Rahmenverordnung über das «Lehrdiplom für Maturitätsschulen» an der Philosophischen Fakultät der Universität Zürich (RVO LfM)
Der Universitätsrat beschliesst:
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
A. Gegenstand und anwendbares Recht
Gegenstand
Diese Rahmenverordnung regelt
a.den Studiengang «Lehrdiplom für Maturitätsschulen» (LfM),
b.den Studiengang «Erweiterungsdiplom über ein zusätzliches Unterrichtsfach» (ED ZUF),
c.den Studiengang «Berufspädagogische Zusatzqualifikation» (BPZQ).
Ausführende Bestimmungen
Einzelheiten werden in der Studienordnung geregelt.
Die Anhänge zur Studienordnung enthalten insbesondere Angaben zu
a.den einzelnen Studienprogrammen,
b.den Bestehensvoraussetzungen,
c.den curricularen und weiteren Leistungen aus den Bereichen gemäss § 8,
d.dem komplementären Studienprogramm,
e.der Berufspädagogischen Zusatzqualifikation gemäss § 9,
f.den fachwissenschaftlichen Kompetenzen für das jeweilige Unterrichtsfach.
Zuständigkeit
Über Fragen, die in dieser Rahmenverordnung und in der Studienordnung nicht geregelt sind, entscheidet die Koordinationskonferenz Lehrerinnen- und Lehrerbildung Maturitätsschulen (KoKo LLBM).
Der Entscheid erfolgt jeweils nach Rücksprache mit dem je nach Fragestellung geeigneten Gremium.
B. Organisation
Trägerin und Durchführung
Die Universität Zürich (UZH) ist Trägerin der in dieser Rahmenverordnung geregelten Studiengänge.
Innerhalb der Universität ist die Philosophische Fakultät federführend.
Die Studiengänge nach Massgabe dieser Rahmenverordnung werden am Institut für Erziehungswissenschaft (IfE) der Universität Zürich durch die Abteilung Lehrerinnen- und Lehrerbildung Maturitätsschulen (Abteilung LLBM) durchgeführt.
Organisationsverordnung
Der Universitätsrat regelt die Organisation der Zusammenarbeit in der Lehrerinnen- und Lehrerausbildung von Lehrpersonen für Maturitätsschulen in der Verordnung über die Organisation der Zusammenarbeit in der Lehrerinnen- und Lehrerbildung für Maturitätsschulen an der Universität Zürich vom 4. Juli 2016 (Organisationsverordnung LLBM)[5].
Kooperationen
Die UZH kann in der Ausbildung von Lehrpersonen für Maturitätsschulen mit anderen Hochschulen Kooperationen eingehen.
Das IfE arbeitet in den Bereichen berufspraktische Ausbildung und fachdidaktische Ausbildung sowie für die entsprechenden Prüfungen mit der Schulleiterkonferenz der Zürcher kantonalen Mittelschulen (SLK) und der Konferenz der Rektorinnen und Rektoren der Berufsfachschulen im Kanton Zürich (KRB) zusammen.
Die Zusammenarbeit ist in Zusammenarbeitsvereinbarungen geregelt.
C. Übersicht über die Studiengänge
Ausrichtung und Ziele des Lehrdiplomstudiums
Das Lehrdiplomstudium vermittelt eine pädagogischdidaktische Ausbildung für eine Lehrtätigkeit an Maturitätsschulen als Zusatz zu einem universitären fachwissenschaftlichen Masterabschluss oder einem äquivalenten Abschluss.
Die Studierenden werden befähigt, gemäss dem massgebenden Lehrplan zu unterrichten mit dem Ziel, dass die Schülerinnen und Schüler die in Art. 5 des Reglements über die Anerkennung von gymnasialen Maturitätsausweisen vom 16. Januar 1995 (MAR)[3] beschriebenen Ziele erreichen, insbesondere die allgemeine Hochschulreife bzw. allgemeine Studierfähigkeit und eine vertiefte Gesellschaftsreife.
Die Berufspädagogische Zusatzqualifikation befähigt die Absolventinnen und Absolventen zum Unterricht an Berufsfach- und Berufsmaturitätsschulen sowie Handels-, Wirtschafts- und Informatikmittelschulen gemäss Vorgaben des Staatssekretariats für Bildung, Forschung und Innovation (SFBI).
Inhalt der Ausbildung
Angaben zu den im Rahmen eines Studienprogramms zu absolvierenden curricularen und weiteren Leistungen aus den Bereichen nach Abs. 1 sind in der Studienordnung aufgeführt.
Leistungen der Berufspädagogischen Zusatzqualifikation
Für den Erwerb des Zertifikats der Berufspädagogischen Zusatzqualifikation müssen folgende Leistungen erfüllt sein:
a.alle im Rahmen des komplementären Studienprogramms der Variante Berufspädagogische Zusatzqualifikation gemäss § 11 Abs. 2 lit. b vorausgesetzten Studienleistungen im Umfang von 10 ECTS Credits und
b.eine betriebliche Tätigkeit im Umfang von mindestens sechs Monaten Vollzeitbeschäftigung.
