Organisationsreglement der Philosophischen Fakultät der Universität Zürich

(vom 28. April 2000)[1]

1. Teil: Fakultätsorgane und weitere fakultäre Gremien 1. Abschnitt: Fakultätsversammlung

Zusammensetzung

§ 1.

1

Die Fakultätsversammlung setzt sich zusammen aus der Gesamtheit der ordentlichen und ausserordentlichen Professorinnen und Professoren sowie der Assistenzprofessorinnen und -professoren.

2

Dazu kommt eine Anzahl von Delegierten jedes Standes, die 5% der Anzahl der Professorinnen und der Professoren entspricht, mindestens aber je zwei Delegierte.

Zuständigkeiten

§ 2.[5]

1

Der Fakultätsversammlung obliegt die Antragstellung zuhanden der Universitätsleitung in folgenden Bereichen:

1.Entwicklungs- und Finanzplanung der Fakultät,

2.Schaffung, Umwandlung, Aufhebung und Umbenennung von Lehrstühlen, Instituten und anderen Organisationseinheiten,

3.Vereinbarungen über fakultätsübergreifende Zusammenschlüsse.

2

Sie stellt Antrag zuhanden der Erweiterten Universitätsleitung auf:

1.Erlass und Änderung der Prüfungs- und Promotionsordnungen,

2.Erteilung und Entzug der venia legendi,

3.Verleihung des Titels einer Professorin oder eines Professors an Privatdozentinnen und -dozenten,

4.Bewilligung zur Weiterführung des Titels einer Professorin oder eines Professors bei vorzeitigem Rücktritt,

5.Verleihung von anderen akademischen Titeln,

6.Genehmigung des Organisationsreglements der Fakultät.

3

Sie ist abschliessend zuständig für die

1.Wahl der Dekanin oder des Dekans, der Prodekaninnen oder Prodekane,

2.Zuteilung der Aufgaben und Zuständigkeiten der Prodekaninnen oder Prodekane,

3.Wahl der Mitglieder des Fakultätsausschusses,

4.Verleihung des Doktortitels und anderer akademischer Grade nach Massgabe der Prüfungs- und Promotionsordnungen,

5.Ausstellung besonderer Prüfungsausweise, insbesondere für Nachdiplomstudien,

6.Verleihung von Auszeichnungen und Preisen unter Vorbehalt universitärer Regelungen,

7.Bewilligung von Gastprofessuren,

8.Schaffung ständiger und nichtständiger Fakultätskommissionen und Genehmigung ihrer Pflichtenhefte,

9.Wahl der Mitglieder der Fakultätskommissionen und ihrer Präsidentinnen oder Präsidenten mit Ausnahme der Berufungskommissionen,

10.Wahl der Delegierten der Fakultät in gesamtuniversitäre und ausseruniversitäre Gremien,

11.Wahl der Delegierten der Fakultät für besondere Aufgaben,

12.Erlass von Richtlinien und Reglementen,

13.Regelung der universitären Weiterbildung,

14.Erteilung von Lehraufträgen,

15.Genehmigung von Studienordnungen, Studienplänen oder Wegleitungen.

4

Sie kann Zuständigkeiten auf Dauer oder temporär an den Fakultätsausschuss und an den Fakultätsvorstand delegieren.

2. Abschnitt: Leitung der Fakultät

Dekanin oder Dekan

§ 3.

1

Die Dekanin oder der Dekan leitet die Fakultät und vertritt sie gegen aussen.

2

Ihr oder ihm obliegt die Antragstellung zuhanden der Universitätsleitung in folgenden Bereichen:

1.Fakultätsbudget, konsolidiert aus den Budgets der Institute und weiteren Organisationseinheiten,

2.Festsetzung und Änderung von Stellenplänen.

3

Die Dekanin oder der Dekan ist verantwortlich für die Vorbereitung und Antragstellung zuhanden der Fakultätsversammlung in folgenden Bereichen:[5]

1.Schaffung, Umwandlung, Aufhebung und Umbenennung von Lehrstühlen, Instituten und weiteren Organisationseinheiten,

2.Entwicklungs- und Finanzplanung der Fakultät,

3.Erlass von Richtlinien und Reglementen,

4.Wahl der Mitglieder der Fakultätskommissionen und ihrer Präsidentinnen oder Präsidenten,

5.Wahl der Delegierten der Fakultät in gesamtuniversitäre und ausseruniversitäre Gremien,

6.Wahl der Delegierten der Fakultät für besondere Aufgaben.

