Verordnung über das Tierspital der Vetsuisse-Fakultät, Universität Zürich[2]

(vom 3. Dezember 2001)[1]

Der Universitätsrat beschliesst:

§ 1.[2]

1

Das Tierspital der Universität Zürich ist Teil der Vetsuisse-Fakultät, Universität Zürich, und besteht aus den Departementen für Kleintiere, für Nutztiere und für Pferde.

2

Einem Departement können neben Kliniken und Instituten auch weitere Organisationseinheiten angehören, welche nicht den Status eines Instituts der Universität haben.

3

Das Tierspital sorgt insbesondere für die wissenschaftliche und praktische Ausbildung der Tierärztinnen und Tierärzte und für die klinische Forschung auf dem Gebiet der Veterinärmedizin.

§ 2.

1

Die Klinikdirektorenkonferenz berät und entscheidet über die Betriebsführung und überwacht deren Vollzug.

2

Sie besteht aus den Direktorinnen und Direktoren der Departemente für Kleintiere, für Nutztiere und für Pferde, den Direktorinnen und Direktoren der Kliniken und der Leiterin oder dem Leiter der Tierspital-Verwaltung. Die Leiterin oder der Leiter der Tierspital-Verwaltung hat beratende Stimme. Ihr oder ihm steht das Antragsrecht zu.[2]

3

Die Klinikdirektorenkonferenz bestimmt alle zwei Jahre aus ihrer Mitte eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden. Wiederwahl ist zulässig.

§ 3.

Für die Belange des Tierspitals ist die Tierspital-Verwaltung der Klinikdirektorenkonferenz unterstellt.

§ 4.

1

Das Tierspital nimmt zur Untersuchung, Beobachtung und Behandlung kranke Tiere auf, insbesondere Nutz- und Heimtiere. Tiere, die der wissenschaftlichen und praktischen Ausbildung sowie der klinischen Forschung dienen, haben Vorrang.

2

Für Ausbildungs- und klinische Forschungszwecke können auch gesunde Tiere aufgenommen werden.

3

Bei Platz- und Personalmangel sowie bei Seuchengefahr können Tiere zurückgewiesen werden. Die Aufnahme oder Haltung unruhiger oder bösartiger Tiere kann verweigert werden.

4

Tiere, die durch amtliche Verfügung der Behörden des Kantons dem Spital zugeführt werden, müssen in jedem Fall aufgenommen werden.

§ 5.[2]

Die diagnostischen Institute der Vetsuisse-Fakultät, Universität Zürich, beteiligen sich an den labordiagnostischen Abklärungen der Fälle.

§ 6.

Die Direktorin oder der Direktor des Departements für Nutztiere entscheidet, welche Tiere ausserhalb des Tierspitals vom Ambulatorium des Departements für Nutztiere untersucht und behandelt werden.

§ 7.

Die ambulante wie auch stationäre Untersuchung und Behandlung am Tierspital obliegt den Direktorinnen und Direktoren und ihren tierärztlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern.

§ 8.

1

Sofern es der gesundheitliche Zustand erlaubt, dürfen kranke Tiere auch ohne Zustimmung der Besitzerin oder des Besitzers für Unterrichtszwecke eingesetzt werden.

2

Für Forschungszwecke sind zusätzliche Untersuchungen, soweit sie im üblichen klinischen Rahmen liegen, das Tier nur unwesentlich belasten und eine Tierversuchsbewilligung vorliegt, sowie die Sektion toter Tiere ohne Zustimmung der Besitzerin oder des Besitzers zulässig.

§ 9.

Die Besitzerinnen und Besitzer von eingelieferten Tieren werden in der Regel durch Aushang oder in anderer geeigneter Weise über die Rechte und Pflichten, die sich aus dieser Verordnung ergeben, orientiert.

§ 10.

1

Die Besitzerin oder der Besitzer des Tieres und die überweisende Tierärztin oder der überweisende Tierarzt können Einsicht in folgende Unterlagen verlangen:

a.Ergebnisse apparativer Untersuchungen wie Röntgenbilder, Laborbefunde,

b.Aufzeichnungen über diagnostische und therapeutische Massnahmen,

c.klinischer Status,

d.anamnesische Angaben,

e.Ergebnisse von Tests,

f.Behandlungsprotokolle.

2

Keine Einsicht kann verlangt werden in:

a.Angaben von nicht zum Tierspital gehörenden Personen,

b.persönliche Notizen der Tierärztinnen oder Tierärzte.

§ 11.

1

Dritten, mit Ausnahme der überweisenden Tierärztin oder des überweisenden Tierarztes, darf Auskunft über untersuchte oder behandelte Tiere nur mit Zustimmung der Besitzerin oder des Besitzers erteilt werden.

2

Vorbehalten bleiben Auskünfte zum Zwecke der Forschung und des Unterrichts oder auf Grund besonderer Meldepflichten oder -befugnisse.

3

Eine Auskunftspflicht der diagnostischen Institute über die von ihnen ausgeführten Untersuchungen besteht nur gegenüber der direkten Auftraggeberin oder dem direkten Auftraggeber.

§ 12.

1

Die Universitätsleitung erlässt eine Tarifordnung für Konsultation und Behandlung sowie Aufenthalt und Verpflegung der Tiere.

2

Den Konsultations- und Behandlungsgebühren liegen in der Regel die Kalkulationshilfen der Gesellschaft Schweizerischer Tierärzte zu Grunde.

3

Bei der Rückgabe der Tiere sind die Kosten in bar zu bezahlen, oder deren Erstattung ist in geeigneter Weise sicherzustellen. Es können Vorauszahlungen verlangt werden.

4

Die Tierspital-Verwaltung kann in begründeten Fällen, insbesondere wenn die Aufnahme von Tieren Dritter im Interesse von Lehre und Forschung liegt, auf Grund von Richtlinien der Klinikdirektorenkonferenz die entstandenen Kosten teilweise ermässigen.

§ 13.

Die Tierpflegerinnen und Tierpfleger unterstehen administrativ der Leiterin oder dem Leiter der Tierspital-Verwaltung und fachlich den Klinikdirektorinnen oder Klinikdirektoren.

§ 14.

Das Tierspital führt eine eigene Apotheke. Die Arzneimittel werden in der Regel von der Kantonsapotheke bezogen.

§ 15.

1

Die Oberassistierenden und die Assistierenden sind Tierärztinnen oder Tierärzte mit einem eidgenössischen Diplom, mit einem Ausweis über das bestandene Fachexamen einer schweizerischen Fakultät oder mit einem Fachdiplom einer anerkannten ausländischen Hochschule.

2

Zu Praktikantinnen oder Praktikanten können Studierende der Veterinärmedizin ernannt werden, die sich über wissenschaftliche und praktische Befähigung und über den Besuch von mindestens zwei Semestern klinischen Unterrichts ausweisen.

3

Die Studierenden des 4. und 5. Jahreskurses sind verpflichtet, im tierärztlichen Notfalldienst und bei der Pflege der Tiere mitzuhelfen.

§ 16.

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2002 in Kraft. Die Verordnung über das Tierspital der Universität Zürich vom 14. November 1990 wird auf den gleichen Zeitpunkt aufgehoben.


[1] OS 57, 81.

[2] Fassung gemäss URB vom 19. Mai 2008 (OS 63, 240). In Kraft seit 1. Juli 2008.

415.447 – Versionen

IDPublikationAufhebung
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03501.07.2008Version öffnen
02831.12.2001Version öffnen