Organisationsreglement der Mathematischnaturwissenschaftlichen Fakultät der Universität Zürich
Die Erweiterte Universitätsleitung beschliesst:
1. Teil: Gliederung der Fakultät, Fakultätsorgane und weitere fakultäre Gremien
1. Abschnitt: Gliederung
Gliederung
Die Mathematischnaturwissenschaftliche Fakultät gliedert sich in Fachbereiche und Institute. Weitere Organisationseinheiten sind u.a. Museen.
2. Abschnitt: Fakultätsversammlung
Zusammensetzung
Die Fakultätsversammlung setzt sich aus den ordentlichen und ausserordentlichen Professorinnen und Professoren, den Assistenzprofessorinnen und -professoren sowie den Förderungsprofessorinnen und -professoren und den Delegierten der Stände zusammen. Die Anzahl Delegierter der Stände entspricht je 5% der Anzahl Professorinnen und Professoren, umfasst aber mindestens zwei Delegierte jeden Standes. An der Fakultätsversammlung nehmen die Leiterin oder der Leiter der Stabsstelle des Dekanats und die oder der Kommunikationsbeauftragte mit beratender Stimme teil.
Dozierenden anderer Fakultäten der Universität Zürich sowie Leiterinnen und Leitern von Forschungsgruppen der eigenen Fakultät, die über das Promotionsrecht an der Mathematischnaturwissenschaftlichen Fakultät verfügen, wird das volle Mitwirkungs- und Stimmrecht an der Fakultätsversammlung bei der Verleihung von Auszeichnungen an ihre eigenen Studierenden gewährt. Sie werden bei der Behandlung dieser Geschäfte entsprechend eingeladen.
Zuständigkeiten
Der Fakultätsversammlung obliegt die Antragstellung zuhanden der Universitätsleitung in folgenden Bereichen:
1.Schaffung, Umwandlung, Aufhebung und Umbenennung von Instituten und anderen Organisationseinheiten,
2.Genehmigung von Strukturberichten,
3.Entlassung von Professorinnen und Professoren,
4.Vereinbarungen über fakultätsübergreifende Zusammenschlüsse.
Sie stellt Antrag zuhanden der Erweiterten Universitätsleitung auf
1.Erlass und Änderung der Verordnung über die Promotion und der Rahmenverordnung für das Studium in den Bachelor- und Masterstudiengängen an der Mathematischnaturwissenschaftlichen Fakultät der Universität Zürich (Promotionsverordnung),
2.Erlass und Änderung der Studienordnung und der Promotionsordnung,
3.Erteilung und Entzug der Venia Legendi,
4.Verleihung und Entzug des Titels einer Titularprofessorin oder eines Titularprofessors,
5.Verleihung von anderen akademischen Titeln,
6.Bewilligung zur Weiterführung des Titels einer Professorin oder eines Professors bei vorzeitigem Rücktritt,
7.Genehmigung des Organisationsreglements der Fakultät.
Sie ist abschliessend zuständig für die
1.Wahl der Dekanin oder des Dekans und der Prodekaninnen oder Prodekane,
2.Verleihung des Promotionsrechts,
3.Verleihung des Doktortitels und anderer akademischer Grade nach Massgabe der Verordnung über die Promotion und der Rahmenverordnung für das Studium in Bachelor- und Masterstudiengängen,
4.Verleihung von Auszeichnungen und Preisen,
5.Wahl der Mitglieder des Fakultätsausschusses,
6.Wahl der Mitglieder der fakultären Kommissionen und Gremien mit Ausnahme der Struktur-, Berufungs-, Ernennungs- und Beförderungskommissionen,
7.Wahl der Delegierten der Fakultät in gesamtuniversitäre und ausseruniversitäre Kommissionen und Gremien,
8.Schaffung ständiger und nichtständiger Kommissionen und Gremien sowie Festlegung von deren Aufgaben,
9.Genehmigung der universitären Weiterbildung und Erlass der entsprechenden Studienordnungen,
10.Genehmigung von Richtlinien und Reglementen,
11.Genehmigung der Fachbereichsreglemente.
