Rahmenordnung für das Studium in den Bachelor- und Master-Studiengängen an der Philosophischen Fakultät der Universität Zürich

(vom 24. Oktober 2005)[1]

Der Universitätsrat beschliesst:

1. Teil: Studiengänge an der Philosophischen Fakultät

1. Abschnitt: Allgemeines, Begriffe

Regelungsbereich

§ 1.

1

Diese Rahmenordnung regelt die allgemeinen Bedingungen für die Bachelor- und Master-Studiengänge an der Philosophischen Fakultät der Universität Zürich.

2

Studienangebote, die in Kooperation mit anderen Hochschulen angeboten werden, werden in separaten Rahmenordnungen geregelt.

Studienordnung

§ 2.

Die Fakultät erlässt die Studienordnung für das Studium ihrer Haupt- und Nebenfächer.

European-Credit-Transfer-System

§ 3.

1

Alle Studienleistungen werden nach dem Prinzip des European-Credit-Transfer- und Akkumulationsystems (ECTS) bewertet. Voraussetzung für den Erwerb von Kreditpunkten ist das Erbringen von als genügend bewerteten Leistungsnachweisen.

2

Ein Kreditpunkt entspricht einer studentischen Arbeitsleistung von 30 Stunden. Im Rahmen eines Vollzeitstudiums unter Aufwendung von etwa 1800 Stunden pro Jahr für das Studium können pro Semester 30 Kreditpunkte erworben werden.

Umfang von Bachelor- und Master-Studiengängen

§ 4.

1

Ein Bachelor-Studiengang umfasst 180 Kreditpunkte, ein Master-Studiengang umfasst 120 Kreditpunkte, wovon 30 Kreditpunkte durch das Abfassen einer Masterarbeit erworben werden müssen.

2

Pro Studienstufe müssen mindestens 60 Kreditpunkte an der Universität Zürich erworben worden sein.

Beschränkte Anrechnungsdauer von Kreditpunkten

§ 5.

Die Fakultät kann auf Antrag eines Fachs die Anrechenbarkeit von Kreditpunkten an einen Abschluss auf 12 Jahre beschränken.

Regelcurriculum

§ 6.

1

Die Studienordnung legt für jedes Fach für das Bachelor- und das Master-Studium ein exemplarisches Regelcurriculum fest.

2

Das Regelcurriculum ermöglicht Vollzeit-Studierenden den Erwerb von mindestens 30 Kreditpunkten in einem Semester.

Gliederung der Studiengänge

§ 7.

1

Ein Studiengang umfasst entweder zwei Hauptfächer oder ein Hauptfach und ein oder zwei Nebenfächer. Die möglichen Punkte-Proportionen zwischen Haupt- und Nebenfächern sind im Anhang 1 aufgeführt.

2

Die Fächer können das 1. Studienjahr des Bachelor-Studiums als Assessmentstufe ausgestalten. Diese dient der Abklärung der Studieneignung und umfasst ein Drittel der Punkte des jeweiligen Fachs.

3

Für den Ausweis eines Nebenfachs müssen mindestens 20 Punkte aus dem betreffenden Fach vorliegen. Die erforderlichen Kreditpunkte können entweder konsekutiv, d. h. in demselben Fach im Bachelor- und im Master-Studium, oder nur im Master-Studium erworben werden. Einzelheiten regelt die Studienordnung.

Module

§ 8.

1

Module bestehen aus einem oder mehreren Modulelementen mit festgelegten Rahmenpunktzahlen. Diese sind im Anhang 2 aufgeführt. Module erstrecken sich in der Regel über ein bis maximal zwei Semester. Der Besuch eines Moduls kann von der Erfüllung von Vorbedingungen abhängig gemacht werden. Diese werden in der Studienordnung geregelt.

2

Für das erfolgreiche Absolvieren eines Moduls muss ein als genügend bewerteter Leistungsnachweis erbracht werden.

Modultypen

§ 9.

1

Es wird unterschieden zwischen:

Pflichtmodul: Modul, welches für alle Studierenden eines Fachs obligatorisch ist.

Wahlpflichtmodul: Modul, das in einer vorgegebenen Anzahl aus einer vorgegebenen Liste auszuwählen ist.

Wahlmodul: Modul, das aus dem Angebot eines Fachs frei wählbar ist.

