sie begründet nicht abgelegt werden, so ist das Modul gemäss § 24 zu wiederholen.
Betrugshandlungen
Bei Betrugshandlungen oder Unredlichkeiten, insbesondere wenn jemand unerlaubte Hilfsmittel mitbringt oder verwendet, während der Durchführung eines Leistungsnachweises unerlaubterweise mit Dritten kommuniziert, ein Plagiat einreicht, die Masterarbeit nicht selbstständig verfasst hat oder die Zulassung gestützt auf unrichtige oder unvollständige Angaben erwirkt hat, erklärt die Prodekanin oder der Prodekan Lehre das Modul als ungültig bzw. nicht bestanden.
Die Prodekanin oder der Prodekan Lehre beschliesst, ob ein Disziplinarverfahren beantragt werden soll.
Wurde aufgrund des ungültig erklärten Moduls ein Titel verliehen, so wird dieser durch Beschluss der Fakultätsversammlung aberkannt. Allfällig bereits ausgestellte Urkunden werden eingezogen.
Leistungsbewertung
Leistungsnachweise werden benotet oder mit «bestanden»/ «nicht bestanden» bewertet. Welche Leistungsnachweise benotet werden, regelt die Studienordnung.
Für benotete Leistungsnachweise werden Noten von 6 bis 1 vergeben, wobei 6 die höchste und 1 die niedrigste Note bezeichnet. Note 4 oder höher ist genügend. Halbnotenschritte werden bevorzugt, Viertelnoten sind zulässig.
Werden Teilnoten gebildet, so sind auch diese in Halb- bzw. Viertelnoten anzugeben. Bei der Verrechnung von Teilnoten sind Halb- bzw. Viertelnoten einzuhalten.
Mitteilung der Studienresultate
Nach Abschluss eines Semesters erhalten die Studierenden einen Leistungsausweis (Transcript of Records) über die bisher erbrachten Studienleistungen. Dieser enthält eine Aufstellung über alle bisher absolvierten Module mit den dafür vergebenen ECTS Credits und, soweit vorhanden, den Noten. Er weist die bestandenen und nicht bestandenen Module aus. Bei Leistungen, die nicht an der UZH erbracht worden sind, wird zusätzlich angegeben, an welcher Universität die Leistungsüberprüfung stattgefunden hat.
Eine Einsprache gegen die jeweils neu ausgewiesenen Leistungen bzw. Mitteilungen über allfällige Unstimmigkeiten sind innert 30 Tagen nach Erhalt des Dokuments an das Studiendekanat zu richten.
Der Einspracheentscheid unterliegt dem Rekurs an die Rekurskommission der Zürcher Hochschulen.
Validierung
Die Studienkommission validiert nach jeder Prüfungsperiode die Ergebnisse der Leistungsnachweise, die von der Fakultätsversammlung zu bestätigen sind.
5. Abschnitt: Bachelorarbeit und Masterarbeit
Durchführung und Benotung
Eine Person aus dem Kreis der ordentlichen und ausserordentlichen Professorinnen und Professoren, der Assistenzprofessorinnen und -professoren, der Titularprofessorinnen und -professoren und der Privatdozentinnen und Privatdozenten überwacht die Durchführung der Bachelorarbeit bzw. der Masterarbeit und ist zuständig für die Erteilung der Note.
Für besonders gute Masterarbeiten kann auf Antrag an die Prodekanin oder den Prodekan Lehre eine Auszeichnung verliehen werden. Die Details zur Auszeichnung von Masterarbeiten werden in der Studienordnung geregelt.
Wiederholung der Bachelor- bzw. Masterarbeit
Wird eine Bachelor- bzw. Masterarbeit mit einer ungenügenden Note bewertet, so kann einmal eine weitere Arbeit zu einem neuen Thema verfasst werden.
Wenn auch die zweite Bachelorarbeit bzw. die zweite Masterarbeit ungenügend ist, kann die Kandidatin oder der Kandidat im betreffenden Fach an der Mathematischnaturwissenschaftlichen Fakultät den Bachelorgrad bzw. den Mastergrad nicht mehr erwerben.
6. Abschnitt: Studienabschluss
Bewerbung
Die Bewerbung für die Erteilung eines Diploms (Bachelor- oder Mastergrad) ist im Studiendekanat einzureichen. Die Prodekanin oder der Prodekan Lehre prüft, ob alle Bedingungen erfüllt sind, und stellt einen Antrag an die Fakultätsversammlung.
