Organisationsreglement der Philosophischen Fakultät der Universität Zürich
Die Erweiterte Universitätsleitung beschliesst:
1. Teil: Fakultätsorgane und weitere fakultäre Gremien 1. Abschnitt: Fakultätsversammlung
Zusammensetzung
Die Fakultätsversammlung setzt sich zusammen aus der Gesamtheit der ordentlichen und ausserordentlichen Professorinnen und Professoren, den Professorinnen und Professoren ad personam, den Assistenzprofessorinnen und -professoren sowie den Förderungsprofessorinnen und -professoren.
Dazu kommt eine Anzahl von Delegierten jedes Standes, die 5% der Anzahl der Professorinnen und der Professoren entspricht, mindestens aber je zwei Delegierte.
Zuständigkeiten
Der Fakultätsversammlung obliegt die Antragstellung zuhanden der Universitätsleitung in folgenden Bereichen:
1.Entwicklungs- und Finanzplanung der Fakultät,
2.Schaffung, Umwandlung, Aufhebung und Umbenennung von Lehrstühlen, Instituten und anderen Organisationseinheiten,
3.Vereinbarungen über fakultätsübergreifende Zusammenschlüsse.
Sie stellt Antrag zuhanden der Erweiterten Universitätsleitung auf:
1.Erlass und Änderung der Habilitations- und der Promotionsverordnungen sowie der Rahmenverordnungen,
2.Erteilung und Entzug der Venia Legendi,
3.Verleihung des Titels einer Professorin oder eines Professors an Privatdozentinnen und -dozenten,
4.Bewilligung zur Weiterführung des Titels einer Professorin oder eines Professors bei vorzeitigem Rücktritt,
5.Verleihung von anderen akademischen Titeln,
6.Genehmigung des Organisationsreglements der Fakultät.
Sie ist abschliessend zuständig für
1.die Wahl der Dekanin oder des Dekans, der Studiendekanin oder des Studiendekans und der Prodekaninnen oder Prodekane,
2.die Zuteilung der Aufgaben und Zuständigkeiten der Prodekaninnen oder Prodekane,
3.die Wahl der Mitglieder des Fakultätsausschusses und der Studienkonferenz,
4.die Genehmigung der Geschäftsordnung der Studienkonferenz,
5.die Verleihung des Doktortitels und anderer akademischer Grade nach Massgabe der Prüfungs- und Promotionsordnungen,
6.die Verleihung von Auszeichnungen und Preisen unter Vorbehalt universitärer Regelungen,
7.die Einsetzung und Auflösung ständiger und nichtständiger Fakultätskommissionen und Genehmigung ihrer Pflichtenhefte,
8.die Wahl der Mitglieder der Fakultätskommissionen und ihrer Präsidentinnen oder Präsidenten mit Ausnahme der Berufungskommissionen,
9.die Wahl der Delegierten der Fakultät in gesamtuniversitäre und ausseruniversitäre Gremien,
10.die Wahl der Delegierten der Fakultät für besondere Aufgaben,
11.den Erlass von Richtlinien und Reglementen,
12.den Neuerlass der Studien- und Doktoratsordnung,
13.die Regelung der universitären Weiterbildung,
14.die Regelung der Lehrveranstaltungen.
Sie kann Zuständigkeiten auf Dauer oder temporär an den Fakultätsausschuss, an die Studienkonferenz oder an den Fakultätsvorstand delegieren.
2. Abschnitt: Leitung der Fakultät
Dekanin oder Dekan
Die Dekanin oder der Dekan leitet die Fakultät und vertritt sie gegen aussen.
Ihr oder ihm obliegt die Antragstellung zuhanden der Universitätsleitung in folgenden Bereichen:
1.Fakultätsbudget, konsolidiert aus den Budgets der Institute und weiterer Organisationseinheiten,
2.Festsetzung und Änderung von Stellenplänen.
Die Dekanin oder der Dekan ist verantwortlich für die Vorbereitung und Antragstellung zuhanden der Fakultätsversammlung in folgenden Bereichen:
1.Schaffung, Umwandlung, Aufhebung und Umbenennung von Lehrstühlen, Instituten und weiteren Organisationseinheiten,
2.Entwicklungs- und Finanzplanung der Fakultät,
3.Erlass von Richtlinien und Reglementen, insoweit sie nicht in die Zuständigkeit der Studiendekanin oder des Studiendekans oder des Fakultätsvorstands fallen,
4.Wahl der Mitglieder der Fakultätskommissionen und ihrer Präsidentinnen oder Präsidenten,
5.Wahl der Delegierten der Fakultät in gesamtuniversitäre und ausseruniversitäre Gremien,
6.Wahl der Delegierten der Fakultät für besondere Aufgaben.