Modul aus dem «Studium generale»: Modul, das aus dem Angebot der gesamten Universität von den Studierenden frei wählbar ist.

2

Die Fächer können in der Studienordnung festlegen, wie viele Punkte aus dem «Studium generale» auf das Fachstudium angerechnet werden. Dieser Anteil darf jedoch 10% der jeweils in den Haupt- und Nebenfächern zu erwerbenden Punkte nicht überschreiten.

2. Abschnitt: Verliehene akademische Grade

Ausrichtung des Bachelor-Studiums

§ 10.

Das Bachelor-Studium vermittelt den Studierenden solides Grundlagenwissen und die Fähigkeit zu methodischwissenschaftlichem Denken.

Ausrichtung des Master-Studiums

§ 11.

Das Master-Studium vermittelt den Studierenden die Fähigkeit zum selbstständigen wissenschaftlichen Arbeiten zusammen mit einer vertieften wissenschaftlichen Ausbildung oder einer interdisziplinären wissenschaftlichen Verbreiterung.

Bachelorgrad

§ 12.

1

Die Fakultät verleiht für ein erfolgreich absolviertes Bachelor-Studium die folgenden akademischen Grade: Bachelor of Arts Bachelor of Arts in Sozialwissenschaften / Social Sciences Bachelor of Science in Psychologie / Psychology

2

Die Fakultät kann weitere fachliche Spezifizierungen der Grade vorsehen.

3

Alle Titel werden mit dem Zusatz «Universität Zürich» bzw. «University of Zurich» (abgekürzt «UZH») gekennzeichnet.

Mastergrad

§ 13.

1

Die Fakultät verleiht für ein erfolgreich absolviertes Master-Studium die folgenden akademischen Grade: Master of Arts Master of Arts in Sozialwissenschaften / Social Sciences Master of Science in Psychologie / Psychology

2

Die Fakultät kann weitere fachliche Spezifizierungen der Grade vorsehen.

3

Alle Titel werden mit dem Zusatz «Universität Zürich» bzw. «University of Zurich» (abgekürzt «UZH») gekennzeichnet.

3. Abschnitt: Zulassung und Leistungsanerkennung

Latinum

§ 14.

1

Für das Studium an der Philosophischen Fakultät wird Kenntnis des Lateins vorausgesetzt.

2

Kenntnis des Lateins kann nachgewiesen werden entweder durch ein kantonales oder eidgenössisches Maturitätszeugnis gemäss Maturitätsanerkennungsreglement, welches Latein als Maturitätsfach (Grundlagen- oder Schwerpunktfach) ausweist, oder durch eine Bescheinigung über fakultativen Lateinunterricht gewisser schweizerischer Mittelschulen gemäss dem Umfang und den Anforderungen der Philosophischen Fakultät (einschliesslich einer mit einer genügenden Note bestandenen Abschlussprüfung).

3

Fehlen diese Voraussetzungen, kann die erforderliche Lateinkenntnis durch fakultäre Lateinkurse (mit Abschlussprüfung) erworben werden.

4

Ausnahmen zur Kenntnis des Lateins regelt die Studienordnung.

Zulassung zum Bachelor-Studium

§ 15.

Für die Zulassung zum Bachelor-Studium ist das Reglement über die Zulassung zum Studium an der Universität Zürich (RZS)[2] massgebend.

Zulassung zum Master-Studium

§ 16.

1

Die Zulassung zu den Fächern auf Masterstufe regelt die Studienordnung. Unterschieden wird nach folgenden Zulassungsvarianten:

a.Konsekutives Master-Studium: Die Zulassung zum Master-Studium setzt ein abgeschlossenes Bachelor-Studium oder einen äquivalenten Abschluss einer universitären Hochschule in denselben Fächern voraus.

b.Nichtkonsekutives Master-Studium: Die Fakultät kann für den Abschluss den Nachweis zusätzlicher Kenntnisse und Fertigkeiten in den betreffenden Fächern verlangen. Diese müssen vor oder während des Master-Studiums erworben werden.

c.Spezialisiertes Master-Studium: In der Studienordnung kann die Fakultät den Zugang zu Fächern mit der Voraussetzung des Nachweises von Fähigkeiten und Fertigkeiten verbinden, die im, neben oder nach dem Bachelorabschluss erworben worden sein müssen. Sie kann Mindestnoten oder einen bestimmten Notendurchschnitt für die im Master-Studium relevanten Bereiche verlangen.