Die Dekanin oder der Dekan kann ausnahmsweise die Beschlussfassung auf dem Zirkularweg anordnen. Für das Zustandekommen von Zirkularbeschlüssen ist die Zustimmung der Mehrheit der Mitglieder der Fakultätsversammlung erforderlich.
3. Abschnitt: Leitung der Fakultät
Dekanin oder Dekan
Die Dekanin oder der Dekan leitet die Fakultät und vertritt sie gegen aussen.
Ihr oder ihm obliegt die Antragstellung zuhanden der Universitätsleitung in folgenden Bereichen:
1.Fakultätsbudget, konsolidiert aus den Budgets der Institute und weiterer Organisationseinheiten,
2.Entwicklungs-, Finanz- und Lehrstuhlplanung der Fakultät.
Sie oder er ist zuständig für die Vorbereitung, Einberufung und Leitung der Fakultätsversammlung und die Antragstellung zu ihren Händen gemäss den in § 3 aufgeführten Bereichen.
Sie oder er ist im Weiteren zuständig für die
1.Vorbereitung, Einberufung und Leitung von Sitzungen des Fakultätsausschusses sowie der Struktur-, Berufungs-, Ernennungs- und Beförderungskommissionen,
2.Aufsicht über die Institute, die weiteren Organisationseinheiten und die Kommissionen,
3.Stellungnahme zu den Institutionsordnungen,
4.Bewirtschaftung der Ressourcen der Fakultät und deren Zuweisung an die Institute und weiteren Organisationseinheiten,
5.jährliche Berichterstattung,
6.Förderung der tatsächlichen Gleichstellung der Geschlechter,
7.Zuteilung der Aufgaben und Zuständigkeiten der Prodekaninnen und Prodekane.
Sie oder er nimmt die Kompetenzen wahr, die ihr oder ihm durch andere universitäre Erlasse übertragen wurden, und ist für alle Angelegenheiten der Fakultät zuständig, die keinem anderen Organ übertragen sind.
Fakultätsvorstand, Prodekaninnen und Prodekane
Die Dekanin oder der Dekan sowie die Prodekaninnen oder Prodekane bilden den Fakultätsvorstand.
Die Prodekaninnen oder Prodekane unterstützen die Dekanin oder den Dekan. Die Dekanin oder der Dekan kann sich in den in § 4 Abs. 4 aufgeführten Bereichen durch die Prodekaninnen oder Prodekane vertreten lassen.
Die Prodekanin oder der Prodekan Lehre ist für den Bereich der Lehre zuständig sowie für die Gewährleistung der Beratung der Studierenden in Fragen der Studiengestaltung.
Die Prodekanin oder der Prodekan Forschung und Nachwuchsförderung ist für den Bereich der Forschung und Nachwuchsförderung zuständig. Sie oder er übernimmt bei Bedarf die Stellvertretung der Dekanin oder des Dekans.
Weitere Prodekaninnen oder Prodekane können den Fakultätsvorstand ergänzen, wobei die Zahl der Prodekaninnen oder Prodekane auf vier begrenzt ist.
Der Fakultätsvorstand definiert die weiteren Aufgaben der Prodekaninnen und Prodekane.
Er stellt bei der Universitätsleitung nach Einholung einer Stellungnahme des Fakultätsausschusses einen Antrag auf Zusammensetzung der Struktur-, Ernennungs-, Berufungs- und Beförderungskommissionen.
Wahl, Amtsdauer und Amtsantritt der Dekanin oder des Dekans und der Prodekaninnen und Prodekane
Die Mitglieder des Fakultätsvorstands werden durch die Fakultätsversammlung auf eine Amtsdauer von vier Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich.
Sie treten ihr Amt in der Regel auf Beginn des Herbstsemesters an.
Ablösung der Dekanin oder des Dekans und der Prodekaninnen und Prodekane
Spätestens zwei Semester vor Ablauf der Amtszeit geben die Mitglieder des Fakultätsvorstands der Fakultätsversammlung bekannt, ob sie sich für eine Wiederwahl zur Verfügung stellen.
Stellt sich ein Mitglied des Fakultätsvorstands für die Wiederwahl nicht mehr zur Verfügung, schlägt der Fakultätsvorstand Kandidatinnen oder Kandidaten zur Wahl vor. Daneben ist jedes weitere Mitglied der Fakultätsversammlung berechtigt, Kandidatinnen und Kandidaten vorzuschlagen.