Die Dekanin oder der Dekan ist insbesondere zuständig für die
1.Vorbereitung, Einberufung und Leitung von Sitzungen der Fakultätsversammlung,
2.Aufsicht über die Institute,
3.Stellungnahme zu den Institutsordnungen vor Antragstellung an die Universitätsleitung,
4.Zuweisung von Ressourcen an die Institute und weitere Organisationseinheiten,
5.Zuweisung von Ressourcen aus dem Fakultäts-Pool an Institute und weitere Organisationseinheiten,
6.jährliche Berichterstattung,
7.Aufsicht über das Lehrangebot,
8.Nachwuchsförderung,
9.Förderung der tatsächlichen Gleichstellung der Geschlechter,
10.Festsetzung der Pflichtenhefte der ständigen und nichtständigen Kommissionen,
11.Verwaltung der finanziellen Mittel der Fakultät.
Die Dekanin oder der Dekan nimmt die ihr oder ihm durch andere universitäre Erlasse übertragenen Kompetenzen wahr und ist für alle Angelegenheiten der Fakultät zuständig, die keinem anderen Organ übertragen sind.
Studiendekanin oder Studiendekan
Die Studiendekanin oder der Studiendekan ist für die reglementarischen und organisatorischen Angelegenheiten des Studiums einschliesslich der Doktoratsstufe zuständig, insbesondere für folgende Bereiche:
1.Vorbereitung von Erlassen zuhanden der Fakultätsversammlung oder des Fakultätsvorstands,
2.Organisation des Prüfungswesens,
3.Entscheidung über Zulassungs- und Anerkennungs- bzw. Anrechnungsgesuche,
4.Stellungnahme zu Rekursen zuhanden der Rekurskommission,
5.Gewährleistung der Information und Aufsicht über Beratung der Studierenden in Fragen des programmübergreifenden Studiums,
6.Aufsicht über die Studienfachberatung,
7.Einhaltung der Studienordnung,
8.Qualitätssicherung in der Lehre in Zusammenarbeit mit den Studienprogrammdirektionen.
Prodekaninnen oder Prodekane, Studiendekanin oder Studiendekan
Die Dekanin oder der Dekan wird durch die Studiendekanin oder den Studiendekan sowie die Prodekaninnen oder Prodekane unterstützt. Sie oder er kann sich durch die Studiendekanin bzw. den Studiendekan oder die Prodekaninnen oder Prodekane vertreten lassen.
Den Prodekaninnen oder Prodekanen können Zuständigkeiten zugeteilt werden.
Fakultätsvorstand
Die Dekanin oder der Dekan, die Studiendekanin oder der Studiendekan und die Prodekaninnen oder Prodekane bilden den Fakultätsvorstand. Der Vorstand soll die Fächergruppen repräsentieren.
Der Fakultätsvorstand beantragt bei der Universitätsleitung die Zusammensetzung von Berufungskommissionen.
Der Fakultätsvorstand ist in dringenden Fällen im Einverständnis mit der Universitätsleitung zuständig für die Einleitung von Direktberufungsverfahren.
Der Fakultätsvorstand unterstützt und berät die Dekanin oder den Dekan insbesondere bei der Erstellung des Entwicklungs- und Finanzplans und des Fakultätsbudgets sowie der Verteilung der Ressourcen.
Der Fakultätsvorstand erlässt Ausführungsbestimmungen zu den Reglementen im Rahmen seiner Zuständigkeit.
Der Fakultätsvorstand beschliesst über die Anträge des Fakultätsausschusses auf Einführung oder Aufhebung von Studienprogrammen. Die Mitglieder der Fakultätsversammlung können Antrag auf Diskussion und Entscheidung des Geschäfts stellen.
Der Fakultätsvorstand entscheidet bei Plagiaten über den Entzug von Titeln und akademischen Graden.
Wahl, Amtsdauer und Amtsantritt des Fakultätsvorstands
Die Dekanin oder der Dekan wird durch die Fakultätsversammlung auf eine Amtsdauer von vier Jahren gewählt. Wiederwahl für zwei Jahre ist zulässig.
