Rahmenverordnung über den hochschulübergreifenden Masterstudiengang «Filmwissenschaft» an der Philosophischen Fakultät der Universität Zürich

(vom 26. August 2013)[1][2]

Der Universitätsrat beschliesst:

I. Grundlagen

Regelungsbereich

§ 1.

1

Diese Rahmenverordnung regelt den hochschulübergreifenden Masterstudiengang «Filmwissenschaft» an der Philosophischen Fakultät der Universität Zürich im Rahmen des «Netzwerks Cinema CH».

2

Der Studiengang erfolgt in Zusammenarbeit mit der Universität Lausanne und der Universität der Italienischen Schweiz sowie der Zürcher Hochschule der Künste (ZHdK), der Fachhochschule Westschweiz (HES-SO) und der Hochschule Luzern.

3

Fragen, die nicht von dieser Rahmenverordnung erfasst werden, entscheidet die Studiendekanin oder der Studiendekan.

Inhalt des Studienganges

§ 2.

Der hochschulübergreifende Masterstudiengang «Filmwissenschaft» vermittelt den Studierenden die Fähigkeit, selbstständig wissenschaftlich zu arbeiten, und führt zu einer vertieften wissenschaftlichen Ausbildung unter Einschluss interdisziplinärer Wissenschaftsbereiche.

Titel

§ 3.

1

Die Philosophische Fakultät verleiht für einen erfolgreich absolvierten hochschulübergreifenden Masterstudiengang folgenden Titel: «Master of Arts UZH in Filmwissenschaft».

2

Das Diplom enthält die Bemerkung, dass der Studiengang «hochschulübergreifend in Kooperation mit den Partnern des Netzwerks Cinema CH» durchgeführt wurde.

3

Die Verleihung des Titels erfolgt durch die Aushändigung der unterzeichneten Urkunde.

4

Der Titel «Master of Arts UZH in Filmwissenschaft» wird mit «MA UZH» abgekürzt.

Studienordnung

§ 4.

Die Fakultät erlässt die Studienordnung des hochschulübergreifenden Masterstudiengangs «Filmwissenschaft».

Mustercurriculum

§ 5.

1

Die Studienordnung des hochschulübergreifenden Masterstudiengangs «Filmwissenschaft» legt ein Mustercurriculum fest.

2

Das Mustercurriculum ermöglicht Vollzeitstudierenden den Erwerb von mindestens 30 ECTS Credits pro Semester.

Studium mit Behinderung

§ 6.

1

Bei Vorliegen einer ärztlich bescheinigten Behinderung oder chronischen Krankheit mit Auswirkung auf studienrelevante Aktivitäten kann bei der Beratungsstelle «Studium und Behinderung» ein Gesuch um Anerkennung der Behinderung oder der chronischen Krankheit eingereicht werden.

2

Bei Anerkennung einer Behinderung oder einer chronischen Krankheit kann die bzw. der Prüfungsdelegierte semesterweise ausgleichende Massnahmen gewähren.

II. Studiengang

Umfang

§ 7.

1

Der hochschulübergreifende Masterstudiengang «Filmwissenschaft» umfasst 120 ECTS Credits, wovon 30 ECTS Credits durch das Abfassen einer Masterarbeit erworben werden müssen.

2

Mindestens 60 ECTS Credits müssen an der Universität Zürich erworben werden.

Gliederung des Studiengangs

§ 8.

Der hochschulübergreifende Masterstudiengang «Filmwissenschaft» ist als interdisziplinäres Fachstudium «Filmwissenschaft» angelegt. Die Gliederung und Proportionen des Kernbereichs und der Teilbereiche sind zwischen den Netzwerkpartnern wie folgt geregelt:

a.Kernbereich: Geschichte und Theorie des Films ergeben insgesamt 90 ECTS Credits; davon sind mindestens 60 ECTS Credits an der UZH zu absolvieren (einschliesslich Masterarbeit zu 30 ECTS Credits); maximal 30 ECTS Credits können an der Universität Lausanne (Section d’histoire et esthétique du cinéma) erworben werden.

b.Teilbereiche: Diese enthalten insgesamt 30 ECTS Credits und werden vollumfänglich ausserhalb der UZH erworben.

Zulassung

§ 9.

1

Für die Zulassung zum hochschulübergreifenden Masterstudiengang «Filmwissenschaft» ist die Verordnung über die Zulassung zum Studium an der Universität Zürich (VZS)[3] massgebend. Details werden in der Studienordnung geregelt.