Ersatzwahl der Dekanin oder des Dekans und der Prodekaninnen und Prodekane vor Ablauf der Amtszeit
Bei vorzeitigem Rücktritt oder dauernder Verhinderung an der Amtsausübung eines Mitglieds des Fakultätsvorstands hat eine Ersatzwahl zu erfolgen.
Die Ersatzwahl kann unterbleiben, sofern innert sechs Monaten ordentliche Neuwahlen durchzuführen sind. In diesem Fall führt ein anderes Mitglied des Fakultätsvorstands die Geschäfte als Stellvertreterin oder Stellvertreter weiter.
Freistellung
Während ihrer Amtsdauer werden die Dekanin oder der Dekan und die Prodekaninnen oder Prodekane in angemessenem Rahmen von Verpflichtungen in Forschung, Lehre und Dienstleistungen freigestellt.
Die Universitätsleitung entscheidet über den Umfang der Freistellung.
Dekanat und Studiendekanat
Der Fakultätsvorstand sowie die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Fakultätsvorstands bilden das Dekanat. Die Dekanin oder der Dekan leitet das Dekanat.
Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die für den Bereich Lehre tätig sind, bilden das Studiendekanat. Die Prodekanin oder der Prodekan Lehre leitet das Studiendekanat.
4. Abschnitt: Fakultätsausschuss
Zusammensetzung
Der Fakultätsausschuss setzt sich zusammen aus der Dekanin oder dem Dekan als Vorsitzender oder Vorsitzendem, den Prodekaninnen oder Prodekanen, höchstens neun weiteren Mitgliedern der Fakultätsversammlung aus allen Fachbereichen, die angemessen vertreten sein müssen, sowie einer oder einem Delegierten jedes Standes.
Zuständigkeiten
Der Fakultätsausschuss unterstützt die Dekanin oder den Dekan bei der strategischen Entwicklung der Fakultät in Forschung und Lehre. Er unterstützt die Dekanin oder den Dekan bei der Erstellung der Entwicklungs-, Lehrstuhl- und Finanzplanung sowie bei der Festlegung der Forschungsschwerpunkte und des Fakultätsbudgets.
Er berät die Dekanin oder den Dekan insbesondere bei der Vorbereitung folgender Geschäfte zuhanden der Fakultätsversammlung:
1.Schaffung, Umwandlung, Aufhebung und Umbenennung von Instituten und anderen Organisationseinheiten,
2.Vereinbarungen über fakultätsübergreifende Zusammenschlüsse,
3.Erteilung und Entzug der Venia Legendi,
4.Verleihung und Entzug des Titels einer Professorin oder eines Professors,
5.Verleihung von anderen akademischen Titeln,
6.Bewilligung zur Weiterführung des Titels einer Professorin oder eines Professors bei vorzeitigem Rücktritt,
7.Schaffung von Kommissionen und fakultären Gremien sowie Festlegung von deren Aufgaben,
8.Genehmigung von fakultären Reglementen,
9.Genehmigung der Organisationsreglemente der Fachbereiche,
10.Verleihung von Auszeichnungen und Preisen.
Er wird vom Fakultätsvorstand bei der Zusammensetzung der Struktur-, Berufungs-, Ernennungs- und Beförderungskommissionen sowie zu allen Berufungs-, Ernennungs- und Beförderungsgeschäften der Fakultät konsultiert. Er kann zu den Anträgen der Struktur-, Berufungs-, Ernennungs- und Beförderungskommissionen an die Universitätsleitung Stellung nehmen.
Er ist abschliessend zuständig für die Genehmigung von Gastprofessuren.
5. Abschnitt: Studienkommission
Zusammensetzung
Die Studienkommission setzt sich zusammen aus dem Fakultätsvorstand, höchstens neun weiteren Mitgliedern der Fakultätsversammlung aus allen Fachbereichen, die angemessen vertreten sein müssen, zwei Delegierten jedes Standes, der Koordinatorin oder dem Koordinator des Studiendekanats und einer Studienkoordinatorin oder einem Studienkoordinator aus jedem Fachbereich. Die Prodekanin oder der Prodekan Lehre leitet die Studienkommission.