2

Die Studienordnung legt für jedes Fach fest, welche Zulassungsvariante gilt.

3

Die Überprüfung der Abschlüsse gemäss Abs. 1 erfolgt nach Massgabe von Art. 3 der Bologna-Richtlinien der Schweizerischen Universitätskonferenz[4].

Zusatz- und Zweitstudium

§ 17.

1

Wurde bereits ein Master- oder ein Lizenziatsstudium an der Philosophischen Fakultät abgeschlossen, so kann ein Zusatzstudium in einem weiteren Bachelor-Hauptfach und daran anschliessenden Master-Hauptfach absolviert und als solches ausgewiesen werden.

2

Liegt ein Masterabschluss einer anderen Fakultät oder einer anderen universitären Hochschule vor, kann dieser als Nebenfach im Umfang von 30 Punkten für das Bachelor- und im Umfang von 15 an das Master-Studium an der Philosophischen Fakultät angerechnet werden (Zweitstudium).

2. Teil: Vorschriften über die Vergabe von Kreditpunkten

1. Abschnitt: Kreditpunkte und Leistungsnachweise

Information der Studierenden

§ 18.

Die Studienqualifikation, die zu erwerbende Anzahl Kreditpunkte sowie die Bewertungsart oder Benotung, der Zeitpunkt, die Form und der Umfang der Leistungsüberprüfung für die Module sowie allfällige Vorbedingungen werden in der Studienordnung geregelt und für das jeweilige Semester in geeigneter Form (Vorlesungsverzeichnis, Aushang) veröffentlicht.

Auswahl von Modulen

§ 19.

Studierende sind im Rahmen der Vorschriften der Studienordnung frei, wie viele und welche Module sie pro Semester buchen.

An- und Abmeldung

§ 20.

1

Für jedes Modul ist eine Einschreibung erforderlich. Diese beinhaltet auch die Anmeldung für den Leistungsnachweis. In einer Frist von 4 Wochen vor Vorlesungsbeginn bis 2 Wochen nach Vorlesungsbeginn können Moduleinschreibungen vorgenommen werden. Bis 4 Wochen nach Vorlesungsbeginn können bestehende Einschreibungen jederzeit annulliert werden.

2

Wer die Kriterien für den Leistungsnachweis eines Moduls insbesondere wegen Fernbleibens, Nichtabgabe oder Abbruchs nicht erfüllt, hat den Leistungsnachweis nicht bestanden. Die Fakultät kann beim Vorliegen triftiger und belegbarer Gründe oder eines ärztlichen Zeugnisses eine bereits erfolgte Einschreibung auf Antrag nachträglich annullieren. Der Antrag ist unmittelbar nach Kenntnis des Verhinderungsgrunds oder in der Regel spätestens innert 10 Tagen nach dem Termin des Leistungsnachweises einzureichen. Zu ärztlichen Zeugnissen kann die Fakultät eine Zweitmeinung oder ein vertrauensärztliches Gutachten verlangen.

Prüfungsdelegierte

§ 21.

Zur Behandlung von Fragen der Zulassung zu Leistungsnachweisen und ihrer Ablegung bestimmen die Institute und Seminare bzw. Fächer eine Prüfungsdelegierte oder einen Prüfungsdelegierten. Institute können sich gemäss ihrer fachlichen Gegebenheiten in Lehrbereiche untergliedern, die dann auch eine Prüfungsdelegierte oder einen Prüfungsdelegierten stellen können. Die Fakultät überträgt den Prüfungsdelegierten die notwendigen Entscheidungsbefugnisse.

Erteilung von Kreditpunkten

§ 22.

1

Kreditpunkte werden erteilt, wenn die Leistung als genügend bewertet wird.

2

Kreditpunkte zu einem Modul werden entweder vollständig oder gar nicht vergeben.

3

Wer die Kriterien für den Leistungsnachweis eines Moduls wegen ungenügender Leistung nicht erfüllt, hat nicht bestanden.

Leistungsnachweise

§ 23.

Kreditpunkte werden auf Grund von Leistungsnachweisen vergeben. Diese können insbesondere erworben werden durch:

a.mündliche oder schriftliche Prüfung(en),

b.dokumentierte aktive Teilnahme in der Lehrveranstaltung,

c.Referat(e),

d.schriftliche Übung(en),

e.schriftliche Arbeit(en),

f.praktische Arbeit,

g.Abfassung einer Masterarbeit,

h.modulübergreifende Prüfung(en) im Master-Studium.