2

Von Inhaberinnen und Inhabern eines Bachelordiploms in einer anderen Studienrichtung kann vor der definitiven Zulassung der Erwerb zusätzlicher Kenntnisse und Fähigkeiten verlangt werden (Zulassung mit Bedingungen).

3

Der Abschluss des Masterstudiums kann vom Nachweis weiterer Kenntnisse und Fähigkeiten abhängig gemacht werden, die im absolvierten Bachelorstudium nicht erworben wurden (Zulassung mit Auflagen).

Latinum

§ 10.

Für den hochschulübergreifenden Masterstudiengang «Filmwissenschaft» werden keine Kenntnisse des Lateins vorausgesetzt.

Masterarbeit

§ 11.

1

Während des Masterstudiums ist eine Masterarbeit zu verfassen, für die 30 ECTS Credits vergeben werden. Sie wird benotet.

2

Das Thema der Masterarbeit wird dem Kernbereich entnommen. Auf begründetes Gesuch kann die Leitung des Seminars für Filmwissenschaft eine Masterarbeit über einen Gegenstand aus einem der Teilbereiche zulassen. Die ECTS Credits für die Masterarbeit werden in jedem Fall der Punktzahl des Kernbereichs zugewiesen.

3

Wird die Masterarbeit mit einer ungenügenden Note bewertet, so kann diese innerhalb von maximal zwei Semestern einmal überarbeitet werden oder es kann einmal eine weitere Arbeit zu einem neuen Thema verfasst werden.

4

Wenn auch die überarbeitete oder zweite Masterarbeit ungenügend ist, so erfolgt eine Sperre in diesem Studiengang «Filmwissenschaft» an der Philosophischen Fakultät.

Studium generale

§ 12.

1

Das Studium generale besteht aus Modulen, die aus dem gesamten Angebot der Universität von den Studierenden frei wählbar sind.

2

Die Studienordnung legt fest, ob und wie viele ECTS Credits aus dem Studium generale an das Fachstudium angerechnet werden. Dieser Anteil darf jedoch 10% der im Kernbereich zu erwerbenden Punkte nicht überschreiten. Für die Anrechnung müssen sie der Studienstufe des angestrebten Abschlusses entnommen sein.

III. Module und ECTS Credits

Module

§ 13.

1

Lerninhalte werden in inhaltlich und zeitlich kohärente Lerneinheiten, sogenannte Module, gegliedert. Module erstrecken sich in der Regel über ein bis maximal zwei Semester. Module bestehen aus einem oder mehreren Modulelementen. Die Rahmenpunktzahlen der Modulelemente sind im Anhang aufgeführt.

2

Für jedes bestandene Modul wird eine Anzahl von ECTS Credits (in ganzen Zahlen) vergeben, die dem für das Bestehen des Moduls erforderlichen mittleren Aufwand entspricht.

3

Für das Bestehen des Moduls muss ein Leistungsnachweis erbracht werden. Die Vergabe von ECTS Credits auf der Basis blosser Anwesenheit ist ausgeschlossen.

4

Der Besuch eines Moduls kann von der Erfüllung von Voraussetzungen abhängig gemacht werden.

Modultypen

§ 14.

Es werden unterschieden:

a.Pflichtmodule: Module, die für alle Studierenden eines Studienprogramms obligatorisch sind,

b.Wahlpflichtmodule: Module, die in einer vorgegebenen Anzahl aus einer vorgegebenen Liste auszuwählen sind,

c.Wahlmodule: Module, die aus dem Angebot eines Studienprogramms oder fachlich verwandter Studienprogramme gemäss Studienordnung wählbar sind,

d.Module aus dem «Studium generale» (§ 12): Module, die aus dem Angebot der gesamten Universität von den Studierenden frei wählbar sind.

European Credit Transfer and Accumulation System

§ 15.

1

Der Studiengang wird nach dem Prinzip des European Credit Transfer and Accumulation System (ECTS) bewertet: Im Rahmen eines Vollzeitstudiums sind pro Semester durchschnittlich 30 ECTS Credits zu erwerben.

2

Ein ECTS Credit entspricht einer durchschnittlichen studentischen Arbeitsleistung von etwa 30 Stunden.

Modulverantwortliche und Prüfungsdelegierte

§ 16.

1

Die Studienprogrammdirektion bestimmt für sämtliche Module Modulverantwortliche, die für den Inhalt und den Leistungsnachweis der Module verantwortlich sind.