Zuständigkeiten
Der Studienkommission obliegt zuhanden der Fakultätsversammlung die Vorbereitung und Antragstellung in folgenden Bereichen:
1.Erlass oder Änderung der Verordnung über die Promotion und der Rahmenverordnung für das Studium in den Bachelor- und Masterstudiengängen,
2.Erlass und Änderung der Studienordnung und der Promotionsordnung.
Die Studienkommission ist abschliessend zuständig für die
1.Validierung von Modulprüfungen,
2.Erteilung von Bachelor-, Master- und Promotionsabschlüssen,
3.Ausstellung weiterer Prüfungsausweise,
4.Anerkennung von Studienleistungen und -abschlüssen anderer Hochschulen,
5.Stellungnahme zu Rekursen, die das Studium betreffen.
Ihr obliegt die Aufsicht über das Lehrangebot.
6. Abschnitt: Fachbereiche
Zusammensetzung
Die Fachbereiche setzen sich aus einem oder mehreren Instituten, Professuren oder anderen Organisationseinheiten zusammen.
Sie erstellen Fachbereichsreglemente und organisieren sich im Übrigen selbst.
Zuständigkeiten
Den Fachbereichen obliegt zuhanden des Fakultätsausschusses die Nomination der Mitglieder von Fakultätsausschuss, fakultären Kommissionen und Gremien mit Ausnahme der Struktur-, Berufungs-, Ernennungs- und Beförderungskommissionen sowie der Delegierten in gesamtuniversitäre und ausseruniversitäre Kommissionen und Gremien.
Zuhanden der Studienkommission obliegt den Fachbereichen die
1.Konzipierung, Koordination und Organisation des Bachelor-, des Master- und des Doktoratsstudiums,
2.Ausarbeitung der Studienordnung und der Promotionsordnung.
Die Fachbereiche sind zuständig für die Zuteilung der Lehre.
7. Abschnitt: Kommissionen
A. Ständige Kommissionen
Allgemeines
Für wichtige Aufgaben werden ständige Kommissionen eingesetzt. Ihre Mitglieder werden für eine Amtsdauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich.
Forschungs- und Nachwuchsförderungskommission
Die Forschungs- und Nachwuchsförderungskommission setzt sich zusammen aus der Prodekanin oder dem Prodekan Forschung als Vorsitzender oder Vorsitzendem sowie aus 18 weiteren Mitgliedern der Fakultätsversammlung aus allen Fachbereichen, die angemessen vertreten sein müssen, und zwei Delegierten jedes Standes.
Sie bearbeitet die aus der Fakultät eingegangenen Gesuche zu Händen der entsprechenden universitären Kommissionen.
Sie organisiert sich selbst.
Kommission für Kommunikation
Die Kommission für Kommunikation setzt sich zusammen aus der Dekanin oder dem Dekan und der oder dem Beauftragten für Kommunikation, höchstens neun weiteren Mitgliedern der Fakultätsversammlung aus allen Fachbereichen, die angemessen vertreten sein müssen, einer oder einem Delegierten der Museen der Fakultät und des Botanischen Gartens sowie einer oder einem Delegierten jedes Standes.
Sie berät die Fakultätsversammlung, den Fakultätsvorstand und andere Kommissionen in Fragen der internen und externen Kommunikation.
Die Aufgaben der Kommission für Kommunikation umfassen insbesondere die Koordination in folgenden Bereichen:
1.Entwicklung der Kommunikationsstrategie der Fakultät,
2.Zusammenarbeit mit den universitären Kommunikationsstellen,
3.Kommunikation mit externen Stellen (Gymnasien, Berufsberatungen usw.),
4.Sicherstellung der Kommunikation innerhalb der Fakultät sowie mit den anderen Fakultäten und Organisationseinheiten der Universität,
5.Vernetzung und Koordination der Öffentlichkeitsarbeit der Fakultät.
Die Kommission organisiert sich selbst.
B. Nichtständige Kommissionen
Allgemeines
Zur Erfüllung befristeter Aufträge können nichtständige Kommissionen eingesetzt werden.
Die Kommissionen organisieren sich selbst.