4

Die Dekanin oder der Dekan ist insbesondere zuständig für die

1.Vorbereitung, Einberufung und Leitung von Sitzungen der Fakultätsversammlung,

2.Aufsicht über die Institute,

3.Stellungnahme zu den Institutsordnungen vor Antragstellung an die Universitätsleitung,

4.Zuweisung von Ressourcen an die Institute und weiteren Organisationseinheiten,

5.Zuweisung von Ressourcen aus dem Fakultäts-Pool an Institute und weitere Organisationseinheiten,

6.jährliche Berichterstattung,

7.Aufsicht über das Lehrangebot zur Erreichung der Lehrziele und Vorbereitung des Vorlesungsverzeichnisses für den fakultären Bereich,

8.Nachwuchsförderung,

9.Förderung der tatsächlichen Gleichstellung der Geschlechter,

10.Festsetzung der Pflichtenhefte der ständigen und nichtständigen Kommissionen,

11.Verwaltung der finanziellen Mittel der Fakultät,

12.Gewährleistung der Beratung der Studierenden in Fragen der Studiengestaltung.

5

Die Dekanin oder der Dekan nimmt die ihr oder ihm durch andere universitäre Erlasse übertragenen Kompetenzen wahr und ist für alle Angelegenheiten der Fakultät zuständig, die keinem anderen Organ übertragen sind.

Prodekaninnen oder Prodekane

§ 4.

1

Die Dekanin oder der Dekan wird durch die Prodekaninnen oder Prodekane unterstützt. Sie oder er kann sich durch die Prodekaninnen oder Prodekane vertreten lassen.

2

Den Prodekaninnen oder Prodekanen können Zuständigkeiten zugeteilt werden.

Fakultätsvorstand

§ 5.[5]

1

Die Dekanin oder der Dekan und die Prodekaninnen oder Prodekane bilden den Fakultätsvorstand. Die Vorgängerin oder der Vorgänger der Dekanin oder des Dekans nimmt mit beratender Stimme an den Sitzungen des Fakultätsvorstands teil.

2

Der Fakultätsvorstand beantragt bei der Universitätsleitung die Zusammensetzung von Berufungskommissionen.

3

Er ist in dringenden Fällen im Einverständnis mit der Universitätsleitung zuständig für die Einleitung von Direktberufungsverfahren.

4

Der Fakultätsvorstand unterstützt die Dekanin oder den Dekan insbesondere bei der Erstellung des Entwicklungs- und Finanzplans und des Fakultätsbudgets sowie der Verteilung der Ressourcen.

Wahl, Amtsdauer und Amtsantritt des Fakultätsvorstands

§ 6.

1

Die Dekanin oder der Dekan wird durch die Fakultätsversammlung auf eine Amtsdauer von zwei Jahren gewählt. Einmalige Wiederwahl ist möglich.

2

Die Prodekaninnen oder Prodekane werden auf Antrag der Dekanin oder des Dekans durch die Fakultätsversammlung auf eine Amtszeit von vier Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig.

3

Die Dekanin oder der Dekan sowie die Prodekaninnen und Prodekane treten das Amt jeweils am 1. August an.[5]

Ablösung der Dekanin oder des Dekans

§ 7.

1

Spätestens zwei Semester vor Ablauf der Amtszeit gibt die Dekanin oder der Dekan bekannt, ob sie oder er sich für eine Wiederwahl zur Verfügung stellt.

2

Stellt sich die Dekanin oder der Dekan für die Wiederwahl nicht mehr zur Verfügung, schlägt der Fakultätsvorstand Kandidatinnen und Kandidaten zur Wahl vor. Daneben ist jedes stimmberechtigte Mitglied der Fakultät vorschlagsberechtigt.

Ersatzwahl der Dekanin oder des Dekans vor Ablauf der Amtszeit

§ 8.

1

Bei vorzeitigem Rücktritt oder dauernder Verhinderung an der Amtsausübung der Dekanin oder des Dekans hat eine Ersatzwahl zu erfolgen.

2

Die Ersatzwahl kann unterbleiben, sofern innert sechs Monaten ordentliche Neuwahlen durchzuführen sind. In diesem Fall führt eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter der Dekanin oder des Dekans die Geschäfte weiter.

Freistellung

§ 9.

1

Während ihrer Amtsdauer werden die Dekanin oder der Dekan und die Prodekaninnen oder Prodekane in angemessenem Rahmen von Verpflichtungen in Forschung, Lehre und Dienstleistungen freigestellt.

