Rahmenverordnung für das Studium in den Bachelor- und Masterstudiengängen der Mathematischnaturwissenschaftlichen Fakultät der Universität Zürich

(vom 5. März 2012)[1][2]

Der Universitätsrat beschliesst:

1. Teil: Allgemeine Bestimmungen

1. Abschnitt: Allgemeines, Begriffe

Regelungsbereich

§ 1.

Diese Rahmenverordnung regelt die allgemeinen Bedingungen für die Bachelor- und Masterstudiengänge an der Mathematischnaturwissenschaftlichen Fakultät der Universität Zürich.

Ergänzende Bestimmungen

§ 2.

1

Die Fakultät erlässt die «Studienordnung für das Studium in den Bachelor- und Masterstudiengängen an der Mathematischnaturwissenschaftlichen Fakultät der Universität Zürich», in der die Anforderungen für die einzelnen Studiengänge sowie die Modalitäten der Leistungsnachweise geregelt werden.

2

Für spezialisierte Masterstudiengänge und Joint-Degree-Studiengänge können separate Studienordnungen erlassen werden, welche diese Verordnung ergänzen.

3

In Fällen, die nicht von dieser Rahmenverordnung oder der jeweiligen Studienordnung erfasst werden, entscheidet die Prodekanin oder der Prodekan Lehre.

Titel

§ 3.

1

Die Fakultät verleiht für einen erfolgreich absolvierten Studiengang den Titel «Bachelor of Science» bzw. «Master of Science» mit dem Zusatz der jeweiligen wissenschaftlichen Ausrichtung.

2

Diese Titel können mit zusätzlichen Spezifikationen versehen werden. Die Studienordnung regelt die Einzelheiten. Der Titel «Bachelor of Science» wird mit «BSc», der «Master of Science» wird mit «MSc» abgekürzt.

3

Alle Titel werden mit dem Zusatz «Universität Zürich» bzw. «University of Zurich» (abgekürzt «UZH») gekennzeichnet.

Zulassung allgemein

§ 4.

1

Für die Zulassung zu den Studiengängen ist grundsätzlich die Verordnung über die Zulassung zum Studium an der Universität Zürich (VZS)[3] massgebend.

2

Studierende, welche an anderen Hochschulen definitiv von der Fortsetzung ihres Studiums ausgeschlossen worden sind, können an der Mathematischnaturwissenschaftlichen Fakultät nicht in Studiengänge der gleichen Studienrichtung eintreten.

3

Studierende, welche an der UZH oder an anderen Hochschulen ein Modul zweimal nicht bestanden haben, können an der Mathematischnaturwissenschaftlichen Fakultät nicht in Studiengänge eintreten, bei denen die zweimal nicht bestandene Veranstaltung in vergleichbarer Form zum Pflichtprogramm gehört.

Studium und Behinderung

§ 5.

1

Bei Vorliegen einer ärztlich bescheinigten Behinderung oder chronischen Krankheit mit Auswirkung auf studienrelevante Aktivitäten kann bei der Beratungsstelle «Studium und Behinderung» ein Gesuch um Anerkennung der Behinderung oder der chronischen Krankheit eingereicht werden.

2

Bei einer Anerkennung einer Behinderung oder einer chronischen Krankheit kann die Fakultät semesterweise ausgleichende Massnahmen gewähren.

2. Abschnitt: Inhalt und Struktur

Hauptfach und Nebenfach

§ 6.

1

Studiengänge können sich grundsätzlich gliedern in

a.Hauptfach: Fach des Studienganges, das mit allfälligen Spezifikationen versehen sein kann;

b.Nebenfach: Zu einem Studiengang gehörendes Fach, das sich vom Hauptfach unterscheidet und mit allfälligen Spezifikationen versehen sein kann. Sein Umfang darf 20 ECTS Credits nicht unterschreiten.

2

Studiengänge können auch Lehrveranstaltungen enthalten, die weder Teil des Hauptfachs noch der Nebenfächer sind. Konsekutive Nebenfächer haben einen Umfang von mindestens 15 ECTS Credits.

Regelcurriculum

§ 7.