Abschlüsse
Die Philosophische Fakultät verleiht für einen erfolgreich erbrachten Studiengang «Lehrdiplom für Maturitätsschulen»
a.das Lehrdiplom für Maturitätsschulen mit einem Unterrichtsfach oder
b.das Lehrdiplom für Maturitätsschulen mit zwei Unterrichtsfächern.
Für einen erfolgreich absolvierten Studiengang «Erweiterungsdiplom über ein zusätzliches Unterrichtsfach» verleiht die Philosophische Fakultät ein Erweiterungsdiplom über das zusätzliche Unterrichtsfach.
Der Erwerb der Berufspädagogischen Zusatzqualifikation im Rahmen eines in dieser Rahmenverordnung geregelten Studiengangs wird mit einem Zertifikat bescheinigt.
D. Studiengang «Lehrdiplom für Maturitätsschulen»
Umfang und Zusammensetzung
Der Studiengang «Lehrdiplom für Maturitätsschulen» umfasst mindestens 60 ECTS Credits. Er setzt sich zusammen aus
a.einem Studienprogramm des entsprechenden Unterrichtsfachs oder
b.aus zwei Studienprogrammen der entsprechenden Unterrichtsfächer und
c.dem komplementären Studienprogramm.
Mit dem komplementären Studienprogramm werden die für den Abschluss des Lehrdiploms für Maturitätsschulen noch fehlenden ECTS Credits erworben. Es enthält
a.individuell zusammengestellte Module aus dem Wahlpflichtbereich zum Lehrdiplom für Maturitätsschulen und/oder
b.alle Module zum Erwerb der Berufspädagogischen Zusatzqualifikation.
Für das Unterrichtsfach «Wirtschaft und Recht» müssen die Leistungen für die Berufspädagogische Zusatzqualifikation gemäss § 9 absolviert werden. Es gilt als ein Unterrichtsfach. Die Kombination mit einem zweiten Unterrichtsfach ist ausgeschlossen.
Die möglichen Unterrichtsfächer sind in der Studienordnung aufgeführt.
E. Anschliessende Studiengänge: Erweiterungsdiplom und Berufspädagogische Zusatzqualifikation
Abschlüsse
Ein von der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren (EDK) anerkanntes Lehrdiplom für Maturitätsschulen kann ergänzt werden mit
a.einem Erweiterungsdiplom über ein zusätzliches Unterrichtsfach,
b.dem Zertifikat für die Berufspädagogische Zusatzqualifikation.
Studiengang «Erweiterungsdiplom über ein zusätzliches Unterrichtsfach»
Der Studiengang «Erweiterungsdiplom über ein zusätzliches Unterrichtsfach» umfasst mindestens 17 ECTS Credits und enthält das Studienprogramm des entsprechenden Unterrichtsfachs.
Der zeitgleiche Erwerb der Leistungen für die Berufspädagogischen Zusatzqualifikation gemäss § 9 ist möglich.
Für das zusätzliche Unterrichtsfach «Wirtschaft und Recht» (insgesamt 37 ECTS Credits) müssen die Leistungen für die Berufspädagogische Zusatzqualifikation gemäss § 9 absolviert werden.
Die möglichen Unterrichtsfächer sind in der Studienordnung aufgeführt.
Studiengang «Berufspädagogische Zusatzqualifikation»
Der Studiengang «Berufspädagogische Zusatzqualifikation» umfasst die Leistungen gemäss § 9.
Die möglichen Unterrichtsfächer sind in der Studienordnung aufgeführt.
F. Allgemeines zu den Studiengängen
Studium und Behinderung
Bei Vorliegen einer ärztlich bescheinigten Behinderung oder chronischen Krankheit prüft die Fachstelle Studium und Behinderung, ob sich diese auf studienrelevante Aktivitäten auswirkt, und schlägt diesfalls nachteilsausgleichende Massnahmen vor. In Zweifelsfällen kann die Fachstelle eine Vertrauensärztin oder einen Vertrauensarzt beiziehen.
Die Studiendekanin oder der Studiendekan der Philosophischen Fakultät kann auf Antrag durch die Studentin oder den Studenten semesterweise nachteilsausgleichende Massnahmen gewähren.
Die Gewährung rückwirkender Massnahmen ist ausgeschlossen.
Sprache
Die Lehrveranstaltungen finden grundsätzlich auf Deutsch statt.
Die fachdidaktischen und berufspraktischen Ausbildungsteile, die eine Fremdsprache betreffen, finden teilweise oder vollumfänglich in der jeweiligen Sprache statt.
Die Leistungsnachweise werden grundsätzlich in derjenigen Sprache durchgeführt und erbracht, in der die betreffenden Lehrveranstaltungen durchgeführt werden.
Die Diplomprüfungen finden grundsätzlich auf Deutsch statt, die Prüfungslektionen in den Klassen in der jeweiligen Unterrichtssprache.
Urheberrecht an studentischen Arbeiten
Die Urheberrechte an studentischen Arbeiten gehören grundsätzlich den Studierenden.
Die Studierenden treten der UZH mit Einreichung einer Arbeit das Urheberrecht ab, soweit es für Verwaltungshandlungen wie Plagiatserkennung oder Archivierung notwendig ist.
