Rahmenverordnung über das «Lehrdiplom für Maturitätsschulen» an der Philosophischen Fakultät der Universität Zürich

(vom 7. April 2015)[1][2]

Der Universitätsrat beschliesst:

1. Abschnitt: Allgemeines

A. Einleitung

Geltungsbereich

§ 1.

Diese Rahmenverordnung regelt die allgemeinen Bedingungen des Studiengangs «Lehrdiplom für Maturitätsschulen» an der Philosophischen Fakultät der Universität Zürich (UZH).

Trägerschaft

§ 2.

Die UZH ist Trägerin des Studiengangs. Innerhalb der Universität ist die Philosophische Fakultät federführend.

Ausführende Bestimmungen

§ 3.

Die Philosophische Fakultät erlässt eine Studienordnung, welche die Einzelheiten des Studiengangs regelt.

B. Organisation

Durchführung

§ 4.

Am Institut für Erziehungswissenschaft (IfE) der UZH wird der Studiengang durch die Abteilung Lehrerinnen- und Lehrerbildung Maturitätsschulen (Abteilung LLBM) durchgeführt.

Kooperationen

§ 5.

1

Die UZH kann in der Ausbildung von Lehrpersonen für Maturitätsschulen mit anderen Hochschulen Kooperationen eingehen.

2

Das IfE arbeitet in den Bereichen berufspraktische Ausbildung und fachdidaktische Ausbildung sowie für die entsprechenden Prüfungen mit der Schulleiterkonferenz der Zürcher kantonalen Mittelschulen (SLK) und der Konferenz der Rektorinnen und Rektoren der Berufsfachschulen im Kanton Zürich (KRB) zusammen. Die Zusammenarbeit wird in je einer Kooperationsvereinbarung geregelt.

Organisationsverordnung

§ 6.[7]

Der Universitätsrat regelt die Organisation der Zusammenarbeit in der Lehrerinnen- und Lehrerbildung von Lehrpersonen für Maturitätsschulen in einer separaten Organisationsverordnung[6].

§§ 7 und 8.[8]

2. Abschnitt: Studium

A. Allgemeines

Ausrichtung des Studiengangs

§ 9.

Der Studiengang vermittelt eine pädagogischdidaktische Ausbildung für eine Lehrtätigkeit an Maturitätsschulen als Zusatz zu einem universitären fachwissenschaftlichen Masterabschluss oder einem äquivalenten Abschluss.

Varianten

§ 10.

1

Der Lehrdiplom-Studiengang kann in folgenden Varianten absolviert werden:

a.ein Unterrichtsfach,

b.zwei Unterrichtsfächer (erstes und zweites Unterrichtsfach) oder

c.ein zusätzliches Unterrichtsfach.

2

Der Lehrdiplom-Studiengang kann sowohl gleichzeitig mit dem fachwissenschaftlichen Studium auf Masterstufe als auch nach dessen Abschluss absolviert werden.

Immatrikulationsobligatorium

§ 11.

1

Solange das fachwissenschaftliche Studium auf Masterstufe noch nicht abgeschlossen ist, ist parallel zum Lehrdiplom-Studiengang eine Immatrikulation in das dem jeweiligen Unterrichtsfach entsprechende fachwissenschaftliche Studium auf Masterstufe an der UZH oder der ETH Zürich erforderlich.

2

Erfolgt im fachwissenschaftlichen Studium auf Masterstufe vor dessen erfolgreichen Abschluss eine Exmatrikulation, so muss auch eine Exmatrikulation aus dem Lehrdiplom-Studiengang im entsprechenden Unterrichtsfach vorgenommen werden.

3

Wer im fachwissenschaftlichen Studium auf Masterstufe endgültig abgewiesen wird, wird vom Lehrdiplom-Studiengang im entsprechenden Unterrichtsfach ausgeschlossen (Unterrichtsfachsperre).

Unterrichtsfächer

§ 12.

1

Das Lehrdiplom für Maturitätsschulen bzw. die Bescheinigung gemäss § 13 Abs. 2 kann nur für Unterrichtsfächer erworben werden, die im Maturitätsanerkennungsreglement[4] aufgeführt sind.

2

Die Fächer, für die an der UZH ein Lehrdiplom bzw. die Bescheinigung gemäss § 13 Abs. 2 erworben werden kann, sind in der Studienordnung aufgeführt.

Lehrdiplom

§ 13.

1

Absolventinnen und Absolventen des Studiengangs für ein Unterrichtsfach oder zwei Unterrichtsfächer wird das Lehrdiplom für Maturitätsschulen erteilt.

2

Absolventinnen und Absolventen eines zusätzlichen Unterrichtsfachs erhalten eine Bescheinigung, die das bereits erworbene Lehrdiplom für Maturitätsschulen ergänzt.

Studium und Behinderung

§ 14.

1

Bei Vorliegen einer ärztlich bescheinigten Behinderung oder chronischen Krankheit mit Auswirkung auf studienrelevante Aktivitäten kann bei der Beratungsstelle «Studium und Behinderung» ein Gesuch um Anerkennung der Behinderung oder der chronischen Krankheit eingereicht werden.

2

Bei Anerkennung einer Behinderung oder einer chronischen Krankheit durch die Beratungsstelle «Studium und Behinderung» gewährt die Leiterin oder der Leiter der Abteilung LLBM des IfE auf Antrag semesterweise ausgleichende Massnahmen. Die Einzelheiten regelt die Studienordnung.