Die Studienordnung legt für jedes Fach sowohl im Bachelor- als auch im Masterstudium unter Angabe einer Richtstudienzeit ein Regelcurriculum fest, das so konzipiert ist, dass Vollzeit-Studierende in einem Semester mindestens 30 ECTS Credits erwerben können.

Maximale Studienzeit

§ 8.

1

Die maximale Studienzeit für das Bachelor- bzw. das Masterstudium beträgt das Doppelte der Richtstudienzeit, vom Beginn des jeweiligen Studiums an gerechnet. Wer innerhalb dieser Frist die Bedingungen für den Erwerb des Bachelor- bzw. Mastergrades nicht erfüllt hat, kann an der Mathematischnaturwissenschaftlichen Fakultät in den betroffenen Studiengängen keinen Abschluss mehr erwerben.

2

Die Fakultät kann auf begründetes Gesuch längere Studienzeiten bewilligen.

3. Abschnitt: Module und ECTS Credits

European Credit Transfer System

§ 9.

1

Alle Studiengänge werden nach dem Prinzip des European Credit Transfer Systems (ECTS) bewertet: Im Rahmen eines Vollzeitstudiums sind pro Semester durchschnittlich 30 ECTS Credits zu erwerben.

2

Ein ECTS Credit entspricht einer studentischen Arbeitsleistung von 30 Stunden.

Module

§ 10.

1

Lerninhalte werden in inhaltlich und zeitlich kohärente Lerneinheiten, sogenannte Module, gegliedert.

2

Für jedes bestandene Modul wird eine Anzahl von ECTS Credits vergeben, die dem durchschnittlichen Aufwand entsprechen, der für das Bestehen des Moduls erforderlich ist. Zudem wird in der Regel eine Note erteilt.

3

Für das Bestehen des Moduls muss ein expliziter Leistungsnachweis erbracht werden. Die Vergabe von ECTS Credits auf der Basis blosser Anwesenheit ist ausgeschlossen.

4

Der Besuch eines Moduls kann von der Erfüllung von Vorbedingungen abhängig gemacht werden.

Modultypen

§ 11.

Es werden unterschieden:

Pflichtmodule: Module, welche für alle Studierenden eines Studiengangs obligatorisch sind;

Wahlpflichtmodule: Module, die in einer vorgegebenen Anzahl aus einer vorgegebenen Gruppe auszuwählen sind;

Wahlmodule: Module, die aus dem Angebot eines Faches oder einer Fächergruppe frei wählbar sind.

Modulverantwortliche

§ 12.

1

Die Fachbereiche bestimmen für sämtliche Module Modulverantwortliche, die für den Inhalt und den Leistungsnachweis der Module verantwortlich sind.

2

Als Modulverantwortliche können ordentliche und ausserordentliche Professorinnen und Professoren, Assistenzprofessorinnen und -professoren, Titularprofessorinnen und -professoren sowie Privatdozentinnen und Privatdozenten der Mathematischnaturwissenschaftlichen Fakultät herangezogen werden, in Ausnahmefällen auch entsprechende Personen anderer Fakultäten oder universitärer Hochschulen.

3

Die Modulverantwortlichen können durch Lehrbeauftragte unterstützt werden.

Information für die Studierenden

§ 13.

Alle studienrelevanten Informationen (insbesondere die zu erwerbende Anzahl ECTS Credits sowie Zeitpunkt, Form und Umfang der Leistungsnachweise für die Module) werden in geeigneter Weise bekannt gegeben.

Belegung von Modulen

§ 14.

Studierende können im Rahmen der Vorschriften der Studienordnung entscheiden, wie viele und welche Module sie pro Semester belegen. § 8 bleibt vorbehalten.

An- und Abmeldung

§ 15.

1

Für jedes Modul ist eine Einschreibung erforderlich. Diese enthält auch die Anmeldung für den Leistungsnachweis.

2

Die Modulverantwortlichen legen im kommentierten Vorlesungsverzeichnis einen Abmeldetermin fest, bis zu dem sich die Studierenden von einem Modul abmelden können. Dieser Termin liegt in der Regel am Ende der ersten Hälfte der Moduldauer.

3

Wurde der Abmeldetermin verpasst, ist nur eine Abmeldung gemäss § 23 möglich.

Vergabe der ECTS Credits

§ 16.