Berufungs-, Ernennungs- und Beförderungskommissionen
Die Berufungs-, Ernennungs- und Beförderungskommissionen setzen sich aus mindestens zehn Mitgliedern zusammen. Jeder Fachbereich ist berechtigt, eine Vertretung zu entsenden. Jeder Stand entsendet eine Delegierte oder einen Delegierten. Mindestens zwei Professorinnen sollen Einsitz nehmen. Mindestens drei Mitglieder gehören nicht der Universität Zürich an. Ein Mitglied gehört der ETHZ und zwei Mitglieder gehören anderen Universitäten oder Forschungsinstitutionen an. Die Dekanin oder der Dekan oder ein anderes Mitglied des Fakultätsvorstands leitet die Berufungs-, Ernennungs- und Beförderungskommissionen.
Die Berufungs-, Ernennungs- und Beförderungskommissionen stellen zuhanden der Universitätsleitung Antrag auf Berufung, Ernennung und Beförderung von Professorinnen und Professoren.
Strukturkommissionen
Die Strukturkommissionen setzen sich aus mindestens sieben Mitgliedern zusammen. Jeder Fachbereich ist berechtigt, eine Vertretung zu entsenden. Jeder Stand entsendet eine Delegierte oder einen Delegierten. Mindestens zwei Professorinnen nehmen Einsitz. Die Dekanin oder der Dekan oder ein anderes Mitglied des Fakultätsvorstands hat den Vorsitz.
Sie erstellen für die Dekanin oder den Dekan zu Händen der Fakultätsversammlung Strukturberichte betreffend der Ausrichtung von Professuren.
2. Teil: Verfahrensvorschriften
1. Abschnitt: Sitzungen
Ordentliche Sitzungen
Die Fakultätsversammlung, der Fakultätsausschuss und die Studienkommission treten mindestens zweimal pro Semester zusammen.
Die Sitzungen des Fakultätsausschusses und der Studienkommission finden in der Regel vor den Sitzungen der Fakultätsversammlung statt.
Ausserordentliche Sitzungen
Eine ausserordentliche Sitzung der Fakultätsversammlung findet auf Verlangen der Dekanin oder des Dekans, gemäss Mehrheitsbeschluss des Fakultätsausschusses oder der Studienkommission oder auf Begehren von mindestens einem Drittel der Mitglieder der Fakultätsversammlung statt.
Ausserordentliche Sitzungen des Fakultätsausschusses und der Studienkommission können von der Dekanin oder dem Dekan nach Bedarf oder auf Verlangen von mindestens fünf Mitgliedern einberufen werden.
Einberufung
Einladungen und Tagesordnung für die Fakultätsversammlung, den Fakultätsausschuss und die Studienkommission sind spätestens sechs Tage vor dem Sitzungsdatum zu versenden.
Traktanden
Anträge auf Behandlung eines Traktandums in der Fakultätsversammlung, im Fakultätsausschuss und in der Studienkommission sind der oder dem Vorsitzenden bis spätestens sechs Tage vor Sitzungsbeginn schriftlich einzureichen.
Nicht traktandierte Geschäfte können zu Beginn einer Sitzung in die Traktandenliste aufgenommen werden, wenn mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist und sich von denen drei Viertel dafür aussprechen.
Protokoll
Über die Sitzungen der Fakultätsversammlung, des Fakultätsausschusses, der Studienkommission sowie der Struktur-, Berufungs-, Ernennungs- und Beförderungskommissionen wird ein Protokoll geführt. Es ist an der nächsten Sitzung zur Genehmigung vorzulegen.
2. Abschnitt: Abstimmungen und Wahlen
Anwesenheitsquorum
Die Fakultätsversammlung, der Fakultätsausschuss und die Kommissionen sind beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist.
Mit Ausnahme von Wahlen der Dekanin oder des Dekans sowie der Prodekaninnen und der Prodekane können ordnungsgemäss angekündigte Geschäfte von einer geringeren Zahl von Mitgliedern behandelt werden, wenn sie von mindestens drei Vierteln der anwesenden Stimmberechtigten als dringlich anerkannt werden.
Abstimmungen
Beschlüsse werden unter Vorbehalt abweichender Regelungen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Leere und ungültige Stimmen fallen ausser Betracht.
