Verordnung über den Studiengang «Lehrdiplom für Maturitätsschulen» an der Philosophischen Fakultät der Universität Zürich
(vom 14. Dezember 2009)[1]
Der Universitätsrat beschliesst:
I. Allgemeine Bestimmungen
Anwendungsbereich
Diese Verordnung regelt die allgemeinen Bedingungen des Studiengangs «Lehrdiplom für Maturitätsschulen» an der Philosophischen Fakultät der Universität Zürich.
Trägerschaft
Die Universität Zürich ist Trägerin des Studiengangs. Innerhalb der Universität ist die Philosophische Fakultät federführend.
Lehrdiplom
Der erfolgreiche Abschluss des Studiengangs wird durch Verleihung des «Lehrdiploms für Maturitätsschulen» bescheinigt.
Ausrichtung des Studiengangs
Der Studiengang vermittelt eine pädagogischdidaktische Ausbildung für eine Lehrtätigkeit an Maturitätsschulen als Zusatz zu einem universitären fachwissenschaftlichen Masterabschluss oder einem äquivalenten Abschluss.
Ergänzende Bestimmungen
Die Fakultät erlässt eine Studienordnung, welche die Einzelheiten des Studiengangs regelt.
II. Organisation
ZHSF
Das Zürcher Hochschulinstitut für Schulpädagogik und Fachdidaktik (ZHSF), getragen von der Pädagogischen Hochschule Zürich (PHZH), der Universität Zürich (UZH) und der Eidgenössischen Technischen Hochschule Zürich (ETH), ist für die Kooperation und Koordination in der Aus- und Weiterbildung von Lehrerinnen und Lehrern für die Sekundarstufe II zuständig.
IGB
Das Institut für Gymnasial- und Berufspädagogik (IGB) der Universität Zürich führt den Studiengang in Zusammenarbeit mit den für die Unterrichtsfächer zuständigen Fakultäten und Instituten durch.
III. Zulassung zum Studiengang
Zulassungsvoraussetzungen
Die Zulassungsvoraussetzungen sind für alle Bewerberinnen und Bewerber identisch.
Die Zulassung setzt einen universitären Abschluss in der fachwissenschaftlichen Ausbildung mindestens auf Bachelorstufe voraus. Die fachwissenschaftliche Ausbildung muss entweder in einem Hauptfach oder in einem Haupt- und einem Nebenfach absolviert werden.
Einzelheiten zu den fachwissenschaftlichen Anforderungen regelt die Studienordnung.
Zulassung mit Bedingungen und Auflagen
Von Inhaberinnen und Inhabern auswärtiger universitärer Fachabschlüsse kann vor der Zulassung der Erwerb zusätzlicher fachwissenschaftlicher Kenntnisse verlangt werden (Zulassung mit Bedingungen).
In allen Fällen kann der Abschluss des Studiengangs vom Nachweis weiterer Kenntnisse und Fähigkeiten, insbesondere fachwissenschaftlicher Art, abhängig gemacht werden, die in der zu absolvierenden Vorbildung (Fachwissenschaftliches Studium) nicht erworben wurden (Zulassung mit Auflagen).
Zulassungshindernisse
Personen, die an der Universität Zürich oder an einer anderen Hochschule in einem gleichartigen Studiengang endgültig abgewiesen wurden, können nicht zugelassen werden.
IV. Inhalt und Struktur des Studiengangs
Umfang des Studiengangs
Die Ausbildung zum Erwerb des «Lehrdiploms für Maturitätsschulen» umfasst 60 ECTS-Kreditpunkte (KP). Bei einem Vollzeitstudium entspricht dies einer Dauer von zwei Semestern.
Ziel der Ausbildung
Die Ausbildung befähigt die Diplomierten:
1.den Unterricht im Rahmen der geltenden Lehrpläne zu planen und unter Berücksichtigung interdisziplinärer Gesichtspunkte zu gestalten,
2.den Schülerinnen und Schülern grundlegende Kenntnisse im Hinblick auf ein Hochschulstudium zu vermitteln,
3.die Schülerinnen und Schüler so zu fördern, dass sie selbstständig denken und verantwortungsbewusst handeln können,
4.die Fähigkeiten und Leistungen der Schülerinnen und Schüler zu beurteilen,
5.mit den anderen Lehrpersonen, der Schulleitung und den Eltern zusammenzuarbeiten,
6.ihre eigene Arbeit zu evaluieren,
7.an der Entwicklung und Realisierung von pädagogischen Projekten mitzuarbeiten,
8.ihre eigene Fort- und Weiterbildung zu planen.