1

ECTS Credits werden erteilt, wenn die Leistung mit «bestanden» bzw. mit der Note 4 oder besser bewertet wurde.

2

Die ECTS Credits für ein Modul werden ausschliesslich vollständig vergeben, eine teilweise Vergabe ist nicht möglich.

ECTS Credits für gleiche oder ähnliche Module

§ 17.

Wurde ein Modul erfolgreich absolviert, so können für das gleiche oder ein inhaltlich ähnliches Modul keine weiteren ECTS Credits angerechnet werden. In Zweifelsfällen entscheidet die Prodekanin oder der Prodekan Lehre über die Ähnlichkeit von Modulen.

Überzählige ECTS Credits

§ 18.

1

Für den Abschluss können bis zu 10 ECTS Credits mehr als die für den jeweiligen Studiengang geforderte Anzahl ECTS Credits angerechnet werden.

2

Die übrigen Leistungen werden nicht an den Abschluss angerechnet und nicht für die Berechnung der Noten berücksichtigt. Sie werden jedoch im Academic Record unter «nicht an den Abschluss angerechnete Leistungen» ausgewiesen.

Anrechnung früher erworbener ECTS Credits

§ 19.

1

Über die vollständige oder teilweise Anrechnung früher erworbener ECTS Credits bei einem Universitäts-, einem Fakultäts- oder einem Fachwechsel entscheidet die Prodekanin oder der Prodekan Lehre.

2

Sämtliche Studierenden sind verpflichtet, alle bisher erbrachten bestandenen und nicht bestandenen Studienleistungen bei der Anmeldung zum Studiengang zu deklarieren.

3

Nach der Deklaration entscheiden die Studierenden, ob früher erbrachte Leistungen unter Berücksichtigung der Fehlversuche entweder gemäss Abs. 1 angerechnet werden oder ob auf eine Anrechnung vollständig verzichtet wird.

4

Für den jeweiligen Bachelor- oder Masterabschluss können nur ECTS Credits angerechnet werden, deren Erwerb nicht mehr als acht Jahre zurückliegt. Stichtag ist der Tag der Anmeldung zum Bachelor- bzw. Masterabschluss einerseits und anderseits der letzte Tag des Semesters, in dem diese ECTS Credits erworben wurden.

5

In begründeten Fällen kann die Prodekanin bzw. der Prodekan Lehre die Frist der Anrechnungsdauer verlängern.

ECTS Credits für fakultätsfremde Module

§ 20.

Für fakultätsfremde Module und Nebenfächer erfolgt die Vergabe von ECTS Credits nach den Bestimmungen der betreffenden Fakultäten bzw. der ETHZ. Die Einzelheiten werden in der jeweiligen Studienordnung geregelt.

4. Abschnitt: Leistungsnachweise

Leistungsnachweise

§ 21.

1

Die Organisation der Leistungsnachweise obliegt den Fachbereichen. Die Fakultät übernimmt Koordinationsaufgaben.

2

Die Modulverantwortlichen sind für die Organisation der Leistungsnachweise zuständig. Bei mündlichen Prüfungen hat eine Beisitzerin oder ein Beisitzer anwesend zu sein, die oder der einen akademischen Abschluss auf der Stufe Diplom bzw. Master oder höher besitzt.

3

Leistungsnachweise zu den einzelnen Modulen sind insbesondere:

a.benotete mündliche oder schriftliche Prüfungen über den Stoff eines Moduls,

b.Referate im Rahmen eines Moduls,

c.schriftliche Arbeiten im Rahmen eines Moduls,

d.Nachweise von Studienleistungen, die im Selbststudium erbracht wurden,

e.Verfassen einer Bachelor- bzw. Masterarbeit,

f.Berichte über ausseruniversitäre Praktika,

g.unterschriebene Belege über tutorielle Tätigkeiten.

Sprache

§ 22.

1

Die Leistungsnachweise sind in der Regel in der Sprache zu erbringen, in der das betreffende Modul durchgeführt wird.

2

Ausnahmen bedürfen der Zustimmung der oder des Modulverantwortlichen.

Verhinderung oder unentschuldigtes Fernbleiben

§ 23.

