Promotionsordnung der Philosophischen Fakultät der Universität Zürich
(vom 29. Mai 2006)[1]
Der Universitätsrat beschliesst:
Gemäss § 34 Abs. 4 Ziff. 5 des Gesetzes über die Universität Zürich vom 15. März 1998[2] steht der Philosophischen Fakultät das Recht zu, die Würde einer Doktorin oder eines Doktors der Philosophie zu verleihen.
Die Philosophische Fakultät verleiht die Doktorwürde:
1.nach vorangegangener Bewerbung auf Grund einer wissenschaftlichen Abhandlung (Dissertation) und einem Kolloquium;
2.ohne vorangegangene Bewerbung von sich aus auf Grund hervorragender Verdienste um Wissenschaft, Kunst oder Bildung (Ehrenpromotion).
1. Teil: Promotion infolge Bewerbung 1. Abschnitt: Vorbedingungen
Voraussetzung für eine Promotion infolge Bewerbung ist das Vorliegen einer druckfertigen Dissertation, die einen Beitrag zur wissenschaftlichen Forschung darstellt.
Der Gegenstand der Dissertation kann jedem der beim Lizenziat bzw. nach einem Zusatzstudium geprüften fakultätseigenen Fächer entnommen sein. Über Ausnahmen entscheidet die Fakultät in jedem einzelnen Fall.
Die Anmeldung zur Promotion hat persönlich auf dem Dekanat der Fakultät zu erfolgen. Die Bewerberin oder der Bewerber hat dabei vorzulegen:
1.das Zeugnis über die an der Philosophischen Fakultät der Universität Zürich bestandene Lizenziatsprüfung gegebenenfalls mit dem Zeugnis der Zusatzprüfung gemäss § 3 Abs. 2 und gegebenenfalls mit einer Bestätigung über die Anerkennung fremder Studienleistungen gemäss § 5;
2.die Bestätigung der Annahme der Dissertation durch beide Referentinnen oder Referenten;
3.die schriftliche Erklärung, dass die Dissertation von ihr oder ihm selbst ohne unerlaubte Beihilfe verfasst worden ist;
4.den Nachweis, dass sie oder er während der ganzen Doktorandenzeit, mindestens aber zwei Semester, immatrikuliert war;
5.den Immatrikulationsausweis für das Semester der Anmeldung;
6.die schriftliche Erklärung, dass die Dissertation noch an keiner anderen Fakultät eingereicht wurde;
7.einen Lebenslauf.
Ob und in welchem Masse an anderen Universitäten abgelegte Prüfungen an Stelle eines Zürcher Lizenziats angerechnet werden, entscheidet die Fakultät auf Gesuch hin in jedem einzelnen Fall. Sie setzt auch das Ausmass allfälliger Ergänzungsprüfungen fest. Die Ergänzungsprüfung muss vor dem Kolloquium abgelegt werden.
Die Bewerberin oder der Bewerber hat sich mindestens für zwei Semester (einschliesslich des Prüfungssemesters) an der Universität Zürich zu immatrikulieren.
Die Promotion kann in der Regel frühestens ein Jahr nach der Lizenziats- bzw. Zusatzprüfung erfolgen.
Bei hervorragenden Leistungen kann ausnahmsweise eine Verkürzung dieser Frist zugestanden werden. Hierfür ist die Zustimmung von zwei Dritteln der anwesenden Fakultätsmitglieder erforderlich.
Für die Promotion in einem Zusatzfach kann die Karenzfrist von einem Jahr nach der Zusatzprüfung verkürzt werden, wenn auf Grund der fachinternen Studienbestimmungen mehr als vier Semester für das Studium erforderlich waren.
2. Abschnitt: Gutachten zur Dissertation
Die Dissertation wird durch mindestens zwei Referentinnen oder Referenten begutachtet.
Als Referentinnen oder Referenten können sowohl Professorinnen oder Professoren als auch Privatdozentinnen oder Privatdozenten beigezogen werden, wobei zumindest eine Referentin oder ein Referent der Fakultät angehören muss.