Sprache der Lehrveranstaltungen

§ 15.

1

Die Sprache der Lehrveranstaltungen ist grundsätzlich Deutsch. Die eine Fremdsprache betreffenden fachdidaktischen und berufspraktischen Ausbildungsteile finden teilweise oder vollumfänglich in der jeweiligen Sprache statt.

2

Die Diplomprüfungen finden grundsätzlich auf Deutsch statt, die Prüfungslektionen in den Klassen in der jeweiligen Unterrichtssprache.

Informationspflichten

§ 16.

1

Alle studienrelevanten Informationen (insbesondere die zu erwerbende Anzahl ECTS Credits sowie Zeitpunkt, Form und Umfang der Leistungsnachweise für die Module, Vorbedingungen, Abschlussqualifikationen) werden in geeigneter Weise publiziert.

2

Die Studierenden sind verpflichtet, sich über die für sie geltenden Erlasse, die studienrelevanten Informationen und Fristen selbstständig zu informieren. Publizierte Informationen gelten als bekannt gegeben.

B. Zulassung zum Studium

Zulassung

§ 17.

1

Die Zulassung kann erfolgen für:

a.ein Unterrichtsfach,

b.zwei Unterrichtsfächer (erstes und zweites Unterrichtsfach) oder

c.ein zusätzliches Unterrichtsfach.

2

Mit der Zulassung wird das Unterrichtsfach oder werden die Unterrichtsfächer festgelegt.

3

Das Unterrichtsfach «Wirtschaft und Recht» kann nur als ein Unterrichtsfach oder als zusätzliches Unterrichtsfach studiert werden.

Allgemeine Zulassungsvoraussetzungen

§ 18.

1

Die Zulassung zum Studiengang setzt mindestens einen universitären Bachelorabschluss voraus.

2

Sofern das fachwissenschaftliche Studium auf Masterstufe noch nicht abgeschlossen ist, setzt die Zulassung zum Studiengang eine gleichzeitige Immatrikulation in das dem jeweiligen Unterrichtsfach entsprechende fachwissenschaftliche Studium auf Masterstufe an der UZH oder der ETH Zürich voraus.

3

Studierende, die an ihrer Heimuniversität nicht nach dem Bachelor-Master-Modell studiert und dort noch keinen akademischen Abschluss erworben haben, können mangels Bachelorabschluss nicht zum Studiengang zugelassen werden.

4

Die Zulassung zu einem zusätzlichen Unterrichtsfach setzt ein EDK-anerkanntes Lehrdiplom für Maturitätsschulen voraus. Auf Antrag kann die Zulassung für das zusätzliche Unterrichtsfach bereits vor dem Abschluss des Lehrdiplom-Studiengangs an der UZH erteilt werden. Dies entspricht einer Immatrikulation in mehreren Studiengängen an der UZH gemäss § 43 der Verordnung über die Zulassung zum Studium an der Universität Zürich (VZS) vom 27. August 2018[5].[9]

5

Zusätzlich müssen die fachwissenschaftlichen Voraussetzungen gemäss § 19 erfüllt sein.

Fachwissenschaftliche Voraussetzungen

§ 19.

1

Das dem jeweiligen Unterrichtsfach bzw. den jeweiligen Unterrichtsfächern entsprechende fachwissenschaftliche Studium muss in genügendem Umfang abgeschlossen sein.

2

Die den einzelnen Unterrichtsfächern entsprechenden fachwissenschaftlichen Voraussetzungen zur Zulassung zum Studiengang werden im Anhang zu dieser Rahmenverordnung geregelt.

Zulassung mit Bedingungen und Auflagen

§ 20.

1

Die Zulassung kann je nach fachwissenschaftlicher Vorbildung an den Erwerb zusätzlicher fachwissenschaftlicher Kenntnisse, die vor Beginn des Lehrdiplom-Studiengangs erbracht werden müssen, geknüpft werden (Zulassung mit Bedingungen).

2

In allen Fällen kann der Abschluss des Studiengangs vom Nachweis weiterer Kenntnisse und Fähigkeiten, insbesondere fachwissenschaftlicher Art, abhängig gemacht werden (Zulassung mit Auflagen).

3

Bedingungen und Auflagen werden mit der Zulassung verfügt.

Lehrdiplomvorbereitungsphase

§ 21.

1

Studierende, denen für die Zulassung zum Lehrdiplom-Studiengang Bedingungen gemäss § 20 auferlegt wurden, werden in eine Lehrdiplomvorbereitungsphase immatrikuliert.

2

Sie sind nicht berechtigt, akademische Abschlüsse zu erwerben.

3

Eine entsprechende Immatrikulation ist auf vier Semester beschränkt.

Zulassungshindernisse

§ 22.

1

Personen, die an der UZH oder an einer anderen Hochschule in einem gleichartigen Studiengang endgültig abgewiesen wurden, können nicht zugelassen werden.

2

Wer in einem Unterrichtsfach gesperrt oder in der entsprechenden Fachwissenschaft endgültig abgewiesen wurde, wird nicht zum Lehrdiplom-Studiengang für dieses Unterrichtsfach zugelassen.

Unredliches Verhalten

§ 23.

1

Bei Betrugshandlungen oder Unredlichkeiten, insbesondere wenn jemand die Zulassung gestützt auf unrichtige oder unvollständige Angaben erwirkt hat, wird die Zulassung als ungültig erklärt. Bereits absolvierte Module gelten als nicht erbracht.