2

Die Universitätsleitung entscheidet über den Umfang der Freistellung.

Dekanat

§ 10.

1

Der Fakultätsvorstand sowie die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Fakultätsvorstands bilden das Dekanat.

2

Die Dekanin oder der Dekan leitet das Dekanat.

3. Abschnitt: Fakultätsausschuss

Zusammensetzung

§ 11.[5]

1

Der Fakultätsausschuss setzt sich zusammen aus der Dekanin oder dem Dekan sowie aus 14 Professorinnen oder Professoren aus den vier Fächergruppen der Fakultät. Dazu kommt je eine Delegierte oder ein Delegierter jedes Standes. Die Prodekaninnen und Prodekane nehmen bei Bedarf mit beratender Stimme an den Sitzungen teil.

2

Die 14 Professorinnen oder Professoren werden von der Fakultätsversammlung auf Vorschlag der vier Fächergruppen auf zwei Jahre in den Fakultätsausschuss gewählt. Wiederwahl ist möglich. Bei der Wahl enthalten sich die Delegierten der Stände in der Fakultätsversammlung der Stimme.

Zuständigkeiten

§ 12.

1

Dem Fakultätsausschuss obliegt zuhanden der Fakultätsversammlung die Vorbereitung und Antragstellung in folgenden Bereichen:

1.mittel- und langfristige Planung bezüglich des Fächerkanons und der damit verbundenen Lehrstühle und Folgestellen,

2.kurz- und mittelfristige Planung und Verteilung neuer Stellen im wissenschaftlichen und administrativen Bereich auf der Grundlage der fakultären Prioritäten,

3.mittel- und langfristige Planung der Kredite für Lehraufträge und Semesterassistenzen im Kontext der Fächerplanung,

4.Beratung von Anträgen aus den Seminaren und Instituten über einschneidende strukturelle Massnahmen zur Verbesserung der Situation in Forschung und Lehre.

2

Der Fakultätsausschuss nimmt zuhanden der Universitätsleitung Stellung zu den Anträgen der Berufungs- und Beförderungskommissionen.[4]

3

Dem Fakultätsausschuss können von der Fakultätsversammlung weitere Aufgaben übertragen werden.[4]

4. Abschnitt: Kommissionen

Ständige und nichtständige Kommissionen

§ 13.

1

Für wichtige Aufgaben werden ständige Kommissionen eingesetzt.

2

Zur Erfüllung befristeter besonderer Aufträge können nichtständige Kommissionen eingesetzt werden.

3

Jeder Stand entsendet je eine Delegierte oder einen Delegierten in die verschiedenen ständigen und nichtständigen Kommissionen. Ausgenommen sind die Kommissionen zur Begutachtung von Habilitationsleistungen.[3]

Berufungskommissionen

§ 14.

1

Die Berufungskommissionen sind nichtständige Kommissionen.

2

Sie setzen sich aus mindestens sieben Mitgliedern zusammen. Jeder Stand entsendet je eine Delegierte oder einen Delegierten. In der Regel soll mindestens eine Professorin Einsitz nehmen können.[3] Mindestens zwei Mitglieder gehören nicht der Universität Zürich an.[5]4 Die Berufungskommissionen werden in ihrer Arbeit durch das Dekanat unterstützt.

2. Teil: Verfahrensvorschriften

1. Abschnitt: Sitzungen

Ordentliche Sitzungen

§ 15.

Die Fakultätsversammlung und der Fakultätsausschuss treten mindestens dreimal im Semester zusammen.

Einberufung

§ 16.

Einladungen und Tagesordnung für die Fakultätsversammlung und den Fakultätsausschuss sind in der Regel sieben Tage vor dem Sitzungsdatum zu versenden.

Traktanden

§ 17.

1

Anträge auf Behandlung eines Traktandums in der Fakultätsversammlung und im Fakultätsausschuss sind der Dekanin oder dem Dekan bis spätestens vierzehn Tage vor Sitzungsbeginn schriftlich einzureichen.

2

Nicht traktandierte Geschäfte können bei Beginn einer Sitzung in die Traktandenliste aufgenommen werden, wenn sich mindestens drei Viertel der Anwesenden für die Traktandierung aussprechen.

Protokoll

§ 18.

Über die Sitzungen der Fakultätsversammlung und des Fakultätsausschusses wird ein Protokoll geführt. Die Protokolle werden bis spätestens sieben Tage vor der nächsten Sitzung auf dem Dekanat aufgelegt. Allfällige Anträge auf Änderung eines Protokolls können zu Beginn der nächsten Sitzung vorgebracht werden.

