Habilitationsreglement der Vetsuisse-Fakultät der Universitäten Bern und Zürich

(vom 9. Dezember 2009)[1]

Der Vetsuisse-Rat,

gestützt auf das Konkordat vom 27. Mai 2005 (Vereinbarung über die Vetsuisse-Fakultät der Universitäten Bern und Zürich), auf die Beschlüsse des Regierungsrates der Kantone Bern vom 16. November 2005 und Zürich vom 6. Dezember 2005 (Vereinbarung über die Vetsuisse-Fakultät der Universitäten Bern und Zürich)[4] sowie auf das gemeinsame Fakultätsreglement vom 12. Dezember 2007 (Fakultätsreglement der Vetsuisse-Fakultät, Universitäten Bern und Zürich), beschliesst:

Allgemeines

§ 1.

1

Mit der Habilitation werden wissenschaftlich ausgewiesene Personen zu Privatdozentinnen oder Privatdozenten ernannt. Sie erhalten damit die Lehrbefugnis (Venia Legendi).

2

Durch das Habilitationsverfahren wird die Befähigung geprüft, ein Fachgebiet oder ein Teilgebiet eines Faches in Forschung und Lehre an der Universität zu vertreten.

3

Das Habilitationsverfahren ist in der Regel spätestens ein Jahr nach Einreichen des Habilitationsgesuches abzuschliessen.

Habilitationsanforderungen

§ 2.

1

Für eine Habilitation kommen promovierte Personen infrage, die sich erfolgreich in Forschung und Lehre betätigen.

2

Die Grundlagen der Habilitation bilden:[5]

a.die Habilitationsschrift gemäss § 3,

b.die bisherigen Qualifikationen und Leistungen der Habilitandin oder des Habilitanden in Forschung und Lehre gemäss § 4 sowie

c.eine öffentliche Probevorlesung gemäss § 7.

Habilitationsschrift

§ 3.[5]

1

Die Habilitationsschrift dokumentiert die selbstständige wissenschaftliche Leistung der Habilitandin oder des Habilitanden im Fachgebiet oder in einem Teil des Fachgebietes, für das die Venia Legendi erteilt werden soll.

2

Das Fachgebiet muss entweder bereits an der Vetsuisse-Fakultät vertreten sein oder ansonsten vor dem Einreichen des Habilitationsgesuchs von der Vetsuisse-Kommission Beförderungsgeschäfte (VSK-BG) geprüft und zugelassen werden.

3

Der wissenschaftliche Beitrag muss einem internationalen Vergleich standhalten und neue Erkenntnisse enthalten. Leistungen aus einem PhD-Programm können in die Habilitationsschrift einfliessen. Die Habilitationsschrift darf jedoch nicht mit einer bereits angefertigten PhD-Schrift identisch sein. Leistungen und Publikationen aus der eigenen Masterarbeit oder der eigenen Dissertation (Qualifikationsschrift für die Promotion zum Dr. med. vet.) dürfen nicht in die Habilitationsschrift aufgenommen werden.

4

Die Habilitationsschrift besteht aus einer Reihe von mindestens fünf wissenschaftlichen Originalpublikationen oder zur Veröffentlichung angenommenen Arbeiten, in denen die Habilitandin oder der Habilitand Erst- oder Letztautorin oder Erst- oder Letztautor ist. Diese Publikationen müssen in Fachzeitschriften mit Gutachterprozess (peerreview; ISI-gelistet) erschienen oder angenommen sein. Ausnahmen liegen im Ermessen der VS-K-BG. Die Publikationen müssen in einem thematischen Zusammenhang stehen und einen Bezug zum Fachgebiet aufweisen, für das die Venia Legendi angestrebt wird. Das übergeordnete wissenschaftliche Konzept ist in einer Einführung zu erläutern. Ergebnisse und Schlussfolgerungen sind in einer ausführlichen Zusammenfassung darzustellen.

