Habilitationsordnung der Philosophischen Fakultät der Universität Zürich (HabilO PhF)

(vom 6. November 2020)[1]

Die Fakultätsversammlung,

gestützt auf § 34 Abs. 3 Ziff. 2 des Universitätsgesetzes vom 15. März 1998 (UniG)[4] und § 27 Abs. 1 der Rahmenverordnung über die Habilitation der Universität Zürich vom 16. Dezember 2019 (RVO Habil)[5]

A. Allgemeine Bestimmungen

Regelungsbereich

§ 1.

1

Diese Habilitationsordnung setzt die Rahmenverordnung über die Habilitation an der Universität Zürich (RVO Habil) für die Philosophische Fakultät um.

2

Sie regelt die spezifischen Voraussetzungen zur Erlangung der Venia Legendi für ein bestimmtes Lehrgebiet an der Philosophischen Fakultät.

3

Soweit diese Habilitationsordnung keine Bestimmungen enthält, gilt unmittelbar die RVO Habil.

Voraussetzungen für die Habilitation an der Philosophischen Fakultät

§ 2.

1

Neben den Voraussetzungen nach § 5 Abs. 1 RVO Habil wird für eine Habilitation zusätzlich ein Bezug zur Philosophischen Fakultät der Universität Zürich (UZH) verlangt.

2

Dieser Bezug kann insbesondere bestehen aus:

a.einer Tätigkeit an der UZH innerhalb der letzten fünf Jahre,

b.einer Forschungskooperation mit mindestens einer Fachvertreterin oder einem Fachvertreter aus dem Kreis der ordentlichen und ausserordentlichen Professorinnen und Professoren, der Assistenzprofessorinnen und -professoren sowie der Förderungsprofessorinnen und -professoren,

c.einer Unterstützung des Habilitationsgesuchs durch mindestens zwei Fachvertreterinnen oder Fachvertreter oder fachnahen Vertreterinnen oder Vertretern aus dem Kreis der ordentlichen und ausserordentlichen Professorinnen und Professoren, der Assistenzprofessorinnen und -professoren sowie der Förderungsprofessorinnen und -professoren.

3

Sind die Anforderungen für die Durchführung des Habilitationsverfahrens offensichtlich nicht erfüllt, wird mit begründetem Entscheid der Dekanin oder des Dekans auf das Habilitationsgesuch nicht eingetreten.

Habilitationsgesuch

§ 3.

1

Mit der Einreichung des Habilitationsgesuchs an die Dekanin oder den Dekan der Philosophischen Fakultät wird das Habilitationsverfahren eröffnet.

2

Die Habilitationsschrift muss sowohl auf Papier als auch in digitaler Form eingereicht werden.

3

Mit dem Habilitationsgesuch ist eine Erklärung einzureichen, dass die Habilitationsschrift eigenständig erarbeitet worden ist und dass sämtliche Rechte anderer Autorinnen und Autoren gewahrt werden.

4

Die weiteren Vorgaben für die Einreichung des Habilitationsgesuchs einschliesslich der Angaben zur Anzahl der einzureichenden Papierexemplare werden in einem Merkblatt aufgeführt.

5

Die Fakultät kann weitere Unterlagen verlangen.

B. Habilitationskommission

Einsetzung

§ 4.

1

Die Habilitationskommission ist eine nicht ständige Kommission der Fakultät.

2

Sie wird für das jeweilige Habilitationsverfahren auf Vorschlag der zuständigen Prodekanin oder des zuständigen Prodekans durch den Fakultätsvorstand eingesetzt.

Zusammensetzung der Habilitationskommission

§ 5.

1

Die Habilitationskommission setzt sich aus mindestens zwei Mitgliedern und einer Präsidentin oder einem Präsidenten zusammen.

2

Die Mitglieder sowie die Präsidentin oder der Präsident entstammen dem Kreis der ordentlichen und ausserordentlichen Professorinnen und Professoren, der Assistenzprofessorinnen und -professoren sowie der Förderungsprofessorinnen und -professoren.

3

Die Mitglieder zeichnen sich durch einen Bezug zu dem Fachgebiet aus, für das die Venia Legendi beantragt wird.

Aufgaben der Habilitationskommission

§ 6.