Plagiatskontrolle
Studentische Arbeiten können zum Zweck der Überprüfung auf Plagiate unter Einsatz entsprechender Software bearbeitet werden.
Zu diesem Zweck können geeignete Dienstleister im In- oder Ausland beauftragt werden.
Informationspflicht
Alle studienrelevanten Informationen werden in geeigneter Weise bekannt gegeben und sind verbindlich.
Die Studierenden sind verpflichtet, sich über sämtliche studienrelevante Belange, insbesondere über die für sie geltenden Erlasse und Fristen, selbstständig zu informieren.
Mustercurriculum und Modulkatalog
Ein Mustercurriculum und der Modulkatalog werden in geeigneter Weise veröffentlicht.
2. Abschnitt: Zulassung
Allgemeine Zulassungsvoraussetzungen
Für die Zulassung zu den in dieser Rahmenverordnung geregelten Studiengängen ist die Verordnung über die Zulassung zum Studium an der Universität Zürich vom 27. August 2018 (VZS)[4] massgebend, soweit diese Rahmenverordnung keine ergänzenden oder davon abweichenden Regelungen enthält.
Für die Zulassung zu einem der in dieser Rahmenverordnung geregelten Studiengänge ist ein aktueller Auszug aus dem Strafregister einzureichen.
Die Zulassung wird verweigert, wenn aufgrund eines Eintrags im Strafregister ersichtlich wird, dass sich eine Studienanwärterin oder ein Studienanwärter mit Blick auf die Integrität der ihr oder ihm anvertrauten Schülerinnen und Schüler für den Lehrberuf nicht eignet.
Zulassungsvoraussetzungen für den Studiengang «Lehrdiplom für Maturitätsschulen»
Die Zulassung zum Studiengang «Lehrdiplom für Maturitätsschulen» setzt einen universitären Masterabschluss einschliesslich Masterarbeit in einem Master-Studienprogramm im Bereich des einen oder ersten Unterrichtsfachs im Umfang von mindestens 60 ECTS Credits voraus. Vorbehalten bleibt Abs. 3.
Für die Zulassung zum zweiten Unterrichtsfach können die Fakultäten einen universitären Masterabschluss in einem Master-Studienprogramm im Bereich des zweiten Unterrichtsfachs im Umfang von mindestens 30 ECTS Credits voraussetzen. Vorbehalten bleibt Abs. 3.
Studierende, die an der UZH oder der ETH Zürich in einem Masterstudiengang immatrikuliert sind, können vor dessen Abschluss zugelassen werden. Voraussetzung dafür ist eine Doppelimmatrikulation gemäss § 43 Abs. 4 VZS[4], die bis zum Abschluss des Masterstudiengangs aufrechterhalten werden muss.
Einzelheiten regelt die Studienordnung.
Zulassungsvoraussetzungen für anschliessende Studiengänge
Die Zulassung zum Studiengang «Erweiterungsdiplom über ein zusätzliches Unterrichtsfach» setzt ein EDK-anerkanntes Lehrdiplom für Maturitätsschulen voraus.
Die Zulassung zum Studiengang «Berufspädagogische Zusatzqualifikation» setzt ein EDK-anerkanntes Lehrdiplom für Maturitätsschulen oder ein EDK-anerkanntes Erweiterungsdiplom über das betreffende Unterrichtsfach voraus.
Fachwissenschaftliche Kompetenzen
Die fachwissenschaftlichen Kompetenzen sind diejenigen Kenntnisse und Fähigkeiten aus dem Bachelor- und Masterstudium, die für das entsprechende Unterrichtsfach erforderlich sind.
Sie müssen mindestens in folgendem Umfang vorliegen:
a.für ein Unterrichtsfach 120 ECTS Credits,
b.bei zwei Unterrichtsfächern für das erste Unterrichtsfach 120 ECTS Credits und für das zweite Unterrichtsfach 90 ECTS Credits,
c.für das zusätzliche Unterrichtsfach 90 ECTS Credits.
Die für das jeweilige Unterrichtsfach erforderlichen fachwissenschaftlichen Kompetenzen sind in der Studienordnung aufgeführt.
Zulassung mit Auflagen
Die Zulassung zu den Studiengängen nach § 1 lit. a und b kann vom Nachweis zusätzlicher Kenntnisse und Fähigkeiten abhängig gemacht werden. Es erfolgt in diesem Fall eine Zulassung mit Auflagen.
Der Umfang der Auflagen darf 60 ECTS Credits übersteigen.
Die für eine Zulassung zu einem Studiengang erforderlichen Auflagen werden auf der Grundlage der im entsprechenden Anhang der Studienordnung aufgeführten fachwissenschaftlichen Kompetenzen für das Studienprogramm des jeweiligen Unterrichtsfachs definiert und auferlegt.
Für die Erfüllung von Auflagen gelten
a.die Bestimmungen zu Modulen und Leistungsnachweisen in der jeweiligen Rahmenverordnung für das Studium in den Bachelor- und Masterstudiengängen,
b.allfällige weitere mit der Zulassung verfügte Modalitäten wie Modultypen oder Anzahl der höchstens zulässigen Fehlversuche.
