Promotionsreglement über die Erteilung der Doktorwürde (Doctor medicinae veterinariae) durch die Vetsuisse-Fakultät der Universitäten Bern und Zürich

(vom 11. März 2009)[1]

Der Vetsuisse-Rat beschliesst[2]:

Grundlagen

§ 1.

Die Vetsuisse-Fakultät der Universitäten Bern und Zürich, in Folge als Vetsuisse-Fakultät bezeichnet, kann einer Antragstellerin oder einem Antragsteller nach Anfertigung einer Dissertationsschrift (in Folge als Dissertation bezeichnet) den Titel eines «Doctor medicinae veterinariae» (Dr. med. vet.) verleihen.

Dissertation und Betreuung

§ 2.

1

Als Dissertation gilt eine von der Doktorierenden oder vom Doktorierenden abgefasste wissenschaftliche Abhandlung.

2

Jede Dissertation muss von einer Fachvertreterin oder einem Fachvertreter der Vetsuisse-Fakultät (Privatdozentin oder Privatdozent, Professorin oder Professor), in Folge als Referentin oder Referent bezeichnet, gegenüber der Vetsuisse-Fakultätsversammlung vertreten werden.

3

Zwischen der oder dem Doktorierenden und der Referentin oder dem Referenten wird eine Doktorats-Vereinbarung über den Ablauf, die Ziele und die Rahmenbedingungen des Doktorats sowie Ansprechpartnerin oder Ansprechpartner (insbesondere für die fachliche Betreuung) geschlossen. Die Vereinbarung hat keinen Vertragscharakter.

Zulassung und Immatrikulation

§ 3.

1

Die Antragstellerin oder der Antragsteller aus der Schweiz muss einen universitären Hochschulabschluss in Veterinärmedizin nachweisen.

2

Bei einer Antragstellerin oder einem Antragsteller aus der EU werden bilaterale Verträge der gegenseitigen Anerkennung von Studienabschlüssen berücksichtigt. Über alle anderen Fälle entscheidet die Vetsuisse-Lehrkommission auf Antrag.

3

Doktorierende müssen für die gesamte Zeit der Arbeit bis zum Einreichen der vollständigen Promotionsunterlagen gemäss Vorgaben der jeweiligen Vetsuisse-Standortuniversitäten[3] immatrikuliert sein.

Einreichen der Promotionsunterlagen

§ 4.

1

Der Promotionsantrag einschliesslich Dissertation und erforderlicher Promotionsunterlagen kann jederzeit beim Standort-Dekanat schriftlich eingereicht werden.

2

Der Antrag wird erst dann weiter behandelt, wenn alle erforderlichen Unterlagen vorliegen. Die Einzelheiten sind dem Leitfaden für Doktorierende (in der Folge als Leitfaden bezeichnet) zu entnehmen.

3

Die Dissertation samt Promotionsunterlagen muss im Standort-Dekanat mindestens vier Wochen aufliegen. In dieser Zeit sind die Einsprachen einzureichen.

Sprache und Layout

§ 5.

1

Die Dissertation kann in Deutsch, Französisch, Italienisch oder Englisch angefertigt werden.

2

Die Zusammenfassung der Arbeit muss am Anfang der Dissertation, nach dem Inhaltsverzeichnis, eingefügt werden.

3

Falls die Dissertation nicht in englischer Sprache verfasst ist, müssen Titel, Zusammenfassung und Schlüsselwörter zusätzlich in Englisch beiliegen.

4

Einzelheiten zu Titelblatt, Format und Textgestaltung, Inhaltsverzeichnis, Literaturverzeichnis, Lebenslauf und Danksagung finden sich im Leitfaden.

Format und Autorschaft

§ 6.

1

Dissertationen können in Form einer Monografie, eines eingereichten oder eines angenommenen Publikationsmanuskriptes (Journal-Artikel) abgegeben werden.

2

Die oder der Doktorierende zeichnet in jedem Fall als Erstautorin bzw. Erstautor.

3

Einzelheiten zu Art und Umfang der jeweils einzureichenden Unterlagen finden sich im Leitfaden.

Gutachten und öffentlicher Vortrag

§ 7.

1

Gleichzeitig mit der Dissertation müssen dem Dekanat ein schriftliches Gutachten der Referentin oder des Referenten (§ 2 Abs. 2), ein schriftliches Gutachten einer Korreferentin oder eines Korreferenten sowie die Bestätigung der fachlichen Betreuerin oder des fachlichen Betreuers, dass die Arbeit durch die Doktorandin oder den Doktoranden anlässlich einer Fachtagung oder eines Vetsuisse-öffentlichen Kolloquiums vorgetragen wurde, vorliegen.