2

Disziplinarverfahren können bei der Studiendekanin bzw. dem Studiendekan der Philosophischen Fakultät beantragt werden.

3

Wurde bereits ein Lehrdiplom für Maturitätsschulen verliehen, so wird dieses durch die Philosophische Fakultät aberkannt. Allfällig bereits ausgestellte Abschlussdokumente werden eingezogen.

C. Inhalt und Struktur des Studiengangs

Inhalt

§ 24.

1

Die Ausbildung besteht aus den Bereichen Erziehungswissenschaft, Fachdidaktik und Berufspraxis.

2

Die Fachdidaktik erstreckt sich auf alle gewählten Unterrichtsfächer.

3

Im Rahmen der berufspraktischen Ausbildung ist für jedes Unterrichtsfach ein zeitlich zusammenhängendes Unterrichtspraktikum zu absolvieren, beim Lehrdiplom für ein Unterrichtsfach zusätzlich ein vertiefendes Unterrichtspraktikum.

4

Im Rahmen der Ausbildung kann eine Zusatzqualifikation für den Unterricht an Berufsmaturitätsschulen erlangt werden.

Umfang und Struktur

§ 25.

1

Die Ausbildung zum Erwerb des Lehrdiploms für Maturitätsschulen für ein Unterrichtsfach oder zwei Unterrichtsfächer umfasst 60 ECTS Credits. Davon sind vier ECTS Credits im Rahmen einer Diplomprüfung am Ende des Studiengangs zu erbringen.

2

Die Ausbildung in einem zusätzlichen Unterrichtsfach umfasst 17 ECTS Credits. Davon ist ein ECTS Credit im Rahmen eines Prüfungsmoduls am Ende des Studiengangs zu erbringen.

3

Für «Wirtschaft und Recht» als zusätzliches Unterrichtsfach sind 37 ECTS Credits zu erbringen, davon zwei ECTS Credits im Rahmen von Prüfungsmodulen am Ende des Studiengangs.

4

Studierende, die sich in ihren Fächern auch für den Unterricht an Berufsmaturitätsschulen qualifizieren wollen, haben im Wahlpflichtbereich berufspädagogische Module im Umfang von insgesamt 10 ECTS Credits zu absolvieren. Bei der Ausbildung zum Erwerb des Lehrdiploms für Maturitätsschulen für zwei Unterrichtsfächer führt dies zu einer Ausdehnung des Ausbildungsumfangs auf insgesamt 64 ECTS Credits, bei der Ausbildung in einem zusätzlichen Unterrichtsfach gemäss Abs. 2 auf insgesamt 27 ECTS Credits.

Ziel der Ausbildung

§ 26.

1

Die Ausbildung befähigt die Diplomierten insbesondere:

1.den Unterricht im Rahmen der geltenden Lehrpläne zu planen und unter Berücksichtigung interdisziplinärer Gesichtspunkte zu gestalten,

2.den Schülerinnen und Schülern grundlegende Kenntnisse im Hinblick auf ein Hochschulstudium zu vermitteln,

3.die Schülerinnen und Schüler so zu fördern, dass sie selbstständig denken und verantwortungsbewusst handeln können,

4.die Fähigkeiten und Leistungen der Schülerinnen und Schüler zu beurteilen,

5.mit den anderen Lehrpersonen, der Schulleitung und den Eltern zusammenzuarbeiten,

6.ihre eigene Arbeit zu evaluieren,

7.an der Entwicklung und Realisierung von pädagogischen Projekten mitzuarbeiten,

8.ihre eigene Fort- und Weiterbildung zu planen.

2

Die Ausbildung verbindet Theorie und Praxis sowie Lehre und Forschung.

D. ECTS Credits und Module

ECTS Credits

§ 27.

1

Der Umfang der Studienleistungen wird mit dem European Credit Transfer and Accumulation System (ECTS) bemessen.

2

Ein ECTS Credit entspricht einem durchschnittlichen studentischen Arbeitsaufwand von 30 Stunden.

3

Für Module der gemäss § 5 Abs. 1 kooperierenden Hochschulen erfolgt die Vergabe der ECTS Credits nach den Bestimmungen der betreffenden Hochschule.

Module

§ 28.

1

Die Lerninhalte werden in inhaltlich und zeitlich kohärente Lerneinheiten, die sogenannten Module, gegliedert.

2

Für jedes bestandene Modul wird eine Anzahl von ECTS Credits (in ganzen Zahlen) vergeben, die dem für das Bestehen des Moduls erforderlichen mittleren Aufwand entspricht.

3

Für das Bestehen eines Moduls muss ein definierter Leistungsnachweis erbracht werden. Die Vergabe von ECTS Credits auf der Basis blosser Anwesenheit ist ausgeschlossen.

4

Die ECTS Credits für ein Modul werden ausschliesslich vollständig vergeben, eine anteilige Vergabe ist nicht möglich.

5

Der Besuch eines Moduls kann von der Erfüllung von Voraussetzungen abhängig gemacht werden.

6

Die Module sind Studierenden des Studiengangs vorbehalten.

Modultypen

§ 29.

Es werden unterschieden:

1.Pflichtmodule (unterrichtsfachspezifische und unterrichtsfachübergreifende), die für alle Studierenden des Studiengangs obligatorisch sind,

2.Wahlpflichtmodule, die aus einem vorgegebenen Bereich in einem vorgegebenen Umfang auszuwählen sind.

Modulverantwortliche und Prüfungsdelegierte

§ 30.

