Promotionsverordnung der Philosophischen Fakultät der Universität Zürich

(vom 8. Juli 2009)[1]

Der Universitätsrat beschliesst:

1. Teil: Anwendungsbereich

Anwendungsbereich

§ 1.

1

Diese Promotionsverordnung regelt die Doktoratsstufe der Philosophischen Fakultät. Es wird unterschieden zwischen dem Doktorat im Allgemeinen und den Doktoratsprogrammen.

2

Für Doktoratsprogramme (vgl. Teil 7, §§ 21–24) gelten ergänzende Regelungen.

3

Einzelheiten regeln die Doktoratsordnungen.

2. Teil: Zulassung

Zulassung zur Doktoratsstufe

§ 2.

1

Die Zulassung zur Doktoratsstufe erfordert einen universitären Masterabschluss oder eine äquivalente universitäre Vorbildung in dem Fach, in dem die Promotion angestrebt wird.

2

Weiterbildungsabschlüsse der Stufe Master of Advanced Studies berechtigen nicht zur Zulassung zur Doktoratsstufe gemäss Abs. 1.

3

Das Dissertationsprojekt muss von einer der Philosophischen Fakultät angehörenden Professorin bzw. Privatdozentin oder einem der Philosophischen Fakultät angehörenden Professor bzw. Privatdozenten für das Fach, dem der Gegenstand der Dissertation entnommen ist, gutgeheissen werden. Die Dekanin bzw. der Dekan kann auf begründeten Antrag Ausnahmen von dieser Bestimmung genehmigen. Die gutheissende Person muss ihre Bereitschaft erklären, als hauptverantwortliche Betreuungsperson in der Promotionskommission mitzuwirken.

4

Es besteht kein Anspruch auf Zulassung.

Zulassung mit Bedingungen und Auflagen

§ 3.

1

Die Zulassung zur Doktoratsstufe für Personen, die in einem anderen Fach, an einer anderen Fakultät oder einer anderen Universität ihren Masterabschluss oder ihre äquivalente Vorbildung erworben haben, kann an Bedingungen und/oder Auflagen geknüpft werden. Auflagen können während der Doktoratsstufe, Bedingungen müssen vor Eintritt in die Doktoratsstufe erfüllt werden. Bedingungen und Auflagen dürfen den Umfang von 60 ECTS-Punkten nicht überschreiten.

2

Die Institute können Auflagen, insbesondere sprachliche Anforderungen, in den Doktoratsordnungen konkretisieren.

3

Einzelheiten zur Erfüllung der Auflagen werden in der Doktoratsvereinbarung festgelegt.

3. Teil: Zweck und Titel

Zweck der Promotion

§ 4.

Die Promotion dient dem Nachweis der Befähigung der Kandidatin oder des Kandidaten, durch selbstständige wissenschaftliche Arbeit Erkenntnisse zu gewinnen, die zur Entwicklung des Forschungsbereichs beitragen.

Titel

§ 5.

Die Philosophische Fakultät verleiht nach erfolgreich absolvierter Doktoratsstufe den Titel einer Doktorin oder eines Doktors der Philosophie. Der Titel lautet «Dr. phil.», in englischer Übersetzung «PhD».

4. Teil: Struktur und Inhalt

Struktur der Doktoratsstufe

§ 6.

1

Die Doktoratsstufe umfasst:

a.das Verfassen der Dissertation, aus der die Befähigung zu selbstständiger wissenschaftlicher Forschung hervorgeht, sowie

b.das Absolvieren von Modulen und den Erwerb von ECTS-Punkten (vgl. § 8).

Dissertation

§ 7.

1

Eine Dissertation besteht in der Regel aus einer Monografie. An ihrer Stelle kann, wenn dies in der betreffenden Doktoratsordnung vorgesehen ist, eine Sammlung veröffentlichter oder zur Veröffentlichung eingereichter Publikationen vorgelegt werden (kumulative Dissertation).

2

Handelt es sich um eine kumulative Dissertation, ist zusätzlich eine nach thematischen Schwerpunkten gegliederte Übersicht (Synopse) einzureichen. Diese soll die Erkenntnisse der einzelnen Publikationen in einen grösseren Zusammenhang einordnen, ihre theoretische und/oder praktische Relevanz herausarbeiten und ihre Verortung innerhalb des Faches deutlich werden lassen.