1

Die Habilitationskommission hat insbesondere folgende Aufgaben: Sie

a.entscheidet über die externen Gutachterinnen und Gutachter und bestellt diese,

b.gewährleistet den Kontakt zu den Gutachterinnen und Gutachtern,

c.stellt zuhanden der Dekanin oder des Dekans Antrag über eine allfällige Rückweisung der Habilitationsschrift zur Überarbeitung leichter Mängel,

d.erarbeitet ein Kommissionsgutachten zuhanden der Fakultätsversammlung,

e.unterbreitet der Fakultätsversammlung einen Vorschlag für die zu erteilende Venia Legendi und Antragstellung auf Ernennung zur Privatdozentin oder zum Privatdozenten zuhanden der Erweiterten Universitätsleitung,

f.holt die Themenvorschläge für die mündliche Habilitationsleistung bei der Habilitandin oder dem Habilitanden ein; sie kann diese in begründeten Fällen zurückweisen und die Einreichung neuer oder überarbeiteter Themenvorschläge verlangen,

g.teilt die Themenvorschläge der Dekanin oder dem Dekan gegebenenfalls mit einem Vorschlag des bevorzugten Themas mit.

2

Die Habilitationskommission ist zuständig für alle Aufgaben, die mit der Habilitation zusammenhängen und für die kein anderes Organ zuständig ist.

Zuständigkeit der Präsidentin oder des Präsidenten der Habilitationskommission

§ 7.

1

Die Präsidentin oder der Präsident ist für die Organisation und Führung des Verfahrens zuständig und vertritt die Kommission gegenüber der Habilitandin oder dem Habilitanden sowie der Fakultät.

2

Die einzelnen Aufgaben der Präsidentin oder des Präsidenten werden vom Fakultätsvorstand in einem Merkblatt definiert.

Ausstand

§ 8.

Das Vorliegen sowie die Folgen einer allfälligen Befangenheit richten sich nach § 5 a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG)[3].

C. Habilitation

1. Habilitationsschrift

Voraussetzungen

§ 9.

1

Das Thema der Habilitationsschrift muss sich vom Thema der Dissertation unterscheiden.

2

Die Habilitationsschrift kann als Ganzes oder in Teilen bereits veröffentlicht sein.

3

Werden eigene bereits veröffentlichte Schriften als Habilitationsschrift verwendet, ist der Nachweis ihres ursprünglichen Erscheinungsortes erforderlich.

4

Eine Habilitationsschrift oder eine andere Qualifikationsarbeit, die bereits an einer anderen Universität oder Hochschule zum Zweck der Erlangung eines akademischen Grades eingereicht worden ist, wird nicht als Habilitationsschrift oder als Teil einer Habilitationsschrift entgegengenommen. Vorbehalten bleibt § 22 Abs. 2.

Kumulative Habilitation

§ 10.

1

Die Übersicht gemäss § 6 Abs. 2 lit. b RVO Habil enthält

a.eine ausführliche Beschreibung des übergeordneten Forschungszusammenhangs, in den die einzelnen Abhandlungen eingebettet sind, und

b.eine Begründung, inwiefern die Abhandlungen zur Weiterentwicklung des Forschungsfeldes beitragen.

2

Die einzelnen Abhandlungen können bei einem Publikationsorgan eingereicht, für die Publikation angenommen oder bereits publiziert sein.

Koautorschaft

§ 11.

Wird eine Habilitationsschrift vorgelegt, die vollständig oder in Teilen in Koautorschaft erarbeitet worden ist, muss der eigene Beitrag ausgewiesen werden.

Gutachten

§ 12.

1

Die Habilitationsschrift wird sowohl von der Habilitationskommission als auch von in der Regel zwei externen Gutachterinnen oder Gutachtern begutachtet.

2

Die Habilitandin oder der Habilitand hat das Recht, im Habilitationsgesuch Vorschläge für externe Gutachterinnen oder Gutachter zu unterbreiten. Diese Vorschläge sind für die Fakultät nicht verbindlich.

Überarbeitung bei leichten Mängeln

§ 13.

1

Weist die Habilitationsschrift kleinere Mängel auf, kann die Dekanin oder der Dekan diese in Absprache mit der Habilitationskommission und unter Ansetzung einer Überarbeitungsfrist zurückgeben. Die Überarbeitung einer Habilitationsschrift mit grösseren Mängeln ist ausgeschlossen.