Die Ausbildung verbindet Theorie und Praxis sowie Lehre und Forschung.
Unterrichtsfächer
Das «Lehrdiplom für Maturitätsschulen» wird für ein oder zwei Unterrichtsfächer erworben; später kann es um weitere Unterrichtsfächer ergänzt werden.
Inhalt
Die Ausbildung besteht aus den Bereichen Erziehungswissenschaft, Fachdidaktik, Berufspraxis und – im Falle von Ein-Fach-Abschlüssen – zusätzlich dem Bereich «fachwissenschaftliche Vertiefung mit pädagogischem Fokus». Die Fachdidaktik erstreckt sich auf alle gewählten Unterrichtsfächer. Für Studierende, die sich in ihren Fächern auch für den Unterricht an Berufsmaturitätsschulen qualifizieren wollen, muss ein genügender Anteil an berufspädagogischen Modulen enthalten sein.
Im Rahmen der Berufspraxis ist für jedes Unterrichtsfach ein zeitlich zusammenhängendes Unterrichtspraktikum zu absolvieren.
V. Module und Kreditpunkte
Module allgemein
Die Lerninhalte werden in inhaltlich und zeitlich kohärente Lerneinheiten, die sogenannten Module, gegliedert.
Für jedes bestandene Modul wird eine Anzahl von ECTS-Kreditpunkten vergeben, die dem für das Bestehen des Moduls erforderlichen mittleren Aufwand entspricht.
Für das Bestehen eines Moduls muss ein expliziter Leistungsnachweis erbracht werden. Die Vergabe von Kreditpunkten auf der Basis blosser Anwesenheit ist ausgeschlossen.
Die ECTS-Kreditpunkte für ein Modul werden ausschliesslich vollständig vergeben, eine anteilige Vergabe ist nicht möglich.
Modultypen
Es wird unterschieden zwischen:
– Pflichtmodulen, die für alle Studierenden obligatorisch sind, und
– Wahlpflichtmodulen, die aus einer vorgegebenen Liste auszuwählen sind.
Kreditpunkte
Der Umfang der Studienleistungen wird mit dem europäischen Kreditpunktesystem (ECTS) bemessen.
Kreditpunkte werden für bestandene Module vergeben.
Ein ECTS-Kreditpunkt entspricht einer durchschnittlichen Arbeitsleistung von 30 Stunden.
Für Module der PHZH und der ETH erfolgt die Vergabe der Kreditpunkte in der Regel nach den Bestimmungen der betreffenden Hochschule.
Module des Studiengangs
Für jedes Modul ist eine Buchung erforderlich. Diese enthält auch die Anmeldung für den Leistungsnachweis.
Die Fristen zur Modulbuchung entsprechen jenen der Philosophischen Fakultät der Universität Zürich.
Im Wahlpflichtbereich werden Module der Universität Zürich, der PHZH und der ETH festgelegt und publiziert.
Wiederholung von Modulen
Nicht bestandene Module können einmal wiederholt werden. Ist ein Wahlpflichtmodul nach der Wiederholung nicht bestanden, kann es einmal durch ein anderes Modul substituiert werden.
Wurde ein Modul erfolgreich absolviert, so werden für das gleiche oder ein inhaltlich ähnliches Modul keine weiteren Kreditpunkte angerechnet. In Zweifelsfällen entscheidet das IGB über die Ähnlichkeit von Modulen.
Endgültige Abweisung
Ist ein Modul, das für den Abschluss anrechenbar ist, definitiv nicht bestanden bzw. konnte es im Wahlpflichtbereich nicht erfolgreich substituiert werden, so hat die bzw. der betreffende Studierende die geforderte Studienleistung endgültig nicht erbracht und wird vom Studiengang ausgeschlossen.
Leistungsbewertung
Die beim Absolvieren von Modulen zu erbringenden Leistungen werden bewertet, es wird zwischen benoteten und unbenoteten Modulen unterschieden.