2

Die Korreferentin oder der Korreferent wird von der Referentin oder vom Referenten vorgeschlagen, muss eine Habilitation oder gleichwertige wissenschaftliche Qualifikation besitzen und mit dem Fachgebiet der Arbeit vertraut sein.

3

Bei Abgabe der Dissertationsschrift im Format eines zur Publikation in einem «PEER REVIEWED»-Fachjournal angenommenen oder bereits gedruckten Manuskriptes ist kein Zweitgutachten (Korreferat) erforderlich.

Pflichtexemplare

§ 8.

1

Anzahl und Zeitpunkt der bei der Bibliothek einzureichenden gebundenen Pflichtexemplare und elektronischen Unterlagen legt die jeweilige Standort-Universität fest.

2

Hinweise dazu finden sich im Leitfaden und bei den zuständigen Standort-Dekanaten.

Promotion und Urkunde

§ 9.

1

Nach Erfüllung aller formalen Kriterien (insbesondere § 7) und Ablauf der Einsprachefrist (§ 4 Abs. 3) entscheidet die Vetsuisse-Fakultätsversammlung über die Annahme oder Ablehnung der Dissertationsschrift.

2

Der Entscheid wird der Kandidatin oder dem Kandidaten von der Vetsuisse-Dekanin oder vom Vetsuisse-Dekan, mit Kopie an die jeweilige Universitätsleitung, schriftlich mitgeteilt.

3

Die schriftliche Mitteilung der Genehmigung der Dissertation berechtigt zur Führung des Doktortitels (Dr. med. vet.).

4

Die Promotionsurkunde wird von der Leitung der Standort-Universität und von der Vetsuisse-Standortdekanin oder vom Vetsuisse-Standortdekan unterzeichnet und trägt das Datum der Genehmigung durch die Vetsuisse-Fakultät. Sie enthält kein Prädikat.

5

Die Urkunde wird wahlweise in deutscher, französischer, italienischer oder englischer Sprache ausgestellt.

Wiedervorlage

§ 10.

Die Wiedervorlage einer abgelehnten Dissertation ist einmalig möglich und wird gleich behandelt wie eine Neuvorlage.

Promotionsgebühr

§ 11.

Die Höhe der Promotionsgebühr wird von der Vetsuisse-Fakultätsversammlung festgesetzt. Die Zahlungsformalitäten regelt das Standort-Dekanat.

Schlussbestimmungen

§ 12.

1

Änderungen des Vetsuisse-Promotionsreglements bedürfen der Beschlussfassung durch den Vetsuisse-Rat.

2

Der Leitfaden für Doktorierende wird durch die Vetsuisse-Geschäftsleitung in Zusammenarbeit mit den Standort-Dekanaten auf dem aktuellen Stand gehalten.

Übergangsbestimmungen

§ 13.

Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens bereits begonnene Dissertationen können nach den alten Standort-Richtlinien eingereicht werden.

Inkrafttreten

§ 14.

1

Dieses Reglement tritt mit der Beschlussfassung des Vetsuisse-Rates in Kraft.

2

Es ersetzt das Promotionsreglement der Vetsuisse-Fakultät, Universität Bern, in der Fassung vom 30. Juli 1993 und die Promotionsrichtlinien der Vetsuisse-Fakultät, Universität Zürich, in der Fassung vom 23. August 2007 sowie die Promotionsordnung der Veterinärmedizinischen Fakultät, Universität Zürich vom 25. November 2002.


[1] OS 64, 274.

[2] Gestützt auf Art. 6 Abs. 3 Bst. e der Vereinbarung der Kantone Bern und Zürich über die Vetsuisse-Fakultät der Universitäten Bern und Zürich vom 16. November / 6. Dezember 2005 (LS 415. 442) sowie auf das gemeinsame Fakultätsreglement vom 12. Dezember 2007 (Fakultätsreglement der Vetsuisse-Fakultät, Universitäten Bern und Zürich).

[3] Das Präfix «Standort» bezeichnet die entsprechenden Institution der jeweiligen Vetsuisse-Fakultät, also Bern oder Zürich.

415.443 – Versionen

IDPublikationAufhebung
09226.06.201526.01.2023Version öffnen
06511.03.200926.06.2015Version öffnen
03911.03.2009Version öffnen
03431.12.2002Version öffnen