2

Die Überarbeitungsfrist dauert in der Regel nicht länger als sechs Monate. Während dieser Zeit wird das Verfahren sistiert.

Überarbeitungsverfahren

§ 14.

1

Die Habilitationskommission hält alle Mängel an der Habilitationsschrift schriftlich fest, die innerhalb der Überarbeitungsfrist zu beheben sind, und erläutert diese im Rahmen eines Gesprächs mit der Habilitandin oder dem Habilitanden.

2

Vor Beginn der Überarbeitungsfrist erhält die Habilitandin oder der Habilitand Gelegenheit zur Stellungnahme zu den festgehaltenen Mängeln.

3

Die überarbeitete Habilitationsschrift ist der Dekanin oder dem Dekan zur Prüfung durch die Habilitationskommission fristgerecht einzureichen.

4

Wird die Habilitationsschrift nicht fristgerecht eingereicht, beendet die Dekanin oder der Dekan auf Antrag der Habilitationskommission das Habilitationsverfahren.

5

Wird die Habilitationsschrift auch nach erfolgter Überarbeitung als ungenügend befunden, entscheidet die Fakultätsversammlung auf Antrag der Habilitationskommission über die Ablehnung des Habilitationsgesuchs und die Beendigung des Habilitationsverfahrens. Der Habilitandin oder dem Habilitanden ist zuvor die Gelegenheit einzuräumen, das Habilitationsgesuch zurückzuziehen.

6

Zieht die Habilitandin oder der Habilitand das Habilitationsgesuch zurück, schreibt die Dekanin oder der Dekan das Habilitationsverfahren als gegenstandslos ab.

Entscheid über die schriftliche Habilitationsleistung

§ 15.

1

Die Fakultätsversammlung entscheidet gestützt auf die Gutachten über die Annahme oder Ablehnung der schriftlichen Habilitationsleistung sowie über das Fachgebiet, für das die Venia Legendi erteilt werden soll.

2

Eine Rückweisung der Habilitationsschrift zur Überarbeitung ist nicht mehr zulässig.

Kontrolle auf ein Plagiat

§ 16.

1

Unlauteres Verhalten liegt bei der Vornahme von Betrugshandlungen oder Unredlichkeiten vor. Dazu gehören insbesondere die Einreichung einer Habilitationsschrift, die nicht selbstständig verfasst wurde, die Fälschung von Daten oder die Übernahme von Texten von anderen Autorinnen oder Autoren ohne entsprechende Quellenangabe (Plagiat).

2

Habilitationsschriften können zum Zweck der Überprüfung auf ein Plagiat unter Einsatz der von der UZH zur Verfügung gestellten Software bearbeitet werden.

3

Liegt ein begründeter Verdacht auf ein Plagiat vor, stellt die Dekanin oder der Dekan Antrag auf Durchführung eines Verfahrens zur Feststellung eines wissenschaftlichen Fehlverhaltens nach der Verordnung über den Umgang mit wissenschaftlichem Fehlverhalten an der Universität Zürich vom 25. Mai 2020 (Integritätsverordnung)[6].

Publikation

§ 17.

1

Die Habilitandin oder der Habilitand ist verpflichtet, die Habilitationsschrift nach der Verleihung der Venia Legendi zu publizieren, soweit sie nicht bereits als Ganzes oder in Teilen veröffentlicht ist.

2

Die Publikation der Habilitationsschrift erfolgt in dem von der UZH zur Verfügung gestellten Repositorium und gilt als erfolgt, sobald diese im Repositorium aufgenommen worden ist.

3

Bei einer weiteren Verwertung der Habilitationsschrift darf kein Druckvermerk angefügt werden, der diese als schriftliche Habilitationsleistung an der Philosophischen Fakultät kenntlich macht.

Sperrfrist

§ 18.

1

Die Dekanin oder der Dekan kann auf Antrag einer Habilitandin oder eines Habilitanden die partielle oder vollständige Sperrung des Inhalts der Habilitationsschrift in dem von der UZH zur Verfügung gestellten Repositorium für eine Frist von drei Jahren bewilligen.

2

Der Name der Habilitandin oder des Habilitanden sowie der Titel der Habilitationsschrift können nicht gesperrt werden.