3

Bei kumulativen Dissertationen sind Gemeinschaftspublikationen zulässig. In diesem Fall muss die erbrachte Eigenleistung erkenn- und nachweisbar sein. Falls diese nicht direkt aus den einzelnen Publikationen hervorgeht, muss dieser Nachweis in der einzureichenden Synopse erfolgen und von der hauptverantwortlichen Betreuungsperson bestätigt werden.

Module (curriculare Anteile) und ECTS-Punkte

§ 8.

1

Für den erfolgreichen Abschluss der Doktoratsstufe sind mindestens 12 ECTS-Punkte zu erwerben.

2

Für die Doktoratsprogramme gelten die besonderen Regelungen der §§ 20–23.

3

ECTS-Punkte können in universitären Modulen der Doktoratsstufe erworben werden.

4

ECTS-Punkte können auch für die Teilnahme an anderen wissenschaftlichen Veranstaltungen vergeben werden, z. B. für die Teilnahme an Kongressen und Konferenzen, Doktoranden-Kollegs, interuniversitären Doktorandenprogrammen und -netzwerken (z. B. dem «troisième cycle»), Summer-Schools usw. Voraussetzung dafür ist, dass seitens der teilnehmenden Person ein aktiver und überprüfbarer Beitrag geleistet (Paper, Poster, Präsentation) und ein Bericht zuhanden der hauptverantwortlichen Betreuungsperson verfasst wird.

5

Im Rahmen des curricularen Anteils haben die Doktorierenden auch die Möglichkeit, ECTS-Punkte im Bereich überfachlicher Kompetenzen zu erwerben.

6

Für den Erwerb des Latinums können ECTS-Punkte angerechnet werden. Die Doktoratsordnungen legen die Zahl der maximal anrechenbaren ECTS-Punkte fest.

7

An einer anderen Universität auf der Doktoratsstufe erworbene ECTS-Punkte können von der Promotionskommission anerkannt und angerechnet werden, sofern sie gleichwertig sind.

Dauer der Doktoratsstufe

§ 9.

1

Die Doktoratsstufe soll innerhalb von drei Jahren (Vollzeit) abgeschlossen werden.

2

Ein teilzeitliches Absolvieren der Doktoratsstufe ist möglich. Die Dauer der Doktoratsstufe verlängert sich entsprechend.

5. Teil: Betreuung der Doktorierenden

Betreuung und regelmässige Rückmeldung

§ 10.

1

Es wird eine angemessene Betreuung der Doktorierenden sichergestellt. Insbesondere wird gewährleistet, dass die Doktorierenden jeweils von einer hauptverantwortlichen Betreuungsperson eine regelmässige Rückmeldung zu Qualität und Fortschritt ihrer Forschungsarbeit erhalten.

2

Die Vorgehensweise bei kumulativen Dissertationen, bei denen ein oder mehrere Artikel in Ko-Autorenschaft mit Betreuungspersonen verfasst wurden, regeln die Doktoratsordnungen.

Promotionskommission

§ 11.

1

Die hauptverantwortliche Betreuungsperson stellt nach Rücksprache mit der oder dem Doktorierenden eine Promotionskommission zusammen.

2

Die Promotionskommission betreut die Doktorierende oder den Doktorierenden während der Doktoratsstufe.

3

Mitglieder der Promotionskommission können sowohl Professorinnen oder Professoren als auch Privatdozentinnen oder Privatdozenten sein. Den Vorsitz führt die hauptverantwortliche Betreuungsperson.

Fakultäts- und universitäts-übergreifende Promotionskommission

§ 12.

1

Im Falle von Dissertationen, die sich über mehrere Wissensgebiete bzw. Disziplinen erstrecken, kann die Promotionskommission aus Angehörigen mehrerer Fakultäten bzw. Universitäten bestehen.

2

Im Falle fakultätsübergreifender Promotionskommissionen einigen sich die Beteiligten auf die Zuordnung zu einer hauptverantwortlichen Fakultät, die auch über das Promotionsrecht verfügt. Der bzw. die Vorsitzende der Promotionskommission gehört dieser Fakultät an.