1

Die Direktorin oder der Direktor der Abteilung LLBM des IfE bestimmt für sämtliche Module Modulverantwortliche, die für den Inhalt und den Leistungsnachweis der Module verantwortlich sind.

2

Die Leiterin oder der Leiter der Abteilung LLBM des IfE ist Prü-fungsdelegierte bzw. Prüfungsdelegierter. Die bzw. der Prüfungsdelegierte ist zuständig für die Fragen der Erbringung von Leistungsnachweisen.

Modulbuchung

§ 31.

1

Für jedes Modul ist eine Buchung erforderlich. Diese schliesst auch die Anmeldung für den Leistungsnachweis ein.

2

Innert der in der Studienordnung festgelegten Frist können Modulbuchungen und -stornierungen vorgenommen werden.

3

Nicht fristgerechte An- und Abmeldungen werden nicht berücksichtigt. Eine Abmeldung gemäss § 38 bleibt vorbehalten.

Wiederholung von Modulen

§ 32.

1

Nicht bestandene Module können einmal wiederholt werden. Ist ein Wahlpflichtmodul nach der Wiederholung nicht bestanden, kann es einmal durch ein anderes Modul substituiert werden.

2

Wurde ein Modul erfolgreich absolviert, so werden für das gleiche oder ein inhaltlich ähnliches Modul keine weiteren ECTS Credits angerechnet. In Zweifelsfällen entscheidet die Studiendekanin oder der Studiendekan der Philosophischen Fakultät über die Ähnlichkeit von Modulen.

3

Ein bestandenes Modul kann nicht wiederholt werden.

Anerkennung und Anrechnung

§ 33.

1

Im Rahmen des Bachelor- und Masterstudiums erbrachte Leistungen sowie früher, auswärtig oder im Hinblick auf den Unterricht auf einer anderen Schulstufe erbrachte Leistungen können anerkannt und, sofern diese Leistungen äquivalent sind, die entsprechenden ECTS Credits für den Abschluss angerechnet werden. Über die Anerkennung und Anrechnung entscheidet die Studiendekanin oder der Studiendekan nach Konsultation des IfE und allenfalls der fachwissenschaftlichen Institute.

2

Studierende sind verpflichtet, alle bisher erbrachten bestandenen und nicht bestandenen Studienleistungen zu deklarieren.

3

Nicht bestandene Studienleistungen, die inhaltlich dem Bereich des Lehrdiploms für Maturitätsschulen zuzuordnen sind, werden als Fehlversuche berücksichtigt.

Unterrichtsfachsperre und endgültige Abweisung

§ 34.

1

Ist ein unterrichtsfachspezifisches Modul definitiv nicht bestanden, so hat die bzw. der betreffende Studierende die geforderte Studienleistung endgültig nicht erbracht und wird vom Unterrichtsfach ausgeschlossen (Unterrichtsfachsperre).

2

Ist ein unterrichtsfachübergreifendes Modul definitiv nicht bestanden bzw. konnte es im Wahlpflichtbereich nicht erfolgreich substituiert werden, so hat die bzw. der betreffende Studierende die geforderte Studienleistung endgültig nicht erbracht und wird vom Studiengang ausgeschlossen (endgültige Abweisung).

3

Unterrichtsfachsperren und endgültige Abweisungen erfolgen durch Verfügung der Studiendekanin oder des Studiendekans der Philosophischen Fakultät.

E. Leistungsnachweise

Leistungsnachweise über die einzelnen Module

§ 35.

Leistungsnachweise bestehen insbesondere aus schriftlichen, mündlichen oder praktischen Prüfungen, Referaten, Übungen, aktiver Teilnahme oder schriftlichen, mündlichen oder praktischen Arbeiten. Die Art der einzelnen Leistungsnachweise wird im Vorlesungsverzeichnis festgelegt.

Leistungsbewertung

§ 36.

1

Alle Leistungsnachweise werden mit «bestanden» oder «nicht bestanden» bewertet. Darüber hinaus werden die einzelnen Prüfungsmodule der Diplomprüfung benotet.

2

Die Benotung der Prüfungsmodule erfolgt auf einer Skala von 6 bis 1, wobei 6 die beste, 1 die geringste Leistung bezeichnet. Halbe Noten sind zulässig. Note 4 oder höher ist genügend.

Mitteilung der Studienresultate

§ 37.

Nach Abschluss eines Semesters erhalten die Studierenden einen Leistungsausweis (Transcript of Records) über die bisher erbrachten Studienleistungen. Dieser enthält eine Aufstellung über alle bisher absolvierten Module mit den dafür vergebenen ECTS Credits und gegebenenfalls Noten. Er weist die bestandenen und nicht bestandenen Module aus. Bei Leistungen, die nicht an der UZH erbracht worden sind, wird zusätzlich angegeben, an welcher Institution die Leistungsüberprüfung stattgefunden hat.

Verhinderung, Abbruch, unentschuldigtes Fernbleiben

§ 38.

1

Tritt vor Beginn der Durchführung eines Leistungsnachweises ein zwingender, unvorhersehbarer und unabwendbarer Verhinderungsgrund ein, ist die oder der Modulverantwortliche unverzüglich zu informieren.

2

Tritt ein solcher Verhinderungsgrund unmittelbar vor oder während der Durchführung eines Leistungsnachweises ein, so ist dies der bzw. dem Prüfenden oder der Prüfungsaufsicht mitzuteilen.