3

Die Dekanin oder der Dekan kann diese Frist auf begründeten Antrag einmal um weitere drei Jahre verlängern oder ausnahmsweise eine zeitlich unbeschränkte Sperrung bewilligen, sofern ein wichtiger Grund nachgewiesen wird.

4

Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn ein Verlag die Publikation in dem von der UZH zur Verfügung gestellten Repositorium nicht erlaubt.

2. Mündliche Habilitationsleistung

Voraussetzungen und Inhalt

§ 19.

1

Voraussetzung für die Zulassung zur mündlichen Habilitationsleistung ist die Annahme der Habilitationsschrift durch die Fakultätsversammlung.

2

Die mündliche Habilitationsleistung besteht aus einem Probevortrag und einem anschliessenden Kolloquium. Der Probevortrag soll ein abgegrenztes Thema auf wissenschaftlichem Niveau allgemeinverständlich darlegen.

3

Wird die mündliche Habilitationsleistung abgelehnt, kann sie einmal mit einem neuen Thema wiederholt werden.

Auswahl des Themas

§ 20.

1

Die Habilitandin oder der Habilitand schlägt der Fakultätsversammlung drei schriftlich kommentierte Themen für die mündliche Habilitationsleistung vor.

2

Die Fakultätsversammlung wählt das Thema aus.

3

Die Themen der mündlichen Habilitationsleistung dürfen nicht in grosser Nähe zu den thematischen Schwerpunkten der Habilitationsschrift liegen.

4

Die Fakultätsversammlung kann einzelne oder alle vorgeschlagenen Themen zurückweisen und die Einreichung neuer Themenvorschläge verlangen.

5

Das Thema wird der Habilitandin oder dem Habilitanden mindestens drei und höchstens vier Wochen vor dem Termin der mündlichen Habilitationsleistung durch die Dekanin oder den Dekan schriftlich mitgeteilt.

Durchführung

§ 21.

1

Die mündliche Habilitationsleistung besteht aus einem 25 Minuten dauernden Probevortrag und einem daran anschliessenden rund 25 Minuten dauernden Kolloquium vor der Fakultätsversammlung. Das Kolloquium wird von der zuständigen Prodekanin oder dem zuständigen Prodekan geleitet.

2

Bereits zur Habilitation zugelassene Personen können als Zuhörerinnen oder Zuhörer am Probevortrag und am Kolloquium teilnehmen.

3

Im Anschluss an das Kolloquium finden Aussprache und Abstimmung der Fakultätsversammlung über den Probevortrag und das Kolloquium statt. Den Delegierten der Stände steht das Stimmrecht zu, sofern sie habilitiert sind.

4

Der Entscheid der Fakultätsversammlung über Annahme oder Ablehnung der mündlichen Habilitationsleistung wird der Habilitandin oder dem Habilitanden mündlich eröffnet und schriftlich mitgeteilt.

Umhabilitation

§ 22.

1

Für eine Umhabilitation ist sowohl eine Habilitationsschrift als auch eine mündliche Habilitationsleistung erforderlich. Das Verfahren der Umhabilitation entspricht mit Ausnahme von Abs. 2 demjenigen einer Habilitation.

2

Die Habilitationsschrift kann bei einer Umhabilitation aus einer Schrift bestehen, die an einer anderen Universität bereits für eine Habilitation angenommen worden ist. Diese kann mit weiteren Schriften ergänzt werden.

D. Schluss- und Übergangsbestimmung

Inkrafttreten

§ 23.

Diese Habilitationsordnung tritt unter Vorbehalt der Genehmigung[2] durch die Erweiterte Universitätsleitung am 1. April 2021 in Kraft.

Übergangsbestimmung

§ 24.

Für die vor dem Inkrafttreten eröffneten Habilitationsverfahren sind die Bestimmungen der Habilitationsordnung der Philosophischen Fakultät der Universität Zürich vom 25. November 2002 weiter anwendbar. Vorbehalten bleibt die RVO Habil.


[1] OS 76, 97; Begründung siehe ABl 2021-02-12.

[2] Von der Erweiterten Universitätsleitung am 2. Februar 2021 genehmigt.

[3] LS 175. 2.

[4] LS 415. 11.

[5] LS 415. 23.

[6] LS 415. 27.

415.458 – Versionen

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