3

Im Falle universitätsübergreifender Promotionskommissionen gehört mindestens die Hälfte der Mitglieder der Universität Zürich an. Den Vorsitz führt ein Mitglied der Universität Zürich.

4

Die Zusammensetzung der fakultäts- und universitätsübergreifenden Promotionskommission ist von der Dekanin bzw. vom Dekan zu genehmigen.

Doktoratsvereinbarung

§ 13.

1

Zwischen der oder dem Doktorierenden und der Promotionskommission wird eine Vereinbarung über den Ablauf, die Ziele und die Rahmenbedingungen der Doktoratsstufe geschlossen. Diese umfasst auch die erforderlichen Angaben zur Betreuung. Insbesondere wird darin vereinbart, wie die regelmässige Begutachtung der Forschungsarbeit erfolgt und in welcher Form die Rückmeldungen ergehen.

2

Die Doktoratsvereinbarung regelt weitere Fragen, namentlich den Zeitplan zur Erfüllung allfälliger Auflagen, den curricularen Anteil, den Erwerb überfachlicher Kompetenzen oder die Teilnahme an Kongressen und Konferenzen.

3

Die Doktoratsvereinbarung kann an veränderte Umstände angepasst werden.

6. Teil: Promotionsverfahren

Anmeldung zur Promotion

§ 14.

Die Anmeldung zur Promotion (Promotionsprüfung) ist an das Dekanat zu richten. Folgende Unterlagen sind einzureichen:

a.das Anmeldeformular mit Stempel und Unterschrift der bzw. des Vorsitzenden der Promotionskommission,

b.die von der oder von dem Doktorierenden verfasste Dissertation (in je einem Exemplar pro Mitglied der Promotionskommission),

c.der Lebenslauf,

d.der Nachweis der Immatrikulation als Doktorierende oder Doktorierender an der Universität Zürich gemäss Verordnung über die Zulassung zum Studium an der Universität (VZS) ,

e.der Nachweis über die erfolgreich erworbenen ECTS-Punkte gemäss § 8,

f.der Nachweis, dass allfällige Auflagen erfüllt sind.

Beurteilung der Dissertation

§ 15.

1

Von den Mitgliedern der Promotionskommission sind mindestens zwei Fachgutachten zu verfassen, wobei mindestens eines der Gutachten von einem Fakultätsmitglied erstellt sein muss. Bei Uneinigkeit unter den Gutachterinnen oder Gutachtern über Annahme oder Ablehnung der Dissertation oder bei Abweichung der Prädikate um mehr als eine Note holt die Dekanin bzw. der Dekan ein weiteres Gutachten ein. Die abschliessende Entscheidung obliegt in diesem Fall der Dekanin bzw. dem Dekan.

2

Kleinere inhaltliche oder formale Korrekturauflagen werden den Doktorierenden mitgeteilt. Sie müssen vor der Drucklegung ausgeführt und der Promotionskommission zur Kenntnisnahme vorgelegt werden.

3

Wenn die Dissertation nicht abgelehnt wird, jedoch von den Gutachterinnen und Gutachtern oder anderen Mitgliedern der Kommission Änderungsauflagen gemacht werden, kann die Kommission die Dissertation zu einer befristeten Überarbeitung zurückgeben. Die Frist soll ein Jahr nicht überschreiten. Die geänderte Fassung ist der Promotionskommission vorzulegen.

4

Im Fall einer zur kumulativen Dissertation vorgelegten Auswahl von Arbeiten kann sich die Nachbesserung auf die Synopse und/oder die Anzahl der vorgelegten Arbeiten beziehen.

5

Bei Nichtannahme der geänderten Fassung der Dissertation bzw. der Nachbesserung der kumulativen Dissertation ist das Prüfungsverfahren gescheitert.

6

Wird eine Dissertation abgelehnt, kann einmal eine Dissertation zu einem neuen Thema verfasst werden.

Promotionsprüfung

§ 16.

