Gebührenordnung des Tierspitals der Universität

(vom 3. Juni 1992)[1]

Der Regierungsrat beschliesst:

§ 1.

1

Für die vom Tierspital der Universität aufgenommenen Tierpatienten werden tägliche Aufenthaltstaxen erhoben, die durch Multiplikation der nachstehenden Taxpunkte mit einem Taxpunktwert ermittelt werden.

2

Der Taxpunktwert beträgt seit 1. Januar 1992 Fr. 1. Die Erziehungsdirektion passt ihn alle zwei Jahre auf den 1. Januar der Teuerung an; erstmals auf den 1. Januar 1994. Massgebend ist der Landesindex der Konsumentenpreise, Stand 31. Oktober des vorangehenden Jahres.

§ 2.

Es gelten pro Aufenthaltstag folgende Taxpunkte:

1.Kleintiere 1.1 Hunde, klein 17 1.2 Hunde, mittel und gross 23 1.3 Katzen 12

2.Pferde 2.1 Freizeit- und Sportpferde 43 2.2 Stuten mit Fohlen 46 2.3 Kleinpferde (Isländer, Shetland, Norweger), Ponys, Esel 25 2.4 Kleinpferde, Ponys, Esel mit Fohlen 28 2.5 Fohlen (bis zwei Jahre) 17 2.6 Versuchspferde 13

3.Landwirtschaftliche Nutztiere 3.1 Pferde 34 3.2 Rinder, Kühe 9 3.3 Stiere 23 3.4 Kälber (bis ein Jahr) 6 3.5 Ziegen, Schafe, Schweine 6 3.6 Zwergziegen 4 3.7 Versuchstiere, grosse (Rinder) 6 3.8 Versuchstiere, kleine (Kälber, Ziegen, Schafe, Schweine) 4

§ 3.

Die Gebühren sind Minimalbeträge, die bei besonderem Aufwand überschritten werden dürfen. Für besondere Fütterung werden die tatsächlichen Mehrkosten verrechnet.

§ 4.

1

Bei der Rückgabe der Tiere sind die Kosten bar zu bezahlen, oder deren Erstattung ist in geeigneter Weise sicherzustellen. Ausnahmsweise können Vorauszahlungen verlangt werden.

2

Der Administrative Dienst des Tierspitals kann in begründeten Fällen, insbesondere wenn die Aufnahme von Tieren Dritter im Interesse von Lehre und Forschung liegt, aufgrund der Richtlinien der Klinikdirektorenkonferenz die Verpflegungs-, Unterhalts- und Behandlungskosten ermässigen.

3

Die Richtlinien der Klinikdirektorenkonferenz bedürfen der Genehmigung durch die Erziehungsdirektion.

§ 5.

Diese Gebührenordnung tritt am 1. Juni 1992 in Kraft. Auf den gleichen Zeitpunkt wird § 11 Abs. 2 und 3 der Verordnung über das Tierspital der Universität vom 14. November 1990 aufgehoben.


[1] OS 52, 115.

415.449.3 – Versionen

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