2

Die Studienprogrammdirektion bestimmt für die Fragen der Erbringung von Leistungsnachweisen eine Prüfungsdelegierte oder einen Prüfungsdelegierten.

Information der Studierenden

§ 17.

1

Alle studienrelevanten Informationen (insbesondere die zu erwerbende Anzahl ECTS Credits sowie Zeitpunkt, Form und Umfang der Leistungsnachweise für die Module, Vorbedingungen, Abschlussqualifikationen) werden publiziert.

2

Die Studierenden sind verpflichtet, sich über die für sie geltenden Erlasse, die studienrelevanten Informationen und Fristen selbstständig zu informieren. Publizierte Informationen gelten als bekannt gegeben.

Belegung von Modulen

§ 18.

Studierende sind im Rahmen der Vorschriften der Studienordnung frei, wie viele und welche Module sie pro Semester absolvieren. Es können jedoch nur Module der entsprechenden Studienstufe angerechnet werden.

An- und Abmeldung

§ 19.

1

Für jedes Modul ist eine Einschreibung (Buchung) erforderlich. Diese schliesst auch die Anmeldung für den Leistungsnachweis ein.

2

Während der in der Studienordnung festgelegten Frist können Modulbuchungen und -stornierungen vorgenommen werden.

3

Nicht fristgerechte An- und Abmeldungen werden nicht berücksichtigt. Eine Abmeldung gemäss § 25 bleibt vorbehalten.

4

Für Module ausserhalb der Universität Zürich gelten die An- und Abmeldebestimmungen der jeweiligen Partneruniversitäten und -fachhochschulen.

Vergabe von ECTS Credits

§ 20.

1

ECTS Credits werden erteilt, wenn die Leistung mit «bestanden» bzw. mit einer Note 4 oder besser bewertet wurde.

2

Die ECTS Credits für ein Modul werden ausschliesslich vollständig vergeben, eine teilweise Vergabe ist nicht möglich.

3

Eine nicht bestandene Leistung oder ein Nichtantreten des geforderten Leistungsnachweises gelten als Fehlversuch. In diesem Fall werden keine ECTS Credits erteilt.

Anerkennung und Anrechnung

§ 21.

1

Studierende sind verpflichtet, alle bisher erbrachten bestandenen und nicht bestandenen Studienleistungen zu deklarieren.

2

Über die Anerkennung und Anrechnung bereits erworbener ECTS Credits bei einem Universitäts-, Fakultäts- oder Fachwechsel sowie im Mobilitätsstudium in einem noch nicht abgeschlossenen Studiengang entscheidet die Studiendekanin oder der Studiendekan auf Vorschlag der Programmkoordination.

3

Nicht bestandene Studienleistungen, die inhaltlich dem Bereich der Philosophischen Fakultät zugeordnet werden können, werden als Fehlversuche berücksichtigt.

ECTS Credits für fakultätsfremde Module

§ 22.

Für fakultätsfremde Module und Teilbereiche erfolgt die Vergabe von ECTS Credits nach den Bestimmungen der betreffenden Fakultäten, universitären Hochschulen oder Fachhochschulen.

Leistungsnachweise

§ 23.

1

Die Organisation der Leistungsnachweise obliegt den Modulverantwortlichen.

2

Bei mündlichen Prüfungen hat eine Beisitzerin oder ein Beisitzer anwesend zu sein, die oder der einen akademischen Abschluss mindestens auf der Stufe Lizenziat bzw. eines Masters besitzt.

3

Leistungsnachweise zu den einzelnen Modulen sind insbesondere:

a.mündliche oder schriftliche Prüfung(en),

b.dokumentierte aktive Teilnahme in der Lehrveranstaltung,

c.Referat(e),

d.schriftliche Übung(en),

e.schriftliche Arbeit(en) wie Seminararbeiten, Aufsätze

o.Ä.,

f.dokumentierte praktische Arbeit.

Sprache

§ 24.

1

Die Leistungsnachweise sind in der Regel in der Sprache zu erbringen, in der das betreffende Modul durchgeführt wird.

2

Ausnahmen bedürfen der Zustimmung der Programmdirektion.

Verhinderung, Abbruch, unentschuldigtes Fernbleiben

§ 25.

1

Tritt vor Beginn der Durchführung eines Leistungsnachweises ein zwingender, unvorhersehbarer und unabwendbarer Verhinderungsgrund ein, ist die bzw. der Modulverantwortliche unverzüglich zu informieren.