1

Wird die Dissertation angenommen, erhält die bzw. der Doktorierende von der Promotionskommission die Einladung zur Promotionsprüfung. Diese besteht aus einem Kolloquium über die Dissertation. Die Dauer des Kolloquiums beträgt mindestens 45, höchstens 60 Minuten. Das Promotionskolloquium kann auf Wunsch des bzw. der Doktorierenden öffentlich sein.

2

An der Promotionsprüfung müssen grundsätzlich der bzw. die Vorsitzende der Promotionskommission und mindestens ein weiteres Mitglied der Promotionskommission sowie ein Beisitzer bzw. eine Beisitzerin anwesend sein. Dieser oder diese führt das Protokoll.

Bewertung der Promotion

§ 17.

1

Die Promotionskommission in ihrer Gesamtheit vergibt in einer abschliessenden Würdigung, die das Kolloquium einbezieht, ein Prädikat, das auf dem Doktordiplom erscheint. Dabei sind die folgenden Prädikate zu verwenden:

summa cum laude,

magna cum laude,

cum laude,

rite.

2

Die Promotionskommission stellt einen entsprechenden Promotionsantrag an die Fakultätsversammlung.

Vollzug der Promotion

§ 18.

1

Die Fakultätsversammlung stimmt über den Antrag zur Bewertung der Promotion ab und vollzieht damit die Promotion.

2

Die Abstimmung erfolgt in der Regel offen und gemeinsam für alle vorliegenden Promotionsanträge. Auf Antrag eines Fakultätsmitglieds kann über einzelne Anträge individuell abgestimmt werden.

Publikation

§ 19.

1

Die Promotion wird rechtsgültig, wenn innerhalb von zwei Jahren nach Promotionsbeschluss der Zentralbibliothek die Pflichtexemplare der genehmigten Dissertation abgeliefert werden. Dies erfolgt durch die Abgabe von 30 Exemplaren einer Verlagspublikation oder durch die Abgabe von vier gebundenen Exemplaren und einer Kopie der Dissertation auf einem geeigneten elektronischen Datenträger oder durch eine Open-Access-Publikation.

2

Die Dekanin bzw. der Dekan kann auf begründetes Gesuch hin die Abgabefrist verlängern.

3

Für substanzielle nachträgliche Änderungen, Ergänzungen oder Streichungen in der genehmigten Dissertation vor der Abgabe der Pflichtexemplare ist die Zustimmung der hauptverantwortlichen Betreuungsperson und der Dekanin bzw. des Dekans einzuholen.

4

Erfolgt die Publikation nicht innerhalb der Frist, so ist die Führung des Doktortitels untersagt; es kann jedoch der Titel «Dr. des.» verwendet werden.

7. Teil: Doktoratsprogramme

Programmleitung, Organisationsreglement und Doktoratsordnung

§ 20.

1

Die Philosophische Fakultät bietet Doktoratsprogramme an. Sie setzt für jedes Programm, auf Vorschlag der Programmbeteiligten, eine Programmleitung ein und erlässt Doktoratsordnungen.

2

Sofern im Rahmen dieser Promotionsverordnung nicht anders geregelt, gelten für die Doktoratsprogramme dieselben Regelungen wie für die Doktoratsstufe im Allgemeinen.

Gliederung des Programms

Zulassung

§ 21.

Das Doktoratsprogramm umfasst:

a.das Verfassen der Dissertation, aus der die Befähigung zu selbstständiger wissenschaftlicher Forschung hervorgeht,

b.das Absolvieren von Modulen im Umfang von 30 ECTS-Punkten. Obligatorisch ist dabei der regelmässige Besuch des im Rahmen des Doktoratsprogramms angebotenen Doktoratskolloquiums. An einer anderen Universität auf der Doktoratsstufe erworbene ECTS-Punkte können von der Programmleitung anerkannt und angerechnet werden, sofern sie gleichwertig sind. § 22

1

Die Zulassung zu Doktoratsprogrammen kann an Bedingungen geknüpft werden, die vor Eintritt in das Programm erfüllt werden müssen. Diese beziehen sich auf inhaltliche Voraussetzungen, wie z. B. bestimmte Lerninhalte, oder auf Kompetenzen, besondere Sprachkenntnisse oder Praktika.

2

Es besteht kein Anspruch auf Aufnahme in ein Programm.

Aufnahmeverfahren

§ 23.