Wiederholung von Leistungsnachweisen

§ 24.

1

Bei ungenügenden Leistungen kann derselbe Leistungsnachweis in demselben Pflichtmodul einmal wiederholt werden; wird auch die Wiederholung mit «ungenügend» bewertet, so ist damit ein Studium in allen Fächern, die das betreffende Modul als Pflichtmodul enthalten, ausgeschlossen. Ausnahmen regelt die Studienordnung.

2

Ungenügende Leistungen in Wahlpflicht- und Wahlmodulen können nur dann einmal wiederholt werden, wenn das Fach dieses Modul wieder anbietet, ansonsten ist das Modul zu substituieren. Im Falle zweimaligen Nichtbestehens desselben Moduls muss dieses substituiert werden.

3

Wird eine schriftliche Arbeit als ungenügend bewertet, kann diese zur einmaligen Überarbeitung zurückgewiesen werden. Wird diese auch nach der Überarbeitung als ungenügend bewertet, so muss bei allfälliger Wiederholung des Moduls eine Arbeit mit einem anderen Thema verfasst werden.

4

Es besteht kein Anrecht auf eine unmittelbare Wiederholung nach einem nicht erfolgreich absolvierten Leistungsnachweis. Findet die Wiederholung in demselben Semester statt, so sind Studierende mit ungenügenden Leistungen zu dieser Wiederholung automatisch angemeldet. Dies gilt nicht für die modulübergreifenden Prüfungen.

5

Bestandene Module können nicht wiederholt werden.

Anrechnung bereits erworbener Kreditpunkte

§ 25.

Über die Anrechnung bereits erworbener Kreditpunkte bei einem Universitäts-, einem Fakultäts- oder einem Fachwechsel sowie im Mobilitätsstudium entscheidet die Fakultät auf Vorschlag der Institute und Seminare.

Leistungsbewertung

§ 26.

1

Alle Leistungsnachweise werden mit «bestanden» oder «nicht bestanden» bewertet. Darüber hinaus werden im Bachelor-Studium mindestens 30% der Punkte, im Master-Studium mindestens 50% der Punkte – die Masterarbeit eingeschlossen – benotet. Welche Leistungsnachweise benotet werden, regelt die Studienordnung.

2

Die Benotung der Leistungsnachweise erfolgt auf einer Notenskala von 1 bis 6 mit Intervallen von halben Noten.

3

Die Note 6 bezeichnet die beste und 1 die geringste Leistung. Noten unter 4 stehen für ungenügende Leistungen.

4

Kreditpunkte werden nur für genügende Leistungen vergeben.

Mitteilung der Studienresultate

§ 27.

Die Studierenden erhalten einmal pro Semester eine Aufstellung über alle bisher erworbenen Kreditpunkte und Noten (Kreditjournal / Transcript of records) in den Haupt- und Nebenfächern. Sie sind verpflichtet, allfällige Unstimmigkeiten innert 30 Tagen der oder dem Prüfungsdelegierten schriftlich zu melden oder allfällige Rekurse innerhalb dieser Frist einzureichen. Nach Ablauf dieser Frist gelten die aufgeführten Angaben als akzeptiert.

2. Abschnitt: Modalitäten der Leistungsnachweise

Leistungsnachweise

§ 28.

1

Die Organisation der Leistungsnachweise obliegt den Instituten und Seminaren.

2

Bei mündlichen Prüfungen hat eine Beisitzerin oder ein Beisitzer anwesend zu sein, die oder der einen akademischen Abschluss auf Stufe Lizenziat bzw. Master oder höher besitzt.

3. Abschnitt: Masterarbeit

Masterarbeit

§ 29.

1

Während des Master-Studiums ist eine Masterarbeit zu verfassen, für die 30 Kreditpunkte vergeben werden. Sie wird benotet.

2

Das Thema der Masterarbeit ist dem Hauptfach bzw. einem der Hauptfächer entnommen. Die Fakultät kann auf begründetes Gesuch hin eine Masterarbeit über einen Gegenstand aus dem Gebiet des Grossen Nebenfachs zulassen. Die Punkte für die Masterarbeit werden in jedem Fall der Punktzahl des Hauptfachs zugewiesen.

