Rahmenordnung für das Studium in den Bachelor- und Master-Studiengängen an der Mathematischnaturwissenschaftlichen Fakultät der Universität Zürich

(vom 29. März 2004)[1]

Der Universitätsrat beschliesst:

1. Teil: Studiengänge an der Mathematischnaturwissenschaftlichen Fakultät

1. Abschnitt: Allgemeines, Begriffe

Regelungsbereich

§ 1.

Diese Rahmenordnung regelt die allgemeinen Bedingungen für die Bachelor- und Master-Studiengänge an der Mathematischnaturwissenschaftlichen Fakultät der Universität Zürich.

European Credit Transfer System

§ 2.

Alle Studiengänge werden nach dem Prinzip des European Credit Transfer Systems (ECTS-System) bewertet: Im Rahmen eines Vollzeitstudiums sind pro Semester durchschnittlich 30 Kreditpunkte zu erwerben. Ein Kreditpunkt entspricht einer studentischen Arbeitsleistung von 30 Stunden.

Hauptfach und Nebenfach

§ 3.

1

Bei den Studiengängen wird grundsätzlich unterschieden zwischen

a.Hauptfach: Fach des mit allfälligen Spezifikationen versehenen Studienganges (vergleiche §§ 7 und 8).

b.Nebenfach: Zu einem Studiengang gehörendes, vom Hauptfach mit allfälligen Spezifikationen verschiedenes Fach, dessen Umfang 20 Kreditpunkte (KP) nicht unterschreiten darf.

2

Studiengänge können auch Lehrveranstaltungen enthalten, die weder Teil des Hauptfachs noch der Nebenfächer sind.

Studienordnung

§ 4.

Die Fakultät erlässt eine Studienordnung für das Studium in den Bachelor- und Master-Studiengängen an der Mathematischnaturwissenschaftlichen Fakultät, in der die Anforderungen für die einzelnen Studiengänge gemäss § 3 sowie die Modalitäten der Prüfungen und Leistungsnachweise geregelt werden.

Module

§ 5.

Lehrveranstaltungen werden zu Modulen zusammengefasst. Ein Modul kann auch aus einer einzelnen Lehrveranstaltung bestehen. Kreditpunkte werden für Module vergeben. Module erstrecken sich in der Regel über ein Semester. Der Besuch eines Moduls kann von der Erfüllung von Vorbedingungen abhängig gemacht werden.

Modultypen

§ 6.

Es wird unterschieden zwischen:

Pflichtmodul: Modul, welches für alle Studierenden eines Studiengangs obligatorisch ist.

Wahlpflichtmodul: Modul, das in einer vorgegebenen Anzahl aus einer vorgegebenen Liste auszuwählen ist.

Wahlmodul: Modul, das aus dem Angebot eines Faches oder einer Fächergruppe frei wählbar ist.

2. Abschnitt: Verliehene akademische Grade

Bachelorgrad

§ 7.

1

Die Fakultät verleiht für ein erfolgreich absolviertes Bachelorstudium in den nachstehenden Fächern die folgenden akademischen Grade:

BSc in Mathematik / Bachelor of Science in Mathematics

BSc in Physik / Bachelor of Science in Physics

BSc in Chemie / Bachelor of Science in Chemistry

BSc in Biochemie / Bachelor of Science in Biochemistry

BSc in Wirtschaftschemie / Bachelor of Science in Chemistry and Business Studies

BSc in Biologie / Bachelor of Science in Biology

BSc in Geographie / Bachelor of Science in Geography

BSc in Erdwissenschaften / Bachelor of Science in Earth Sciences

2

Der englische Titel «Bachelor of Science» wird mit «BSc» abgekürzt.

3

Alle Titel werden mit dem Zusatz «Universität Zürich» bzw. «University of Zurich» (abgekürzt «UZH») gekennzeichnet.

Mastergrad

§ 8.