2

Tritt ein solcher Verhinderungsgrund unmittelbar vor oder während der Durchführung eines Leistungsnachweises ein, so ist dies der Prüfungsaufsicht mitzuteilen.

3

In jedem Fall ist ein schriftlich begründetes Abmeldungsgesuch spätestens fünf Arbeitstage nach dem Termin des Leistungsnachweises zusammen mit den entsprechenden Bestätigungen (z. B. Arztzeugnis) der bzw. dem Prüfungsdelegierten einzureichen. In Zweifelsfällen kann die Studiendekanin oder der Studiendekan eine Ärztin oder einen Arzt ihres bzw. seines Vertrauens beiziehen.

4

Über die Genehmigung eines Abmeldungsgesuchs entscheidet die bzw. der Prüfungsdelegierte. Wird das Gesuch um Abmeldung nicht bewilligt, gilt der Leistungsnachweis als nicht bestanden.

5

Die verspätete Geltendmachung von Abmeldungsgründen, die sich auf einen bereits abgelegten Leistungsnachweis beziehen, ist ausgeschlossen.

6

Bleibt eine Kandidatin oder ein Kandidat einem Leistungsnachweis unabgemeldet fern, gilt dieser als nicht bestanden.

Wiederholung allgemein

§ 26.

1

Je nach Modul kann entweder nur der Leistungsnachweis oder das ganze Modul wiederholt werden. Es besteht kein Anrecht auf eine unmittelbare Wiederholung nach einem nicht erfolgreich absolvierten Leistungsnachweis.

2

Wird ein Leistungsnachweis in Form einer schriftlichen Arbeit (§ 23 Abs. 3 lit. e) als ungenügend bewertet, kann diese zur einmaligen Überarbeitung zurückgewiesen werden. Wird diese auch nach der Überarbeitung als ungenügend bewertet, so muss bei allfälliger Wiederholung des Moduls eine Arbeit mit einem anderen Thema verfasst werden.

3

Bestandene Module können nicht wiederholt werden.

Wiederholung bei Pflichtmodulen

§ 27.

1

Ungenügende Leistungen in Pflichtmodulen können einmal wiederholt werden.

2

Wird auch die Wiederholung mit «ungenügend» bewertet, so ist die Leistung endgültig nicht erbracht und damit ein Studium in allen Studienprogrammen, die das betreffende Modul als Pflichtmodul enthalten, ausgeschlossen.

Wiederholung bei Wahlpflicht- und Wahlmodulen

§ 28.

1

Ungenügende Leistungen in Wahlpflicht- und Wahlmodulen können in der Regel einmal wiederholt werden. Diese Wiederholungsmöglichkeit besteht jedoch nur, wenn eine Wiederholung des Leistungsnachweises angeboten wird bzw. das Modul erneut stattfindet. Andernfalls ist das Modul zu substituieren.

2

Im Falle zweimaligen Nichtbestehens desselben Moduls muss dieses substituiert werden.

3

Wurden alle Substitutionsmöglichkeiten erfolglos ausgeschöpft, so gilt die Leistung als endgültig nicht erbracht. In diesem Fall kann das Studium nicht abgeschlossen werden.

Verfahren bei der Wiederholung des Leistungsnachweises

§ 29.

1

Mit den Informationen zum Leistungsnachweis werden auch die Informationen zur allfälligen Wiederholung publiziert.

2

Wird eine Wiederholung des Leistungsnachweises im selben Semester angeboten, so sind Studierende mit ungenügenden Leistungen automatisch angemeldet.

3

Wird diese Wiederholungsmöglichkeit nicht wahrgenommen, so ist eine schriftliche Abmeldung gemäss § 25 innerhalb der vom Anbietenden des Moduls angegebenen Frist erforderlich. In diesem Fall kann das Modul einmal wiederholt werden.

Verfahren bei der Wiederholung des Moduls

§ 30.

1

Alle Wiederholungen, die nicht im selben Semester stattfinden, erfordern eine erneute Buchung.

2

Es gelten die Bestimmungen über An- und Abmeldung gemäss § 25.

Betrugshandlungen

§ 31.

1

Bei Betrugshandlungen oder Unredlichkeiten, insbesondere wenn jemand unerlaubte Hilfsmittel mitbringt oder verwendet, während der Durchführung eines Leistungsnachweises unerlaubterweise mit Dritten kommuniziert, ein Plagiat einreicht, die Masterarbeit nicht selbstständig verfasst hat oder die Zulassung gestützt auf unrichtige oder unvollständige Angaben erwirkt hat, erklärt die Programmdirektion das Modul als nicht bestanden.