5

Die Teile der Habilitationsschrift, die nicht den Originalpublikationen entsprechen, müssen in englischer Sprache verfasst werden. Die Originalpublikationen sind in der Sprache einzufügen, in der sie erschienen bzw. akzeptiert sind.

Vorausgesetzte Qualifikationen und Leistungen in Forschung und Lehre

§ 4.

Die Habilitandin oder der Habilitand hat folgende Qualifikationen und Leistungen nachzuweisen:[5]

a.Eine Promotion in Tiermedizin oder einem tiermedizinisch relevanten Fachgebiet,

b.Nach der Promotion eine mindestens zweijährige fachspezifische Tätigkeit auf dem Gebiet, für das die Venia Legendi angestrebt wird,

c.Mindestens ein Jahr fachspezifische Tätigkeit an einer anerkannten wissenschaftlichen Einrichtung ausserhalb der Vetsuisse-Fakultät,

d.Eine von universitären Facheinrichtungen angebotene Ausbildung in Hochschuldidaktik,

e.Die regelmässige universitäre Lehrtätigkeit über mindestens zwei Semester im Fachgebiet, für das die Venia Legendi angestrebt wird. Als regelmässige Lehrtätigkeit gilt die Durchführung fachlich zusammenhängender Anteile von Bachelor-Kursen und/oder von Master- oder PhD-Kursen. Eine Lehrveranstaltung pro Jahr muss in der Regel durch ein unabhängiges Evaluationsverfahren evaluiert werden. Die Ergebnisse der Evaluation sind Bestandteil des Habilitationsgesuches,

f.Die Planung und Durchführung von Forschungsprojekten sowie die Präsentation von eigenen Forschungsergebnissen an wissenschaftlichen Tagungen und in der Regel die Einwerbung von Drittmitteln,

g.Neben der Habilitationsschrift weitere wissenschaftliche Publikationen im Fachgebiet, für das die Venia Legendi angestrebt wird. Publikationen sind Veröffentlichungen in den im jeweiligen Fachgebiet angesehenen wissenschaftlichen Zeitschriften oder elektronischen Publikationsforen mit Begutachtungsprozess.

Habilitationsgesuch

§ 5.[5]

1

Das Habilitationsgesuch ist als schriftliches Dokument und in elektronischer Form unter genauer Bezeichnung des Fachgebietes, für das die Venia Legendi erteilt werden soll, an die Vetsuisse-Dekanin oder den Vetsuisse-Dekan zu richten und auf dem jeweiligen Standortdekanat einzureichen. Das Format der einzureichenden Unterlagen ist in der Wegleitung für Habilitierende genauer spezifiziert.

2

Zusammen mit dem Habilitationsgesuch sind in elektronischer Form und als schriftliches Dokument in je sechs Exemplaren einzureichen:

a.Curriculum Vitae,

b.Habilitationsschrift,

c.Nachweis über die in § 4 geforderten Qualifikationen und Leistungen. Im Publikationsverzeichnis sind die Publikationen nach § 3 Abs. 4 und die Publikationen nach § 4 lit. g getrennt aufzuführen oder zu markieren,

d.drei Themenvorschläge für die öffentliche Probevorlesung gemäss § 7.

3

Der Habilitandin oder dem Habilitanden ist es freigestellt, zusammen mit dem Habilitationsgesuch eine für die Vetsuisse-Fakultät unverbindliche Liste mit maximal fünf möglichen externen Gutachterinnen oder Gutachtern für die Habilitationsschrift einzureichen. Falls davon Gebrauch gemacht wird, müssen allfällige Beziehungen zu den vorgeschlagenen Personen dargelegt werden.

4

Sämtliche eingereichten Unterlagen mit Ausnahme von Originalzeugnissen gehen in das Eigentum der Vetsuisse-Fakultät über.

Habilitationsverfahren

§ 6.[5]

1

Wenn alle erforderlichen Unterlagen vorliegen und die formalen Voraussetzungen vollständig erfüllt sind, eröffnet die Vetsuisse-Dekanin oder der Vetsuisse-Dekan das Habilitationsverfahren und leitet das Habilitationsgesuch und die zum Habilitationsgesuch gehörenden Unterlagen an die VS-K-BG[5] weiter.