1

Die Fakultät verleiht für ein erfolgreich absolviertes Masterstudium in den nachstehenden Fächern die folgenden akademischen Grade:[8]

MSc in Mathematik / Master of Science in Mathematics

MSc in Physik / Master of Science in Physics

MSc in Chemie / Master of Science in Chemistry

MSc in Biochemie / Master of Science in Biochemistry

MSc in Wirtschaftschemie / Master of Science in Chemistry and Business Studies

MSc in Biologie / Master of Science in Biology

MSc in Geographie / Master of Science in Geography

MSc in Umweltwissenschaften / Master of Science in Environmental Sciences

MSc in Erdwissenschaften / Master of Science in Earth Sciences

MSc in Medizinischer Biologie / Master of Science in Medical Biology

MSc in Computergestützten Wissenschaften / Master of Science in Computational Sciences

MSc in Computergestützter Biologie und Bioinformatik / Master of Science in Computational Biology and Bioinformatics

MSc in Neuronalen Systemen und Informationsverarbeitung / Master of Science in Neural Systems and Computation

2

Diese Titel können mit zusätzlichen Spezifikationen versehen werden. Die Studienordnung regelt die Einzelheiten. Der englische Titel «Master of Science» wird mit «MSc» abgekürzt.

3

Alle Titel werden mit dem Zusatz «Universität Zürich» bzw. «University of Zurich» (abgekürzt «UZH») gekennzeichnet.

Inhalt des Bachelorstudiums

§ 9.

Im Bachelorstudium wird den Studierenden solides Grundlagenwissen und die Fähigkeit zu methodischwissenschaftlichem Denken vermittelt.

Inhalt des Masterstudiums

§ 10.

Das Masterstudium vermittelt den Studierenden eine vertiefte wissenschaftliche Ausbildung und die Fähigkeit zum selbstständigen wissenschaftlichen Arbeiten.

3. Abschnitt: Zulassung

Bachelorstudium

§ 11.

Für die Zulassung zum Bachelorstudium ist das Reglement über die Zulassung zum Studium an der Universität Zürich (RZS)[3] massgebend.

Zulassung zu den Masterstudiengängen

§ 12.[7]

1

Die Zulassung zum Masterstudium setzt grundsätzlich das Bachelordiplom einer universitären Hochschule oder einen gleichwertigen Abschluss voraus.

2

Inhaberinnen und Inhaber eines Bachelor-Diploms der Mathematischnaturwissenschaftlichen Fakultät der Universität Zürich werden zu den Masterstudiengängen in der entsprechenden Studienrichtung ohne zusätzliche Bedingungen zugelassen.

3

Entsprechende Abschlüsse in- und ausländischer Universitäten erlauben ebenfalls die prüfungsfreie Zulassung.

4

Die Universität kann den Abschluss eines Masterstudiums vom Nachweis zusätzlicher Kenntnisse und Fähigkeiten abhängig machen, die während des Masterstudiums zu erwerben sind (Zulassung mit Auflagen).

5

Für die Zulassung zu spezialisierten Masterstudiengängen können für alle Bewerberinnen und Bewerber identische Anforderungen gestellt werden. Die Studienordnung regelt die Einzelheiten.

6

Die Überprüfung der Abschlüsse gemäss Abs. 1 erfolgt nach Massgabe von Art. 3 der Bologna-Richtlinien[5] der Schweizerischen Universitätskonferenz.

Weitere Zulassungsmöglichkeiten zum Masterstudium

§ 13.

In allen andern Fällen, insbesondere bei Fachhochschulabschlüssen, entscheidet die Fakultät nach von ihr festgelegten Kriterien. Dabei gilt für die Prüfung der Äquivalenz von Bachelordiplomen der Grundsatz der Gleichbehandlung. Die Fakultät kann Auflagen in der Form von zusätzlichen Leistungsnachweisen verlangen. Sie entscheidet auch über eine Anrechnung von andernorts absolvierten Studienleistungen bzw. erworbenen Kreditpunkten.

4. Abschnitt: Generelle Bestimmungen für alle Studiengänge

Verleihung des Bachelorgrades

§ 14.

Der Bachelorgrad wird verliehen, wenn innerhalb der Maximalstudienzeit 180 Kreditpunkte erworben worden sind. Davon müssen mindestens 90 Kreditpunkte an der Universität Zürich erworben worden sein. Ferner müssen alle weiteren Bedingungen gemäss Studienordnung erfüllt sein. Die Fakultät kann Ausnahmen bewilligen.