2

Disziplinarverfahren können in Absprache mit der Studiendekanin bzw. dem Studiendekan beantragt werden.

3

Wurde aufgrund des ungültig erklärten Moduls ein Titel verliehen, so wird dieser durch Beschluss der Fakultät aberkannt. Allfällig bereits ausgestellte Urkunden werden eingezogen.

Leistungsbewertung

§ 32.

1

Leistungsnachweise werden benotet oder mit «bestanden» / «nicht bestanden» bewertet. Welche Leistungsnachweise benotet werden, regelt die Studienordnung.

2

Für benotete Leistungsnachweise werden Noten von 6 bis 1 vergeben, wobei 6 die höchste und 1 die geringste Note bezeichnet. Halbe Noten sind zulässig. Noten unter 4 stehen für ungenügende Leistungen.

Mitteilung der Studienresultate

§ 33.

1

Nach Abschluss eines Semesters erhalten die Studierenden einen Leistungsausweis (Transcript of Records) über die bisher erbrachten Studienleistungen. Dieser enthält eine Aufstellung über alle bisher absolvierten Module mit den dafür vergebenen ECTS Credits und gegebenenfalls Noten. Er weist die bestandenen und nicht bestandenen Module aus.

2

Der Leistungsausweis unterliegt bezüglich der neu ausgewiesenen Leistungen der Einsprache an die Studiendekanin oder den Studiendekan. Sie ist der Studiendekanin oder dem Studiendekan innerhalb von 30 Tagen nach Empfang des Leistungsausweises schriftlich einzureichen.

3

Der Einspracheentscheid unterliegt dem Rekurs an die Rekurskommission der Zürcher Hochschulen.

IV. Studienabschluss

Überzählige ECTS Credits

§ 34.

1

Für die Anrechnung werden die absolvierten Module grundsätzlich in chronologisch aufsteigender Reihenfolge sowie in Bezug auf ihre fachliche Zuordnung berücksichtigt.

2

Wenn nicht alle Module berücksichtigt werden können, werden bei Modulen, die im gleichen Semester absolviert wurden, die von den Studierenden bezeichneten Module an den Abschluss angerechnet. Einzelheiten regelt die Studienordnung.

3

Überzählige Module sind Module, die gemäss der jeweiligen Studienordnung für die Erreichung der für den Studienabschluss in dem jeweiligen Studienprogramm notwendigen ECTS Credits nicht erforderlich sind.

4

Überzählige Module werden im Academic Record als «nicht an den Abschluss angerechnete Leistungen» ausgewiesen, aber nicht für den Masterabschluss berücksichtigt.

Verleihung des Mastergrades

§ 35.

Der Mastergrad wird auf Antrag durch die Fakultätsversammlung verliehen, wenn 120 ECTS Credits erworben und die Masterarbeit angenommen worden ist sowie alle weiteren Bedingungen gemäss Studienordnung erfüllt sind.

Anmeldung zum Abschluss

§ 36.

1

Die Anmeldung zum Abschluss des Mastergrades ist im Dekanat einzureichen. Dieses publiziert die jeweiligen Anmeldetermine und Notenabgabefristen.

2

Die Anmeldung zum Abschluss kann frühestens für das Semester vorgenommen werden, nach dessen Abschluss bei Erbringen aller erforderlichen Leistungsnachweise die Bedingungen der Studienordnung erfüllt sind.

3

Einzelheiten werden in der Studienordnung geregelt.

Gewichtete Gesamtnote

§ 37.

1

Der Abschluss wird mit einer gewichteten Gesamtnote bewertet. Die benoteten Module fliessen mit dem Gewicht ihrer ECTS Credits in die Gesamtnote ein. Die gewichtete Gesamtnote wird mit ungerundeten Ausgangswerten berechnet.

2

Die Berechnung der gewichteten Gesamtnote erfolgt exakt, das Ergebnis wird auf eine Nachkommastelle gerundet.

Validierung

§ 38.

Die Fakultät validiert die Abschlüsse. Sie kann die Validierung an die Studienkonferenz delegieren.

Abschlussdokumente

§ 39.

Die Absolventinnen und Absolventen erhalten folgende Abschlussdokumente: die Diplomurkunde, das Diploma Supplement und den Academic Record (Abschlusszeugnis).