Die Studiendekanin oder der Studiendekan sowie die Prodekaninnen oder Prodekane werden auf Antrag der Dekanin oder des Dekans durch die Fakultätsversammlung auf eine Amtszeit von vier Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
Die Dekanin oder der Dekan sowie die Studiendekanin oder der Studiendekan und die Prodekaninnen und Prodekane treten das Amt jeweils am 1. August an.
Ablösung der Dekanin oder des Dekans
Spätestens zwei Semester vor Ablauf der Amtszeit gibt die Dekanin oder der Dekan bekannt, ob sie oder er sich für eine Wiederwahl zur Verfügung stellt.
Stellt sich die Dekanin oder der Dekan für die Wiederwahl nicht mehr zur Verfügung, schlägt der Fakultätsvorstand Kandidatinnen und Kandidaten zur Wahl vor. Daneben ist jedes stimmberechtigte Mitglied der Fakultät vorschlagsberechtigt.
Ersatzwahl der Dekanin oder des Dekans vor Ablauf der Amtszeit
Bei vorzeitigem Rücktritt oder dauernder Verhinderung an der Amtsausübung der Dekanin oder des Dekans hat eine Ersatzwahl zu erfolgen.
Die Ersatzwahl kann unterbleiben, sofern innert sechs Monaten ordentliche Neuwahlen durchzuführen sind. In diesem Fall führt eine vom Fakultätsvorstand zu bestimmende Stellvertreterin oder ein Stellvertreter der Dekanin oder des Dekans die Geschäfte weiter.
Freistellung
Während ihrer Amtsdauer werden die Dekanin oder der Dekan sowie die Studiendekanin oder der Studiendekan und die Prodekaninnen oder Prodekane in angemessenem Rahmen von Verpflichtungen in Forschung, Lehre und Dienstleistungen freigestellt.
Die Universitätsleitung entscheidet über den Umfang der Freistellung.
Dekanat
Der Fakultätsvorstand sowie seine Mitarbeitenden bilden das Dekanat.
Die Dekanin oder der Dekan leitet das Dekanat.
3. Abschnitt: Fakultätsausschuss
Zusammensetzung
Der Fakultätsausschuss setzt sich zusammen aus der Dekanin oder dem Dekan sowie aus 14 Professorinnen oder Professoren aus den vier Fächergruppen der Fakultät. Dazu kommt je eine Delegierte oder ein Delegierter jedes Standes. Die Prodekaninnen und Prodekane nehmen bei Bedarf mit beratender Stimme an den Sitzungen teil.
Die 14 Professorinnen oder Professoren werden von der Fakultätsversammlung auf Vorschlag der vier Fächergruppen auf zwei Jahre in den Fakultätsausschuss gewählt. Wiederwahl ist möglich. Bei der Wahl sind die Delegierten der Stände in der Fakultätsversammlung nicht wahlberechtigt.
Zuständigkeiten
Der Fakultätsausschuss unterstützt und berät die Dekanin oder den Dekan bei strategisch wichtigen Geschäften wie:
1.Entwicklungs- und Finanzplanung,
2.langfristige strategische Planung in Lehre und Forschung,
3.Anträge aus den Instituten und Seminaren über einschneidende strukturelle Massnahmen in Forschung und Lehre.
Der Fakultätsausschuss nimmt zuhanden der Universitätsleitung Stellung zu den Anträgen der Berufungs- und Beförderungskommissionen.
Der Fakultätsausschuss bewilligt Gastprofessuren.
Dem Fakultätsausschuss können von der Fakultätsversammlung weitere Aufgaben übertragen werden.
Die Fakultät regelt die Form der Repräsentation.
4. Abschnitt: Studienkonferenz
Zusammensetzung
Die Studienkonferenz setzt sich zusammen aus der Studiendekanin oder dem Studiendekan, je zwei Vertreterinnen oder Vertretern der Fächergruppen aus dem Personenkreis gemäss § 1 Abs. 1 sowie aus je einer Vertreterin oder einem Vertreter jedes Standes. Zur Beratung können die zuständigen Mitarbeitenden des Studiendekanats zugezogen werden. Die Fakultät regelt die Form der Repräsentation.
Zuständigkeiten
Die Studienkonferenz bereitet unter der Leitung der Studiendekanin oder des Studiendekans zuhanden der Fakultätsversammlung Reglemente, die den Studienbetrieb anbelangen, vor und berät den Fakultätsvorstand bezüglich Ausführungsbestimmungen für diesen Bereich.
