Verordnung über den universitätsübergreifenden Master-Studiengang «Filmwissenschaft» an der Philosophischen Fakultät der Universität Zürich

(vom 25. Mai 2009)[1]

Der Universitätsrat beschliesst:

I. Grundlagen

Regelungsbereich

§ 1.

1

Diese Rahmenordnung regelt den universitätsübergreifenden Master-Studiengang «Filmwissenschaft» an der Philosophischen Fakultät der Universität Zürich im Rahmen des «Netzwerk Cinema CH».

2

Der Studiengang erfolgt in Zusammenarbeit mit der Universität Lausanne, der Universität Basel und der Universität der Italienischen Schweiz sowie der Zürcher Hochschule der Künste (ZHdK), der Fachhochschule Westschweiz (HES-SO) und der Hochschule Luzern.

Inhalt des Studienganges

§ 2.

Der universitätsübergreifende Master-Studiengang «Filmwissenschaft» vermittelt den Studierenden die Fähigkeit, selbstständig wissenschaftlich zu arbeiten und führt zu einer vertieften wissenschaftlichen Ausbildung unter Einschluss interdisziplinärer Wissenschaftsbereiche.

Verliehener akademischer Grad

§ 3.

1

Die Philosophische Fakultät der Universität Zürich verleiht für einen erfolgreich absolvierten universitätsübergreifenden Master-Studiengang «Filmwissenschaft» den akademischen Grad Master of Arts UZH in Filmwissenschaft.

2

Das Diplom enthält die Bemerkung, dass der Studiengang «universitätsübergreifend in Kooperation mit den Partnern des Netzwerks Cinema CH» durchgeführt wurde.

3

Der Titel wird mit dem Zusatz «Universität Zürich» bzw. «University of Zurich» (abgekürzt «UZH») gekennzeichnet.

Studienordnung

§ 4.

Die Fakultät erlässt die Studienordnung des universitäts-übergreifenden Master-Studiengangs «Filmwissenschaft».

Regelcurriculum

§ 5.

1

Die Studienordnung des universitätsübergreifenden Master-Studiengangs «Filmwissenschaft» legt ein Regelcurriculum fest.

2

Das Regelcurriculum ermöglicht Vollzeit-Studierenden den Erwerb von mindestens 30 Kreditpunkten pro Semester.

II. Studiengang

Umfang

§ 6.

1

Der universitätsübergreifende Master-Studiengang «Filmwissenschaft» umfasst 120 Kreditpunkte, wovon 30 Kreditpunkte durch das Abfassen einer Masterarbeit erworben werden müssen.

2

Mindestens 60 Kreditpunkte müssen an der Universität Zürich erworben werden.

Gliederung des Studiengangs

§ 7.

Der universitätsübergreifende Master-Studiengang «Filmwissenschaft» ist als interdisziplinäres Fachstudium «Filmwissenschaft» angelegt. Die Gliederung und Proportionen des Kernbereichs und der Teilbereiche sind zwischen den Netzwerkpartnern wie folgt geregelt:

a.Kernbereich: Geschichte und Theorie des Films ergeben insgesamt 90 Kreditpunkte; davon sind mindestens 60 Kreditpunkte an der UZH zu absolvieren (inkl. Masterarbeit zu 30 Kreditpunkten); maximal 30 Kreditpunkte können an der Universität Lausanne (Section d’histoire et esthétique du cinéma) erworben werden.

b.Teilbereiche: Diese enthalten insgesamt 30 Kreditpunkte und werden vollumfänglich ausserhalb der UZH erworben.

Zulassung

§ 8.

Für die Zulassung zum universitätsübergreifenden Master-Studiengang «Filmwissenschaft» ist die Verordnung über die Zulassung zum Studium an der Universität Zürich (VZS)[2] massgebend. Details werden in der Studienordnung geregelt.

Latinum

§ 9.

Für den universitätsübergreifende Master-Studiengang «Filmwissenschaft» werden keine Kenntnisse des Lateins vorausgesetzt.

Masterarbeit

§ 10.