Durchführung und Benotung

§ 30.

Eine Person aus dem Kreis der ordentlichen und ausserordentlichen Professorinnen und Professoren, der Assistenzprofessorinnen und -professoren, der Titularprofessorinnen und -professoren und der Privatdozentinnen und Privatdozenten betreut die Masterarbeit und ist zuständig für die Erteilung der Note.

Wiederholung

§ 31.

Wird die Masterarbeit mit einer ungenügenden Note bewertet, kann nur einmal eine weitere Arbeit zu einem neuen Thema verfasst werden. Wenn auch die zweite Masterarbeit ungenügend ist, kann die Kandidatin / der Kandidat im betreffenden Fach an der Philosophischen Fakultät den entsprechenden Titel nicht mehr erwerben.

4. Abschnitt: Modulübergreifende Prüfungen

Geltung und Zulassung

§ 32.

1

Modulübergreifende Prüfungen gelten als Module. Die Buchungs- und Prüfungsvorschriften gelten sinngemäss.

2

Die Buchung der modulübergreifenden Prüfungen muss für jedes Haupt- und Nebenfach für dasselbe Semester erfolgen. Sie kann frühestens für das Semester vorgenommen werden, nach dessen Abschluss bei Erbringen aller erforderlichen Leistungsnachweise die Bedingungen der Studienordnung – die Masterarbeit eingeschlossen – erfüllt sind. Werden diese Leistungen mit Abschluss des betreffenden Semesters nicht erbracht, so wird die Buchung der modulübergreifenden Prüfungen annulliert. Eine erneute Anmeldung ist in diesem Fall erst nach Vorliegen aller erforderlichen Leistungsnachweise und Abschluss der Masterarbeit möglich.

Abnahme und Benotung

§ 33.

Die Abnahme und Benotung erfolgt durch eine Person aus dem Kreis der ordentlichen und ausserordentlichen Professorinnen und Professoren, der Assistenzprofessorinnen und -professoren, der Titularprofessorinnen und -professoren und der Privatdozentinnen und Privatdozenten.

Validierung

§ 34.

Die Fakultät validiert die Ergebnisse der modulübergreifenden Prüfungen im Master-Studium.

Wiederholbarkeit

§ 35.

Modulübergreifende Prüfungen im Master-Studium können nur einmal wiederholt werden. Die Wiederholung muss spätestens im zweiten Semester nach dem ersten Versuch erfolgen. Wird auch die Wiederholung mit «ungenügend» bewertet, kann die Kandidatin / der Kandidat im betreffenden Fach an der Philosophischen Fakultät den entsprechenden Titel nicht mehr erwerben.

5. Abschnitt: Unlauteres Prüfungsverhalten

Verwendung unerlaubter Hilfsmittel

§ 36.

Werden bei der Durchführung eines Leistungsnachweises unerlaubte Hilfsmittel verwendet oder werden sonstige Unredlichkeiten begangen, so wird der betroffene Leistungsnachweis als nicht bestanden erklärt. Die Einleitung eines Disziplinarverfahrens bleibt vorbehalten.

Aberkennung bereits verliehener Titel

§ 37.

Wird ein derartiges Verhalten nachträglich aufgedeckt, so kann die Fakultät einen bereits verliehenen Titel aberkennen. Bereits ausgestellte Urkunden werden eingezogen.

6. Abschnitt: Fakultätsfremde Module und fakultätsfremde Nebenfächer

Kreditpunkte

§ 38.

Für fakultätsfremde Module und fakultätsfremde Nebenfächer erfolgen die Anerkennung und Anrechnung von Kreditpunkten in der Regel nach den Bestimmungen der betreffenden Fakultäten bzw. Hochschulen. Die Einzelheiten werden in der Studienordnung geregelt.

3. Teil: Erteilung der Diplome

1. Abschnitt: Bedingungen

Verleihung des Bachelorgrades

§ 39.

Der Bachelorgrad wird verliehen, wenn die Bedingungen der Studienordnung erfüllt sind.

Verleihung des Mastergrades

§ 40.

Der Mastergrad wird verliehen, wenn

die Bedingungen der Studienordnung erfüllt sind,

die Masterarbeit angenommen ist und

die modulübergreifenden Prüfungen bestanden sind.