Die Studienkonferenz beschliesst über Anträge auf Änderung der Studienordnung.
Die Studienkonferenz entscheidet abschliessend über Anträge der Studiendekanin oder des Studiendekans bezüglich ausserordentlicher Gesuche, Anerkennungs- bzw. Anrechnungsfragen und Anträgen auf Zulassung.
Die Studienkonferenz erwahrt die Bachelor- und Masterabschlüsse.
5. Abschnitt: Studienprogrammdirektionen und Prüfungsdelegierte
Studienprogrammdirektorinnen und -direktoren sowie Prüfungsdelegierte
Die Zuständigkeit für die Studienprogramme wird in den Instituten, Seminaren und Kuratorien von den Studienprogrammdirektionen wahrgenommen. Sie werden unterstützt von einer Studienprogrammkoordinatorin oder einem -koordinator bzw. einer oder einem Prüfungsdelegierten.
Die Studienprogrammdirektion übt die Aufsicht über die Qualität und Entwicklung der Lehre in den Studienprogrammen aus.
Die Studienprogrammdirektorin oder der Studienprogrammdirektor ist Mitglied des Personenkreises gemäss § 1 Abs. 1; sie oder er wird von der Institutsversammlung auf vier Jahre gewählt.
Die Studienprogrammkoordinatorin oder der -koordinator sowie die oder der Prüfungsdelegierte werden von der Vorsteherin oder dem Vorsteher des Seminars bzw. der Direktion des Instituts, dem sie zugeordnet sind, eingesetzt. Die Funktion der oder des Prüfungsdelegierten ist in der Rahmenverordnung geregelt.
Kuratorium
Für Studienprogramme, die nicht allein einem Institut oder Seminar zuzuordnen sind, übernimmt ein Kuratorium die Funktion der Institutsversammlung.
6. Abschnitt: Kommissionen
Ständige und nichtständige Kommissionen
Für wichtige Aufgaben werden ständige Kommissionen eingesetzt.
Zur Erfüllung befristeter besonderer Aufträge können nichtständige Kommissionen eingesetzt werden, z. B. Berufungskommissionen.
Jeder Stand entsendet je eine Delegierte oder einen Delegierten in die verschiedenen ständigen und nichtständigen Kommissionen. Ausgenommen sind die Beförderungskommissionen und die Kommissionen zur Begutachtung von Habilitationsleistungen.
2. Teil: Verfahrensvorschriften
1. Abschnitt: Sitzungen
Ordentliche Sitzungen
Die Fakultätsversammlung und der Fakultätsausschuss treten mindestens dreimal im Semester zusammen.
Einberufungen
Einladungen und Tagesordnung für die Fakultätsversammlung und den Fakultätsausschuss werden in der Regel sieben Tage vor dem Sitzungsdatum auf elektronischem Weg bekannt gegeben.
Traktanden
Anträge auf Behandlung eines Traktandums in der Fakultätsversammlung und im Fakultätsausschuss sind der Dekanin oder dem Dekan bis spätestens zehn Tage vor der Sitzung schriftlich einzureichen.
Nicht traktandierte Geschäfte können bei Beginn einer Sitzung in die Traktandenliste aufgenommen werden, wenn sich mindestens drei Viertel der Anwesenden für die Traktandierung aussprechen.
Protokoll
Über die Sitzungen der Fakultätsversammlung und des Fakultätsausschusses wird ein Protokoll geführt. Die Protokolle werden in der Regel sieben Tage vor der nächsten Sitzung auf elektronischem Weg verfügbar gemacht. Allfällige Anträge auf Änderung eines Protokolls können bis zu Beginn der nächsten Sitzung vorgebracht werden.
2. Abschnitt: Abstimmungen und Wahlen
Abstimmungen
Die Fakultätsversammlung, der Fakultätsvorstand, der Fakultätsausschuss, die Studienkonferenz und die Kommissionen beschliessen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
Bei Beratungen von Prüfungsleistungen unter Einschluss der Promotionen und Habilitationen wirken neben den Professorinnen und Professoren die Delegierten der Studierenden, des Mittelbaus und der Privatdozentinnen und -dozenten mit, bei der Beschlussfassung nur dann, wenn sie die entsprechende Prüfung abgelegt haben.
