Rahmenverordnung über den Joint Degree Master-Studiengang «Comparative and International Studies» am Departement Geistes-, Sozial- und Staatswissenschaften der ETH Zürich und an der Philosophischen Fakultät der Universität Zürich
(vom 14. Dezember 2009)[1]
Der Universitätsrat beschliesst[2]:
I. Allgemeine Bestimmungen
Anwendungsbereich
Diese Rahmenverordnung regelt den spezialisierten Joint Degree Master-Studiengang[3]
Comparative and International Studies (Studiengang) am Departement Geistes-, Sozial- und Staatswissenschaften der ETH Zürich (D-GESS) und an der Philosophischen Fakultät der Universität Zürich (PhF).
Trägerschaft
Das D-GESS und die PhF sind gemeinsam Träger des Studiengangs, wobei der Studiengang administrativ der ETH Zürich angegliedert ist. Leading House ist die ETH Zürich.
Details zu Trägerschaft und Gremien sind in einer gemeinsamen Vereinbarung geregelt.
Ausrichtung des Studiengangs
Der Studiengang vermittelt den Studierenden eine fortgeschrittene wissenschaftliche Bildung und die Fähigkeit, selbstständig wissenschaftlich zu arbeiten.
Akademischer Titel
Die ETH Zürich und die PhF verleihen für einen erfolgreich absolvierten Studiengang gemeinsam den akademischen Titel: Master of Arts ETH UZH in Comparative and International Studies. Die Kurzform lautet: MA ETH UZH CIS.
Der Titel kann mit dem Zusatz «Joint Degree ETH Zurich and University of Zurich» geführt werden.
Studienreglement (Studienordnung)
Die ETH Zürich und die PhF erlassen ein im Wortlaut identisches Studienreglement für den Studiengang, in dem insbesondere die Zulassungsbedingungen, das Zulassungsverfahren, die Anforderungen für den Master-Abschluss, die Modalitäten der Prüfungen und weiteren Leistungskontrollen sowie die Vergabe von Kreditpunkten geregelt werden.
Studiendelegierte/r
Die Departementskonferenz des D-GESS wählt in Absprache mit der PhF eine Studiendelegierte / einen Studiendelegierten aus dem Kreis der ordentlichen und ausserordentlichen Professorinnen/ Professoren des D-GESS.
Die/der Studiendelegierte ist verantwortlich für die ordnungsgemässe Umsetzung der studienbezogenen Reglemente sowie für die operationelle Führung des Studiengangs und vertritt ihn nach aussen.
Die/der Studiendelegierte ist insbesondere verantwortlich für:
a.Behandlung von Gesuchen im Zusammenhang mit der Erbringung, Anerkennung und Anrechnung von Studienleistungen;
b.Antrag an die Rektorin / den Rektor der ETH Zürich über die Zulassung der Studierenden.
Kreditpunktesystem
Der Umfang der Studienleistungen wird mit dem europäischen Kreditpunktesystem (ECTS) dokumentiert.
Kreditpunkte werden nur für genügende Leistungen erteilt. Eine Leistung gilt als genügend, wenn sie mit einer Note von mindestens 4 oder mit «bestanden» bewertet worden ist.
Die Kreditpunkte für eine Lerneinheit werden entweder vollständig oder gar nicht erteilt.
Das Curriculum wird so gestaltet, dass Vollzeitstudierende mindestens 60 Kreditpunkte pro Jahr erwerben können. Ein Kreditpunkt entspricht einem Arbeitspensum von rund 30 Stunden.
II. Inhalt, Umfang und Struktur des Studiengangs
Gebiete des Studiengangs
Kern des Studiums sind Fragen der politischen Ordnung und des Regierens unter besonderer Berücksichtigung internationaler Verflechtung. Den zweiten Pfeiler des Studiengangs bildet die fundierte Auseinandersetzung mit qualitativen und quantitativen Forschungsdesigns und Methoden. Forschungsnahe Lehrangebote zu verschiedenen Bereichen der internationalen und vergleichenden Politikwissenschaft runden das Angebot ab.
Umfang des Studiengangs, Studienzeitbeschränkung
Für den Master-Abschluss müssen insgesamt 90 Kreditpunkte erworben werden. Bei einem Vollzeitstudium entspricht dies einer Regelstudiendauer von 1½ Jahren.