3. Abschnitt: Module und ECTS Credits
ECTS Credits
Der Umfang der Studienleistungen wird mit dem Europäischen Kreditpunktesystem (European Credit Transfer and Accumulation System, ECTS) bemessen. Ein ECTS Credit entspricht einem erwarteten mittleren studentischen Arbeitsaufwand von 30 Stunden.
Jedem Modul wird eine Anzahl von ECTS Credits (in ganzen Zahlen) zugewiesen, die dem für das erfolgreiche Absolvieren des Moduls erwarteten mittleren Arbeitsaufwand entspricht.
Für die Vergabe von ECTS Credits muss die oder der Studierende einen expliziten Leistungsnachweis bestehen. Die Vergabe von ECTS Credits aufgrund blosser Anwesenheit ist ausgeschlossen.
Die dem Modul zugewiesene Anzahl von ECTS Credits wird immer vollständig vergeben, eine anteilige Vergabe ist nicht zulässig.
Module
Ein Modul ist eine inhaltlich und zeitlich abgeschlossene Lerneinheit, die sich aus einer oder mehreren Lehrveranstaltungen zusammensetzt und sich über höchstens zwei Semester erstrecken kann.
Das Absolvieren eines Moduls kann von Voraussetzungen abhängig gemacht werden.
Die Zahl der Teilnehmenden eines Moduls kann beschränkt und/ oder auf eine Zielgruppe eingeschränkt werden.
Die Module und alle damit zusammenhängenden studienrelevanten Angaben werden in das Vorlesungsverzeichnis aufgenommen.
Die Module aus den Bereichen Fachdidaktik und Berufspraxis sind Studierenden der in dieser Rahmenverordnung geregelten Studiengänge vorbehalten.
Modultypen
Es wird unterschieden zwischen folgenden Modultypen:
a.Pflichtmodule: Module, die für alle Studierenden eines Studienprogramms gemäss Studienordnung obligatorisch zu absolvieren sind,
b.Wahlpflichtmodule: Module, die aus einem vorgegebenen Bereich im vorgegebenen Umfang gemäss Studienordnung auszuwählen sind.
Die Module sind entweder unterrichtsfachspezifisch oder unterrichtsfachübergreifend ausgestaltet.
Buchung und Stornierung von Modulen
Um ein Modul absolvieren zu können, ist eine fristgerechte Buchung erforderlich. Die Buchung des Moduls ist gleichzeitig auch die Anmeldung für den Leistungsnachweis.
Die Abmeldung von einem Modul ist nur innerhalb der Abmeldefrist möglich.
Modulverantwortliche und Prüfungsdelegierte
Die Direktorin oder der Direktor LLBM bestimmt für sämtliche Module Modulverantwortliche, die für den Inhalt und die Organisation der Module einschliesslich Leistungsnachweis verantwortlich sind.
Die Leiterin oder der Leiter der Abteilung LLBM ist Prüfungsdelegierte bzw. Prüfungsdelegierter. Die bzw. der Prüfungsdelegierte ist zuständig für die Fragen der Erbringung von Leistungsnachweisen.
Anmeldung und Buchung eines Unterrichtspraktikums
Um ein Unterrichtspraktikum absolvieren zu können, ist eine fristgerechte Anmeldung erforderlich. Die Anmeldung zu einem Unterrichtspraktikum ist verbindlich und verpflichtet zur Buchung.
Nach einer Anmeldung eines Unterrichtspraktikums ist eine Abmeldung nur noch gemäss §§ 34 f. möglich.
4. Abschnitt: Leistungsnachweise, endgültige Abweisung und Sperre
A. Leistungsnachweise
Arten der Leistungsnachweise
Leistungsnachweise sind insbesondere:
a.mündliche, schriftliche und/oder praktische Prüfungen,
b.schriftliche Arbeiten,
c.Referate,
d.Übungen,
e.dokumentierte aktive Teilnahme an den Lehrveranstaltungen,
f.dokumentierte mündliche oder praktische Arbeit.
Leistungsnachweise können aus mehreren Teilen bestehen. Die Studienordnung legt fest, ob bei Teilleistungsnachweisen eine Kompensationsmöglichkeit besteht.
Organisation und Modalitäten der Leistungsnachweise
Die Modalitäten der Erbringung eines bestimmten Leistungsnachweises werden für alle Studierenden einheitlich festgelegt. Die Studienordnung kann besondere Regelungen für bestimmte Kategorien von Studierenden vorsehen.
Bei Leistungsnachweisen in Form einer mündlichen Prüfung ist ein Prüfungsteam anwesend, dessen Mitglieder über einen Studienabschluss mindestens auf Masterstufe verfügen. Es ist ein Protokoll zu führen.
Verhinderung, Abbruch, unentschuldigtes Fernbleiben
Tritt vor Beginn der Durchführung eines Leistungsnachweises ein zwingender, unvorhersehbarer und unabwendbarer Verhinderungsgrund ein oder liegt ein bewilligtes Urlaubs- oder Sistierungsgesuch vor, ist dies sowohl der bzw. dem Prüfungsdelegierten als auch der bzw. dem Dozierenden mitzuteilen.
