Habilitationsreglement der Vetsuisse-Fakultät der Universitäten Bern und Zürich

(vom 9. Dezember 2009)[1]

Der Vetsuisse-Rat,

gestützt auf das Konkordat vom 27. Mai 2005 (Vereinbarung über die Vetsuisse-Fakultät der Universitäten Bern und Zürich), auf die Beschlüsse des Regierungsrates der Kantone Bern vom 16. November 2005 und Zürich vom 6. Dezember 2005 (Vereinbarung über die Vetsuisse-Fakultät der Universitäten Bern und Zürich)[4] sowie auf das gemeinsame Fakultätsreglement vom 12. Dezember 2007 (Fakultätsreglement der Vetsuisse-Fakultät, Universitäten Bern und Zürich), beschliesst:

Allgemeines

§ 1.

1

Mit der Habilitation werden wissenschaftlich ausgewiesene Personen zu Privatdozentinnen oder Privatdozenten ernannt. Sie erhalten damit die Lehrbefugnis (Venia Legendi).

2

Durch das Habilitationsverfahren wird die Befähigung geprüft, ein Fachgebiet oder ein Teilgebiet eines Faches in Forschung und Lehre an der Universität zu vertreten.

3

Das Habilitationsverfahren ist in der Regel spätestens ein Jahr nach Einreichen des Habilitationsgesuches abzuschliessen.

Habilitationsanforderungen

§ 2.

1

Für eine Habilitation kommen promovierte Personen infrage, die sich erfolgreich in Forschung und Lehre betätigen.

2

Die Grundlagen der Habilitation bilden

a.eine Habilitationsschrift,

b.die bisherigen Qualifikationen und Leistungen der Habilitandin oder des Habilitanden in Forschung und Lehre sowie

c.eine öffentliche Probevorlesung. Die inhaltlichen Anforderungen, die Durchführung und Bewertung der Probevorlesung sind in § 7 geregelt.

Habilitationsschrift

§ 3.

1

Die Habilitationsschrift dokumentiert die selbstständige wissenschaftliche Leistung der Habilitandin oder des Habilitanden im Fachgebiet oder in einem Teil des Fachgebietes, für das die Venia Legendi erteilt werden soll.

2

Das Fachgebiet muss entweder bereits an der Vetsuisse-Fakultät vertreten sein oder ansonsten vor dem Einreichen des Habilitationsgesuchs von der Kommission für Berufungs- und Beförderungsgeschäfte (K-BBG) geprüft und zugelassen werden.

3

Der wissenschaftliche Beitrag muss einem internationalen Vergleich standhalten und neue Erkenntnisse enthalten, die durch innovative Ansätze erarbeitet wurden.

4

Die Habilitationsschrift besteht aus einer Reihe von mindestens fünf wissenschaftlichen Originalpublikationen oder zur Veröffentlichung angenommenen Arbeiten, in denen die Habilitandin oder der Habilitand Erst- oder Letztautorin oder Erst- oder Letztautor ist. Ausnahmen liegen im Ermessen der K-BBG. Die Publikationen müssen in einem thematischen Zusammenhang stehen und einen Bezug zum Fachgebiet aufweisen, für das die Venia Legendi angestrebt wird. Das übergeordnete wissenschaftliche Konzept ist in einer Einführung zu erläutern. Ergebnisse und Schlussfolgerungen sind in einer ausführlichen Zusammenfassung darzustellen.

Vorausgesetzte Qualifikationen und Leistungen in Forschung und Lehre

§ 4.

Die Habilitandin oder der Habilitand hat folgende Qualifikationen und Leistungen nachzuweisen:

a.Eine Promotion in Tiermedizin oder einem tiermedizinisch relevanten Fachgebiet. Leistungen aus einem Ph.D.-Programm können in die Habilitationsschrift einfliessen. Die Habilitationsschrift darf jedoch nicht mit einer bereits angefertigten Ph.D.-Schrift identisch sein,

b.Nach der Promotion eine mindestens zweijährige fachspezifische Tätigkeit auf dem Gebiet, für das die Venia Legendi angestrebt wird,

c.Mindestens ein Jahr fachspezifische Tätigkeit an einer anerkannten wissenschaftlichen Einrichtung ausserhalb der Vetsuisse-Fakultät,

d.Eine von universitären Facheinrichtungen angebotene Ausbildung in Hochschuldidaktik,