Mindestens 78 der erforderlichen 90 Kreditpunkte müssen im Rahmen des Studiengangs an der ETH oder Universität Zürich erworben werden.
Die maximal zulässige Studiendauer beträgt drei Jahre. Bei Vorliegen triftiger Gründe kann die Rektorin / der Rektor der ETH Zürich auf Gesuch hin die Studiendauer verlängern.
Struktur des Studiengangs
Der Studiengang gliedert sich in folgende Bereiche: Kernfächer, Forschungsseminare, Wahlfächer und Master-Arbeit. Weitere Einzelheiten, insbesondere die in jedem Bereich erforderliche Anzahl Kreditpunkte für den Master-Abschluss, sind im Studienreglement geregelt.
Unterrichtssprache
Lerneinheiten und die zugehörigen Leistungskontrollen werden in der Regel auf Englisch durchgeführt. Für die Unterrichtssprache gelten im Übrigen die diesbezüglichen Weisungen der Rektorin / des Rektors der ETH Zürich.
Anrechnung andernorts erbrachter Leistungen
Studienleistungen, die während des Master-Studiums an anderen universitären Hochschulen als der ETH oder Universität Zürich erbracht werden, kann die/der Studiendelegierte auf Gesuch hin an den Master-Abschluss anrechnen, sofern es sich um gleichwertige Leistungen handelt. Es können maximal 12 Kreditpunkte angerechnet werden. Die Studierenden haben die dafür notwendigen Unterlagen beizubringen. Weitere Einzelheiten sind im Studienreglement geregelt.
Studienleistungen, die vor Aufnahme des Master-Studiums erbracht worden sind, können für den Master-Abschluss nicht angerechnet werden.
III. Lerneinheiten, Master-Arbeit und Leistungskontrollen (Leistungsnachweise)
Lerneinheiten (Module)
Die Lerninhalte gliedern sich in inhaltlich und zeitlich kohärente Lerneinheiten (Module), die sich in der Regel über ein Semester erstrecken.
Für jede Lerneinheit wird in geeigneter Weise bekannt gegeben, welche Qualifikationen sie vermittelt, unter welchen Voraussetzungen sie belegt werden kann, welche Leistungen für das Bestehen erforderlich sind und wie viele Kreditpunkte im Falle des Bestehens erteilt werden.
Für jede Lerneinheit ist eine Einschreibung erforderlich. Die Modalitäten der Einschreibung richten sich nach den Bestimmungen derjenigen universitären Hochschule, welche die Lerneinheit anbietet.
Master-Arbeit
Als Bestandteil des Master-Studiums ist eine Master-Arbeit zu verfassen, für die 30 Kreditpunkte erteilt werden. Sie ist eine durch die Studierenden selbstständig zu verfassende schriftliche Arbeit, die benotet wird.
Die Master-Arbeit wird von einer Professorin / einem Professor des Center for Comparative and International Studies (CIS) betreut. Sie/er legt das Thema der Master-Arbeit in Absprache mit der Studentin / dem Studenten fest und ist zuständig für die Erteilung der Note.
Die Frist für das Verfassen der Master-Arbeit beträgt sechs Monate. Verspätet eingereichte Master-Arbeiten gelten als nicht bestanden.
Wird die Master-Arbeit mit einer ungenügenden Note bewertet, kann nur einmal eine weitere Arbeit zu einem neuen Thema verfasst werden.
Wird die Studentin / der Student nach Antritt der Master-Arbeit ganz oder teilweise arbeitsunfähig, oder verhindern andere, nicht in der Gewalt der Studentin / des Studenten stehende Gründe eine fristgerechte Abgabe der Arbeit, so ist der/dem Studiendelegierten unverzüglich ein schriftliches, begründetes Gesuch um Verlängerung der Frist oder Annullierung der Master-Arbeit einzureichen. Werden medizinische Gründe geltend gemacht, muss zusätzlich ein ärztliches Zeugnis vorgelegt werden. Über eine Verlängerung der Frist entscheidet die/ der Studiendelegierte, über eine Annullierung entscheidet die Rektorin / der Rektor der ETH Zürich. Annullierte Master-Arbeiten gelten als nicht angetreten.
Leistungskontrollen (Leistungsnachweise)
Leistungskontrollen bestehen insbesondere aus schriftlichen oder mündlichen Prüfungen, schriftlichen Arbeiten und Berichten sowie Referaten.