Tritt ein solcher Verhinderungsgrund unmittelbar vor oder während der Durchführung eines Leistungsnachweises ein, ist dies sowohl der bzw. dem Prüfungsdelegierten als auch der bzw. dem Dozierenden mitzuteilen.
Die nachträgliche Geltendmachung von Verhinderungsgründen, die sich auf einen bereits abgelegten Leistungsnachweis beziehen, ist grundsätzlich ausgeschlossen.
Verfahren bei Verhinderung, Abbruch, unentschuldigtem Fernbleiben
In jedem Fall ist ein schriftlich begründetes Abmeldungsgesuch spätestens fünf Arbeitstage nach dem Termin des Leistungsnachweises zusammen mit den entsprechenden Bestätigungen (z.B. Arztzeugnis) bei der bzw. dem Prüfungsdelegierten einzureichen.
Bei Leistungsnachweisen, die sich über einen längeren Zeitraum erstrecken (insbesondere schriftliche Arbeiten), kann vor Ablauf der Abgabefrist ein Gesuch um Fristverlängerung gestellt werden.
Die Direktorin bzw. der Direktor LLBM entscheidet über die Bewilligung des Gesuchs. Wird das Gesuch nicht bewilligt, gilt der Leistungsnachweis als nicht bestanden.
In Zweifelsfällen kann die Studiendekanin oder der Studiendekan der Philosophischen Fakultät eine Vertrauensärztin oder einen Vertrauensarzt einbeziehen.
Bleibt eine Kandidatin oder ein Kandidat einem Leistungsnachweis ohne Abmeldung fern oder reicht sie oder er ein Gesuch verspätet ein, gilt der Leistungsnachweis als nicht bestanden.
Leistungsbewertung
Leistungsnachweise werden entweder benotet oder mit «bestanden» / «nicht bestanden» bewertet.
Die Leistungsnachweise der Module der Diplomprüfung werden benotet. Die Benotung erfolgt auf einer Skala von 1 bis 6, wobei 6 die beste und 1 die schlechteste Note bezeichnet. Die Benotung erfolgt in Halbnotenschritten.
Der Leistungsnachweis gilt als bestanden, wenn mindestens die Note 4 erreicht wurde.
Wiederholung von Modulen allgemein
Je nach Modul kann entweder das ganze Modul oder nur der Leistungsnachweis wiederholt werden. Die Studienordnung bestimmt die Wiederholungsmodalitäten und legt insbesondere fest, in welchen Fällen das ganze Modul wiederholt werden muss.
Für die Teilnahme an einer Wiederholung des Moduls oder des Leistungsnachweises ist eine verbindliche Buchung bzw. Anmeldung erforderlich.
Ein bestandenes oder definitiv nicht bestandenes Modul kann nicht wiederholt oder erneut absolviert werden, auch nicht im Rahmen eines anderen Studienprogramms.
Es besteht kein Anspruch auf unmittelbare Wiederholung.
Wiederholung von Pflichtmodulen bzw. der Diplomprüfungsmodule
Ein nicht bestandenes Pflichtmodul kann einmal wiederholt werden. Eine Substitution ist nicht möglich.
Diplomprüfungsmodule sind Pflichtmodule, die einmal wiederholt werden dürfen. Zur Wiederholungsprüfung muss eine Anmeldung innert dreier Semester vorliegen, vom Zeitpunkt des Semesters an gerechnet, in dem die Prüfung stattgefunden hat. Die Exmatrikulation unterbricht diese Frist nicht.
Wurden alle Wiederholungsmöglichkeiten erfolglos ausgeschöpft bzw. wurde die Anmeldefrist gemäss Abs. 2 versäumt, gilt das Pflichtmodul als definitiv nicht bestanden. Es erfolgt eine endgültige Abweisung gemäss § 43 und Sperre gemäss § 44.
Wiederholung von Wahlpflichtmodulen
Ein nicht bestandenes Wahlpflichtmodul kann einmal wiederholt werden, sofern das Modul erneut angeboten wird.
Substitutionen sind im Rahmen des in der Studienordnung definierten Bereichs möglich.
Unlauteres Verhalten
Unlauteres Verhalten liegt bei der Vornahme von Betrugshandlungen oder Unredlichkeiten vor. Dazu gehören insbesondere das Mitbringen oder die Verwendung unerlaubter Hilfsmittel, die unerlaubte Kommunikation mit Dritten, das Einreichen eines Plagiats oder einer schriftlichen Prüfung oder Arbeit, die nicht selbstständig verfasst wurde.
Liegt unlauteres Verhalten gemäss Abs. 1 vor, erklärt die bzw. der Modulverantwortliche den Leistungsnachweis für nicht bestanden.
Zur Verhinderung unlauteren Verhaltens kann die bzw. der Modulverantwortliche vorgängig geeignete Massnahmen treffen.
Die Studiendekanin oder der Studiendekan der Philosophischen Fakultät beschliesst, ob ein Disziplinarverfahren beantragt wird.
Wurde bereits ein Lehrdiplom für Maturitätsschulen verliehen, wird dieses durch die Studiendekanin oder den Studiendekan der Philosophischen Fakultät aberkannt. Sämtliche Dokumente, die nach dem unlauteren Verhalten ausgestellt wurden, werden eingezogen.