1

Tritt vor Beginn eines Leistungsnachweises ein zwingender, unvorhersehbarer und unabwendbarer Verhinderungsgrund ein, ist der Prodekanin oder dem Prodekan Lehre unverzüglich ein schriftlich begründetes Abmeldungsgesuch einzureichen.

2

Tritt ein solcher Verhinderungsgrund unmittelbar vor oder während eines Leistungsnachweises ein, so ist dies der oder dem Modulverantwortlichen oder der Prüfungsaufsicht mitzuteilen und ein Abmeldungsgesuch nachzureichen.

3

Das Abmeldungsgesuch ist spätestens fünf Arbeitstage nach dem Termin des Leistungsnachweises zusammen mit den entsprechenden Bestätigungen (z.B. Arztzeugnis) der Prodekanin oder dem Prodekan Lehre einzureichen. In Zweifelsfällen kann die Prodekanin oder der Prodekan Lehre eine Ärztin oder einen Arzt ihres bzw. seines Vertrauens beiziehen.

4

Die verspätete Geltendmachung von Abmeldungsgründen, die sich auf einen bereits abgelegten Leistungsnachweis beziehen, ist ausgeschlossen.

5

Über die Genehmigung eines Abmeldungsgesuchs entscheidet die Prodekanin oder der Prodekan Lehre. Wird das Gesuch um Abmeldung nicht bewilligt, gilt der Leistungsnachweis als nicht bestanden.

6

Bleibt eine Kandidatin oder ein Kandidat einem Leistungsnachweis unabgemeldet fern, gilt dieser als nicht bestanden.

Wiederholung von Modulen

§ 24.

1

Nicht bestandene Module können einmal wiederholt werden. Wird das Modul wiederholt, kann der Leistungsnachweis nur noch einmal abgelegt werden.

2

Ein bestandenes Modul kann nicht wiederholt werden.

3

Auf Gesuch kann ein einziges Pflichtmodul des Hauptfachs im Bachelorstudiengang nach nicht bestandener Repetition ein zweites Mal wiederholt werden. Dies gilt nicht für die Bachelorarbeit.

4

Ist ein Pflichtmodul endgültig nicht bestanden, kann das Studium in jenen Fächern nicht fortgesetzt bzw. aufgenommen werden, bei denen dieses Modul ein Pflichtmodul ist.

5

Ist ein Wahlpflichtmodul nach der zulässigen Repetition nicht bestanden, kann es einmal durch ein anderes Modul aus derselben Gruppe substituiert werden, wiederum mit der Möglichkeit einer einmaligen Repetition. Bei einem Hauptfachwechsel wird dieses Recht im neuen Studium nicht eingeschränkt, auch wenn im abgebrochenen Studium bereits Wahlpflichtmodule repetiert oder substituiert wurden.

6

Wahlmodule können unbeschränkt substituiert werden.

Wiederholung von Leistungsnachweisen in Form einer Modulprüfung

§ 25.

1

Wer eine Modulprüfung nicht bestanden hat, erhält mit dem Bescheid die Einladung zur Repetition verbunden mit dem Wahlrecht, entweder den Leistungsnachweis einmal zu repetieren oder das gesamte Modul einmal zu wiederholen.

2

Für die Teilnahme an der Wiederholung des Leistungsnachweises ist eine Anmeldung erforderlich, für welche das Studiendekanat eine Frist festlegt. Die Anmeldung ist verbindlich.

3

Wird die Wiederholung des Leistungsnachweises nicht bestanden, so gilt das Modul als endgültig nicht bestanden. In diesem Fall kann das Modul nicht mehr wiederholt werden, es sei denn, § 24 Abs. 3 findet Anwendung.

4

Wird die Wiederholung des Leistungsnachweises nicht gewählt oder kann sie begründet nicht abgelegt werden, so ist das Modul gemäss § 24 zu wiederholen.

Betrugshandlungen

§ 26.

1

Bei Betrugshandlungen oder Unredlichkeiten, insbesondere wenn jemand unerlaubte Hilfsmittel mitbringt oder verwendet, während der Durchführung eines Leistungsnachweises unerlaubterweise mit Dritten kommuniziert, ein Plagiat einreicht, die Masterarbeit nicht selbstständig verfasst hat oder die Zulassung gestützt auf unrichtige oder unvollständige Angaben erwirkt hat, erklärt die Prodekanin oder der Prodekan Lehre das Modul als ungültig bzw. nicht bestanden.

