Verordnung über das Tierspital der Vetsuisse-Fakultät der Universität Zürich (Tierspitalverordnung)

(vom 9. April 2019)[1]

Der Universitätsrat beschliesst:

A. Allgemeine Bestimmungen

Organisation und Zweck

§ 1.

1

Das Tierspital der Universität Zürich ist Teil der Vetsuisse-Fakultät und besteht aus den Departementen

a.Kleintiere,

b.Nutztiere,

c.Pferde,

d.Klinische Diagnostik und Services.

2

Einem Departement können neben Kliniken und Instituten auch weitere Organisationseinheiten angehören, die nicht den Status eines Instituts der Universität Zürich haben.

3

Das Tierspital sorgt insbesondere für die wissenschaftliche und praktische Ausbildung der Tierärztinnen und Tierärzte und für die klinische Forschung auf dem Gebiet der Veterinärmedizin.

4

Das Tierspital kann als Lehrbetrieb Tiermedizinische Praxisassistentinnen und Tiermedizinische Praxisassistenten (TPA) ausbilden.

Direktion

§ 2.

1

Die Direktion besteht aus der ärztlichen Direktorin oder dem ärztlichen Direktor und der Finanzdirektorin oder dem Finanzdirektor. Sie führt das Tierspital zusammen mit der Geschäftsleitung.

2

Die Direktion ist verantwortlich für die Vorbereitung der Geschäfte der Geschäftsleitung.

3

Die ärztliche Direktorin oder der ärztliche Direktor rekrutiert sich aus den Departementen des Tierspitals. Sie oder er wird von der Geschäftsleitung für vier Jahre gewählt. Wiederwahl ist möglich. Als Prodekanin oder Prodekan Dienstleistungen nimmt sie oder er Einsitz im Fakultätsvorstand.

4

Die Finanzdirektorin oder der Finanzdirektor wird in der Regel aus einem Personenkreis ausserhalb der Fakultät bestellt und auf Antrag der Geschäftsleitung vom Fakultätsvorstand gewählt.

Geschäftsleitung

§ 3.

1

Die Geschäftsleitung des Tierspitals besteht aus den Mitgliedern der Direktion sowie aus den Vorsteherinnen oder Vorstehern der Departemente Kleintiere, Nutztiere, Pferde und Klinische Diagnostik und Services. Die Leiterin oder der Leiter des Bereichs Pflege nimmt mit beratender Stimme an den Sitzungen der Geschäftsleitung teil.

2

Die operative Führung des Tierspitals obliegt der Geschäftsleitung. Die Mitglieder der Direktion haben den Vorsitz. Sie leiten die Sitzungen der Geschäftsleitung abwechselnd.

3

Die Geschäftsleitung entscheidet auf Antrag der Direktion unter Berücksichtigung der übergeordneten Normen insbesondere über

a.die Führung und Organisation des Tierspitals im Rahmen der von der Universitätsleitung festgelegten Aufbauorganisation,

b.das Geschäftsmodell und das Dienstleistungsportfolio,

c.die Anträge an den Fakultätsvorstand betreffend Budget und Rechnung,

d.die Allokation der Finanz- und Stellenbudgets auf die Departemente.

4

Die Finanzdirektorin oder der Finanzdirektor entscheidet nach Anhörung der Geschäftsleitung über die Ausgestaltung des Controllings.

5

Die Geschäftsleitung erlässt eine Geschäftsordnung. Diese ist vom Fakultätsvorstand zu genehmigen.

Erweiterte Geschäftsleitung

§ 4.

1

Die Erweiterte Geschäftsleitung ist ein konsultatives Organ. Sie setzt sich aus der Geschäftsleitung und je vier weiteren Vertreterinnen oder Vertretern der Departemente zusammen.

2

Die Erweiterte Geschäftsleitung wird von der Direktion nach Bedarf einberufen, mindestens jedoch einmal pro Semester.

B. Auftrag

Leistungen des Tierspitals

§ 5.

1

Das Tierspital nimmt zur Untersuchung, Beobachtung und Behandlung kranke Tiere auf, insbesondere Nutz- und Kleintiere. Tiere, die der wissenschaftlichen und praktischen Ausbildung sowie der klinischen Forschung dienen, haben Vorrang.

2

Für Ausbildungs- und klinische Forschungszwecke können auch gesunde Tiere aufgenommen werden.

3

Bei Platz- und Personalmangel sowie bei hohem Ansteckungsrisiko können Tiere zurückgewiesen werden. Die Aufnahme oder Haltung unruhiger oder bösartiger Tiere kann verweigert werden.

4

Tiere, die durch Anordnung der Behörden des Kantons dem Spital zugeführt werden, werden in der Regel aufgenommen. Die überweisende Behörde trägt die Kosten der Behandlung der Tiere.

Zusammenarbeit innerhalb der Fakultät

§ 6.

Die diagnostischen Institute der Vetsuisse-Fakultät beteiligen sich an den labordiagnostischen Abklärungen der Fälle.

Tierärztliche Verantwortung

§ 7.