3

In jedem Fall ist ein schriftlich begründetes Abmeldungsgesuch spätestens fünf Arbeitstage nach dem Termin des Leistungsnachweises zusammen mit den entsprechenden Bestätigungen (z.B. Arztzeugnis) der bzw. dem Prüfungsdelegierten der Abteilung LLBM des IfE einzureichen. In Zweifelsfällen kann die Studiendekanin oder der Studiendekan eine Ärztin oder einen Arzt ihres bzw. seines Vertrauens beiziehen.

4

Über die Genehmigung eines Abmeldungsgesuchs entscheidet die bzw. der Prüfungsdelegierte der Abteilung LLBM des IfE. Wird das Gesuch um Abmeldung nicht bewilligt, gilt der Leistungsnachweis als nicht bestanden.

5

Die verspätete Geltendmachung von Abmeldungsgründen, die sich auf einen bereits abgelegten Leistungsnachweis beziehen, ist ausgeschlossen.

6

Bleibt eine Kandidatin oder ein Kandidat einem Leistungsnachweis unabgemeldet fern, gilt dieser als nicht bestanden.

Unredliches Verhalten

§ 39.

1

Bei Betrugshandlungen oder Unredlichkeiten, insbesondere wenn jemand unerlaubte Hilfsmittel mitbringt oder verwendet, während der Durchführung eines Leistungsnachweises unerlaubterweise mit Dritten kommuniziert, ein Plagiat einreicht oder die schriftlichen Arbeiten nicht selbstständig verfasst hat, erklärt die Direktorin oder der Direktor der Abteilung LLBM des IfE das Modul als nicht bestanden.

2

Disziplinarverfahren können bei der Studiendekanin bzw. dem Studiendekan der Philosophischen Fakultät beantragt werden.

3

Wurde bereits ein Lehrdiplom unter Anrechnung eines später als nicht bestanden erklärten Moduls verliehen, so wird dieses durch die Philosophische Fakultät aberkannt. Allfällig bereits ausgestellte Abschlussdokumente werden eingezogen.

F. Diplomprüfung

Anmeldung

§ 40.

1

Die Anmeldung zur Diplomprüfung ist am IfE, Abteilung LLBM, einzureichen. Diese entscheidet über die Zulassung zur Diplomprüfung.

2

Die Anmeldung zur Diplomprüfung ist entweder für ein Unterrichtsfach oder für zwei Unterrichtsfächer vorzunehmen. Ein Wechsel nach der Anmeldung zur Prüfung ist ausgeschlossen. Für das gewählte Unterrichtsfach bzw. die gewählten Unterrichtsfächer muss die entsprechende Immatrikulation vorliegen.

3

Bezüglich Ergänzung eines bestehenden Lehrdiploms für Maturitätsschulen um ein zusätzliches Unterrichtsfach gelten Abs. 1 und 2 analog.

Diplomprüfung

§ 41.

1

Die Diplomprüfung besteht aus vier Prüfungsmodulen. Die Prüfungsmodule sind Pflichtmodule.

2

Um ein bestehendes Lehrdiplom für Maturitätsschulen um ein zusätzliches Unterrichtsfach zu ergänzen, ist das entsprechende berufspraktische Prüfungsmodul zu absolvieren. «Wirtschaft und Recht» als zusätzliches Unterrichtsfach erfordert zwei berufspraktische Prüfungsmodule.

3

Die Buchung der Prüfungsmodule erfolgt nach der Zulassung zur Diplomprüfung durch die Administration der Abteilung LLBM.

Allgemeine Zulassungsvoraussetzungen

§ 42.

1

Die Zulassung zur Diplomprüfung setzt einen universitären Masterabschluss voraus.

2

Die Zulassung zum Prüfungsmodul bzw. zu den Prüfungsmodulen in einem zusätzlichen Unterrichtsfach setzt zudem ein Lehrdiplom für Maturitätsschulen oder einen dem Lehrdiplom für Maturitätsschulen äquivalenten Abschluss voraus.

3

Die Studienleistungen gemäss Studienordnung müssen erfolgreich absolviert sein.

4

Zusätzlich müssen die fachwissenschaftlichen Voraussetzungen und die weiteren Voraussetzungen erfüllt sowie die mit der Zulassung erteilten Auflagen erbracht worden sein.

Fachwissenschaftliche Voraussetzungen

§ 43.

1

Das dem jeweiligen Unterrichtsfach bzw. den jeweiligen Unterrichtsfächern entsprechende fachwissenschaftliche Studium muss in genügendem Umfang abgeschlossen sein.

2

Die den einzelnen Unterrichtsfächern entsprechenden fachwissenschaftlichen Voraussetzungen zur Zulassung zur Diplomprüfung werden in der Studienordnung geregelt.

Weitere Voraussetzungen

§ 44.

1

Die Zulassung zur Diplomprüfung setzt eine ausserschulische Tätigkeit von ausreichender Dauer voraus.

2

Für die Zulassung zur Diplomprüfung zu den Unterrichtsfächern der modernen Fremdsprachen sind zudem Fremdsprachenaufenthalte nachzuweisen.

Unredliches Verhalten

§ 45.

Bei Betrugshandlungen oder Unredlichkeiten im Zusammenhang mit der Zulassung zur Diplomprüfung gilt § 23 analog.

Wiederholung

§ 46.

1

Nicht bestandene Prüfungsmodule können je einmal wiederholt werden.

2

Ist ein Prüfungsmodul oder sind mehrere Prüfungsmodule nicht bestanden, hat die Anmeldung zur Wiederholung der betreffenden Prüfungsmodule innerhalb der folgenden drei Semester zu erfolgen.