Akteneinsicht in Prüfungsunterlagen
Zur Sicherstellung der Geheimhaltung der Prüfungsfragen können die Herausgabe der Prüfungsunterlagen eingeschränkt oder verweigert, die Herstellung von Kopien oder Abschriften untersagt und die Dauer der Einsichtnahme beschränkt werden.
Leistungsausweis
Nach Abschluss eines Semesters werden die bestandenen und nicht bestandenen Module in einem Leistungsausweis dokumentiert. Studienleistungen, die nicht an der UZH erbracht worden sind, werden gekennzeichnet.
Der Leistungsausweis wird in deutscher Sprache ausgestellt. Es wird eine englische Übersetzung abgegeben.
Die Mitteilung der Ergebnisse der Prüfungsmodule der Diplomprüfung zum Abschluss des Lehrdiploms erfolgt mit dem Notenbrief gemäss § 53.
B. Endgültige Abweisung und Sperre
Lehrdiplom: endgültige Abweisung
Die Studiendekanin oder der Studiendekan der Philosophischen Fakultät verfügt eine endgültige Abweisung vom
a.Studienprogramm des entsprechenden Unterrichtsfachs, wenn ein unterrichtsfachspezifisches Pflichtmodul definitiv nicht bestanden wurde,
b.Studiengang «Lehrdiplom für Maturitätsschulen» bzw. vom Studiengang «Erweiterungsdiplom über ein zusätzliches Unterrichtsfach», wenn ein unterrichtsfachübergreifendes Pflichtmodul definitiv nicht bestanden wurde,
c.Studienprogramm des entsprechenden Unterrichtsfachs, wenn eine endgültige Abweisung und Sperre im fachwissenschaftlichen Studium auf Masterstufe vorliegen.
Die Direktorin bzw. der Direktor LLBM verfügt eine endgültige Abweisung aufgrund einer definitiv nicht bestandenen Diplomprüfung gemäss § 53 mit dem Notenbrief.
Lehrdiplom und Erweiterungsdiplom: Sperre
Eine endgültige Abweisung gemäss § 43 Abs. 1 lit. a oder c bewirkt eine Sperre für das Studienprogramm mit dem entsprechenden Unterrichtsfach.
Eine endgültige Abweisung gemäss § 43 Abs. 1 lit. b bewirkt eine Sperre für den Studiengang «Lehrdiplom für Maturitätsschulen» oder «Erweiterungsdiplom über ein zusätzliches Unterrichtsfach».
Eine endgültige Abweisung gemäss § 43 Abs. 2 bewirkt je nachdem, ob es sich bei dem definitiv nicht bestandenen Modul um ein unterrichtsfachspezifisches oder unterrichtsfachübergreifendes Modul handelt, eine Sperre gemäss Abs. 1 oder 2.
Berufspädagogische Zusatzqualifikation: endgültige Abweisung und Sperre
Eine endgültige Abweisung und Sperre im Studiengang «Lehrdiplom für Maturitätsschulen» oder «Erweiterungsdiplom über ein zusätzliches Unterrichtsfach» hat zusätzlich eine Sperre in Bezug auf das komplementäre Studienprogramm «Berufspädagogische Zusatzqualifikation» gemäss § 14 zur Folge.
Ein definitives Nichtbestehen eines Moduls zum Erwerb der Berufspädagogischen Zusatzqualifikation hat zur Folge, dass
a.das Zertifikat «Berufspädagogische Zusatzqualifikation» nicht mehr erworben werden kann oder
b.eine definitive Abweisung und Sperre für das Studienprogramm mit dem Unterrichtsfach «Wirtschaft und Recht» erfolgen.
Auflagen: endgültige Abweisung und Sperre
Können Studierende ihre Auflagen aufgrund eines definitiv nicht bestandenen Moduls nicht mehr vollständig erfüllen, erfolgt eine endgültige Abweisung vom Studienprogramm mit dem jeweiligen Unterrichtsfach, für das die Auflagen auferlegt worden sind.
Die endgültige Abweisung vom Studienprogramm mit dem entsprechenden Unterrichtsfach wird von der Studiendekanin oder dem Studiendekan der Philosophischen Fakultät verfügt.
Die endgültige Abweisung gemäss Abs. 1 bewirkt eine Sperre
a.für das Studienprogramm mit dem betreffenden Unterrichtsfach, für welches das Modul als Auflage auferlegt wurde,
b.für all jene Studienprogramme, für die es im Rahmen einer Auflage als Pflichtmodul erbracht werden müsste.
5. Abschnitt: Abschluss
A. Anerkennung und Anrechnung
Anerkennung und Anrechnung allgemein
Die Anerkennung ist der Ausweis erbrachter Studienleistungen im Leistungsausweis.
Die Anrechnung ist die Zuordnung anerkannter Studienleistungen zu den im Rahmen der in dieser Rahmenverordnung geregelten Studiengänge zu erbringenden Studienleistungen.
Es obliegt den Studierenden, die für die Anrechnung notwendigen Unterlagen beizubringen.