e.Die regelmässige universitäre Lehrtätigkeit über mindestens zwei Semester im Fachgebiet, für das die Venia Legendi angestrebt wird. Als regelmässige Lehrtätigkeit gilt die Durchführung fachlich zusammenhängender Anteile von Bachelor-Kursen und/oder von Master- oder Ph.D.-Kursen. In der Regel eine Lehrveranstaltung pro Jahr muss durch ein unabhängiges Evaluationsverfahren evaluiert werden. Die Ergebnisse der Evaluation sind Bestandteil des Habilitationsgesuches,

f.Die Planung und Durchführung von Forschungsprojekten, die Präsentation von eigenen Forschungsergebnissen an wissenschaftlichen Tagungen und in der Regel die Einwerbung von Drittmitteln,

g.Neben der Habilitationsschrift weitere wissenschaftliche Publikationen im Fachgebiet, für das die Venia Legendi angestrebt wird. Publikationen sind Veröffentlichungen in den im jeweiligen Fachgebiet angesehenen wissenschaftlichen Zeitschriften oder elektronischen Publikationsforen (open access journals) mit Begutachtungsprozess.

Habilitationsgesuch

§ 5.

1

Das Habilitationsgesuch ist als schriftliches Dokument und in elektronischer Form unter genauer Bezeichnung des Fachgebietes, für das die Venia Legendi erteilt werden soll, an die Vetsuisse-Dekanin oder den Vetsuisse-Dekan zu richten und auf dem jeweiligen Standort-Dekanat einzureichen.

2

Zusammen mit dem Habilitationsgesuch sind in elektronischer Form und als schriftliches Dokument in je drei Exemplaren einzureichen:

a.Curriculum Vitae,

b.Habilitationsschrift,

c.Nachweis über die in § 4 geforderten Qualifikationen und Leistungen.

3

Der Habilitandin oder dem Habilitanden ist es freigestellt, zusammen mit dem Habilitationsgesuch eine für die Vetsuisse-Fakultät unverbindliche Liste mit maximal fünf möglichen externen Gutachterinnen oder Gutachtern für die Habilitationsschrift einzureichen. Falls davon Gebrauch gemacht wird, müssen allfällige Beziehungen zu den vorgeschlagenen Personen dargelegt werden.

4

Sämtliche eingereichten Unterlagen mit Ausnahme von Originalzeugnissen gehen in das Eigentum der Vetsuisse-Fakultät über.

Habilitationsverfahren

§ 6.

1

Wenn alle erforderlichen Unterlagen vorliegen und die formalen Voraussetzungen vollständig erfüllt sind, eröffnet die Vetsuisse-Dekanin oder der Vetsuisse-Dekan das Habilitationsverfahren und leitet das Habilitationsgesuch und die zum Habilitationsgesuch gehörenden Unterlagen an die K-BBG weiter.

2

Die Präsidentin oder der Präsident der K-BBG unterrichtet die K-BBG.

3

Die K-BBG bestimmt zwei Gutachterinnen oder Gutachter von auswärtigen wissenschaftlichen Institutionen zur Beurteilung der Habilitationsschrift.

4

Zudem bestimmt die K-BBG ein internes Gutachtergremium aus mindestens drei habilitierten Mitgliedern, welches folgende Kriterien erfüllen muss:

a.Ein habilitiertes Mitglied der K-BBG gehört dem internen Gutachtergremium als Berichterstatterin oder Berichterstatter an,

b.Die Lehrstuhlinhaberin oder der Lehrstuhlinhaber des betreffenden Fachs oder ein fachnahes habilitiertes Mitglied der Vetsuisse-Fakultät gehört dem internen Gutachtergremium an,

c.Im internen Gutachtergremium sind beide Vetsuisse-Standorte vertreten.

5

Unter der Leitung der Berichterstatterin oder des Berichterstatters prüft das interne Gutachtergremium die Habilitationsschrift und die zum Habilitationsgesuch gehörenden Unterlagen und verfasst ein internes Gutachten zuhanden der K-BBG.

6

Jedes Mitglied der K-BBG kann zuhanden der Präsidentin oder des Präsidenten der K-BBG eine schriftliche Stellungnahme zur Habilitationsschrift oder zu den weiteren eingereichten Unterlagen abgeben. Diese Stellungnahmen sind bei den Kommissionsentscheidungen zu berücksichtigen.

7

Nach Eintreffen der externen Gutachten stehen die Habilitationsschrift mit den zum Habilitationsgesuch gehörenden Unterlagen und die Gutachten während zwei Wochen der Professorenschaft und den Privatdozierenden der Vetsuisse-Fakultät an beiden Standorten sowie allen Mitgliedern der Vetsuisse-Fakultätsversammlung zur Einsicht und zur Abgabe von schriftlichen Stellungnahmen an die Präsidentin oder den Präsidenten der K-BBG zur Verfügung.