3

Das Nichteinhalten der Frist gemäss Abs. 2 führt zur endgültigen Abweisung vom Studiengang.

3. Abschnitt: Studienabschluss

Abschluss

§ 47.

1

Der Studiengang für ein Unterrichtsfach oder zwei Unterrichtsfächer ist erfolgreich abgeschlossen, wenn 60 ECTS Credits einschliesslich der Diplomprüfung erlangt worden sind.

2

Für das Lehrdiplom müssen mindestens 40 ECTS Credits einschliesslich der gesamten Diplomprüfung an der UZH erworben worden sein.

3

Die Ausbildung in einem zusätzlichen Unterrichtsfach ist erfolgreich absolviert, wenn 17 ECTS Credits einschliesslich des Prüfungsmoduls erlangt worden sind. Für «Wirtschaft und Recht» als zusätzliches Unterrichtsfach sind 37 ECTS Credits einschliesslich der Prüfungsmodule zu erlangen.

4

Für das zusätzliche Unterrichtsfach müssen mindestens 11 ECTS Credits einschliesslich des Prüfungsmoduls an der UZH erworben worden sein, für «Wirtschaft und Recht» als zusätzliches Unterrichtsfach mindestens 22 ECTS Credits einschliesslich der Prüfungsmodule.

Anrechnung von Modulen an den Studienabschluss

§ 48.

1

Für die Anrechnung werden die absolvierten Module grundsätzlich in chronologisch aufsteigender Reihenfolge sowie in Bezug auf ihre fachliche Zuordnung berücksichtigt.

2

Wenn nicht alle Module berücksichtigt werden können, werden bei Modulen, die im gleichen Semester absolviert wurden, die von den Studierenden bezeichneten Module an den Abschluss angerechnet.

3

Überzählige Module sind Module, die gemäss der Studienordnung für die Erreichung der für den jeweiligen Studienabschluss notwendigen ECTS Credits nicht erforderlich sind.

4

Überzählige Module werden im Academic Record als «nicht an den Abschluss angerechnete Leistungen» ausgewiesen.

4. Abschnitt: Abschlussdokumente

Dokumente

§ 49.

1

Die Absolventinnen und Absolventen des Studiengangs für ein Unterrichtsfach oder zwei Unterrichtsfächer erhalten folgende Abschlussdokumente: die Diplomurkunde, das Diploma Supplement und den Academic Record (Abschlusszeugnis).

2

Die Absolventinnen und Absolventen der Ausbildung in einem zusätzlichen Unterrichtsfach erhalten eine Bescheinigung und den Academic Record (Abschlusszeugnis). Die Bescheinigung bezieht sich auf das bereits erworbene Lehrdiplom für Maturitätsschulen und kann nur zusammen mit diesem verwendet werden.

Lehrdiplom

§ 50.

1

Das Lehrdiplom für Maturitätsschulen wird durch die Philosophische Fakultät verliehen und bescheinigt den erfolgreichen Abschluss einer pädagogischdidaktischen Grundausbildung für die Lehrtätigkeit an Maturitätsschulen.

2

Es enthält:

1.die Unterrichtsfächer, für die es ausgestellt ist,

2.die Unterschriften der Rektorin oder des Rektors und der Dekanin oder des Dekans der Philosophischen Fakultät und

3.den Vermerk: «Das Diplom ist schweizerisch anerkannt (Beschluss der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren vom 11. April 2011 )».

3

Die Diplomurkunde wird in deutscher Sprache ausgefertigt. Mit der Urkunde wird eine englische Übersetzung ausgehändigt.

Diploma Supplement

§ 51.

Das Diploma Supplement ist eine standardisierte Erläuterung des Studienabschlusses. Es wird in deutscher und englischer Sprache ausgestellt.

Academic Record

§ 52.

1

Im Academic Record (Abschlusszeugnis) werden alle an den Abschluss angerechneten sowie die anerkannten, aber nicht an den Abschluss angerechneten Leistungen mit der jeweiligen Bewertung ausgewiesen. Anerkannte Studienleistungen werden im Academic Record als «nicht an den Abschluss angerechnete Leistungen» ausgewiesen. Bei Leistungen, die nicht an der UZH erbracht worden sind, wird zusätzlich angegeben, an welcher Institution die Leistungsüberprüfung stattgefunden hat.

2

Der Academic Record wird in deutscher Sprache ausgestellt.

Berufspädagogische Zusatzqualifikation

§ 53.

Für die im Rahmen des Studiengangs erworbene berufspädagogische Zusatzqualifikation wird eine Bescheinigung ausgestellt. Diese bezieht sich auf das entsprechende Lehrdiplom und kann nur zusammen mit diesem verwendet werden.

5. Abschnitt: Rechtsschutz und Akteneinsicht

Rechtsschutz

§ 54.

1

Leistungsausweise gemäss § 37 unterliegen bezüglich der neu ausgewiesenen Leistungen der Einsprache an die Studiendekanin oder den Studiendekan der Philosophischen Fakultät. Die Einsprache ist der Studiendekanin oder dem Studiendekan innerhalb von 30 Tagen nach Empfang des Leistungsausweises schriftlich einzureichen. Der Einspracheentscheid unterliegt dem Rekurs.

2

Die übrigen Verfügungen gemäss dieser Rahmenverordnung unterliegen direkt dem Rekurs.

3

Für den Rekurs zuständig ist die Rekurskommission der Zürcher Hochschulen.