2. Abschnitt: Verfahren

Antrag auf Diplomerteilung

§ 41.

Der Antrag für die Erteilung eines Diploms (Bachelor- oder Mastergrad) ist im Dekanat einzureichen. Dieses publiziert die jeweiligen Anmeldetermine.

Verleihung

§ 42.

Der Bachelor- bzw. Mastergrad wird durch die Fakultätsversammlung verliehen, wenn alle Bedingungen gemäss Rahmen- und Studienordnung erfüllt sind.

Benotung

§ 43.

Für die Haupt- und Nebenfächer wird je eine Note ausgewiesen. Diese sind das nach Kreditpunkten gewichtete Mittel der benoteten Module des Bachelor- bzw. Master-Studiengangs sowie der Masterarbeit. Die Gesamtnote des Bachelor- bzw. des Master-Studiengangs ergibt sich aus den Teilnoten der Haupt- und Nebenfächer, gewichtet nach ihrem Umfang.

3. Abschnitt: Diplomurkunden

Sprache und Formales

§ 44.

Die Diplomurkunden werden in deutscher und in englischer Sprache abgefasst. Sie tragen die Unterschriften der Dekanin bzw. des Dekans und der Rektorin bzw. des Rektors sowie die Siegel der Fakultät und der Universität.

Bestandteile

§ 45.

1

Die Diplomurkunden enthalten die Bachelornote bzw. die Masternote sowie die Noten für die Haupt- und Nebenfächer.

2

Eine abschliessende Aufstellung (Academic record) der im betreffenden Studiengang absolvierten Module bzw. Veranstaltungen samt zugehöriger Noten wird dem Diplom beigegeben, ebenso Note und Titel der Masterarbeit.

3

Zu jedem Diplom wird ein Diplomzusatz (Diploma Supplement) in deutscher und englischer Sprache ausgestellt.

4. Teil: Schlussbestimmungen und Übergangsbestimmungen

Schlussbestimmungen

§ 46.

Diese Rahmenordnung tritt per 1. September 2006 in Kraft. Studierende, die ihr Studium vor diesem Zeitpunkt begonnen haben, können dieses bis spätestens Ende Sommersemester 2015 nach der Prüfungsordnung über das Lizenziat an der Philosophischen Fakultät der Universität Zürich vom 26. Februar 2001[3] abschliessen.

Übergangsbestimmungen

§ 47.

1

Die ersten Bachelor-Studiengänge einschliesslich Zusatzstudium gemäss § 17 beginnen im Wintersemester 2006/07, daran anschliessende Master-Studiengänge im Herbstsemester 2008/09. Mit Beginn des Herbstsemesters 2007/08 kann die Fakultät schriftliche Gesuche für den Wechsel zur neuen Studienordnung bewilligen. Diese Fristen gelten mit Ausnahme des Hauptfachs Psychologie: Der Master-Studiengang mit Hauptfach Psychologie beginnt im Herbstsemester 2009/10, mit Beginn des Herbstsemesters 2008/09 kann die Fakultät schriftliche Gesuche für den Wechsel im Hauptfach Psychologie zur neuen Studienordnung bewilligen.

2

Studierenden, die die Zwischenprüfung gemäss Prüfungsordnung vom 26. Februar 2001[3] absolviert haben, wird bei Übertritt in das Bachelor-Studium für die im Hauptfach absolvierte Zwischenprüfung im entsprechenden Hauptfach des Bachelor-Studiums eine in der Studienordnung festgelegte Anzahl von Punkten – maximal jedoch 60 – angerechnet. Die Anrechnung von in den Nebenfächern absolvierten Leistungen erfolgt «sur dossier» gemäss den im Anhang 2 genannten Rahmenpunktzahlen.1 In der Philosophischen Fakultät werden Bachelor- und Master-Studiengänge im Rahmen von je fünf Haupt- und Nebenfach-Proportionen angeboten. Die Haupt- und Nebenfach-Proportionen von Bachelor- und Master-Studium müssen nicht identisch sein.2

Hinweis zu Anhängen

Anhänge weisen oft Konvertierungsfehler auf. Bitte konsultieren Sie die Quelle.