2

Die Präsidentin oder der Präsident der VS-K-BG[5] unterrichtet die VS-K-BG[5].

3

Die VS-K-BG bestimmt zwei Gutachterinnen oder Gutachter von auswärtigen wissenschaftlichen Institutionen zur Beurteilung der Habilitationsschrift. Diese Personen können, müssen aber nicht aus den nach § 5 Abs. 3 vorgeschlagenen Personen ausgewählt werden.

4

Zudem bestimmt die VS-K-BG ein internes Gutachtergremium aus mindestens drei habilitierten Mitgliedern, welches folgende Kriterien erfüllen muss:

a.Ein habilitiertes Mitglied der VS-K-BG gehört dem internen Gutachtergremium als Berichterstatterin oder Berichterstatter an,

b.Eine ordentliche oder eine ausserordentliche Professorin oder ein ordentlicher oder ein ausserordentlicher Professor des betreffenden Fachs oder ein fachnahes habilitiertes Mitglied der Vetsuisse-Fakultät gehört dem internen Gutachtergremium an,

c.Im internen Gutachtergremium sind beide Vetsuisse-Standorte vertreten.

5

Unter der Leitung der Berichterstatterin oder des Berichterstatters prüft das interne Gutachtergremium die Habilitationsschrift und die zum Habilitationsgesuch gehörenden Unterlagen und verfasst ein internes Gutachten zuhanden der VS-K-BG[5].

6

Jedes Mitglied der VS-K-BG[5] kann zuhanden der Präsidentin oder des Präsidenten der VS-K-BG[5] eine schriftliche Stellungnahme zur Habilitationsschrift oder zu den weiteren eingereichten Unterlagen abgeben. Diese Stellungnahmen sind bei den Kommissionsentscheidungen zu berücksichtigen.

7

Nach Eintreffen der externen Gutachten stehen die Habilitationsschrift mit den zum Habilitationsgesuch gehörenden Unterlagen und die Gutachten während zwei Wochen der Professorenschaft und den Privatdozierenden der Vetsuisse-Fakultät an beiden Standorten sowie allen Mitgliedern der Vetsuisse-Fakultätsversammlung zur Einsicht und zur Abgabe von schriftlichen Stellungnahmen an die Präsidentin oder den Präsidenten der VS-K-BG[5] zur Verfügung.

8

Nach Ablauf der Einsichtnahme wird das Ergebnis der Gutachten und gegebenenfalls weiterer eingegangener schriftlicher Stellungnahmen in der VS-K-BG[5] besprochen. Weichen die externen Gutachten deutlich voneinander oder vom internen Gutachten ab, so holt die VSK-BG[5] ein weiteres externes Gutachten ein.

9

Die VS-K-BG entscheidet über die Annahme, den Auftrag zur Überarbeitung oder die Ablehnung der Habilitationsschrift.

10

Die VS-K-BG kann einmalig eine bestimmte Frist zur Überarbeitung festlegen, sofern keine gravierenden Mängel vorliegen. Die Frist gemäss § 1 Abs. 3 steht in dieser Zeit still.

11

Wird die Habilitationsschrift direkt oder nach einer allfälligen Überarbeitung von der VS-K-BG abgelehnt, so informiert die VS-KBG die Vetsuisse-Dekanin oder den Vetsuisse-Dekan.[12] Im Falle einer Ablehnung der Habilitationsschrift durch die VSK-BG[5] informiert die Vetsuisse-Dekanin oder der Vetsuisse-Dekan die Habilitandin oder den Habilitanden und setzt eine Frist, innerhalb der das Habilitationsgesuch zurückgezogen werden kann.13 Wird das Habilitationsgesuch nicht zurückgezogen, informiert die Vetsuisse-Dekanin oder der Vetsuisse-Dekan die Universitätsleitung der Universität Bern oder die Erweiterte Universitätsleitung der Universität Zürich über den Abschluss des Habilitationsverfahrens und beantragt die Nichterteilung der Venia Legendi.14 Eine abgelehnte Habilitationsschrift kann – auch in erneut überarbeiteter Form – nicht noch einmal für einen neuen Antrag auf Habilitation eingereicht werden.