Akteneinsicht

§ 55.

Zur Sicherstellung der Geheimhaltung der Prüfungsfragen kann die Herausgabe der Prüfungsunterlagen eingeschränkt oder verweigert, die Herstellung von Kopien oder Abschriften verboten und die Dauer der Einsichtnahme beschränkt werden.

6. Abschnitt: Übergangsbestimmungen

Übergangsbestimmungen

§ 56.

Für Studierende, die den Studiengang «Lehrdiplom für Maturitätsschulen» an der UZH vor Inkrafttreten dieser Rahmenverordnung begonnen haben und nicht endgültig abgewiesen wurden, gelten folgende Übergangsbestimmungen:

a.Die Studierenden werden dieser Rahmenverordnung unterstellt. Vorbehalten bleibt eine endgültige Abweisung aufgrund bis zur Inkraftsetzung dieser Rahmenverordnung nicht bestandener Module.

b.Alle bereits absolvierten und anrechenbaren Leistungen werden unter Vorbehalt von § 33 angerechnet. Die noch zu erbringenden Leistungen werden für die Studierenden in allgemeiner Form bekannt gegeben oder in besonderen Fällen mit den Studierenden vereinbart.

c.Es besteht kein Anspruch auf Module, die mit den Modulen des alten Curriculums identisch sind.

d.Für Unterrichtsfächer der Fremdsprachen ist die erfolgreiche Absolvierung der Sprachkompetenzprüfung spätestens mit der Anmeldung zur Diplomprüfung nachzuweisen.

e.Betreffend die zweiten oder zusätzlichen Unterrichtsfächer der Mathematischnaturwissenschaftlichen Fakultät gelten bis und mit Frühjahrssemester 2018 (Semester der Anmeldung zur Diplomprüfung) die bisherigen fachwissenschaftlichen Voraussetzungen für die Zulassung zur Diplomprüfung.

f.Studierende, die das Lehrdiplom für Maturitätsschulen für ein Unterrichtsfach erwerben wollen und mindestens ein Pflichtmodul der Fachwissenschaftlichen Vertiefung mit pädagogischem Fokus vor Inkrafttreten dieser Rahmenverordnung erfolgreich absolviert haben, können Module des Bereichs «Fachwissenschaftliche Vertiefung mit pädagogischem Fokus» im Umfang von 12 ECTS Credits als Pflichtmodule absolvieren und bis und mit Frühjahrssemester 2017 (Semester der Anmeldung zur Diplomprüfung) ohne vertiefendes Unterrichtspraktikum gemäss § 24 Abs. 3 zur Diplomprüfung zugelassen werden.

g.Studierende, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Rahmenverordnung bereits zur modulübergreifenden Prüfung zugelassen sind, absolvieren diese als Diplomprüfung. Vor Inkrafttreten dieser Rahmenverordnung bestandene Teilprüfungen der modulübergreifenden Prüfung gelten als bestandene Prüfungsmodule.

h.Studierende, die vor Inkrafttreten dieser Rahmenverordnung eine Teilprüfung oder mehrere Teilprüfungen der modulübergreifenden Prüfung erstmalig nicht bestanden haben, können sich bis und mit Herbstsemester 2017 (Semester der Anmeldung zur Wiederholungsprüfung) zur Wiederholung von Prüfungsmodulen gemäss § 46 anmelden.

Hinweis zu Anhängen

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Anhänge

Anhang

Fachwissenschaftliche Voraussetzungen zur Zulassung zum Studiengang

I. Allgemeines

1.

1

Dieser Anhang legt die fachwissenschaftlichen Mindestvoraussetzungen zur Zulassung zum Studiengang gemäss § 19 der Rahmenverordnung fest.

2

Die Studienordnung bestimmt insbesondere:

a.die den einzelnen Unterrichtsfächern entsprechenden Programme des fachwissenschaftlichen Studiums nach Massgabe dieses Anhangs,

b.bezüglich der einzelnen Unterrichtsfächer die spezifisch nachzuweisenden Leistungen aus dem fachwissenschaftlichen Studium in Form von Mustercurricula.

II. Ein Unterrichtsfach

A. Grundsatz

2.1 Das dem Unterrichtsfach entsprechende fachwissenschaftliche Studium muss mindestens in einem Programm im Umfang von 60 ECTS Credits auf Bachelorstufe abgeschlossen worden sein.2 Sofern in einer dem Unterrichtsfach entsprechenden Fachwissenschaft noch kein Masterabschluss erlangt worden ist, setzt die Zulassung zum Studiengang zudem eine gleichzeitige Immatrikulation in ein dem Unterrichtsfach entsprechendes fachwissenschaftliches Programm im Umfang von mindestens 30 ECTS Credits auf Masterstufe voraus.