Die oder der Vorsitzende stimmt mit; bei Stimmengleichheit hat sie oder er den Stichentscheid.
Abstimmungen erfolgen durch Handerheben, wenn nicht ein Drittel der anwesenden Mitglieder eine geheime Abstimmung verlangt.
Abstimmungen in der Fakultätsversammlung über Ernennungs-, Beförderungs- und Habilitationsgeschäfte sowie über Ehrenpromotionen sind geheim.
Abstimmungen im Fakultätsausschuss können durch die Dekanin oder den Dekan ausnahmsweise auf dem Zirkularweg angeordnet werden. Für das Zustandekommen von Zirkularbeschlüssen ist die Zustimmung der Mehrheit der Mitglieder des Fakultätsausschusses erforderlich.
Abstimmungen in der Studienkommission können durch die Prodekanin oder den Prodekan Lehre ausnahmsweise auf dem Zirkularweg angeordnet werden. Für das Zustandekommen von Zirkularbeschlüssen ist die Zustimmung der Mehrheit der Mitglieder der Studienkommission erforderlich.
Wahlen
Eine Wahl bedarf des absoluten Mehrs der abgegebenen Stimmen.
Wird im zweiten Wahlgang das absolute Mehr nicht erreicht, so genügt im dritten Wahlgang das relative Mehr der abgegebenen Stimmen.
Wahlen erfolgen durch Handerheben, wenn nicht ein Drittel der anwesenden Mitglieder eine geheime Wahl verlangt.
Die Wahl der Dekanin oder des Dekans und der Prodekaninnen oder Prodekane ist geheim.
Anwesenheits- und Stimmpflicht
Die Teilnahme an den Fakultätsversammlungen sowie an den Sitzungen des Fakultätsausschusses und der Kommissionen ist für die Mitglieder eine Amtspflicht.
Ist ein Mitglied verhindert, an einer Sitzung teilzunehmen, wird es durch eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter aus seiner Fachrichtung oder seinem Stand wie folgt vertreten:
1.Bei Struktur-, Ernennungs-, Berufungs- und Beförderungskommissionen: Das abwesende Mitglied kann mittels schriftlicher Vollmacht ein anderes Kommissionsmitglied zur Stimmabgabe ermächtigen. Ein Kommissionsmitglied kann nur eine zusätzliche Stimme vertreten.
2.Bei allen anderen Kommissionen: Das abwesende Mitglied kann eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter delegieren.
3. Abschnitt: Schweigepflicht, Informationsrecht und Archivierung
Schweigepflicht
Die Mitglieder der Fakultätsgremien unterstehen der Schweigepflicht in Bezug auf
1.Berufung, Ernennung, Beförderung und Entlassung von Professorinnen und Professoren,
2.Erteilung und Entzug der Venia Legendi sowie der Titularprofessur,
3.individuelle Leistungen beim Doktorat und bei Prüfungen,
4.Stellungnahmen und Abstimmungsverhalten anderer Mitglieder,
5.Geschäfte, die von der Dekanin oder dem Dekan oder dem in der Sache zuständigen Fakultätsgremium der Schweigepflicht unterstellt werden.
Eine namentliche Nennung ist auch im Zusammenhang mit anderen Geschäften zu unterlassen, wenn sie geeignet wäre, das Ansehen von Betroffenen herabzusetzen.
Die Bindung an die Schweigepflicht besteht auch nach dem Ausscheiden aus dem Amt.
Informationsrecht
Die Dekanin oder der Dekan darf, wo es geboten erscheint, die Mitglieder der Fakultätsversammlung und Dritte über Geschäfte informieren, die der Schweigepflicht nach § 32 unterliegen.
Unter den gleichen Voraussetzungen darf sie oder er andere Personen ermächtigen, Informationen weiterzugeben.
Archivierung
Das Dekanat bewahrt die Sitzungsakten der Fakultätsgremien, die Dossiers über Dozierende und Studierende sowie wichtige Korrespondenz während zehn Jahren auf. Anschliessend übergibt es die Akten dem Universitätsarchiv.
[1] OS 72, 406; Begründung siehe ABl 2017-06-30.
[2] Inkrafttreten: 1. August 2017.