Öffentliche Probevorlesung

§ 7.[5]

1

Die Habilitandin oder der Habilitand muss zusammen mit der Habilitationsschrift und den übrigen Unterlagen drei Themenvorschläge für die öffentliche Probevorlesung einreichen. Nach Annahme der Habilitationsschrift wird die Habilitandin oder der Habilitand zu einer öffentlichen Probevorlesung eingeladen.

2

Die Themenvorschläge für die öffentliche Probevorlesung müssen aus dem Fachgebiet stammen, für das die Venia Legendi beantragt wird. Einer der drei Themenvorschläge darf nicht aus dem engeren Gebiet der Habilitationsschrift gewählt werden.

3

Ist die Habilitandin oder der Habilitand nicht Tiermedizinerin oder Tiermediziner, so muss das Thema der öffentlichen Probevorlesung einen eindeutigen Bezug zur Tiermedizin haben.

4

Die VS-K-BG wählt das Thema der öffentlichen Probevorlesung aus und teilt es der Habilitandin oder dem Habilitanden in der Regel drei Wochen vor dem Termin der öffentlichen Probevorlesung mit. Werden eines oder mehrere der eingereichten Themen von der VS-KBG als ungeeignet bewertet, fordert diese die Habilitandin oder den Habilitanden auf, eine entsprechende Anzahl anderer Themenvorschläge einzureichen.

5

An der öffentlichen Probevorlesung können in der Regel durch Teleteaching beide Vetsuisse-Standorte teilnehmen.

6

Die öffentliche Probevorlesung dauert 35 Minuten, gefolgt von einer zehnminütigen Diskussion. Sie kann in einer Landessprache oder in Englisch gehalten werden. Das Thema ist so darzustellen, dass es auch für Nichtspezialistinnen oder Nichtspezialisten verständlich und schlüssig ist. Die Präsentation soll einerseits die didaktischen Fähigkeiten der Lehre für die Studierenden unter Beweis stellen und anderseits neueste Forschungsdaten vorstellen.

7

Die Mitglieder der VS-K-BG[5] beurteilen die Probevorlesung und entscheiden über deren Annahme oder Ablehnung als mündliche Habilitationsleistung. Wird die Probevorlesung positiv beurteilt, so gibt die VS-K-BG[5] der Vetsuisse-Dekanin oder dem Vetsuisse-Dekan die Empfehlung, der Universitätsleitung der Universität Bern oder der Erweiterten Universitätsleitung der Universität Zürich Antrag auf Erteilung der Venia Legendi in dem beantragten Fachgebiet zu stellen.

8

Wird die Probevorlesung negativ beurteilt, so wird die Habilitandin oder der Habilitand gemäss den Bestimmungen unter § 7 Abs. 1–6 erneut zu einer öffentlichen Probevorlesung eingeladen. Dabei darf nicht das gleiche Thema der als ungenügend bewerteten öffentlichen Probevorlesung gewählt werden.

9

Wird die Probevorlesung erneut negativ beurteilt, so gibt die VSK-BG[5] der Vetsuisse-Dekanin oder dem Vetsuisse-Dekan die Empfehlung, bei der Universitätsleitung der Universität Bern oder bei der Erweiterten Universitätsleitung der Universität Zürich Antrag auf Nichterteilung der Venia Legendi zu stellen.

Umhabilitation

§ 8.

1

Umhabilitieren können sich Personen, die an einer anderen Hochschule habilitiert haben.