Für benotete Module werden Noten von 1 bis 6 vergeben, wobei 6 die beste Leistung bezeichnet.
Ein benotetes Modul gilt als bestanden, wenn im zugehörigen Leistungsnachweis mindestens die Note 4 erreicht wird.
Bei unbenoteten Modulen wird im Leistungsnachweis zwischen «bestanden» und «nicht bestanden» unterschieden.
VI. Leistungsnachweise
Leistungsnachweise über die einzelnen Module
Leistungsnachweise bestehen insbesondere aus schriftlichen oder mündlichen Prüfungen, Referaten, Übungen oder schriftlichen Arbeiten.
Betrugshandlungen
Bei Betrugshandlungen oder Unredlichkeiten, insbesondere wenn jemand unerlaubte Hilfsmittel verwendet, während der Durchführung eines Leistungsnachweises unerlaubterweise mit Dritten kommuniziert, ein Plagiat einreicht oder die schriftlichen Arbeiten nicht selbstständig verfasst hat, erklärt der oder die Modulverantwortliche den Leistungsnachweis als nicht bestanden.
Wurde aufgrund eines nachträglich für ungültig erklärten Leistungsnachweises ein Lehrdiplom bereits erteilt, so wird dieses durch Beschluss der Fakultät für ungültig erklärt. Allfällig bereits ausgestellte Urkunden werden eingezogen.
Mitteilung der Studienergebnisse – Transcript of Records
Die Studierenden erhalten nach jeweils einem Semester eine Aufstellung über die bisher sowie über die neu erworbenen ECTS-Punkte (Transcript of Records).
Gegen die neu ausgewiesenen Leistungen in dieser Aufstellung kann innert einer Frist von 30 Tagen Einsprache beim IGB erhoben werden. Gegen den Entscheid des IGB ist ein Rekurs an die Rekurskommission der Zürcher Hochschulen innert 30 Tagen möglich.
Verhinderung, Abbruch, unentschuldigtes Fernbleiben
Tritt vor Beginn eines Leistungsnachweises ein zwingender, unvorhersehbarer und unabwendbarer Verhinderungsgrund ein, ist dem Dekanat der Philosophischen Fakultät unverzüglich ein schriftlich begründetes Abmeldungsgesuch einzureichen.
Tritt ein solcher Verhinderungsgrund unmittelbar vor oder während eines Leistungsnachweises ein, so ist dies der Prüferin oder dem Prüfer schriftlich mitzuteilen. Das Abmeldungsgesuch bzw. die Mitteilung ist innerhalb von zwei Arbeitstagen zusammen mit den entsprechenden Bestätigungen dem Dekanat einzureichen. Werden medizinische Gründe geltend gemacht, ist ein ärztliches Zeugnis vorzulegen. In Zweifelsfällen kann von der Fakultät eine Ärztin oder ein Arzt des Vertrauens beigezogen werden.
Die verspätete Geltendmachung von Abmeldungsgründen, die sich auf einen bereits abgelegten Leistungsnachweis beziehen, ist ausgeschlossen.
Über die Genehmigung einer Abmeldung oder eines Abbruchs des Leistungsnachweises entscheidet die Dekanin oder der Dekan. Wird das Abmeldungsgesuch nicht bewilligt, gilt der Leistungsnachweis als nicht bestanden.
Bleibt eine Kandidatin oder ein Kandidat einem Leistungsnachweis unabgemeldet fern, gilt dieser als nicht bestanden.
VII. Modulübergreifende Prüfung
Modulübergreifende Prüfung
Die modulübergreifende Prüfung gilt als ein Modul. Der entsprechende Leistungsnachweis ist erbracht, wenn sämtliche Teilprüfungen mit einer genügenden Leistung bestanden sind.
Die Anmeldung zur modulübergreifenden Prüfung ist entweder für ein oder für zwei Unterrichtsfächer vorzunehmen, ein Wechsel nach der Anmeldung zur Prüfung ist ausgeschlossen.
Einzelheiten zur modulübergreifenden Prüfung, insbesondere zu den einzureichenden Prüfungsunterlagen und den Prüfungsmodalitäten, regelt die Studienordnung.