2. Abschnitt: Abstimmungen und Wahlen

Abstimmungen

§ 19.

1

Die Fakultätsversammlung, der Fakultätsausschuss und die Kommissionen beschliessen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

2

Bei Beratungen von Prüfungsleistungen unter Einschluss der Promotionen und Habilitationen wirken neben den Professorinnen und Professoren die Delegierten der Studierenden, der Assistierenden und der Privatdozentinnen und -dozenten mit, bei der Beschlussfassung nur dann, wenn sie die entsprechende Prüfung abgelegt haben.

3

Die Vorsitzende oder der Vorsitzende stimmt mit; bei Stimmengleichheit hat sie oder er den Stichentscheid.

4

Abstimmungen erfolgen durch Handerheben, wenn nicht ein Viertel der anwesenden Mitglieder eine geheime Abstimmung verlangt.

Wahlen

§ 20.

1

Eine Wahl bedarf des absoluten Mehrs der abgegebenen Stimmen.

2

Wird im zweiten Wahlgang das absolute Mehr nicht erreicht, so genügt im dritten Wahlgang das relative Mehr der abgegebenen Stimmen.

3

Wahlen erfolgen durch Handerheben, wenn nicht ein Viertel der anwesenden Mitglieder eine geheime Wahl verlangt.

4

Die Wahl der Dekanin oder des Dekans und der Prodekaninnen oder Prodekane ist geheim.

Anwesenheitspflicht

§ 21.[5]

Die Teilnahme an den Sitzungen der Fakultätsversammlung und des Fakultätsausschusses ist für die Mitglieder Amtspflicht.

3. Abschnitt: Schweigepflicht, Informationsrecht und Archivierung

Schweigepflicht

§ 22.

1

Die Mitglieder der Fakultätsgremien unterstehen der Schweigepflicht in Bezug auf:

1.Berufung, Beförderung und Entlassung von Professorinnen und Professoren, soweit einzelne Tatbestände oder Beschlüsse während des Verfahrens von der Dekanin oder dem Dekan oder dem in der Sache zuständigen Fakultätsgremium zur Wahrung des Persönlichkeitsschutzes der Schweigepflicht unterstellt werden,

2.Erteilung und Entzug der venia legendi sowie der Titularprofessur,

3.Individuelle Leistungen beim Doktorat und bei Prüfungen,

4.Stellungnahmen und Abstimmungsverhalten anderer Mitglieder,

5.Geschäfte, die von der Dekanin oder dem Dekan oder dem in der Sache zuständigen Fakultätsgremium der Schweigepflicht unterstellt werden.

2

Eine namentliche Nennung ist überdies auch im Zusammenhang mit anderen Geschäften zu unterlassen, wenn sie geeignet wäre, das Ansehen des Betroffenen herabzusetzen.

3

Die Bindung an die Schweigepflicht besteht auch nach dem Ausscheiden aus dem Amt.

Informationsrecht

§ 23.

1

Die Dekanin oder der Dekan darf, wo es geboten erscheint, die Mitglieder der Fakultätsversammlung und Dritte über Geschäfte informieren, die der Schweigepflicht nach § 22 unterliegen.

2

Unter den gleichen Voraussetzungen darf sie oder er andere Personen ermächtigen, Informationen weiterzugeben.

Archivierung

§ 24.

Das Dekanat bewahrt die Sitzungsakten der Fakultätsgremien, die Dossiers über Dozierende und Studierende sowie wichtige Korrespondenz während zehn Jahren auf. Anschliessend übergibt es die Akten dem Universitätsarchiv.

3. Teil: Schlussbestimmungen

Inkrafttreten

§ 25.

Dieses Reglement tritt nach Genehmigung[2] durch die Erweiterte Universitätsleitung auf den 28. Juni 2000 in Kraft.


[1] OS 56, 407.

[2] Genehmigt am 27. Juni 2000.

[3] Fassung gemäss B vom 26. April 2002 (OS 60, 88). In Kraft seit 3. Juli 2002.

[4] Eingefügt durch B vom 3. Oktober 2008 (OS 64, 272). In Kraft seit 1. Juli 2009.

[5] Fassung gemäss B vom 3. Oktober 2008 (OS 64, 272). In Kraft seit 1. Juli 2009.

415.451 – Versionen

IDPublikationAufhebung
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08901.01.201401.08.2024Version öffnen
06501.07.200901.01.2014Version öffnen
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01901.10.1997Version öffnen
01630.09.1997Version öffnen