Organisationsreglement der Vetsuisse-Fakultät der Universität Zürich
(vom 28. November 2007)[1]
Die Standortfakultätsversammlung der Vetsuisse-Fakultät der Universität Zürich beschliesst:
Präambel
Die Veterinärmedizinische Fakultät der Universität Zürich ist, gestützt auf die Vereinbarung über die Vetsuisse-Fakultät der Universitäten Bern und Zürich vom 16. November / 6. Dezember 2005[2], seit dem 1. September 2006 Teil der Vetsuisse-Fakultät der Universitäten Bern und Zürich. Die bisherige Veterinärmedizinische Fakultät der Universität Zürich zeichnet seit diesem Datum mit Vetsuisse-Fakultät der Universität Zürich. Sie übernimmt die Rechte und Pflichten der bisherigen Veterinärmedizinischen Fakultät der Universität Zürich. Wo nicht das übergeordnete Recht der Vetsuisse-Fakultät der Universitäten Bern und Zürich anwendbar ist, gilt dieses Organisationsreglement der Vetsuisse-Fakultät der Universität Zürich, welche nachfolgend, im Sinne des Fakultätsreglements der Vetsuisse-Fakultät der Universitäten Bern und Zürich, als Standortfakultät bezeichnet wird.
1. Teil: Standortfakultätsorgane und weitere standortfakultäre Gremien
A. Standortfakultätsversammlung
Zusammensetzung
Die Standortfakultätsversammlung setzt sich zusammen aus der Gesamtheit der ordentlichen und ausserordentlichen Professorinnen und Professoren sowie der Assistenzprofessorinnen und -professoren. Dazu kommen je zwei Delegierte jedes Standes.
Die Leiterin oder der Leiter der Geschäftsstelle sowie die Assistentin oder der Assistent der Standortdekanin oder des Standortdekans nehmen mit beratender Stimme teil.
Zuständigkeiten
Der Standortfakultätsversammlung obliegt die Antragstellung zuhanden der Universitätsleitung in folgenden Bereichen:
a.Schaffung, Umwandlung, Aufhebung und Umbenennung von Lehrstühlen, Instituten und anderen Organisationseinheiten der Standortfakultät, sofern nicht die Berufung, Beförderung und Entlassung von Professorinnen und Professoren betroffen ist,
b.Entwicklungs- und Finanzplanung der Standortfakultät.
Sie stellt Antrag zuhanden der Erweiterten Universitätsleitung auf Genehmigung des Organisationsreglements der Standortfakultät.
Sie ist abschliessend zuständig für die
a.Wahl der Standortdekanin oder des Standortdekans, der Prodekaninnen und Prodekane sowie der Leiterin oder des Leiters der Geschäftsstelle,
b.Genehmigung der Verteilung der Aufgabenbereiche an die einzelnen Mitglieder des Standortfakultätsvorstandes,
c.Bewilligung von Gastprofessuren,
d.Schaffung ständiger und nichtständiger Standortfakultätskommissionen und Genehmigung ihrer Pflichtenhefte,
e.Wahl der Vertreterinnen und Vertreter der Standortfakultät in die Vetsuisse-Fakultätsversammlung. Für die Wahl gelten die diesbezüglichen Bestimmungen des Fakultätsreglements der Vetsuisse-Fakultät, Universitäten Bern und Zürich. In Ergänzung gilt, dass eine angemessene Vertretung der Bereiche Präklinik, Paraklinik und Klinik zu beachten ist. Ausserdem sind die Mitglieder des Standortfakultätsvorstandes von Amtes wegen in der Vetsuisse-Fakultätsversammlung vertreten,
f.Wahl der Mitglieder der Standortfakultätskommissionen und ihrer Präsidentinnen oder Präsidenten,
g.Wahl der Delegierten der Standortfakultät in gesamtuniversitäre und ausseruniversitäre Gremien,
h.Genehmigung von Reglementen betreffend die Standortfakultät unter Vorbehalt gesamtfakultärer, universitärer oder eidgenössischer Regelungen.