2

Die Prodekanin oder der Prodekan Lehre beschliesst, ob ein Disziplinarverfahren beantragt werden soll.

3

Wurde aufgrund des ungültig erklärten Moduls ein Titel verliehen, so wird dieser durch Beschluss der Fakultätsversammlung aberkannt. Allfällig bereits ausgestellte Urkunden werden eingezogen.

Leistungsbewertung

§ 27.

1

Die Benotung der Leistungsnachweise erfolgt auf einer Skala von 1 bis 6, wobei 6 die beste, 1 die geringste Leistung bezeichnet. Halbe Noten sind zulässig. Noten unter 4 stehen für ungenügende Leistungen.

2

Unbenotete Leistungsnachweise werden mit «bestanden» oder «nicht bestanden» bewertet.

Leistungsausweise

§ 28.

1

Nach Abschluss eines Semesters erhalten die Studierenden einen Leistungsausweis (Transcript of Records) über die bisher erbrachten Studienleistungen. Dieser enthält eine Aufstellung über alle bisher absolvierten Module mit den dafür vergebenen ECTS Credits und gegebenenfalls Noten. Er weist die bestandenen und nicht bestandenen Module aus.

2

Allfällige Unstimmigkeiten bezüglich der neu ausgewiesenen Leistungen sind dem Studiendekanat innerhalb von 30 Tagen schriftlich mitzuteilen. Über eine Korrektur des erhaltenen Leistungsausweises entscheidet die Prodekanin oder der Prodekan Lehre. Dieser Entscheid unterliegt dem Rekurs an die Rekurskommission der Zürcher Hochschulen.

Validierung

§ 29.

Die Studienkommission validiert nach jeder Prüfungsperiode die Ergebnisse der Leistungsnachweise, die von der Fakultätsversammlung zu bestätigen sind.

5. Abschnitt: Bachelorarbeit und Masterarbeit

Durchführung und Benotung

§ 30.

Eine Person aus dem Kreis der ordentlichen und ausserordentlichen Professorinnen und Professoren, der Assistenzprofessorinnen und -professoren, der Titularprofessorinnen und -professoren und der Privatdozentinnen und Privatdozenten überwacht die Durchführung der Bachelorarbeit bzw. der Masterarbeit und ist zuständig für die Erteilung der Note.

Wiederholung der Bachelor- bzw. Masterarbeit

§ 31.

1

Wird eine Bachelor- bzw. Masterarbeit mit einer ungenügenden Note bewertet, so kann einmal eine weitere Arbeit zu einem neuen Thema verfasst werden.

2

Wenn auch die zweite Bachelorarbeit bzw. die zweite Masterarbeit ungenügend ist, kann die Kandidatin bzw. der Kandidat im betreffenden Fach an der Mathematischnaturwissenschaftlichen Fakultät den Bachelorgrad bzw. den Mastergrad nicht mehr erwerben.

6. Abschnitt: Studienabschluss

Bewerbung

§ 32.

Die Bewerbung für die Erteilung eines Diploms (Bachelor- oder Mastergrad) ist im Studiendekanat einzureichen. Die Prodekanin oder der Prodekan Lehre prüft, ob alle Bedingungen erfüllt sind, und stellt einen Antrag an die Fakultätsversammlung.

Abschlussnote

§ 33.

1

Der Studienabschluss wird mit einer Note (Bachelornote bzw. Masternote) bewertet. Diese ist das nach ECTS Credits gewichtete Mittel der in den benoteten Modulen des Bachelor- bzw. des Masterstudiengangs sowie in der Masterarbeit und gegebenenfalls der Bachelorarbeit erworbenen Noten.

2

Zusätzlich wird je eine Note für das Hauptfach und jedes Nebenfach getrennt ermittelt und ausgewiesen.

3

Die Berechnung des Notendurchschnitts erfolgt exakt, das Ergebnis wird auf eine Dezimalstelle gerundet.

Dokumente

§ 34.