1

Die ambulante wie auch stationäre Untersuchung und Behandlung am Tierspital fällt in die Verantwortung der Vorsteherinnen und Vorsteher der Departemente und der Leiterinnen und Leiter der Abteilungen sowie ihrer tierärztlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.

2

Sie erfüllen ihre Berufspflichten gemäss Art. 40 ff. des Bundesgesetzes vom 23. Juni 2006 über die universitären Medizinalberufe[4].

3

Das Tierspital bezeichnet eine oder mehrere Tierschutzbeauftragte und Stellvertretungen gemäss der bundesrechtlichen Tierschutzverordnung vom 23. April 2008[3].

Ambulatorium

§ 8.

Die Vorsteherin oder der Vorsteher des Departements Nutztiere entscheidet, welche Tiere ausserhalb des Tierspitals ambulant untersucht und behandelt werden.

Lehre und Forschung

§ 9.

1

Kranke Tiere dürfen zu Lehrzwecken nur eingesetzt werden, wenn es ihr gesundheitlicher Zustand erlaubt und wenn der Einsatz von der Besitzerin oder vom Besitzer nicht ausdrücklich ausgeschlossen wird.

2

Für zusätzliche Eingriffe und Handlungen an Tieren wie Probeentnahmen zu Lehr- oder Forschungszwecken braucht es die schriftliche Zustimmung der Besitzerin oder des Besitzers und wo erforderlich die entsprechende Tierversuchsbewilligung gemäss den bundesrechtlichen und kantonalen Bestimmungen über den Tierschutz und das Bewilligungsverfahren.

3

Die Sektion toter Tiere ist nur mit schriftlicher Zustimmung der Besitzerin oder des Besitzers erlaubt.

Behandlungsvertrag

§ 10.

1

Die Besitzerinnen und Besitzer von eingelieferten Tieren werden in der Regel durch Aushang oder auf andere Weise über die wesentlichen Rechte und Pflichten, die sich aus dieser Verordnung ergeben, orientiert.

2

Der Behandlungsvertrag ist privatrechtlich und wird in der Regel schriftlich unter Angabe der voraussichtlich zu erwartenden Behandlungskosten abgeschlossen.

C. Einsicht und Information

Rechte der Besitzerin oder des Besitzers und von Dritten

§ 11.

1

Die Besitzerin oder der Besitzer des Tieres und die überweisende Tierärztin oder der überweisende Tierarzt können Einsicht in das Behandlungsdossier nehmen.

2

Dritten, mit Ausnahme der überweisenden Tierärztin oder des überweisenden Tierarztes, darf Auskunft über untersuchte oder behandelte Tiere nur mit Zustimmung der Besitzerin oder des Besitzers erteilt werden.

3

Vorbehalten bleiben Auskünfte zum Zwecke der Forschung und des Unterrichts oder aufgrund besonderer Meldepflichten oder -rechte.

4

Eine Auskunftspflicht der diagnostischen Institute über die von ihnen ausgeführten Untersuchungen besteht nur gegenüber der direkten Auftraggeberin oder dem direkten Auftraggeber.

5

Es gelten die Bestimmungen des Gesetzes über die Information und den Datenschutz des Kantons Zürich vom 12. Februar 2007[2].

D. Weitere Bestimmungen

Tarifordnung

§ 12.

1

Auf Antrag der Direktion erlässt die Geschäftsleitung eine Tarifordnung für Konsultation und Behandlung sowie Aufenthalt und Verpflegung der Tiere. Die Tarifordnung bedarf der Genehmigung durch die Universitätsleitung.

2

Den Konsultations- und Behandlungstarifen liegen die tatsächlichen Behandlungskosten und ein angemessener Zuschlag für die weiteren Kosten zugrunde. Sie orientieren sich zudem an den Marktverhältnissen.

3

Die Vorsteherinnen oder Vorsteher der Departemente können in begründeten Fällen die entstandenen Kosten teilweise ermässigen, insbesondere wenn die Aufnahme von Tieren Dritter im Interesse von Lehre und Forschung liegt. Die Geschäftsleitung erlässt hierzu Richtlinien.

Spitalapotheke

§ 13.

Das Tierspital führt eine eigene Apotheke.

Studierende

§ 14.

1

Die Studierenden absolvieren das Pflichtmodul «Nachtdienst und Notfallmedizin» gemäss §§ 20 und 26 des Studienreglements über das Studium und die Leistungskontrolle in den Bachelor- und Masterstudiengängen an der Vetsuisse-Fakultät.

2

Nach zwei Jahren klinischen Unterrichts besteht für Studierende die Möglichkeit einer befristeten Anstellung im Bereich der Pflegehilfe.

Inkrafttreten

§ 15.

Die Verordnung tritt am 1. Juli 2019 in Kraft.


[1] OS 74, 292; Begründung siehe ABl 2019-04-18.

[2] LS 170. 4.

[3] SR 455. 1.

[4] SR 811. 11.

415.447 – Versionen

IDPublikationAufhebung
10501.07.2019Version öffnen
06101.07.200801.07.2019Version öffnen
03501.07.2008Version öffnen
02831.12.2001Version öffnen