B. Ausnahmen

Unterrichtsfach «Wirtschaft und Recht»

3.1 Das fachwissenschaftliche Studium muss entweder in Wirtschaftswissenschaften in einem Programm im Umfang von mindestens 60 ECTS Credits auf Bachelorstufe oder in Rechtswissenschaft mit einem Bachelor of Law abgeschlossen worden sein.2 Sofern noch kein Master of Arts in Wirtschaftswissenschaften oder Master of Law erlangt worden ist, setzt die Zulassung zum Studiengang zudem eine gleichzeitige Immatrikulation in einen der entsprechenden Masterstudiengänge voraus. Unterrichtsfach «Pädagogik/Psychologie»

4.1 Im fachwissenschaftlichen Studium muss auf Bachelorstufe erbracht worden sein:

a.in Erziehungswissenschaft ein abgeschlossenes Programm im Umfang von mindestens 60 ECTS Credits und in Psychologie mindestens 30 ECTS Credits oder

b.in Psychologie ein abgeschlossenes Hauptfachprogramm und in Erziehungswissenschaft mindestens 30 ECTS Credits. 2 Sofern noch kein Masterabschluss in Erziehungswissenschaft oder in Psychologie erlangt worden ist, setzt die Zulassung zum Studiengang zudem eine gleichzeitige Immatrikulation in Erziehungswissenschaft und/oder in Psychologie in ein fachwissenschaftliches Programm im Umfang von mindestens 30 ECTS Credits auf Masterstufe voraus. Unterrichtsfächer der Mathematischnaturwissenschaftlichen Fakultät

5.1 Das dem Unterrichtsfach entsprechende fachwissenschaftliche Studium muss in einem Hauptfachprogramm im Umfang von mindestens 120 ECTS Credits auf Bachelorstufe abgeschlossen worden sein.2 Sofern in der dem Unterrichtsfach entsprechenden Fachwissenschaft noch kein Masterabschluss erlangt worden ist, setzt die Zulassung zum Studiengang zudem eine gleichzeitige Immatrikulation in ein dem Unterrichtsfach entsprechendes fachwissenschaftliches Hauptfachprogramm auf Masterstufe voraus.

III. Zwei Unterrichtsfächer

A. Erstes Unterrichtsfach A.1 Grundsatz

6.1 Die fachwissenschaftlichen Voraussetzungen für die Zulassung zum Studiengang in zwei Unterrichtsfächern richten sich bezüglich des ersten Unterrichtsfachs nach Ziff. 2 ff. dieses Anhangs.

A.2 Ausnahme

7.Das Unterrichtsfach «Wirtschaft und Recht» kann nicht in der Variante «zwei Unterrichtsfächer» studiert werden.

B. Zweites Unterrichtsfach B.1 Grundsatz

8.1 Das dem zweiten Unterrichtsfach entsprechende fachwissenschaftliche Studium muss mindestens in einem Programm im Umfang von 30 ECTS Credits auf Bachelorstufe abgeschlossen worden sein.2 Sofern in einer dem zweiten Unterrichtsfach entsprechenden Fachwissenschaft noch kein Masterabschluss erlangt worden ist, setzt die Zulassung zum Studiengang in zwei Unterrichtsfächern zudem eine gleichzeitige Immatrikulation auch in ein dem zweiten Unterrichtsfach entsprechendes fachwissenschaftliches Programm im Umfang von mindestens 15 ECTS Credits auf Masterstufe voraus.

B.2 Ausnahmen

Unterrichtsfach «Wirtschaft und Recht»

9.Bezüglich des Unterrichtsfachs «Wirtschaft und Recht» gilt Ziff. 7. Unterrichtsfach «Pädagogik/Psychologie»

10.1 Im fachwissenschaftlichen Studium muss auf Bachelorstufe erbracht worden sein:

a.in Erziehungswissenschaft ein abgeschlossenes Programm im Umfang von mindestens 30 ECTS Credits und in Psychologie 30 ECTS Credits oder

b.in Psychologie ein abgeschlossenes Programm im Umfang von mindestens 30 ECTS Credits und in Erziehungswissenschaft 30 ECTS Credits. 2 Sofern weder in Erziehungswissenschaft noch in Psychologie ein Masterabschluss vorliegt, setzt die Zulassung zum Studiengang eine gleichzeitige Immatrikulation auch in Erziehungswissenschaft und/oder in Psychologie in ein entsprechendes fachwissenschaftliches Programm im Umfang von mindestens 15 ECTS Credits auf Masterstufe voraus. Unterrichtsfächer der Mathematischnaturwissenschaftlichen Fakultät

11.Im fachwissenschaftlichen Studium müssen mindestens 30 ECTS Credits auf Bachelorstufe absolviert worden sein.

IV. Zusätzliches Unterrichtsfach

12.1 Die fachwissenschaftlichen Voraussetzungen für die Zulassung zur Ausbildung in einem zusätzlichen Unterrichtsfach entsprechen den fachwissenschaftlichen Voraussetzungen für die Zulassung zum Studiengang bezüglich des zweiten Unterrichtsfachs gemäss Ziff. 8 ff.2 Für die Zulassung zur Ausbildung in «Wirtschaft und Recht» als zusätzliches Unterrichtsfach gelten die fachwissenschaftlichen Voraussetzungen für die Zulassung zum Studiengang bezüglich «Wirtschaft und Recht» gemäss Ziff. 3.


[1] OS 70, 197; Begründung siehe ABl 2015-04-24.

[2] Inkrafttreten: 1. Februar 2016.

[3] LS 410. 411.

[4] LS 410. 5.

[5] LS 415. 31.

[6] LS 415. 456. 2.

[7] Fassung gemäss URB vom 4. Juli 2016 (OS 71, 418; ABl 2016-07-22). In Kraft seit 1. August 2016.

[8] Aufgehoben durch URB vom 4. Juli 2016 (OS 71, 418; ABl 2016-07-22). In Kraft seit 1. August 2016.

[9] Fassung gemäss URB vom 1. Juli 2019 (OS 74, 499; ABl 2019-07-12). In Kraft seit 1. September 2019.

415.456.1 – Versionen

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11301.08.202101.02.2025Version öffnen
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