1

Während des Master-Studiums ist eine Masterarbeit zu verfassen, für die 30 Kreditpunkte vergeben werden. Sie wird benotet.

2

Das Thema der Masterarbeit wird dem Kernbereich entnommen. Auf begründetes Gesuch kann die Leitung des Seminars für Filmwissenschaft eine Masterarbeit über einen Gegenstand aus einem der Teilbereiche zulassen. Die Punkte für die Masterarbeit werden in jedem Fall der Punktzahl des Kernbereichs zugewiesen.

3

Wird die Masterarbeit mit einer ungenügenden Note bewertet, kann nur einmal eine weitere Arbeit zu einem neuen Thema verfasst werden. Wenn auch die zweite Masterarbeit ungenügend ist, kann die Kandidatin bzw. der Kandidat im Fach Filmwissenschaft an der Philosophischen Fakultät den entsprechenden Titel nicht mehr erwerben.

III. Vorschriften über die Vergabe von Kreditpunkten

Kreditpunktesystem

§ 11.

1

Die Studienleistungen werden gemäss dem europäischen Kreditpunktesystem (ECTS) bemessen.

2

Kreditpunkte (KP) werden für bestandene Module vergeben.

3

Ein Kreditpunkt entspricht einer Arbeitsleistung von 30 Stunden.

4

Über die Anrechnung bereits erworbener Kreditpunkte bei einem Universitäts-, einem Fakultäts- oder einem Fachwechsel sowie im Mobilitätsstudium entscheidet die Fakultät auf Vorschlag des Seminars für Filmwissenschaft.

Beschränkte Anrechnungsdauer von Kreditpunkten

§ 12.

Die Anrechenbarkeit von Kreditpunkten am Abschluss ist auf zwölf Jahre beschränkt. Diese Frist beginnt nach Ablauf des Semesters zu laufen, in dem das Modul erfolgreich abgeschlossen wurde.

Module

§ 13.

1

Module bestehen aus einem oder mehreren Modulelementen mit festgelegten Rahmenpunktzahlen. Module erstrecken sich in der Regel über ein bis maximal zwei Semester.

2

Der Besuch eines Moduls kann von der Erfüllung von Vorbedingungen abhängig gemacht werden.

3

Ein Modul gilt dann als bestanden, wenn der dazu gehörige Leistungsnachweis mit Erfolg erbracht worden ist.

4

Bestandene Module können nicht wiederholt werden.

Modultypen

§ 14.

1

Es wird unterschieden zwischen:

a.Pflichtmodul: Modul, welches für alle Studierenden eines Fachs obligatorisch ist.

b.Wahlpflichtmodul: Modul, das in einer vorgegebenen Anzahl aus einer vorgegebenen Liste auszuwählen ist.

c.Wahlmodul: Modul, das aus dem Angebot eines Fachs frei wählbar ist.

d.Modul aus dem «studium generale»: Modul, das aus dem Angebot der gesamten Universität von den Studierenden frei wählbar ist.

2

Aus dem «studium generale» können maximal zwölf Kreditpunkte auf das Fachstudium angerechnet werden.

Leistungsnachweise über die einzelnen Module

§ 15.

1

Ein Modul gilt dann als bestanden, wenn der dazu gehörige Leistungsnachweis mit Erfolg erbracht worden ist. Kreditpunkte zu einem Modul werden entweder vollständig oder gar nicht vergeben.

2

Leistungsnachweise bestehen insbesondere aus einer schriftlichen oder mündlichen Prüfung, aus dokumentierter aktiver Teilnahme in der Lehrveranstaltung, aus Referaten, schriftlichen Übungen, aus schriftlichen oder praktischen Arbeiten, der Abfassung einer Masterarbeit oder modulübergreifenden Prüfungen.

3

Bei mündlichen Prüfungen hat eine Beisitzerin oder ein Beisitzer anwesend zu sein, die oder der einen akademischen Abschluss auf Stufe Lizenziat bzw. Master oder höher vorweist.

4

Die jeweilige Form des Leistungsnachweises wird von der Fakultät in Absprache mit den jeweiligen Dozierenden des Moduls festgelegt. Die Organisation der Leistungsnachweise obliegt dem Seminar für Filmwissenschaft.