Verleihung des Mastergrades

§ 15.[7]

Für das Masterstudium sind je nach Fach 90 oder 120 Kreditpunkte erforderlich. Der Mastergrad wird verliehen, wenn innerhalb der Maximalstudienzeit die erforderliche Anzahl Kreditpunkte erworben, eine Masterarbeit angenommen und die themenübergreifende Masterprüfung (vergleiche §§ 39–41) bestanden worden ist sowie alle weiteren Bedingungen gemäss Studienordnung erfüllt sind. Mindestens die Hälfte der Kreditpunkte muss an der Universität Zürich erworben worden sein. Die Fakultät kann Ausnahmen bewilligen.

Regelcurriculum

§ 16.

Die Studienordnung legt für jedes Fach sowohl im Bachelor- als auch im Masterstudium unter Angabe einer Richtstudienzeit ein Regelcurriculum fest, das so konzipiert ist, dass Vollzeit-Studierende in einem Semester mindestens 30 Kreditpunkte erwerben können.

Maximale Studienzeit

§ 17.

Die maximale Studienzeit für das Bachelor- bzw. das Masterstudium beträgt das Doppelte der Richtstudienzeit, vom Beginn des jeweiligen Studiums an gerechnet. Wer innerhalb dieser Frist die Bedingungen für den Erwerb des Bachelor- bzw. Mastergrades nicht erfüllt hat, kann an der Mathematischnaturwissenschaftlichen Fakultät keinen Abschluss mehr erwerben. Die Fakultät kann auf begründetes Gesuch hin längere Studienzeiten bewilligen.

Vergabe von Kreditpunkten

§ 18.

Für jedes Modul wird auf Grund eines Leistungsnachweises eine festgelegte Anzahl von Kreditpunkten und in der Regel eine Note vergeben.

Belegung von Modulen

§ 19.

Studierende sind im Rahmen der Vorschriften der Studienordnung frei, wie viele und welche Module sie pro Semester belegen. § 17 bleibt vorbehalten.

An- und Abmeldung

§ 20.

1

Für jedes Modul ist eine Einschreibung erforderlich. Diese enthält auch die Anmeldung für den Leistungsnachweis.

2

Die Modulverantwortlichen legen im kommentierten Vorlesungsverzeichnis einen Abmeldetermin fest, bis zu dem sich die Studierenden von einem Modul abmelden können. Dieser Termin liegt in der Regel im letzten Drittel der Moduldauer. Später erfolgende Abmeldungen sind nur noch aus wichtigen und belegbaren Gründen möglich.[7]

3

Wer die Kriterien für den Leistungsnachweis eines Moduls insbesondere wegen Fernbleibens, Nichtabgabe oder Abbruchs nicht erfüllt, hat den Leistungsnachweis nicht bestanden. Die Fakultät kann beim Vorliegen triftiger und belegbarer Gründe oder eines ärztlichen Zeugnisses eine bereits erfolgte Anmeldung auf Antrag nachträglich annulieren.

Wiederholung von Modulen

§ 21.[7]

1

Nicht bestandene Module können in der Regel einmal wiederholt werden. Die Ausnahme wird in § 36 ausgeführt.

2

Ist ein Pflichtmodul nach der zulässigen Repetition nicht bestanden, kann das Studium nur in denjenigen Studiengängen fortgesetzt werden, für welche dieses Modul nicht obligatorisch ist.

3

Ist ein Wahlpflichtmodul nach der zulässigen Repetition nicht bestanden, kann es einmal durch ein anderes Modul substituiert werden, wiederum mit der Möglichkeit einer einmaligen Repetition. Bei einem Hauptfachwechsel wird dieses Recht im neuen Studium nicht eingeschränkt, wenn im abgebrochenen Studium bereits Wahlpflichtmodule repetiert und/oder substituiert wurden. Wahlmodule können unbeschränkt substituiert werden.

4

Studierende, welche an anderen Hochschulen wegen nicht bestandener Module oder Prüfungen von der Fortsetzung ihres Studiums ausgeschlossen worden sind, können an der Mathematischnaturwissenschaftlichen Fakultät nicht in die Studiengänge eintreten, für welche ein derartiges oder ein inhaltlich vergleichbares Modul an der Mathematischnaturwissenschaftlichen Fakultät im jeweiligen Studiengang Pflichtmodul ist. Bestandene Module oder vergleichbare Studienleistungen können auf Gesuch hin angerechnet werden.