Anhänge

Anhang 1:

Haupt- und Nebenfachproportionen

Fächer im Umfang von 90, 120 oder 150 Punkten im Bachelor-Studium und von 75, 90 oder 105 Punkten (einschliesslich 30 Punkten für die Masterarbeit) im Master-Studium gelten als Hauptfächer; Fächer im Umfang von 60 Punkten im Bachelor-Studium und 30 Punkten im Master-Studium gelten als Grosses Nebenfach, Fächer im Umfang von 30 Punkten im Bachelor-Studium und 15 Punkten im Master-Studium gelten als Kleines Nebenfach.

3

Im Bachelor-Studium sind Studiengänge mit folgenden Haupt- und Nebenfach-Proportionen möglich:

a.Hauptfach: 90 Kreditpunkte; Grosses Nebenfach: 60 Kreditpunkte; Kleines Nebenfach: 30 Kreditpunkte

b.Hauptfach: 90 Kreditpunkte; Hauptfach: 90 Kreditpunkte

c.Hauptfach: 120 Kreditpunkte; Grosses Nebenfach: 60 Kreditpunkte

d.Hauptfach: 120 Kreditpunkte; Kleines Nebenfach: 30 Kreditpunkte; Kleines Nebenfach: 30 Kreditpunkte

e.Hauptfach: 150 Kreditpunkte; Kleines Nebenfach: 30 Kreditpunkte

4

Im Master-Studium sind Studiengänge mit folgenden Haupt- und Nebenfach-Proportionen und modulübergreifenden Prüfungen (Angaben in Klammern) möglich:

a.Hauptfach: 75 (6) Kreditpunkte; Grosses Nebenfach: 30 (4) Kreditpunkte; Kleines Nebenfach: 15 (2) Kreditpunkte

b.Hauptfach: 75 (6) Kreditpunkte; Hauptfach: 45 (6) Kreditpunkte

c.Hauptfach: 90 (8) Kreditpunkte; Grosses Nebenfach: 30 (4) Kreditpunkte

d.Hauptfach: 90 (8) Kreditpunkte; Kleines Nebenfach: 15 (2) Kreditpunkte; Kleines Nebenfach: 15 (2) Kreditpunkte

e.Hauptfach: 105 (10) Kreditpunkte; Kleines Nebenfach: 15 (2) Kreditpunkte

5

Die Fächer können im Rahmen von bilateralen Vereinbarungen «Ergänzungsprogramme» anbieten, welche fakultätsfremden Studierenden die Wahl eines vom Umfang der Nebenfächer der Philosophischen Fakultät abweichendes Studienprogramm ermöglichen. * Hauptfach ohne Masterarbeit

Anhang 2:

Rahmenpunktzahlen für Modulelemente

ModulelementKreditpunkte: feste Punktzahl(en) (in Klammern: zu veran- schlagende Arbeitsstunden)
a. Grundlagenvermittelnde und vorberei - tende Veranstaltung * in Zusammenhang mit b bis i, l oder m1 (30)2 (60)
b. Vorlesung mit Leistungsnachweis(en)2 (60)4 6 (120) (180)
c. Übung/(Sprach-)Kurse mit Leistungs- nachweis(en)2 (60)4 6 (120) (180)
d. Proseminar/Seminar mit Leistungs- nachweis(en)3 (90)6 9 (180) (270)
e. Forschungsseminar mit schriftlicher Arbeit6 (180)9 12 (270) (360)
f. Kolloquium mit Leistungsnachweis(en)4 (120)
g. Praktikum intern mit Leistungs- nachweis(en)4 (120)8 (240)
h. Praktikum extern mit kleiner schriftlicher Arbeit2 (60)
i. Exkursion unter Kontrolle des Instituts/Seminars2–4/Woche
j. «Thematische Tutorate» (von Studie - renden vorgeschlagen und durch - geführt) mit Leistungskontrolle durch Dozierende2 (60)
k. Prüfung ohne Veranstaltung3 (90)6 9 (180) (270)
l. Qualifikationsarbeit ohne Veranstaltung3 (90)6 9 (180) (270)
m. Modulübergreifende Prüfungen2 46 8 10

* Punktegutschrift bei Absolvieren des entsprechenden Leistungsnachweises zu b bis l oder m.

Die Modulelemente a bis d beziehen sich auf

Veranstaltungen im Umfang von 2 Semesterwochenstunden.


[1] OS 61, 98.

[2] LS 415. 31.

[3] LS 415. 454.

[4] SR 414. 205. 1.

415.455.1 – Versionen

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