Die Absolventinnen und Absolventen eines Studiengangs erhalten folgende Dokumente: die Diplomurkunde, das Diploma Supplement und den Academic Record (Zeugnis).

Diplomurkunde

§ 35.

1

Die Diplomurkunde trägt die Unterschriften der Rektorin bzw. des Rektors und der Dekanin bzw. des Dekans der Mathematischnaturwissenschaftlichen Fakultät der Universität sowie die Siegel der Universität und der Fakultät.

2

Die Diplomurkunde wird in deutscher Sprache ausgefertigt, mit der Urkunde wird eine englische Übersetzung ausgehändigt.

Diploma Supplement

§ 36.

1

Zu jeder Diplomurkunde wird ein Diploma Supplement (Diplomzusatz) ausgehändigt.

2

Das Diploma Supplement wird in deutscher Sprache mit englischer Übersetzung ausgestellt.

Academic Record

§ 37.

Im Academic Record (Zeugnis) werden alle an den Abschluss angerechneten sowie alle anerkannten Module mit der jeweiligen Bewertung ausgewiesen. Ferner werden die Bewertung und der Titel der Masterarbeit aufgeführt.

2. Teil: Bachelorstudiengang

Ziele des Bachelorstudiums

§ 38.

Im Bachelorstudium werden den Studierenden solides Grundlagenwissen und die Fähigkeit zu methodischwissenschaftlichem Denken vermittelt.

Strukturierung des Bachelorstudiums

§ 39.

1

Die Strukturierungselemente des Bachelorstudiums sind:

a.Hauptfach und

b.Nebenfach bzw. Wahlbereich.

2

Ein Bachelorstudiengang kann keines, eines oder mehrere Nebenfächer enthalten.

3

Der Umfang des Hauptfachs im Bachelorstudium beträgt mindestens 120 ECTS Credits. Die restlichen ECTS Credits sind durch Nebenfach- oder Wahlmodule ausserhalb des Hauptfachs zu erwerben. Die Studienordnung regelt in den einzelnen Fächern die Gewichtung von Haupt- und Nebenfächern.

Verleihung des Bachelorgrades

§ 40.

1

Der Bachelorgrad wird auf Antrag durch die Fakultätsversammlung verliehen, wenn innerhalb der Maximalstudienzeit 180 ECTS Credits erworben worden sind.

2

Es müssen mindestens 90 ECTS Credits an der Universität Zürich erworben worden sein. Die Prodekanin oder der Prodekan Lehre kann Ausnahmen bewilligen.

3

Ferner müssen alle weiteren Bedingungen gemäss Studienordnung erfüllt sein.

3. Teil: Masterstudiengang

1. Abschnitt: Inhalt und Struktur

Ziele des Masterstudiums

§ 41.

Das Masterstudium vermittelt den Studierenden eine vertiefte wissenschaftliche Ausbildung und die Fähigkeit zum selbstständigen wissenschaftlichen Arbeiten.

Strukturierung des Masterstudiums

§ 42.

1

Die Strukturierungselemente des Masterstudiums sind:

a.Hauptfach und

b.Nebenfach bzw. Wahlbereich.

2

Der Umfang des Hauptfachs im Masterstudium beträgt mindestens 60 ECTS Credits. Die Studienordnung regelt in den einzelnen Fächern die Gewichtung von Haupt- und Nebenfächern. Es ist möglich, dass ein Studiengang kein Nebenfach enthält.

3

Eine Masterarbeit ist obligatorisches Element des Masterstudiums. Für die Masterarbeit werden je nach Fach 30 bis 60 ECTS Credits vergeben; die Details regelt die Studienordnung.

Unterrichtssprache

§ 43.

Die Unterrichtssprache ist in der Regel Englisch. Alle Bewerberinnen und Bewerber, deren Muttersprache nicht Englisch ist oder deren bisherige höhere Ausbildung nicht in Englisch erfolgte, haben den Nachweis ausreichender Englischkenntnisse zu erbringen.

Verleihung des Mastergrades

§ 44.

1

Für das Masterstudium sind je nach Fach 90 oder 120 ECTS Credits erforderlich.