5

Zur Behandlung von Fragen der Zulassung zu Leistungsnachweisen und ihrer Ablegung bestimmt das Seminar für Filmwissenschaft eine Prüfungsdelegierte oder einen Prüfungsdelegierten. Die Fakultät überträgt den Prüfungsdelegierten die notwendigen Entscheidungsbefugnisse.

An- und Abmeldung

§ 16.

1

Für jedes Modul ist eine Buchung erforderlich. Diese enthält auch die Anmeldung für den Leistungsnachweis. Für Module an der Universität Zürich können in einer Frist von 4 Wochen vor Vorlesungsbeginn bis 2 Wochen nach Vorlesungsbeginn Moduleinschreibungen vorgenommen werden. Bis 4 Wochen nach Vorlesungsbeginn können bestehende Einschreibungen jederzeit annulliert werden. Für Module der Partnerinstitutionen gelten deren Einschreibe- und Annulationsfristen.

2

Tritt vor Beginn oder während der Durchführung eines Leistungsnachweises ein zwingender, unvorhersehbarer und unabwendbarer Verhinderungsgrund ein, ist der Fakultät unverzüglich ein schriftliches, begründetes und mit einer entsprechenden Bestätigung (insbesondere ärztliches Zeugnis) versehenes Abmeldegesuch einzureichen. Zu ärztlichen Zeugnissen kann die Fakultät eine Zweitmeinung oder ein vertrauensärztliches Gutachten verlangen.

3

Wird das Abmeldegesuch von der Fakultät nicht bewilligt, gilt der Leistungsnachweis als nicht bestanden.

4

Die verspätete Geltendmachung von Abmeldungsgründen, die sich auf einen bereits abgelegten Leistungsnachweis beziehen, ist ausgeschlossen.

5

Bleibt eine Studierende oder ein Studierender einem Leistungsnachweis unabgemeldet fern, gilt dieser als nicht bestanden.

Leistungsbewertung

§ 17.

1

Alle Leistungsnachweise werden mit «bestanden» oder «nicht bestanden» bewertet.

2

Zusätzlich werden die Masterarbeit sowie weitere Leistungsnachweise, durch welche gesamthaft mind. 50% der Kreditpunkte erworben werden, benotet. Welche Leistungsnachweise benotet werden, regelt die Studienordnung.

3

Die Benotung der Leistungsnachweise erfolgt auf einer Notenskala von 1 bis 6 mit Intervallen von halben Noten. Die Note 6 bezeichnet die beste und 1 die geringste Leistung. Noten unter 4 stehen für ungenügende Leistungen.

Wiederholung von Leistungsnachweisen aus Pflichtmodulen

§ 18.

1

Ein ungenügender Leistungsnachweis in einem Pflichtmodul kann einmal wiederholt werden; wird auch die Wiederholung mit ungenügend bewertet, so ist damit ein Studium in allen Studiengängen der Universität Zürich, die das betreffende Modul als Pflichtmodul enthalten, ausgeschlossen.

2

Ausnahmen vom Grundsatz der einmaligen Wiederholbarkeit sind ausnahmsweise möglich. Details regelt die Studienordnung.

3

Wird eine schriftliche Arbeit als ungenügend bewertet, kann diese zur einmaligen Überarbeitung zurückgewiesen werden oder es ist eine neue schriftliche Arbeit zu verfassen. Wird die Arbeit auch nach der Überarbeitung oder nach der Wiederholung als ungenügend bewertet, gilt der Leistungsnachweis als definitiv nicht bestanden.

4

Es besteht kein Anspruch auf eine unmittelbare Wiederholung nach einem nicht erfolgreich absolvierten Leistungsnachweis. Wird eine Wiederholungsmöglichkeit des Leistungsnachweises vor dem nächsten Stattfinden des Moduls angeboten, so sind Studierende mit ungenügenden Leistungen zu dieser Wiederholung automatisch angemeldet. Dies gilt nicht für die modulübergreifenden Prüfungen.