Zulassungsvoraussetzungen
Die Anmeldung zur modulübergreifenden Prüfung kann erfolgen, wenn im Unterrichtsfach bzw. in den Unterrichtsfächern gemäss § 26 Abs. 2 ein universitärer fachwissenschaftlicher Masterabschluss oder ein äquivalenter Abschluss erlangt wurde und die weiteren Voraussetzungen gemäss Studienordnung erfüllt sind.
Wiederholung
Die Teilprüfungen der modulübergreifenden Prüfung können je einmal wiederholt werden. Substitutionen sind nicht möglich.
Validierung
Die Philosophische Fakultät validiert die Ergebnisse der modulübergreifenden Prüfung auf Antrag des IGB.
Endgültige Abweisung
Wer die Wiederholung einer Teilprüfung der modulübergreifenden Prüfung nicht besteht, wird vom Studiengang endgültig ausgeschlossen.
VIII. Studienabschluss
Abschluss
Der Studiengang ist erfolgreich abgeschlossen, wenn 60 ECTS-Kreditpunkte einschliesslich der modulübergreifenden Prüfung erlangt worden sind.
Anerkennung und Anrechnung
Im Rahmen des Master-, Lizenziats- oder Diplomstudiums erbrachte Leistungen sowie auswärtige oder im Hinblick auf den Unterricht auf einer anderen Schulstufe erbrachte Leistungen können anerkannt und die entsprechenden Kreditpunkte angerechnet werden, sofern sie äquivalent sind. Über die Anerkennung und Anrechnung entscheidet die Philosophische Fakultät nach Konsultation der fachwissenschaftlichen Institute bzw. des IGB.
Es können nur ECTS-Kreditpunkte angerechnet werden, deren Erwerb nicht mehr als sechs Jahre zurückliegt. Stichtage sind einerseits der Tag der Anmeldung zur modulübergreifenden Prüfung und anderseits der letzte Tag des Semesters, in dem ein ECTS-Kreditpunkt erworben wurde. In begründeten Fällen kann die Fakultät die Anrechnung von ECTS-Kreditpunkten, die zu einem früheren Zeitpunkt erworben wurden, bewilligen.
Anerkannte ECTS-Kreditpunkte erscheinen sowohl auf dem Leistungsausweis (Transcript of Records) als auch auf dem Academic Record als zusätzlich erbrachte Studienleistungen, sie werden jedoch nicht an den Abschluss angerechnet.
IX. Abschlussdokumente
Dokumente
Die Absolventinnen und Absolventen des Studiengangs erhalten folgende Dokumente: das Lehrdiplom und das Diploma Supplement sowie den Academic Record (Zeugnis).
Lehrdiplom
Das Lehrdiplom für Maturitätsschulen wird von der Universität Zürich verliehen und bescheinigt den erfolgreichen Abschluss einer pädagogischdidaktischen Grundausbildung für die Lehrtätigkeit in den ausgewiesenen Unterrichtsfächern an Maturitätsschulen.
Es enthält:
– die Unterschriften des Rektors und des Dekans der Philosophischen Fakultät und
– den Vermerk: «Das Diplom ist schweizerisch anerkannt (Beschluss der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren vom …)» .
Die Diplomurkunde wird in deutscher Sprache ausgefertigt. Mit der Urkunde wird eine englische Übersetzung ausgehändigt.
Diploma Supplement (Diplomzusatz)
Das Diploma Supplement ist eine standardisierte Erläuterung des Studienabschlusses. Das Diploma Supplement wird in deutscher Sprache mit englischer Übersetzung ausgestellt.
Academic Record (Zeugnis)
Im Academic Record (Zeugnis) werden alle an den Abschluss angerechneten sowie alle bestandenen, aber nicht angerechneten Module mit der jeweiligen Bewertung ausgewiesen.
Der Academic Record wird in deutscher Sprache ausgestellt.
X. Rechtsschutz
Rechtsschutz
Verfügungen gemäss dieser Verordnung sind der Betroffenen bzw. dem Betroffenen von der zuständigen Stelle schriftlich und mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen mitzuteilen.
Für den Rekurs zuständig ist die Rekurskommission der Zürcher Hochschulen.
XI. Schluss- und Übergangsbestimmungen
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Februar 2010 in Kraft.