2

Es kommt ein vereinfachtes Verfahren zur Anwendung. Eine ordentliche oder eine ausserordentliche Professorin oder ein ordentlicher oder ein ausserordentlicher Professor des betreffenden Fachgebiets verfasst ein Gutachten über die Leistungen der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers.[5]

3

Die VS-K-BG[5] entscheidet aufgrund des Gutachtens sowie nach Einsicht in die Habilitationsschrift und nach Prüfung der sonstigen Qualifikationen und Leistungen gemäss § 4, ob sie der Vetsuisse-Dekanin oder dem Vetsuisse-Dekan die Empfehlung gibt, bei der Universitätsleitung der Universität Bern oder bei der Erweiterten Universitätsleitung der Universität Zürich einen Antrag auf Erteilung der Venia Legendi zu stellen.

4

Auf eine Probevorlesung gemäss § 7 wird in der Regel verzichtet.

Akteneinsicht

§ 9.[5]

Gesuche um Akteneinsicht sind an die zuständige Instanz zu richten. Bis zur Antragstellung auf Erteilung oder Nichterteilung der Venia Legendi ist die VS-K-BG, danach die Universitätsleitung der Universität Bern oder die Erweiterte Universitätsleitung der Universität Zürich zuständig.

Entzug der Venia Legendi

§ 10.[5]

Betreffend Entzug der Venia Legendi ist für die Universität Zürich § 16 der Universitätsordnung der Universität Zürich vom 4. Dezember 1998[3] massgebend und für die Universität Bern Art. 63 Abs. 2 des Statuts der Universität Bern vom 7. Juni 2011 (Universitätsstatut; UniSt).

Pflichtexemplare

§ 11.

1

Es können Pflichtexemplare verlangt werden, welche beim jeweiligen Standortdekanat innerhalb eines Jahres eingereicht werden müssen.[5]

2

Diese müssen als Habilitationsschrift der Vetuisse-Fakultät unter Angabe der jeweiligen Standortuniversität gekennzeichnet sein.

Antrittsvorlesung und Lehrverpflichtung

§ 12.

1

Die Privatdozentin oder der Privatdozent ist verpflichtet, innerhalb eines Jahres nach Erteilung der Venia Legendi eine öffentliche Antrittsvorlesung zu halten, sofern die verleihende Universität dies verlangt.

2

Nach Erteilung der Venia Legendi an einer der beiden Standortuniversitäten ist die Privatdozentin oder der Privatdozent verpflichtet, je nach Bedarf an einer oder beiden Standortuniversitäten der Vetsuisse-Fakultät Lehrveranstaltungen durchzuführen. Auf ein begründetes Gesuch hin kann die Vetsuisse-Dekanin oder der Vetsuisse-Dekan die Privatdozentin oder den Privatdozenten von der Pflicht, an der anderen Standortuniversität zu lehren, entbinden.

Schlussbestimmungen

§ 13.

Änderungen des Vetsuisse-Habilitationsreglements bedürfen der Beschlussfassung durch den Vetsuisse-Rat.

Übergangsbestimmungen

§ 14.

Vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens bereits angemeldete Habilitationsverfahren werden nach dem bisherigen diesbezüglich am jeweiligen Standort geltenden Recht durchgeführt.

Inkrafttreten

§ 15.

1

Dieses Reglement tritt nach Verabschiedung in der Vetsuisse-Fakultätsversammlung und mit Erlass durch den Vetsuisse-Rat in Kraft[2].[5]

2

Es ersetzt das Reglement über die Habilitation an der Veterinärmedizinischen Fakultät der Universität Bern in der Fassung vom 16. Februar 1993 und die Habilitationsordnung der Veterinärmedizinischen Fakultät der Universität Zürich vom 25. November 2002.


[1] OS 65, 111.

[2] Inkrafttreten: 9. Dezember 2009.

[3] LS 415. 111.

[4] LS 415. 442.

[5] Fassung gemäss B vom 26. Juni 2015 (OS 71, 68). In Kraft seit 26. Juni 2015.

415.448 – Versionen

IDPublikationAufhebung
09226.06.201526.01.2023Version öffnen
06809.12.200926.06.2015Version öffnen
03909.12.2009Version öffnen