Die Dekanin oder der Dekan ist befugt, ein Mitglied einer anderen Fakultät oder eine Privatdozentin oder einen Privatdozenten mit der Begutachtung zu betrauen. Auch kann die Dekanin oder der Dekan eine Professorin oder einen Professor oder eine Privatdozentin oder einen Privatdozenten einer auswärtigen Universität zur Begutachtung beiziehen.
Die Referentinnen und Referenten geben ihr Urteil über die Doktorarbeit in Form je eines schriftlichen Gutachtens ab.
Sie einigen sich auf eine Würdigung (Laudatio) der Doktorarbeit, die in den Gutachten erscheinen soll.
Kleinere inhaltliche oder formale Korrekturen werden den Doktorierenden mitgeteilt. Sie müssen vor der Drucklegung angebracht werden.
Bei Uneinigkeit unter den Referentinnen oder Referenten entscheidet die Dekanin oder der Dekan.
Die Mitglieder der Fakultät können die Gutachten vor der Beschlussfassung im Dekanat einsehen.
3. Abschnitt: Kolloquium
Die mündliche Prüfung besteht aus einem Kolloquium aus dem Gebiet der Dissertation, das von den Referentinnen oder den Referenten unter Mitteilung an das Dekanat anberaumt und durchgeführt wird. Die Dauer des Kolloquiums beträgt mindestens 30, höchstens 60 Minuten.
Für das Kolloquium ist eine Beisitzerin oder ein Beisitzer zu bestimmen. Diese oder dieser führt das Protokoll.
Als Beisitzerin oder Beisitzer wird nach Absprache zwischen den Referentinnen oder Referenten und der Kandidatin oder dem Kandidaten entweder eine Dozentin oder ein Dozent bzw. eine promovierte Assistentin oder ein promovierter Assistent aus dem gleichen oder einem möglichst benachbarten Fachgebiet beigezogen.
Die Referentinnen und Referenten bewerten das Kolloquium gemeinsam. Bei Uneinigkeit entscheidet die Dekanin oder der Dekan.
Das Ergebnis des Kolloquiums wird den Gutachten über die Dissertation angefügt.
Hat die Bewerberin oder der Bewerber das Kolloquium nicht bestanden, so kann sie oder er dieses nicht früher als drei Monate und in der Regel nicht später als ein Jahr nach dem ersten Versuch wiederholen.
Das Kolloquium kann höchstens einmal wiederholt werden. Bei erneutem Nichtbestehen ist das Prüfungsverfahren endgültig gescheitert.
4. Abschnitt: Promotion
Nach dem Kolloquium wird in einer abschliessenden Würdigung, die das Kolloquium einbezieht, ein Prädikat vergeben, das auf dem Doktordiplom erscheint. Dabei sind die folgenden lateinischen Prädikate zu verwenden: rite, cum laude, magna cum laude, insigni cum laude, summa cum laude, wobei rite die niedrigste, summa cum laude die höchste Wertung ist.
Auf Grund der Beurteilung der Dissertation und des Kolloquiums stellen die Referentinnen oder die Referenten der Fakultät Antrag auf Anerkennung des Prüfungsergebnisses.
Beurteilt ein Viertel der anwesenden Fakultätsmitglieder das Prüfungsergebnis negativ, so ist die Prüfung nicht bestanden.
Unmittelbar nach der Abstimmung teilt die Dekanin oder der Dekan der Kandidatin oder dem Kandidaten das Ergebnis der Prüfung mit.
Die Doktorierenden haben das Akteneinsichtsrecht.
Hat die Bewerberin oder der Bewerber die Prüfung bestanden, so wird ihr oder ihm ein vorläufiger Ausweis ausgehändigt, der das Bestehen der Prüfung attestiert und das Prädikat enthält.
Der vorläufige Ausweis berechtigt nicht zur Führung des Doktortitels.