2

Der Mastergrad wird durch die Fakultätsversammlung verliehen, wenn innerhalb der Maximalstudienzeit 90 bzw. 120 ECTS Credits erworben und die Masterarbeit angenommen worden ist sowie alle weiteren Bedingungen gemäss Studienordnung erfüllt sind.

3

Mindestens die Hälfte der ECTS Credits muss an der Universität Zürich erworben worden sein. Die Fakultät kann Ausnahmen bewilligen.

2. Abschnitt: Zulassung

Zulassung zu den Masterstudiengängen

§ 45.

1

Die Zulassung zum Masterstudium setzt grundsätzlich das Bachelordiplom einer universitären Hochschule oder einen gleichwertigen Abschluss in der entsprechenden Studienrichtung voraus.

2

In allen anderen Fällen, insbesondere bei Fachhochschulabschlüssen, entscheidet die Fakultät nach den Kriterien, die sie festlegt. Die Fachbereiche können zusätzliche Mindestanforderungen festlegen.

3

Für die Zulassung zu den spezialisierten Masterstudiengängen können weitere Anforderungen gestellt werden. Die Einzelheiten werden in der Studienordnung geregelt.

Zulassung mit Bedingungen und Auflagen

§ 46.

1

Von Inhaberinnen und Inhabern eines Bachelordiploms in einer anderen Studienrichtung oder von Absolventinnen und Absolventen von Fachhochschulen kann vor der definitiven Zulassung der Erwerb zusätzlicher Kenntnisse und Fähigkeiten verlangt werden (Zulassung mit Bedingungen).

2

In allen Fällen kann der Abschluss des Masterstudiums vom Nachweis weiterer Kenntnisse und Fähigkeiten abhängig gemacht werden, die im absolvierten Bachelorstudium nicht erworben wurden (Zulassung mit Auflagen).

3

Die Bedingungen und Auflagen dürfen insgesamt 60 ECTS Credits nicht übersteigen.

3. Abschnitt: Fast Track

Fast-Track-Programme

§ 47.

1

Studierende, die eine akademische Karriere anstreben und über einen sehr guten Bachelorabschluss verfügen, können an einem Fast-Track-Programm teilnehmen.

2

Teilnehmerinnen und Teilnehmer an Fast-Track-Programmen erwerben einen Masterabschluss. Sie können jedoch bereits während des Masterstudiums an einer Dissertation arbeiten und an Veranstaltungen der Graduate School ihres Fachs teilnehmen.

3

Fast-Track-Programme sind spezialisierte Masterstudiengänge. Es gelten entsprechend spezielle Bedingungen für die Bewerbung und die Zulassung. Die Einzelheiten werden in der Studienordnung geregelt.

Abbruch des Fast-Track-Programms

§ 48.

Studierende, welche das Fast-Track-Programm abbrechen, können beim Studiendekanat einen Antrag auf Anerkennung ihrer Studienleistungen und einen Übertritt in einen konsekutiven Masterstudiengang in ihrem Fach stellen. Dieser kann gemäss § 32 abgeschlossen werden.

4. Teil: Schluss- und Übergangsbestimmungen

Rechtsschutz

§ 49.

1

Verfügungen gemäss dieser Verordnung sind der Betroffenen bzw. dem Betroffenen von der zuständigen Stelle schriftlich und mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen mitzuteilen.

2

Für den Rekurs zuständig ist die Rekurskommission der Zürcher Hochschulen.

Akteneinsichtsrecht

§ 50.

Zur Sicherstellung der Geheimhaltung der Prüfungsfragen kann die Herausgabe der Prüfungsunterlagen eingeschränkt oder verweigert, die Herstellung von Kopien oder Abschriften verboten und die Dauer der Einsichtnahme beschränkt werden.

Übergangsbestimmungen

§ 51.

Studierende, die ihr Studium vor dem 1. September 2004 begonnen haben, können dieses gemäss der Prüfungsordnung für das Diplom an der Mathematischnaturwissenschaftlichen Fakultät der Universität Zürich vom 24. August 2001 bis spätestens 30. April 2012 abschliessen. Ein Wechsel zu dieser Verordnung ist auf Antrag an die Fakultät möglich.


[1] OS 67, 163; Begründung siehe ABl 2012, 394.

[2] Inkrafttreten: 1. Juni 2012.

[3] LS 415. 31.

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