Das Aufnahmeverfahren besteht mindestens aus einer wenigstens dreissig Minuten dauernden mündlichen Befragung durch die Programmleitung. Diese entscheidet über die Aufnahme in das Doktoratsprogramm.

8. Teil: Abschlussdokumentation

Promotionsurkunde

§ 24.

1

Die Promotionsurkunde enthält den Titel der Dissertation und das Prädikat für die Promotionsleistung.

2

Die Promotionsurkunde wird in deutscher Sprache abgefasst. Es wird eine englische Übersetzung ausgestellt.

3

Die Promotionsurkunde trägt die Unterschriften der Dekanin bzw. des Dekans und der Rektorin bzw. des Rektors sowie die Siegel der Universität und der Fakultät.

Diploma Supplement und Academic Record (Notenblatt)

§ 25.

1

Zu jeder Promotionsurkunde wird ein Diploma Supplement mit Angaben zum Doktoratsprogramm in deutscher und englischer Sprache ausgestellt.

2

Der Academic Record (Notenblatt) enthält die Liste sämtlicher gemäss § 8 oder § 21 absolvierten Module sowie deren Bewertung und die Anzahl ECTS-Punkte. Bei Leistungsnachweisen, die nicht an der Universität Zürich absolviert worden sind, wird zusätzlich angegeben, an welcher Universität die Leistungsüberprüfung stattgefunden hat.

9. Teil: Rechtsschutz

Einsprache und Rekurs

§ 26.

1

Sämtliche Verfügungen, die gestützt auf diese Promotionsverordnung ergehen, unterliegen der Einsprache an den Fakultätsvorstand. Die Einsprache ist innert 30 Tagen nach Erhalt der Verfügung dem Dekanat einzureichen.

2

Der Einspracheentscheid des Fakultätsvorstands unterliegt dem Rekurs.

Akteneinsicht

§ 27.

Den Promovierten steht nach Abschluss des Promotionsverfahrens das Akteneinsichtsrecht zu.

10. Teil: Promotion ohne vorangegangene Bewerbung (Ehrenpromotion)

Antrag

§ 28.

Der Antrag auf Ehrenpromotion muss von einem Mitglied der Fakultät schriftlich bei der Dekanin bzw. beim Dekan gestellt und begründet werden.

Entscheidung

§ 29.

1

Die Dekanin bzw. der Dekan setzt die stimmberechtigten Mitglieder der Fakultät vom Antrag in Kenntnis und lädt sie zu einer Sitzung ein, in der über die Promotion entschieden werden soll.

2

Für diese Sitzung ist die Anwesenheit von mindestens zwei Dritteln der stimmberechtigten und zur Zeit der Abstimmung nicht beurlaubten Fakultätsmitglieder erforderlich.

3

Die Entscheidung über den Antrag findet durch geheime Abstimmung statt. Die Promotion erfolgt, wenn von den anwesenden, stimmberechtigten Mitgliedern der Fakultät wenigstens drei Viertel dem Antrag zustimmen und nicht mehr als ein Zehntel den Antrag ablehnen.

11. Teil: Schluss- und Übergangsbestimmungen

Inkrafttreten

§ 30.

Diese Promotionsverordnung tritt auf den 1. August 2009 in Kraft. Sie ersetzt die Promotionsordnung der Philosophischen Fakultät vom 29. Mai 2006.

Weiterstudium nach neuer oder alter Regelung

§ 31.

Doktorierende, die vor Inkrafttreten dieser Promotionsverordnung mit ihrem Doktorat gemäss der Promotionsordnung vom 29. Mai 2006 begonnen haben, haben die Möglichkeit, in die neue Promotionsverordnung überzutreten. Sie können aber auch bis 31. Juli 2019 nach der alten Ordnung promoviert werden. In begründeten Fällen kann die Dekanin bzw. der Dekan eine Verlängerung dieser Frist gewähren. Ein erneuter Wechsel zur alten Ordnung ist ausgeschlossen.


[1] OS 64, 378.

[2] LS 415. 31.

415.453 – Versionen

IDPublikationAufhebung
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05401.07.200601.08.2009Version öffnen
03401.10.200101.07.2006Version öffnen