Diplomurkunde

§ 40.

1

Die Diplomurkunde trägt das Siegel der Universität und der Fakultät sowie die Unterschrift der Rektorin bzw. des Rektors der Universität Zürich sowie der Dekanin oder des Dekans der Fakultät.

2

Die Diplomurkunde weist die gewichtete Gesamtnote und, soweit vorhanden, die Fachnoten aus.

3

Sie wird in deutscher Sprache ausgefertigt. Mit der Urkunde wird eine englische Übersetzung abgegeben.

Diploma Supplement

§ 41.

Das Diploma Supplement ist eine standardisierte Erläuterung des Studienabschlusses. Es wird in deutscher und englischer Sprache ausgestellt.

Academic Record

§ 42.

1

Im Academic Record (Abschlusszeugnis) werden alle an den Abschluss angerechneten sowie die anerkannten, aber nicht an den Abschluss angerechneten Leistungen mit der jeweiligen Bewertung ausgewiesen; ferner werden die Note und der Titel der Masterarbeit aufgeführt. Anerkannte, aber nicht an den Abschluss angerechnete Studienleistungen werden im Academic Record als «nicht an den Abschluss angerechnete Leistungen» ausgewiesen. Bei Leistungen, die nicht an der UZH erbracht worden sind, wird zusätzlich angegeben, an welcher Universität die Leistungsüberprüfung stattgefunden hat.

2

Der Academic Record wird in deutscher Sprache ausgestellt.

V. Schluss- und Übergangsbestimmungen

Rechtsschutz

§ 43.

1

Die Erteilung des Mastergrades oder deren Entzug sowie endgültige Abweisungen erfolgen durch Beschluss der Fakultätsversammlung. Der Beschluss der Fakultätsversammlung unterliegt dem Rekurs.

2

Für den Rekurs zuständig ist die Rekurskommission der Zürcher Hochschulen.

3

Die übrigen Verfügungen gemäss dieser Rahmenverordnung unterliegen der Einsprache gemäss § 43. Sie sind der Betroffenen bzw. dem Betroffenen von der zuständigen Stelle schriftlich und mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen mitzuteilen.

Übergangsbestimmungen

§ 44.

1

Studierende, die ihr Studium gemäss der Verordnung vom 25. Mai 2009 begonnen haben, werden dieser Rahmenverordnung unterstellt. Alle bereits absolvierten und anrechenbaren Leistungen werden angerechnet und gegebenenfalls aufgewertet. Die noch zu erbringenden Leistungen werden für die Studierenden in allgemeiner Form (Äquivalenztabellen) bekannt gegeben oder in besonderen Fällen mit den Studierenden vereinbart. Es besteht kein Anspruch auf Module, die mit den Modulen des alten Curriculums identisch sind.

2

Für alle Studierenden, die nach dem Herbstsemester 2013 abschliessen und noch keine modulübergreifenden Prüfungen im Rahmen eines vorgängig fehlgeschlagenen Masterabschlusses absolviert haben, gilt, dass die entfallenden modulübergreifenden Prüfungen durch Module des Masterstudiums gemäss Aufstellung in der Studienordnung ersetzt werden.

3

Studierende, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Rahmenverordnung bereits einen Fehlversuch der modulübergreifenden Prüfung gemacht haben, erhalten vom Fach einen Ersatz für die einmalige Wiederholung der modulübergreifenden Prüfung.

Hinweis zu Anhängen

Anhänge weisen oft Konvertierungsfehler auf. Bitte konsultieren Sie die Quelle.

Anhänge

Anhang Rahmenpunktzahlen für Modulelemente an der UZH

a. Vorlesung mit Leistungsnachweis:2–6 ECTS Credits
b. Seminar mit Leistungsnachweis:3–12 ECTS Credits
c. Übung/Kolloquium/Praktika 1–9 mit Leistungsnachweis:ECTS Credits
d. Thematische Tutorate (von Studierenden vorgeschlagen und durchgeführt) mit Leistungskontrolle durch Dozierende:2–3 ECTS Credits
e. Qualifikationsarbeit oder Prüfung ohne Veranstaltung:1–9 ECTS Credits
f. Masterarbeit:30 ECTS Credits

[1] OS 68, 344; Begründung siehe ABl 2013-09-20.

[2] Inkrafttreten: 1. Dezember 2013.

[3] LS 415. 31.

415.455.51 – Versionen

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