Gewichtete Gesamtnote
Der Studienabschluss wird mit einer Note (Bachelornote bzw. Masternote) bewertet. Diese ist das nach ECTS Credits gewichtete Mittel der in den benoteten Modulen des Bachelor- bzw. des Masterstudiengangs sowie in der Masterarbeit und gegebenenfalls der Bachelorarbeit erworbenen Noten.
Die Berechnung allfälliger Fachnoten und die der gewichteten Gesamtnote erfolgt exakt, das Ergebnis wird auf eine Nachkommastelle gerundet.
Die Notenskala reicht von 1 bis 6, wobei 6 die höchste und 1 die geringste Note bezeichnet. Note 4 oder höher ist genügend.
Für Bachelorabschlüsse mit einer Gesamtnote von 5,8 oder höher wird eine Auszeichnung verliehen.
Abschlussdokumente
Die Absolventinnen und Absolventen erhalten folgende Abschlussdokumente: die Diplomurkunde, das Diploma Supplement und den Academic Record (Abschlusszeugnis).
Diplomurkunde
Die Diplomurkunde trägt das Siegel der Universität und der Fakultät sowie die Unterschrift der Rektorin bzw. des Rektors der Universität Zürich sowie der Dekanin oder des Dekans der Fakultät.
Die Diplomurkunde weist die gewichtete Gesamtnote und, soweit vorhanden, die Fachnoten aus.
Sie wird in deutscher Sprache ausgefertigt. Mit der Urkunde wird eine englische Übersetzung abgegeben.
Diploma Supplement
Das Diploma Supplement beinhaltet eine standardisierte Erläuterung des Studienabschlusses. Es wird in deutscher und englischer Sprache ausgestellt.
Academic Record
Im Academic Record (Abschlusszeugnis) werden alle an den Abschluss angerechneten sowie die anerkannten, aber nicht an den Abschluss angerechneten Leistungen mit der jeweiligen Bewertung ausgewiesen; ferner werden die Note und der Titel der Bachelorarbeit (falls vorhanden) bzw. der Masterarbeit aufgeführt. Anerkannte, aber nicht an den Abschluss angerechnete Studienleistungen werden im Academic Record als «nicht angerechnete Leistungen» ausgewiesen. Bei Leistungen, die nicht an der UZH erbracht worden sind, wird zusätzlich angegeben, an welcher Universität die Leistung erbracht wurde.
Der Academic Record wird in deutscher Sprache ausgestellt.
2. Teil: Bachelorstudiengang
Ziele des Bachelorstudiums
Im Bachelorstudium wird den Studierenden solides Grundlagenwissen und die Fähigkeit zu wissenschaftlichem Denken vermittelt.
Strukturierung des Bachelorstudiums
Ein Bachelorstudiengang kann keines, eines oder mehrere Nebenfächer enthalten.
Der Umfang des Hauptfachs im Bachelorstudium beträgt mindestens 120 ECTS Credits. Die Studienordnung regelt in den einzelnen Fächern die Gewichtung von Haupt- und Nebenfächern.
Verleihung des Bachelorgrades
Der Bachelorgrad wird auf Antrag durch die Fakultätsversammlung verliehen, wenn innerhalb der Maximalstudienzeit 180 ECTS Credits erworben worden sind.
Es müssen mindestens 90 ECTS Credits an der Universität Zürich erworben worden sein. Die Prodekanin oder der Prodekan Lehre kann Ausnahmen bewilligen.
Ferner müssen alle weiteren Bedingungen gemäss Studienordnung erfüllt sein.
3. Teil: Masterstudiengang
1. Abschnitt: Inhalt und Struktur
Ziele des Masterstudiums
Das Masterstudium vermittelt den Studierenden eine vertiefte wissenschaftliche Ausbildung und die Fähigkeit zum selbstständigen wissenschaftlichen Arbeiten.
Strukturierung des Masterstudiums
Ein Masterstudiengang kann keines, eines oder mehrere Nebenfächer enthalten.
Der Umfang des Hauptfachs im Masterstudium beträgt mindestens 60 ECTS Credits. Die Studienordnung regelt in den einzelnen Fächern die Gewichtung von Haupt- und Nebenfächern.
Eine Masterarbeit ist obligatorisches Element des Masterstudiums. Für die Masterarbeit werden je nach Fach 30 bis 60 ECTS Credits vergeben; die Details regelt die Studienordnung.