Sie ersetzt das Reglement über den Studiengang Master of Advanced Studies in Secondary and Higher Education in einem Schritt vom 24. Oktober 2005 und das Reglement über den Studiengang Master of Advanced Studies in Secondary and Higher Education in zwei Schritten vom 24. Oktober 2005.
Übergang vom Studiengang Master of Advanced Studies in Secondary and Higher Education
Studierende, die sich im Studiengang Master of Advanced Studies in Secondary and Higher Education gemäss den entsprechenden Reglementen der Universität Zürich befinden, treten auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung in den Studiengang gemäss dieser Verordnung über.
Kreditpunkte für Leistungen, die (vor Inkrafttreten dieser Verordnung) im Rahmen des Studiengangs Master of Advanced Studies in Secondary and Higher Education gemäss den entsprechenden Reglementen der Universität Zürich erbracht wurden, werden, unter Vorbehalt von § 32 Abs. 2, vollständig angerechnet.
Studierende gemäss Abs. 1, die ihre fachwissenschaftliche Ausbildung (Lizenziat, Diplom oder Master) an der Universität Zürich noch vor dem Wintersemester 2006/07 aufgenommen haben, können noch bis zum 31. Dezember 2011 auf der Basis der fachwissenschaftlichen Voraussetzungen gemäss dem entsprechenden Reglement über die Diplomprüfung für das Höhere Lehramt an der Universität Zürich[4] zur modulübergreifenden Prüfung zugelassen werden.
Vom 1. Januar 2012 an werden auch Studierende, die ihre fachwissenschaftliche Ausbildung (Lizenziat, Diplom oder Master) an der Universität Zürich vor dem Wintersemester 2006/07 aufgenommen haben, nur noch nach Erfüllung der fachwissenschaftlichen Voraussetzungen gemäss dieser Verordnung zur Prüfung zugelassen.
Wechsel vom Studiengang Höheres Lehramt
Studierenden, die ihre pädagogischdidaktische Ausbildung für eine Lehrtätigkeit an Maturitätsschulen noch vor dem Wintersemester 2006/07 aufgenommen haben und sich zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung im Studiengang Höheres Lehramt gemäss den entsprechenden Reglementen der Universität Zürich[4] befinden, kann auf Gesuch der Wechsel in den Studiengang gemäss dieser Verordnung bewilligt werden.
Bei einem Wechsel können Leistungen, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung erbracht wurden, anerkannt und die entsprechenden Kreditpunkte angerechnet werden, sofern sie äquivalent sind. Über die Anerkennung und Anrechnung entscheidet die Philosophische Fakultät nach Konsultation des IGB.
§ 32 Abs. 2 bleibt vorbehalten.
Diplom für das Höhere Lehramt
Studierende, die ihre pädagogischdidaktische Ausbildung für eine Lehrtätigkeit an Maturitätsschulen noch vor dem Wintersemester 2006/07 aufgenommen haben, können die Prüfungen noch bis zum 31. Dezember 2010 gemäss den entsprechenden Reglementen der Universität Zürich[4] ablegen und das Diplom für das Höhere Lehramt erwerben. Dabei besteht kein Anspruch auf Durchführung der Lehrveranstaltungen nach alter Ordnung, sondern müssen gegebenenfalls äquivalente Lehrveranstaltungen nach neuer Ordnung belegt werden. Über die Äquivalenz entscheidet das IGB.
[2] LS 410. 5.
[3] Vorbehältlich der Anerkennung durch die Schweizerische Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren (EDK) gemäss Reglement über die Anerkennung der Lehrdiplome für Maturitätsschulen vom 4. Juni 1998 (LS 410. 411).
[4] Reglement über die Diplomprüfung für das höhere Lehramt in den mathematischnaturwissenschaftlichen Fächern an der Universität Zürich vom 27. Februar 1996. Reglement über die Diplomprüfung für das höhere Lehramt in den philologischhistorischen Fächern an der Universität Zürich vom 27. Februar 1996. Reglement über die Diplomprüfung für das höhere Lehramt in neusprachlichen Fächern der Berufsschulen an der Universität vom 12. März 1997. Reglement über die Diplomprüfung für das höhere Lehramt in den Handelsfächern an der Universität Zürich vom 30. Juni 1992.