Kreditpunkte für gleiche oder ähnliche Module

§ 22.

Wurde ein Modul erfolgreich absolviert, so können für das gleiche oder ein inhaltlich ähnliches Modul keine weiteren Kreditpunkte angerechnet werden. In Zweifelsfällen entscheidet die Fakultät über die Ähnlichkeit von Modulen.

Modulverantwortliche

§ 23.

Die Fächer bestimmen für sämtliche Module Modulverantwortliche, die für den Inhalt und den Leistungsnachweis der Module verantwortlich sind. Als Modulverantwortliche können ordentliche und ausserordentliche Professorinnen und Professoren, Assistenzprofessorinnen und -professoren, Titularprofessorinnen und -professoren sowie Privatdozentinnen und Privatdozenten der Fakultät herangezogen werden und bei fakultätsfremden Fächern entsprechende Personen anderer Fakultäten oder universitärer Hochschulen. Die Modulverantwortlichen können durch Lehrbeauftragte unterstützt werden.

5. Abschnitt: Strukturierung der Studiengänge

Strukturierung des Bachelorstudiums

§ 24.

1

Die Strukturierungselemente des Bachelorstudiums sind:

a.Hauptfach und

b.Nebenfach.

2

Ein Bachelor-Studiengang kann mehrere Nebenfächer oder auch kein Nebenfach enthalten.

3

Der Kreditpunkteanteil des Hauptfachs im Bachelorstudium beträgt 60 bis 140 Kreditpunkte. Die restlichen Kreditpunkte sind durch Nebenfach- oder Wahlmodule ausserhalb des Hauptfachs zu erwerben. Die Studienordnung regelt in den einzelnen Fächern die Gewichtung von Haupt- und Nebenfächern.

Strukturierung des Masterstudiums

§ 25.

1

Die Strukturierungselemente des Masterstudiums sind:

a.Hauptfach und

b.Nebenfach.

2

Der Kreditpunkteanteil des Nebenfachs im Masterstudium beträgt maximal 30 KP. Die Studienordnung regelt in den einzelnen Fächern die Gewichtung von Haupt- und Nebenfächern. Es ist möglich, dass ein Studiengang kein Nebenfach enthält.

3

Eine Masterarbeit und die themenübergreifende Masterprüfung sind obligatorische Elemente des Masterstudiums. Für die Masterarbeit werden je nach Fach 30 bis 60, für die themenübergreifende Masterprüfung maximal 10 Kreditpunkte vergeben; die Details regelt die Studienordnung.

2. Teil: Vorschriften über die Vergabe von Kreditpunkten

1. Abschnitt: Kreditpunkte und Leistungsnachweise

Leistungsnachweise

§ 26.

Kreditpunkte werden auf Grund eines Leistungsnachweises vergeben. Diese können insbesondere erworben werden durch:

a.Benotete mündliche oder schriftliche Prüfung(en) über den Stoff eines Moduls (Modul-Prüfung)

b.Referat(e) im Rahmen eines Moduls

c.Schriftliche Arbeit(en) im Rahmen eines Moduls

d.Nachweis von im Selbststudium erbrachten Studienleistungen

e.Ausführung einer Bachelor- oder Masterarbeit

f.Ausseruniversitäre Praktika

g.Tutorielle Tätigkeit

h.Themenübergreifende Masterprüfung

Information der Studierenden

§ 27.

Die zu erwerbende Anzahl Kreditpunkte sowie Zeitpunkt, Form und Umfang der Leistungsüberprüfung für die Module werden in der Studienordnung oder im kommentierten Vorlesungsverzeichnis des betreffenden Semesters veröffentlicht.

Benotung

§ 28.

Die Benotung der Leistungen erfolgt auf einer Skala von 1 bis 6, wobei 6 die beste, 1 die geringste Leistung bezeichnet. Halbe Noten sind zulässig. Noten unter 4 stehen für ungenügende Leistungen. Zu jeder Note wird das entsprechende Äquivalent der ECTS-Notenskala ausgewiesen.

Vergabe von Kreditpunkten

§ 29.

Kreditpunkte werden erteilt, wenn die Leistung mit bestanden bzw. bei Erteilung einer Note mit der Note 4 oder besser bewertet wurde. Kreditpunkte zu einem Modul werden entweder vollständig oder gar nicht vergeben.