Die Modalitäten einer Leistungskontrolle werden von derjenigen universitären Hochschule festgelegt, welche die zugrunde liegende Lerneinheit anbietet.
Leistungsbewertung
Die in einer Leistungskontrolle erbrachte Leistung wird mit einer Note oder mit dem Prädikat «bestanden» oder «nicht bestanden» bewertet.
Die beste Note ist 6, die schlechteste 1. Genügende Leistungen werden mit Noten von 4 bis 6, ungenügende mit Noten unter 4 bis 1 bewertet. Halbe und Viertelnoten sind zulässig. Notendurchschnitte werden auf zwei Dezimalstellen angegeben.
Eine Leistungskontrolle gilt als bestanden, wenn die Leistung mit einer Note von mindestens 4 oder mit «bestanden» bewertet worden ist.
Anmeldung zu und Abmeldung von Leistungskontrollen
Handelt es sich um Leistungskontrollen an der ETH Zürich, so gelten für die An- und Abmeldung die Bestimmungen der Allgemeinen Verordnung über Leistungskontrollen an der ETH Zürich (AVL ETHZ) sowie die diesbezüglichen Weisungen der Rektorin / des Rektors der ETH Zürich.
Handelt es sich um Leistungskontrollen an der Universität Zürich oder an anderen universitären Hochschulen, so gelten für die An- und Abmeldung die Bestimmungen der betreffenden Hochschule.
Unterbruch, Fernbleiben, Abbruch, verspätete oder Nichtabgabe
Im Zusammenhang mit Leistungskontrollen, mit Ausnahme der Master-Arbeit, gelten für Fernbleiben, Unterbruch, Abbruch sowie verspätete oder Nichtabgabe die folgenden Bestimmungen:
a.handelt es sich um Leistungskontrollen an der ETH Zürich, so gelten dafür die Bestimmungen der AVL ETHZ sowie die Weisungen der Rektorin / des Rektors;
b.handelt es sich um Leistungskontrollen an der Universität Zürich oder an anderen universitären Hochschulen, so gelten dafür die Bestimmungen der betreffenden Hochschule.
Die für die Master-Arbeit geltenden Bestimmungen sind in § 14 dieser Rahmenverordnung geregelt.
Wiederholung von Leistungskontrollen
Eine nicht bestandene Leistungskontrolle kann einmal wiederholt werden, sofern der Anbieter der Leistungskontrolle keine anderen Bestimmungen für die Wiederholung vorsieht. Die Modalitäten für die Wiederholung werden in geeigneter Weise bekannt gegeben, soweit sie nicht im Studienreglement geregelt sind.
Bestandene Leistungskontrollen können nicht wiederholt werden.
Mitteilung der Studienresultate, Unstimmigkeiten und Leistungsüberblick
Die Studierenden erhalten periodisch vom zuständigen Studiensekretariat des D-GESS eine Mitteilung über die bewerteten Studienleistungen und erworbenen Kreditpunkte (Zwischenzeugnis). Jedes Zwischenzeugnis umfasst die seit dem vorangegangenen Zwischenzeugnis bewerteten Studienleistungen und erworbenen Kreditpunkte. Es werden sowohl die bestandenen als auch die nicht bestandenen Leistungen ausgewiesen.
Das Vorgehen bei allfälligen Unstimmigkeiten bezüglich der neu ausgewiesenen Leistungen wird bei jeder Mitteilung der Studienresultate erläutert.
Die Studierenden können jederzeit über eine Web-Applikation einen Leistungsüberblick (Transcript of Records) ausdrucken, der eine Aufstellung über die bis zu diesem Zeitpunkt erworbenen Kreditpunkte und die Leistungsbewertungen enthält. Es werden sowohl die bestandenen als auch die nicht bestandenen Leistungen ausgewiesen. Wer den Leistungsüberblick als offizielles Dokument verwenden will, kann beim zuständigen Studiensekretariat des D-GESS ein unterschriebenes Exemplar anfordern.
Unehrliches Handeln
Die Einzelheiten für den Umgang mit unehrlichem Handeln bei Leistungskontrollen oder bei der Zulassung zum Studiengang sind in der Disziplinarordnung ETH Zürich geregelt.
IV. Zulassung
Zulassung
Die Zulassung zum Studiengang setzt grundsätzlich einen mit mindestens der Note «gut» bestandenen universitären Bachelor-Abschluss oder einen mindestens gleichwertigen universitären Studienabschluss voraus.