Unterrichtssprache
Die Unterrichtssprache ist in der Regel Englisch. Alle Bewerberinnen und Bewerber, deren Muttersprache nicht Englisch ist oder deren bisherige höhere Ausbildung nicht in Englisch erfolgte, haben den Nachweis ausreichender Englischkenntnisse zu erbringen.
Verleihung des Mastergrades
Für das Masterstudium sind je nach Fach 90 oder 120 ECTS Credits erforderlich.
Der Mastergrad wird durch die Fakultätsversammlung verliehen, wenn innerhalb der Maximalstudienzeit 90 bzw. 120 ECTS Credits erworben und die Masterarbeit angenommen worden ist sowie alle weiteren Bedingungen gemäss Studienordnung erfüllt sind.
Mindestens die Hälfte der ECTS Credits muss an der UZH erworben worden sein. Die Fakultät kann Ausnahmen bewilligen.
2. Abschnitt: Zulassung
Zulassung zu den Masterstudiengängen
Die Zulassung zum Masterstudium setzt grundsätzlich das Bachelordiplom einer universitären Hochschule oder einen gleichwertigen Abschluss in der entsprechenden Studienrichtung voraus.
Für die Zulassung von Bachelorabsolventinnen und -absolventen einer schweizerischen Fachhochschule gelten die Bestimmungen der Vereinbarung der Hochschulrektorenkonferenzen über die Durchlässigkeit zwischen den Hochschultypen sowie der zugehörigen Konkordanzliste. Einzelheiten regelt die Studienordnung.
Für die Zulassung zu spezialisierten und Fast-Track-Masterstudiengängen können weitere Anforderungen gestellt werden. Die Einzelheiten werden in der Studienordnung geregelt.
Zulassung mit Bedingungen und Auflagen
Von Inhaberinnen und Inhabern eines Bachelordiploms in einer anderen Studienrichtung oder von Absolventinnen und Absolventen von Fachhochschulen kann vor der definitiven Zulassung der Erwerb zusätzlicher Kenntnisse und Fähigkeiten verlangt werden (Zulassung mit Bedingungen).
In allen Fällen kann der Abschluss des Masterstudiums vom Nachweis weiterer Kenntnisse und Fähigkeiten abhängig gemacht werden, die im absolvierten Bachelorstudium nicht erworben wurden (Zulassung mit Auflagen).
Die Bedingungen und Auflagen dürfen insgesamt 60 ECTS Credits nicht übersteigen.
3. Abschnitt: Fast Track
Fast-Track-Programme
Studierende, die eine akademische Karriere anstreben und über einen sehr guten Bachelorabschluss verfügen, können an einem Fast-Track-Programm teilnehmen.
Fast-Track-Programme sind spezialisierte Masterstudiengänge. Es gelten entsprechend spezielle Bedingungen für die Bewerbung und die Zulassung. Die Einzelheiten werden in der Studienordnung geregelt.
Teilnehmerinnen und Teilnehmer an Fast-Track-Programmen erwerben einen Masterabschluss gemäss § 44. Sie können jedoch bereits während des Masterstudiums an einer Dissertation arbeiten und an Veranstaltungen der Graduate School ihres Fachs teilnehmen.
Abbruch des Fast-Track-Programms
Studierende, welche das Fast-Track-Programm abbrechen, können beim Studiendekanat einen Antrag auf Anerkennung ihrer Studienleistungen und einen Übertritt in einen konsekutiven Masterstudiengang in ihrem Fach stellen. Dieser kann gemäss § 44 abgeschlossen werden.
4. Teil: Schluss- und Übergangsbestimmungen
Rechtsschutz
Verfügungen gemäss dieser Verordnung sind der Betroffenen bzw. dem Betroffenen von der zuständigen Stelle schriftlich und mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen mitzuteilen.
Für den Rekurs zuständig ist die Rekurskommission der Zürcher Hochschulen.
Akteneinsichtsrecht
Zur Sicherstellung der Geheimhaltung der Prüfungsfragen kann die Herausgabe der Prüfungsunterlagen eingeschränkt oder verweigert, die Herstellung von Kopien oder Abschriften verboten und die Dauer der Einsichtnahme beschränkt werden.
[1] OS 69, 318; Begründung siehe ABl 2014-05-30.
[2] Inkrafttreten: 1. September 2014.
[3] LS 415. 31.