Anrechnung bereits erworbener Kreditpunkte

§ 30.

Über die Anrechnung bereits erworbener Kreditpunkte bei einem Universitäts-, einem Fakultäts- oder einem Fachwechsel entscheidet die Fakultät.

Mitteilung der Studienresultate, Rekurs

§ 31.

1

Die Studierenden erhalten einmal pro Semester eine Aufstellung über die bisher erworbenen Kreditpunkte und die erzielten Noten. Sie sind verpflichtet, allfällige Unstimmigkeiten innert 30 Tagen dem Studiendekanat zu melden. Nach Ablauf dieser Frist gelten die aufgeführten Daten als akzeptiert.

2

Der Rekurs richtet sich nach der Verordnung über Organisation und Verfahren der Rekurskommission der Zürcher Hochschulen vom 19. Oktober 1998[2].

2. Abschnitt: Modulprüfungen (gemäss § 26 lit. a)

Leistungsüberprüfungen

§ 32.

1

Die Organisation der Leistungsüberprüfungen obliegt den Instituten. Die Fakultät übernimmt Koordinationsaufgaben.

2

Die Leistungsüberprüfungen werden von den Modulverantwortlichen oder den ihnen zugeteilten Lehrbeauftragten durchgeführt. Bei mündlichen Prüfungen hat eine Beisitzerin oder ein Beisitzer anwesend zu sein, die oder der einen akademischen Abschluss auf Stufe Diplom bzw. Master oder höher besitzt.

Benotete schriftliche Prüfungen

§ 33.

Resultate von benoteten schriftlichen Prüfungen, die im Rahmen der Lehrveranstaltungen durchgeführt wurden, können bei der Benotung des Moduls berücksichtigt werden.

Dauer

§ 34.

Schriftliche Modulprüfungen dauern 60–240 Minuten, mündliche 15–60 Minuten.

Prüfungstermine

§ 35.

Modulprüfungen finden innerhalb von maximal drei Prüfungsperioden von maximal je zwei Wochen Dauer im Zeitraum zwischen dem Beginn der letzten Veranstaltungswoche und dem Ende der darauf folgenden Semesterferien statt. Die Fakultät legt die Termine fest. Für einzelne Module, insbesondere Blockkurse und themen-übergreifende Masterprüfungen, sind zeitliche Ausnahmen möglich.

Repetition

§ 36.

1

Wer eine Prüfung nicht bestanden hat, erhält mit dem Prüfungsbescheid die Einladung zur Repetition verbunden mit dem Wahlrecht, entweder die Prüfung einmal zu repetieren oder das Modul einmal zu wiederholen.

2

Die Repetitionsprüfung gilt als gewählt, sofern sich die Kandidatin oder der Kandidat nicht bis 10 Tage vor der betreffenden Repetitionsprüfung abmeldet. Erfolgt die Abmeldung später oder bleibt die Kandidatin oder der Kandidat der Prüfung fern oder bricht diese ab, kann die Fakultät beim Vorliegen triftiger und belegbarer Gründe oder eines ärztlichen Zeugnisses eine Ausnahme von dieser Regelung bewilligen. Andernfalls gilt das Modul als definitiv nicht bestanden.

3

Wird das Modul wiederholt, kann die Modul-Prüfung nur noch einmal abgelegt werden.

3. Abschnitt: Andere Leistungsnachweise (gemäss § 26 lit. b–g)

Zuständigkeit

§ 37.

Die Modulverantwortlichen sind zuständig für die Leistungsnachweise bei Modulen gemäss § 26 lit. b–g, für die keine Modulprüfungen durchgeführt werden.

Nachholen von Leistungsnachweisen

§ 38.

Der oder die Modulverantwortliche legt fest, ob oder unter welchen Bedingungen nicht erfüllte Leistungsnachweise oder Teilleistungen innerhalb einer festgelegten Frist einmalig überarbeitet oder nachgeholt werden können.

4. Abschnitt: Themenübergreifende Masterprüfung (gemäss § 26 lit. h)

Inhalt

§ 39.

Mit der themenübergreifenden Masterprüfung soll die Breite der Kenntnisse im Fach überprüft werden.

Geltung

§ 40.