5. Abschnitt: Publikation
Nach bestandener Prüfung hat die Bewerberin oder der Bewerber die Abhandlung innerhalb dreier Jahre in gedruckter oder elektronischer Form zu veröffentlichen.
Bei einer Abhandlung grösseren Umfanges kann die Fakultät ausnahmsweise den Druck eines in sich abgeschlossenen Teils oder einer von den Referentinnen oder Referenten genehmigten Zusammenfassung gestatten.
Die Abhandlung ist in derjenigen Sprache zu drucken, in der sie zur Begutachtung vorgelegen hat.
Wenn nach Ablauf von drei Jahren die Ablieferung der Dissertation in gedruckter oder elektronischer Form nicht vorschriftsgemäss stattgefunden oder die Fakultät nicht auf schriftliches Ansuchen der Bewerberin oder des Bewerbers eine Verlängerung der Frist bewilligt hat, so wird das ganze Promotionsverfahren hinfällig.
Das Titelblatt ist nach Vorschrift auszuführen.
Abhandlungen, die als Sonderabzüge von Zeitschriften herauskommen, sollen als solche gekennzeichnet werden.
Der endgültige Druck darf erst nach Genehmigung des Titelblattes durch das Dekanat erfolgen.
Die Referentinnen oder Referenten haben zu überprüfen, ob allfällig verlangte formelle oder inhaltliche Änderungen angebracht sind. Ist dies nicht der Fall, so kann ein Neudruck gefordert werden.
Die Fakultät erlässt ein Reglement, das die Zahl der Pflichtexemplare, die elektronische und die Internetpublikation sowie die Modalitäten der Veröffentlichung und der Ablieferung regelt.
6. Abschnitt: Diplom
Sobald die Exemplare vollzählig abgeliefert sind, macht die Dekanin oder der Dekan die Promotion im Schulblatt des Kantons Zürich bekannt. Sie wird datiert vom Tage der Genehmigung der Publikation durch das Dekanat.
Der Kandidatin oder dem Kandidaten wird ein Diplom ausgehändigt, welches den Titel der Dissertation, das Datum der Anerkennung des Prüfungsergebnisses und das Prädikat enthält.
Das Diplom ist datiert vom Tage der Genehmigung der Publikation durch das Dekanat. Es wird von der Rektorin oder vom Rektor und von der Dekanin oder vom Dekan der Fakultät unterzeichnet.
Die Bewerberin oder der Bewerber ist erst vom Zeitpunkt des Empfanges des Diploms an berechtigt, den Doktortitel zu führen.
Auf ausdrücklichen Wunsch der Kandidatin oder des Kandidaten wird ein in lateinischer Sprache abgefasstes Diplom ausgestellt.
2. Teil: Promotion ohne vorangegangene Bewerbung (Ehrenpromotion)
Der Antrag auf Ehrenpromotion muss von einem Mitglied der Fakultät schriftlich bei der Dekanin oder beim Dekan gestellt und begründet werden.
Die Dekanin oder der Dekan setzt die stimmberechtigten Mitglieder der Fakultät vom Antrag in Kenntnis und lädt sie zu einer Sitzung ein, in der über die Promotion entschieden werden soll.
Für diese Sitzung ist die Anwesenheit von mindestens zwei Dritteln der stimmberechtigten und zur Zeit der Abstimmung nicht beurlaubten Fakultätsmitglieder erforderlich.
Die Entscheidung über den Antrag findet durch geheime Abstimmung statt. Die Promotion erfolgt, wenn wenigstens drei Viertel der anwesenden Mitglieder der Fakultät dem Antrag zustimmen und nicht mehr als ein Zehntel ihrer stimmberechtigten Mitglieder den Antrag ablehnen.
Die Promotion ist in geeigneter Weise zu veröffentlichen.
3. Teil: Schluss- und Übergangsbestimmungen
Diese Promotionsordnung ersetzt diejenige vom 22. Mai 1973. Sie tritt auf den 1. Juli 2006 in Kraft.
[2] LS 415. 11.