8

Nach Ablauf der Einsichtnahme wird das Ergebnis der Gutachten und gegebenenfalls weiterer eingegangener schriftlicher Stellungnahmen in der K-BBG besprochen. Weichen die externen Gutachten deutlich voneinander oder vom internen Gutachten ab, so holt die K-BBG ein weiteres externes Gutachten ein.

9

Die K-BBG entscheidet über die Annahme oder Ablehnung der Habilitationsschrift.

10

Wird die Habilitationsschrift abgelehnt, so kann die K-BBG eine bestimmte Frist zur Überarbeitung festlegen, sofern keine gravierenden Mängel vorliegen. Die Frist gemäss § 1 Abs. 3 steht in dieser Zeit still.

11

Wird die Habilitationsschrift auch nach einer allfälligen Überarbeitung von der K-BBG abgelehnt, so informiert die K-BBG die Vetsuisse-Dekanin oder den Vetsuisse-Dekan.

12

Im Falle einer Ablehnung der Habilitationsschrift durch die K-BBG informiert die Vetsuisse-Dekanin oder der Vetsuisse-Dekan die Habilitandin oder den Habilitanden und setzt eine Frist, innerhalb der das Habilitationsgesuch zurückgezogen werden kann.

13

Wird das Habilitationsgesuch nicht zurückgezogen, informiert die Vetsuisse-Dekanin oder der Vetsuisse-Dekan die Universitätsleitung der Universität Bern oder die Erweiterte Universitätsleitung der Universität Zürich über den Abschluss des Habilitationsverfahrens und beantragt die Nichterteilung der Venia Legendi.

Öffentliche Probevorlesung

§ 7.

1

Nach Annahme der Habilitationsschrift wird die Habilitandin oder der Habilitand zu einer öffentlichen Probevorlesung eingeladen. Dazu hat sie oder er auf Anforderung der K-BBG drei Themenvorschläge einzureichen.

2

Das Thema der öffentlichen Probevorlesung muss aus dem Fachgebiet stammen, für das die Venia Legendi beantragt wird, darf jedoch nicht aus dem engeren Gebiet der Habilitationsschrift gewählt werden.

3

Ist die Habilitandin oder der Habilitand nicht Tiermedizinerin oder Tiermediziner, so muss das Thema der öffentlichen Probevorlesung einen eindeutigen Bezug zur Tiermedizin haben.

4

Die K-BBG wählt das Thema der öffentlichen Probevorlesung aus und teilt es der Habilitandin oder dem Habilitanden in der Regel drei Wochen vor dem Termin der Probevorlesung mit.

5

An der öffentlichen Probevorlesung können durch Teleteaching in der Regel beide Vetsuisse-Standorte teilnehmen.

6

Die öffentliche Probevorlesung dauert 35 Minuten, gefolgt von einer zehnminütigen Diskussion. Sie kann in einer Landessprache oder in Englisch gehalten werden. Das Thema ist so darzustellen, dass es auch für Nichtspezialistinnen oder Nichtspezialisten verständlich und schlüssig ist.

7

Die Mitglieder der K-BBG beurteilen die Probevorlesung und entscheiden über deren Annahme oder Ablehnung als mündliche Habilitationsleistung. Wird die Probevorlesung positiv beurteilt, so gibt die K-BBG der Vetsuisse-Dekanin oder dem Vetsuisse-Dekan die Empfehlung, der Universitätsleitung der Universität Bern oder der Erweiterten Universitätsleitung der Universität Zürich Antrag auf Erteilung der Venia Legendi in dem beantragten Fachgebiet zu stellen.

8

Wird die Probevorlesung negativ beurteilt, so wird die Habilitandin oder der Habilitand gemäss den Bestimmungen unter § 7 Abs. 1–6 erneut zu einer Probevorlesung eingeladen. Dabei darf das gleiche Thema der als ungenügend bewerteten Probevorlesung nicht wieder gewählt werden.

9

Wird die Probevorlesung erneut negativ beurteilt, so gibt die K-BBG der Vetsuisse-Dekanin oder dem Vetsuisse-Dekan die Empfehlung, bei der Universitätsleitung der Universität Bern oder bei der Erweiterten Universitätsleitung der Universität Zürich Antrag auf Nichterteilung der Venia Legendi zu stellen.

Umhabilitation

§ 8.

1

Umhabilitieren können sich Personen, die an einer anderen Hochschule habilitiert haben.