Die themenübergreifende Masterprüfung wird als Modul aufgefasst. Die Einschreibe- und Prüfungsvorschriften für Module gelten sinngemäss. Die Studierenden können sich bis zehn Tage vor dem Prüfungstermin von der Prüfung abmelden. Später erfolgende Abmeldungen sind nur noch aus triftigen und belegbaren Gründen möglich.

Repetition

§ 41.

Die themenübergreifende Masterprüfung kann einmal wiederholt werden. Wenn die Wiederholung ungenügend ist, kann die Kandidatin / der Kandidat im betreffenden Fach an der Mathematischnaturwissenschaftlichen Fakultät den Mastergrad nicht mehr erwerben.

5. Abschnitt: Bachelorarbeit und Masterarbeit

Bachelorarbeit

§ 42.

In folgenden Fächern ist eine Bachelorarbeit vorgeschrieben: Physik, Biochemie, Geographie, Erdwissenschaften.

Masterarbeit

§ 43.

Im Verlauf des Masterstudiums ist eine Masterarbeit zu verfassen. Diese wird benotet.

Kreditpunkte

§ 44.

Die Anzahl der Kreditpunkte für die Bachelorarbeit bzw. die Masterarbeit wird für jedes Fach in der Studienordnung festgelegt.

Durchführung und Benotung

§ 45.

Eine Person aus dem Kreis der ordentlichen und ausserordentlichen Professorinnen und Professoren, der Assistenzprofessorinnen und -professoren, der Titularprofessorinnen und -professoren und der Privatdozentinnen und Privatdozenten überwacht die Durchführung der Bachelorarbeit bzw. der Masterarbeit und ist zuständig für die Erteilung der Note.

Wiederholung

§ 46.

1

Wird eine Bachelor- bzw. Masterarbeit mit einer ungenügenden Note bewertet, so kann einmal eine weitere Arbeit zu einem neuen Thema verfasst werden.

2

Wenn auch die zweite Bachelorarbeit bzw. die zweite Masterarbeit ungenügend ist, kann die Kandidatin / der Kandidat im betreffenden Fach an der Mathematischnaturwissenschaftlichen Fakultät den Bachelorgrad bzw. den Mastergrad nicht mehr erwerben.

6. Abschnitt: Ausseruniversitäre Praktika und tutorielle Tätigkeit

Praktika

§ 47.

Die Fächer können obligatorische oder fakultative ausseruniversitäre Praktika von maximal 6 KP vorsehen und sind für die Festlegung der Anforderungen, des Leistungsnachweises und der Kreditpunkte verantwortlich.

Wiederholung

§ 48.

Bei Nichterfüllung der Anforderungen kann ein ausseruniversitäres Praktikum einmal wiederholt werden.

Kreditpunkte

§ 49.

Die Fächer können für kontrollierte tutorielle Tätigkeiten pro Person maximal 5 Kreditpunkte vergeben.

Regelung

§ 50.

Die Studienordnung regelt die ausseruniversitären Praktika und die tutorielle Tätigkeit.

7. Abschnitt: Unlauteres Prüfungsverhalten

Verwendung unerlaubter Hilfsmittel

§ 51.

Werden anlässlich einer Modul-Prüfung oder bei der Durchführung eines Leistungsnachweises unerlaubte Hilfsmittel verwendet oder werden sonstige Unredlichkeiten begangen, so wird die betroffene einzelne Prüfung oder der Leistungsnachweis als nicht bestanden erklärt. Die Einleitung eines Disziplinarverfahrens bleibt vorbehalten.

Entzug bereits verliehener Titel

§ 52.

Wird ein derartiges Verhalten nachträglich aufgedeckt, so kann die Fakultät einen bereits verliehenen Titel entziehen.

8. Abschnitt: Validierung der Prüfungsergebnisse

Validierung

§ 53.

Der Fakultätsausschuss validiert nach jeder Prüfungsperiode die Ergebnisse der Modulprüfungen.

9. Abschnitt: Fakultätsfremde Module und Nebenfächer

Kreditpunkte

§ 54.

Für fakultätsfremde Module und Nebenfächer erfolgt die Vergabe von Kreditpunkten (§§ 11–53) in der Regel nach den Bestimmungen der betreffenden Fakultäten bzw. der ETHZ. Die Einzelheiten werden in der Studienordnung geregelt.