Wiederholung von Leistungsnachweisen aus Wahlpflicht- und Wahlmodulen

§ 19.

1

Ungenügende Leistungsnachweise in Wahlpflicht- und Wahlmodulen können nur dann einmal wiederholt werden, wenn das Fach bzw. – in den optionalen Teilbereichen – die Partnerinstitution dieses Modul wieder anbieten, ansonsten ist das Modul zu substituieren.

2

Im Falle zweimaligen Nichtbestehens desselben Moduls muss dieses substituiert werden.

3

Wird eine schriftliche Arbeit als ungenügend bewertet, kann diese zur einmaligen Überarbeitung zurückgewiesen werden. Wird diese auch nach der Überarbeitung als ungenügend bewertet, so muss bei allfälliger Wiederholung des Moduls eine Arbeit zu einem anderen Thema verfasst werden.

4

Es besteht kein Anspruch auf eine unmittelbare Wiederholung nach einem nicht erfolgreich absolvierten Leistungsnachweis. Wird eine Wiederholung des Leistungsnachweises vor der nächsten Durchführung des Moduls angeboten, so sind Studierende mit ungenügenden Leistungen zu dieser Wiederholung automatisch angemeldet. Dies gilt nicht für die modulübergreifenden Prüfungen.

Betrugshandlungen

§ 20.

1

Bei Betrugshandlungen oder Unredlichkeiten, insbesondere wenn jemand unerlaubte Hilfsmittel verwendet, sich während der Durchführung eines Leistungsnachweises unerlaubterweise unterhält, Arbeiten nicht selbstständig verfasst oder die Zulassung gestützt auf unrichtige oder unvollständige Angaben erwirkt hat, erklärt die Fakultät den Leistungsnachweis als nicht bestanden.

2

Wurde aufgrund des ungültig erklärten Leistungsnachweises oder der Abschlussarbeit ein Titel gemäss § 3 verliehen, so wird dieser aufgrund eines Fakultätsbeschlusses aberkannt; allfällig bereits ausgestellte Urkunden werden eingezogen.

VI. Modulübergreifende Prüfungen

Geltung und Zulassung

§ 21.

1

Modulübergreifende Prüfungen gelten als Module. Die Buchungs- und Prüfungsvorschriften gelten sinngemäss.

2

Die Buchung der modulübergreifenden Prüfungen kann frühestens für das Semester vorgenommen werden, nach dessen Abschluss bei Erbringen aller erforderlichen Leistungsnachweise die Bedingungen der Studienordnung – die Masterarbeit eingeschlossen – erfüllt sind.

3

Werden die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 mit Abschluss des betreffenden Semesters nicht erfüllt, wird die Buchung der modulübergreifenden Prüfungen annulliert. Eine erneute Anmeldung ist in diesem Fall erst nach Vorliegen aller erforderlichen Leistungsnachweise und Abschluss der Masterarbeit möglich.

Abnahme und Benotung

§ 22.

Die Abnahme und Benotung erfolgt durch eine Person aus dem Kreis der ordentlichen und ausserordentlichen Professorinnen und Professoren, der Assistenzprofessorinnen und -professoren, der Titularprofessorinnen und -professoren und der Privatdozentinnen und Privatdozenten.

Validierung

§ 23.

Die Fakultät validiert die Ergebnisse der modulübergreifenden Prüfungen im Master-Studium.

V. Fakultätsfremde Module und fakultätsfremde Teilbereiche

Kreditpunkte

§ 24.

Für fakultätsfremde Module oder Teilbereiche erfolgen die Zulassung zu Modulen und Anerkennung bzw. Anrechnung von Kreditpunkten in der Regel nach den Bestimmungen der betreffenden Fakultäten bzw. Hochschulen. Die Einzelheiten zur Beurteilung von Modulen werden in der Studienordnung geregelt.

VI. Mastergrad

Verleihung des Mastergrades

§ 25.

1

Der Mastergrad wird durch die Fakultätsversammlung verliehen, wenn mindestens 120 ECTS-Punkte erzielt, die Masterarbeit angenommen und die modulübergreifenden Prüfungen bestanden sind.