2

Es kommt ein vereinfachtes Verfahren zur Anwendung. Die Lehrstuhlinhaberin oder der Lehrstuhlinhaber des betreffenden Fachgebiets verfasst ein Gutachten über die Leistungen der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers.

3

Die K-BBG entscheidet aufgrund des Gutachtens sowie nach Einsicht in die Habilitationsschrift und nach Prüfung der sonstigen Qualifikationen und Leistungen gemäss § 4, ob sie der Vetsuisse-Dekanin oder dem Vetsuisse-Dekan die Empfehlung gibt, bei der Universitätsleitung der Universität Bern oder bei der Erweiterten Universitätsleitung der Universität Zürich einen Antrag auf Erteilung der Venia Legendi zu stellen.

4

Auf eine Probevorlesung gemäss § 7 wird in der Regel verzichtet.

Akteneinsicht

§ 9.

1

Gesuche um Akteneinsicht sind an die zuständige Instanz zu richten. Bis zur Antragstellung auf Erteilung oder Nichterteilung der Venia Legendi ist die K-BBG, danach die Universitätsleitung der Universität Bern oder die Erweiterte Universitätsleitung der Universität Zürich zuständig.

2

Die Akteneinsicht wird in der Regel erst nach Eröffnung des Entscheides der Universitätsleitung der Universität Bern oder der Erweiterten Universitätsleitung der Universität Zürich gewährt.

3

Die zuständige Instanz kann bei Vorliegen von wichtigen Gründen die Akteneinsicht beschränken und die Bekanntgabe der Namen der Gutachterinnen und Gutachter verweigern.

Entzug der Venia Legendi

§ 10.

Betreffend Entzug der Venia Legendi ist für die Universität Zürich § 16 der Universitätsordnung der Universität Zürich vom 4. Dezember 1998[3] massgebend und für die Universität Bern Art. 15 Abs. 2 des Statuts vom 17. Dezember 1997 der Universität Bern (Universitätsstatut; UniSt).

Pflichtexemplare

§ 11.

1

Nach Erteilung der Venia Legendi sind an der Universität Bern zwei Pflichtexemplare der Habilitationsschrift und an der Universität Zürich zwanzig Pflichtexemplare der Habilitationsschrift dem jeweiligen Standortdekanat innerhalb eines Jahres abzuliefern.

2

Diese müssen als Habilitationsschrift der Vetuisse-Fakultät unter Angabe der jeweiligen Standortuniversität gekennzeichnet sein.

Antrittsvorlesung und Lehrverpflichtung

§ 12.

1

Die Privatdozentin oder der Privatdozent ist verpflichtet, innerhalb eines Jahres nach Erteilung der Venia Legendi eine öffentliche Antrittsvorlesung zu halten, sofern die verleihende Universität dies verlangt.

2

Nach Erteilung der Venia Legendi an einer der beiden Standortuniversitäten ist die Privatdozentin oder der Privatdozent verpflichtet, je nach Bedarf an einer oder beiden Standortuniversitäten der Vetsuisse-Fakultät Lehrveranstaltungen durchzuführen. Auf ein begründetes Gesuch hin kann die Vetsuisse-Dekanin oder der Vetsuisse-Dekan die Privatdozentin oder den Privatdozenten von der Pflicht, an der anderen Standortuniversität zu lehren, entbinden.

Schlussbestimmungen

§ 13.

Änderungen des Vetsuisse-Habilitationsreglements bedürfen der Beschlussfassung durch den Vetsuisse-Rat.

Übergangsbestimmungen

§ 14.

Vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens bereits angemeldete Habilitationsverfahren werden nach dem bisherigen diesbezüglich am jeweiligen Standort geltenden Recht durchgeführt.

Inkrafttreten

§ 15.

1

Dieses Reglement tritt nach Verabschiedung in der Vetsuisse-Fakultätsversammlung und Erlass durch den Vetsuisse-Rat in Kraft[2].

2

Es ersetzt das Reglement über die Habilitation an der Veterinärmedizinischen Fakultät der Universität Bern in der Fassung vom 16. Februar 1993 und die Habilitationsordnung der Veterinärmedizinischen Fakultät der Universität Zürich vom 25. November 2002.


[1] OS 65, 111.

[2] Inkrafttreten: 9. Dezember 2009.

[3] LS 415. 111.

[4] LS 415. 442.

415.448 – Versionen

IDPublikationAufhebung
09226.06.201526.01.2023Version öffnen
06809.12.200926.06.2015Version öffnen
03909.12.2009Version öffnen