Anrechnung von Studienleistungen
Anerkannte Studienleistungen sind an den Studienabschluss anrechenbar, wenn
a.sie gemäss Studienordnung an ein Lehrdiplom für Maturitätsschulen anrechenbar sind,
b.sie äquivalent zu Studienleistungen gemäss lit. a sind.
Über die Anrechnung entscheidet die Studiendekanin oder der Studiendekan der Philosophischen Fakultät nach Rücksprache mit der Leiterin bzw. dem Leiter der Abteilung LLBM.
Anrechnung von Modulen
Für die Anrechnung werden die absolvierten Module in der Regel in chronologisch absteigender Reihenfolge berücksichtigt.
Wenn nicht alle Module angerechnet werden können, werden bei Modulen, die im gleichen Semester absolviert wurden, die von den Studierenden bezeichneten Module an den Studienabschluss angerechnet.
Überzählige Module werden nicht an den Studienabschluss angerechnet. Sie werden jedoch im Academic Record als nicht angerechnete Leistungen ausgewiesen.
Überzählige Module sind Module, die gemäss Studienordnung für die Erreichung der für den Studienabschluss notwendigen ECTS Credits nicht erforderlich sind.
Anrechnung von gleichen oder ähnlichen Modulen
Gleiche oder inhaltlich ähnliche Module bzw. Studienleistungen können nicht mehrfach angerechnet werden. Über die Ähnlichkeit entscheidet die Direktorin bzw. der Direktor LLBM.
B. Diplomprüfung
Anmeldung
Als Voraussetzung für die Anmeldung zur Diplomprüfung müssen die folgenden Leistungen erbracht sein:
a.der Masterabschluss,
b.die fachwissenschaftlichen Kompetenzen des Unterrichtsfachs, der Unterrichtsfächer oder des zusätzlichen Unterrichtsfachs einschliesslich allfälliger Auflagen und
c.sämtliche für den Abschluss des Lehrdiploms für Maturitätsschulen erforderlichen curricularen und weiteren Leistungen gemäss § 8.
Sofern die Voraussetzungen zur Anmeldung für die Diplomprüfung erfüllt sind, erfolgt die Buchung der Module durch die Administration der Abteilung LLBM. Es obliegt den Studierenden, die hierfür erforderlichen Unterlagen beizubringen.
Die Voraussetzungen für die Anmeldung zur Diplomprüfung sind in der Studienordnung bzw. im Anhang zur Studienordnung geregelt.
Umfang und Elemente
Die Diplomprüfung für ein Lehrdiplom mit einem Unterrichtsfach oder zwei Unterrichtsfächern besteht aus vier Prüfungsmodulen. Die Prüfungsmodule sind Pflichtmodule.
Die Diplomprüfung für das Erweiterungsdiplom über ein zusätzliches Unterrichtsfach umfasst das entsprechende berufspraktische Prüfungsmodul.
Die Diplomprüfung für das Erweiterungsdiplom über das zusätzliche Unterrichtsfach «Wirtschaft und Recht» umfasst zwei entsprechende berufspraktische Prüfungsmodule.
Ergebnisse und Notenbrief
Das Ergebnis eines Prüfungsmoduls der Diplomprüfung wird im Anschluss an die jeweilige Prüfung mündlich mitgeteilt.
Die Ergebnisse werden von der Direktorin bzw. dem Direktor LLBM mittels Notenbrief einschliesslich Rechtsmittelbelehrung verfügt.
C. Studienabschluss
An der UZH erbrachte Mindestleistungen
Für das Lehrdiplom für Maturitätsschulen in einem oder zwei Unterrichtsfächern müssen an der UZH
a.mindestens 36 ECTS Credits erworben und
b.die Module der Diplomprüfung (4 ECTS Credits) erfolgreich absolviert worden sein.
Für das Erweiterungsdiplom über ein zusätzliches Unterrichtsfach müssen an der UZH
a.mindestens 10 ECTS Credits erworben und
b.das Modul der Diplomprüfung (1 ECTS Credit) erfolgreich absolviert worden sein.
Für das zusätzliche Unterrichtsfach «Wirtschaft und Recht» müssen an der UZH
a.mindestens 20 ECTS Credits erworben und
b.die Module der Diplomprüfung (2 ECTS Credits) erfolgreich absolviert worden sein.
Die curricularen Leistungen für den Erwerb des Zertifikats «Berufspädagogische Zusatzqualifikation» müssen mehrheitlich an der UZH erbracht worden sein.
Abschluss des Studiums
Das Lehrdiplom für Maturitätsschulen mit einem oder zwei Unterrichtsfächern wird durch die Philosophische Fakultät verliehen, wenn nach Massgabe der Rahmenverordnung und der Studienordnung
a.der erforderliche Masterabschluss vorliegt,
b.die fachwissenschaftlichen Kompetenzen für das entsprechende Unterrichtsfach erbracht sind,
c.alle curricularen und weiteren Leistungen gemäss § 8 des Studiengangs erbracht sind und
d.die Diplomprüfung erfolgreich absolviert worden ist.