2

Der Antrag für die Erteilung des Master-Diploms ist im Dekanat einzureichen. Dieses publiziert die jeweiligen Anmeldetermine.

Benotung

§ 26.

Es wird lediglich für den Kernbereich eine Note ausgewiesen. Diese ist das nach Kreditpunkten gewichtete Mittel der benoteten Module (inklusive Masterarbeit) des Kernbereichs.

VII. Verleihung des Diploms

Antrag auf Diplomerteilung

§ 27.

Der Antrag für die Erteilung des Master-Diploms ist im Dekanat einzureichen. Dieses publiziert die jeweiligen Anmeldetermine.

Sprache und Formales

§ 28.

Die Diplomurkunden werden in deutscher Sprache abgefasst. Sie tragen die Unterschriften der Dekanin bzw. des Dekans und der Rektorin bzw. des Rektors sowie die Siegel der Fakultät und der Universität. Mit der Urkunde wird den Studierenden eine durch die Universität autorisierte englische Übersetzung der Diplomurkunde übergeben.

Bestandteile

§ 29.

1

Die Diplomurkunde enthält die Masternote.

2

Eine abschliessende Aufstellung («academic record») der im betreffenden Studiengang absolvierten Module bzw. Veranstaltungen samt zugehöriger Noten wird dem Diplom beigegeben, ebenso Note und Titel der Masterarbeit.

3

Zu jedem Diplom wird ein Diplomzusatz («diploma supplement») in deutscher und englischer Sprache ausgestellt. Es enthält auch Angaben über die besuchten Teilbereiche.

VIII. Schlussbestimmungen

Schlussbestimmungen

§ 30.

Diese Rahmenordnung tritt per 1. August 2009 in Kraft. Für Studierende, die den universitätsübergreifenden Master-Studiengang «Filmwissenschaft» im Pilotprojekt bereits vor diesem Zeitpunkt begonnen haben, gilt die Kooperationsvereinbarung (Convention) zwischen den Partnerinstitutionen des Netzwerk Cinema CH vom 21. Februar 2006 als Rechtsgrundlage.

Hinweis zu Anhängen

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Anhänge

Anhang: Rahmenpunktzahlen für Modulelemente an der UZH

Für die Module in den Teilbereichen, die ausserhalb der UZH absolviert werden, gelten die Bestimmungen der Partnerinstitutionen.

ModulelementKreditpunkte: feste Klammern: zu veran- Arbeitsstunden)Punktzahl(en) (in schlagende
a. Grundlagenvermittelnde und vorberei - tende Veranstaltung * in Zusammenhang mit b bis i, l oder m1 (30)2 (60)
b. Vorlesung mit Leistungsnachweis(en)2 (60)4 6 (120) (180)
c. Übung/(Sprach-)Kurse mit Leistungs- nachweis(en)2 (60)4 6 (120) (180)
d. Proseminar/Seminar mit Leistungs- nachweis(en)3 (90)6 9 (180) (270)
e. Forschungsseminar mit schriftlicher Arbeit6 (180)9 12 (270) (360)
f. Kolloquium mit Leistungsnachweis(en)4 (120)
g. Praktikum intern mit Leistungs- nachweis(en)4 (120)8 (240)
h. Praktikum extern mit kleiner schriftlicher Arbeit2 (60)
i. Exkursion unter Kontrolle des Instituts/Seminars2–4/Woche
j. «Thematische Tutorate» (von Studie - renden vorgeschlagen und durch - geführt) mit Leistungskontrolle durch Dozierende2 (60)
k. Prüfung ohne Veranstaltung3 (90)6 9 (180) (270)
l. Qualifikationsarbeit ohne Veranstaltung3 (90)6 9 (180) (270)
m. Modulübergreifende Prüfungen6/8/10/12

*Punktegutschrift bei Absolvieren des entsprechenden Leistungsnachweises zu b bis l oder m.

Die Modulelemente a bis d beziehen sich auf Veranstaltungen im Umfang von 2 Semesterwochenstunden.


[1] OS 64, 304.

[2] LS 415. 31.

415.455.51 – Versionen

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