3. Teil: Erteilung der Diplome

1. Abschnitt: Verfahren

Bewerbung

§ 55.

Die Bewerbung für die Erteilung eines Diploms (Bachelor- oder Mastergrad) ist im Dekanat einzureichen. Dieses prüft, ob alle Bedingungen erfüllt sind und stellt Antrag an die Fakultätsversammlung.

Verleihung

§ 56.

Der Bachelor- bzw. Mastergrad wird durch die Fakultätsversammlung verliehen, wenn alle Bedingungen gemäss Rahmen- und Studienordnung erfüllt sind.

Benotung

§ 57.

1

Der Abschluss wird mit einer Note (Bachelornote bzw. Masternote) bewertet. Diese ist das nach Kreditpunkten gewichtete Mittel der in den benoteten Modulen des Bachelor- bzw. des Master-Studiengangs sowie in der Masterarbeit (sowie gegebenenfalls der Bachelorarbeit) erworbenen Noten.

2

Zusätzlich wird je eine Note für das Hauptfach und jedes Nebenfach gemäss § 3 Abs. 1 lit. b der Rahmenordnung getrennt ermittelt und ausgewiesen.

2. Abschnitt: Diplomurkunden

Sprache und Formales

§ 58.

Die Diplomurkunden werden in deutscher und in englischer Sprache abgefasst. Sie tragen die Unterschrift des Dekans und des Rektors sowie die Siegel der Universität und der Fakultät.

Inhalt

§ 59.

1

Die Diplomurkunden enthalten die Bachelornote bzw. die Masternote sowie die Noten für das Hauptfach und die Nebenfächer gemäss § 57 Abs. 2. Allfällige Nebenfächer werden auch dann aufgeführt, wenn sie nicht getrennt benotet sind.

2

Die Liste der im betreffenden Studiengang absolvierten Module samt zugehörigen Noten wird dem Diplom beigegeben, ebenso Note und Titel der Masterarbeit bzw., falls vorhanden, der Bachelorarbeit.

Diploma supplement

§ 60.

Zu jedem Diplom wird ein «Diploma supplement» (Diplomzusatz) in deutscher und englischer Sprache ausgestellt.

4. Teil: Schlussbestimmungen

Übergangsbestimmungen

§ 61.

1

Diese Rahmenordnung tritt auf den 1. September 2004 in Kraft. Studierende, die ihr Studium vor diesem Zeitpunkt begonnen haben, können dieses bis spätestens 30. April 2012 nach der Prüfungsordnung für das Diplom an der Mathematischnaturwissenschaftlichen Fakultät der Universität Zürich vom 24. August 2001[4] abschliessen. Ab dem Beginn des Wintersemesters 2004/05 kann die Fakultät schriftliche Gesuche für den Wechsel zur neuen Studienordnung bewilligen. Die ersten Bachelor-Studiengänge beginnen im Wintersemester 2004/05, daran anschliessende Master-Studiengänge im Wintersemester 2007/08. Fachweise können Master-Studiengänge bereits ab dem Wintersemester 2004/05 angeboten werden. Für fakultätsfremde Fächer, in denen das ECTS-System noch nicht eingeführt ist, legt die Fakultät in Absprache mit den Fächern Anrechnungsskalen für die erbrachten Studienleistungen in KP fest.

2

Studierende, die auf das Wintersemester 2005/06 in die Masterstudiengänge in Umweltwissenschaften und Medizinischer Biologie aufgenommen worden sind, setzen ihr Studium ab Wintersemester 2006/07 im zweiten Studienjahr gemäss den in der Studienordnung festgelegten Bedingungen fort.[6]


[1] OS 59, 220.

[2] LS 415. 111. 7.

[3] LS 415. 31.

[4] LS 415. 464.

[5] SR 414. 205. 1.

[6] Eingefügt durch URB vom 29. Mai 2006 (OS 61, 190). In Kraft seit 1. September 2006.

[7] Fassung gemäss URB vom 29. Mai 2006 (OS 61, 190). In Kraft seit 1. September 2006.

[8] Fassung gemäss URB vom 20. August 2007 (OS 62, 378). In Kraft seit 15. September 2007.

415.462 – Versionen

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