Die oder der Vorsitzende stimmt mit; bei Stimmengleichheit hat sie oder er den Stichentscheid.
Abstimmungen erfolgen durch Handerheben, wenn nicht ein Viertel der anwesenden Mitglieder eine geheime Abstimmung verlangt.
Über Habilitationsvorträge erfolgt eine geheime Abstimmung.
Wahlen
Eine Wahl bedarf des absoluten Mehrs der abgegebenen Stimmen.
Wird im zweiten Wahlgang das absolute Mehr nicht erreicht, so genügt im dritten Wahlgang das relative Mehr der abgegebenen Stimmen.
Wahlen erfolgen durch Handerheben, wenn nicht ein Viertel der anwesenden Mitglieder eine geheime Wahl verlangt.
Die Wahl der Dekanin oder des Dekans sowie der Studiendekanin oder des Studiendekans und der Prodekaninnen oder Prodekane ist geheim.
Anwesenheitspflicht
Die Teilnahme an den Sitzungen der Fakultätsversammlung, des Fakultätsvorstands, des Fakultätsausschusses und der Studienkonferenz ist für die Mitglieder Amtspflicht.
3. Abschnitt: Schweigepflicht, Informationsrecht und Archivierung
Schweigepflicht
Die Mitglieder der Fakultätsgremien unterstehen der Schweigepflicht in Bezug auf:
1.Berufung, Beförderung und Entlassung von Professorinnen und Professoren, soweit einzelne Tatbestände oder Beschlüsse während des Verfahrens von der Dekanin oder dem Dekan oder dem in der Sache zuständigen Fakultätsgremium zur Wahrung des Persönlichkeitsschutzes der Schweigepflicht unterstellt werden,
2.Erteilung und Entzug der Venia Legendi sowie der Titularprofessur,
3.individuelle Leistungen beim Doktorat und bei Prüfungen,
4.Stellungnahmen und Abstimmungsverhalten anderer Mitglieder,
5.Geschäfte, die von der Dekanin oder dem Dekan oder dem in der Sache zuständigen Fakultätsgremium der Schweigepflicht unterstellt werden.
Eine namentliche Nennung ist überdies auch im Zusammenhang mit anderen Geschäften zu unterlassen, wenn sie geeignet wäre, das Ansehen der oder des Betroffenen herabzusetzen.
Die Bindung an die Schweigepflicht besteht auch nach dem Ausscheiden aus dem Amt.
Informationsrecht
Die Dekanin oder der Dekan darf, wo es geboten erscheint, die Mitglieder der Fakultätsversammlung und Dritte über Geschäfte informieren, die der Schweigepflicht nach § 26 unterliegen.
Unter den gleichen Voraussetzungen darf sie oder er andere Personen ermächtigen, Informationen weiterzugeben.
Archivierung
Das Dekanat bewahrt die Sitzungsakten der Fakultätsgremien, die Dossiers über Dozierende und Studierende sowie wichtige Korrespondenz während zehn Jahren auf. Anschliessend übergibt es die Akten dem Universitätsarchiv.
Anhänge weisen oft Konvertierungsfehler auf. Bitte konsultieren Sie die Quelle.
Anhänge
Anhang Fächergruppen gemäss § 14
Fächergruppe 1: Philosophie, Altertums-, Kultur- und Kunstwissenschaft
Archäologie, Institut für
Asien-Orient-Institut
Filmwissenschaft, Seminar für
Griechische und Lateinische Philologie der Antike, des Mittelalters und der Neuzeit, Seminar für
Historisches Seminar
Kunsthistorisches Institut
Musikwissenschaftliches Institut
Philosophisches Seminar
Fächergruppe 2: Neuere Philologien
Computerlinguistik, Institut für
Deutsches Seminar
Englisches Seminar
Romanisches Seminar
Slavisches Seminar
Vergleichende Sprachwissenschaft, Institut für
Fächergruppe 3: Psychologie und Erziehungswissenschaft
Erziehungswissenschaft, Institut für
Psychologisches Institut
Fächergruppe 4: Sozialwissenschaften
Politikwissenschaft, Institut für
Publizistikwissenschaft und Medienforschung, Institut für
Sozialanthropologie und Empirische Kulturwissenschaft, Institut für
Soziologisches Institut
[1] OS 70, 128; Begründung siehe ABl 2015-03-20.
[2] Inkrafttreten: 1. Januar 2014.