Für alle Bewerberinnen und Bewerber sind die Zulassungsbedingungen identisch.
Die Zulassung erfolgt auf Bewerbung beim Rektorat der ETH Zürich. Es besteht kein Rechtsanspruch auf Zulassung. Das Zulassungsverfahren ist im Studienreglement geregelt.
Abhängig von der Qualifikation und den Vorkenntnissen der Bewerberinnen und Bewerber kann die Zulassung vom Nachweis zusätzlicher fachlicher Kenntnisse und Fähigkeiten abhängig gemacht werden, die während des Master-Studiums erworben werden müssen (Zulassung mit Auflagen).
Die Zulassung kann vom Nachweis ausreichender Englischkenntnisse abhängig gemacht werden (Zulassung mit Bedingungen).
V. Studienabschluss
Antrag auf Erteilung des Master-Diploms
Wer die für den Master-Abschluss erforderlichen 90 Kreditpunkte nach Massgabe des Studienreglements erbracht hat, kann über eine Web-Applikation die Erteilung des Master-Diploms beantragen.
Über die erforderliche Mindestpunktzahl hinaus können bis zu 10 weitere Kreditpunkte angerechnet werden.
Benotung und Prädikate
Der Notendurchschnitt (Abschlussnote) errechnet sich als gewichtetes Mittel aller für den Master-Abschluss angerechneten genügenden Noten mit den zugehörigen Kreditpunkten als Gewichten. Die Berechnung des Notendurchschnitts erfolgt exakt, das Ergebnis wird auf zwei Dezimalstellen angegeben (ohne Rundung).
Für besonders gute Abschlüsse mit einem Notendurchschnitt von 5,75 oder höher wird das Prädikat «mit Auszeichnung» verliehen.
Zeugnis (Academic Record), Urkunde und Diploma Supplement
Die erfolgreichen Absolventinnen und Absolventen des Studiengangs erhalten drei Dokumente: ein Zeugnis (Academic Record), eine Urkunde und ein Diploma Supplement.
Das Zeugnis enthält die Ergebnisse sämtlicher für den Master-Abschluss angerechneten Studienleistungen sowie den dabei erzielten Notendurchschnitt. Zudem werden auf Antrag der Studierenden alle an der ETH Zürich, an der Universität Zürich und allenfalls an weiteren universitären Hochschulen bestandenen, aber nicht für den Master-Abschluss angerechneten Studienleistungen des Master-Studiums auf einem Beiblatt zum Zeugnis ausgewiesen. Das Zeugnis gilt als Ausweis über den bestandenen Master-Abschluss.
Die Urkunde trägt das Siegel der ETH Zürich und der Universität Zürich sowie die Unterschriften der Rektorinnen oder Rektoren der ETH Zürich und der Universität Zürich sowie der Vorsteherin / des Vorstehers des D-GESS und der Dekanin / des Dekans der PhF.
Das Diploma Supplement ist eine standardisierte Erläuterung des Studienabschlusses.
Alle Dokumente werden von der ETH Zürich erstellt. Das Zeugnis wird auf Deutsch erstellt und mit einer englischen Übersetzung ergänzt. Die Urkunde wird auf Deutsch und das Diploma Supplement zweisprachig Deutsch/Englisch erstellt.
VI. Schlussbestimmungen
Ausschluss aus dem Studiengang
Von diesem Studiengang wird in der Regel ausgeschlossen, wer die nach Massgabe des Studienreglements erforderlichen 90 Kreditpunkte für den Master-Abschluss nicht mehr erreichen kann wegen:
a.Nichtbestehens von Leistungskontrollen; oder
b.Überschreitens der maximal zulässigen Studiendauer.
Sonderfälle
Die/der Studiendelegierte regelt Fälle, die von dieser Rahmenverordnung oder die von anderen einschlägigen Verordnungen und Weisungen nicht oder nicht ausreichend erfasst werden.
[2] Am 1. Dezember 2009 hat die Schulleitung der ETH Zürich die Rahmenverordnung genehmigt und rückwirkend auf den 1. August 2009 in Kraft gesetzt.
[3] Ein spezialisierter Master-Studiengang im Sinne von Art. 3 Abs. 3 der Bologna-Richtlinien der Schweizerischen Universitätskonferenz (SUK) vom 4. Dezember 2003.