Das Erweiterungsdiplom über ein zusätzliches Unterrichtsfach wird verliehen, wenn nach Massgabe der Rahmenverordnung und der Studienordnung
a.die fachwissenschaftlichen Kompetenzen für das entsprechende Unterrichtsfach erfüllt sind,
b.alle erforderlichen curricularen und weiteren Leistungen gemäss § 8 erbracht sind und
c.die Diplomprüfung erfolgreich absolviert worden ist.
Das Zertifikat «Berufspädagogische Zusatzqualifikation» wird verliehen, wenn nach Massgabe der Rahmenverordnung und der Studienordnung
a.die Voraussetzungen gemäss § 9 erfüllt sind und
b.eine Anmeldung zum Abschluss vorliegt.
D. Abschlussdokumente
Abschlussdokumente
Die Absolventinnen und Absolventen des Studiengangs «Lehrdiplom für Maturitätsschulen» mit einem Unterrichtsfach oder mit zwei Unterrichtsfächern erhalten folgende Abschlussdokumente: die Diplomurkunde, das Diploma Supplement und den Academic Record.
Absolventinnen und Absolventen des Studiengangs «Erweiterungsdiplom über ein zusätzliches Unterrichtsfach» erhalten ein Erweiterungsdiplom und einen Academic Record. Das Erweiterungsdiplom bezieht sich auf das bereits erworbene Lehrdiplom für Maturitätsschulen und kann nur zusammen mit diesem verwendet werden.
Das Zertifikat «Berufspädagogische Zusatzqualifikation» bescheinigt die vollständig erworbenen Kompetenzen gemäss § 9.
Bei einem abgeschlossenen Studiengang «Berufspädagogische Zusatzqualifikation» wird zusätzlich ein Academic Record ausgestellt.
Diplomurkunde
Die Diplomurkunde trägt das Siegel der UZH und der Philosophischen Fakultät sowie die Unterschrift der Rektorin oder des Rektors der UZH sowie der Dekanin oder des Dekans der Philosophischen Fakultät.
Die Diplomurkunde enthält
a.die Unterrichtsfächer, für die es ausgestellt ist,
b.den Vermerk: «Das Diplom ist schweizerisch anerkannt (Beschluss der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren vom 11. April 2011).»
Die Diplomurkunde wird in deutscher Sprache ausgefertigt. Mit der Diplomurkunde wird eine englische Übersetzung abgegeben.
Diploma Supplement
Das Diploma Supplement ist eine standardisierte Erläuterung des Studienabschlusses. Es wird in deutscher und englischer Sprache ausgestellt.
Academic Record
Im Academic Record (Abschlusszeugnis) werden alle an den Studienabschluss angerechneten sowie die anerkannten, aber nicht an den Studienabschluss angerechneten Studienleistungen mit der jeweiligen Bewertung ausgewiesen. Studienleistungen, die nicht an der UZH erbracht worden sind, werden entsprechend gekennzeichnet.
Der Academic Record wird in deutscher Sprache ausgestellt. Es wird eine englische Übersetzung abgegeben.
6. Abschnitt: Rechtsschutz
Rechtsschutz
Leistungsausweise gemäss § 42 unterliegen bezüglich der im letzten Semester neu ausgewiesenen Leistungen der Einsprache an die Studiendekanin oder den Studiendekan der Philosophischen Fakultät.
Der Notenbrief gemäss § 53 Abs. 2 unterliegt bezüglich der darin ausgewiesenen Leistungen der Einsprache an die Studiendekanin oder den Studiendekan der Philosophischen Fakultät.
Die Einsprache ist der Studiendekanin oder dem Studiendekan der Philosophischen Fakultät innerhalb von 30 Tagen nach Empfang des Leistungsausweises bzw. des Notenbriefs schriftlich und begründet einzureichen. Der Einspracheentscheid unterliegt dem Rekurs. *Anerkennung durch die Schweizerische Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren (EDK) gemäss Reglement über die Anerkennung der Lehrdiplome für Maturitätsschulen vom 4. Juni 1998 ( LS 410.411).
Die übrigen Verfügungen gemäss dieser Rahmenverordnung unterliegen dem Rekurs.
Für den Rekurs zuständig ist die Rekurskommission der Zürcher Hochschulen.
7. Abschnitt: Schlussbestimmungen
Übergangsbestimmungen
Alle vor Inkrafttreten dieser Verordnung bereits immatrikulierten Studierenden werden ab dem Herbstsemester 2021 dieser Verordnung unterstellt.
Besitzstandswahrung
Liegt anstelle des für eine Zulassung zum Lehrdiplom für Maturitätsschulen vorausgesetzten Major-Studienprogramms gemäss § 22 Abs. 1 ein entsprechendes Minor-Studienprogramm vor, ist eine Zulassung dann möglich, wenn sich dieses einzig durch die Masterarbeit vom Major-Studienprogramm unterscheidet (45 ECTS Credits / 75 ECTS Credits).
Die Erarbeitung der Masterarbeit wird als Auflage verfügt.
[1] OS 76, 121; Begründung siehe ABl 2020-11-27.
[2] Inkrafttreten: 1. August 2021.
[3] LS 410. 5.
[4] LS 415. 31.
[5] LS 415. 456. 2.