B. Leitung der Standortfakultät
Standortdekanin oder Standortdekan
Die Standortdekanin oder der Standortdekan leitet die Standortfakultät und vertritt sie gegen aussen.
Ihr oder ihm obliegt die Antragstellung zuhanden der Universitätsleitung in Bezug auf das Standortfakultätsbudget, konsolidiert aus den Budgets der Standortinstitute und weiteren Standortorganisationseinheiten.
Sie oder er ist insbesondere zuständig für die
a.Vorbereitung, Einberufung und Leitung von Sitzungen der Standortfakultätsversammlung,
b.Aufsicht über die Standortinstitute,
c.Stellungnahme zu den Standortinstitutsordnungen vor Antragstellung an die Universitätsleitung,
d.Zuweisung von Ressourcen an die Standortinstitute und an weitere Standortorganisationseinheiten,
e.jährliche Berichterstattung,
f.Aufsicht über das Lehrangebot und Vorbereitung des Vorlesungsverzeichnisses für den standortfakultären Bereich,
g.Erteilung von Lehraufträgen,
h.Nachwuchsförderung,
i.Förderung der Gleichstellung der Geschlechter,
k.Verwaltung der finanziellen Mittel der Standortfakultät,
l.Gewährleistung der Beratung der Studierenden in Fragen der Studiengestaltung.
Die Standortdekanin oder der Standortdekan nimmt die ihr oder ihm durch andere gesamtfakultäre oder universitäre Erlasse übertragenen Kompetenzen wahr und ist für alle Angelegenheiten der Standortfakultät zuständig, die keinem anderen Organ übertragen sind.
Standortfakultätsvorstand
Die Standortdekanin oder der Standortdekan sowie die Prodekaninnen und Prodekane bilden den Standortfakultätsvorstand. Die Leiterin oder der Leiter der Geschäftsstelle nimmt mit beratender Stimme an den Sitzungen teil.
Die Prodekaninnen und Prodekane unterstützen die Standortdekanin oder den Standortdekan. Die Standortdekanin oder der Standortdekan kann sich durch die Prodekaninnen und Prodekane bei Standortfakultätsgeschäften vertreten lassen.
Wahl, Amtsdauer und Amtsantritt des Standortfakultätsvorstandes
Die Standortdekanin oder der Standortdekan wird durch die Standortfakultätsversammlung für eine Amtsdauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich.
Die Prodekaninnen und Prodekane werden auf Antrag der Standortdekanin oder des Standortdekans durch die Standortfakultätsversammlung für eine Amtszeit von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich.
Die Standortdekanin oder der Standortdekan tritt das Amt jeweils am 1. August an. Die Prodekaninnen und Prodekane treten das Amt nach ihrer Wahl in der ersten Standortfakultätssitzung des Herbstsemesters an.
Ablösung der Standortdekanin oder des Standortdekans
Spätestens zwei Semester vor Ablauf der Amtszeit gibt die Standortdekanin oder der Standortdekan bekannt, ob sie oder er sich für eine Wiederwahl zur Verfügung stellt.
Stellt sich die Standortdekanin oder der Standortdekan für die Wiederwahl nicht mehr zur Verfügung, ist jedes stimmberechtigte Mitglied der Standortfakultät berechtigt, Kandidatinnen und Kandidaten vorzuschlagen.
Ersatzwahl der Standortdekanin oder des Standortdekans vor Ablauf der Amtszeit
Bei vorzeitigem Rücktritt oder dauernder Verhinderung an der Amtsausübung der Standortdekanin oder des Standortdekans hat eine Ersatzwahl zu erfolgen.
Die Ersatzwahl kann unterbleiben, sofern innert sechs Monaten ordentliche Neuwahlen durchzuführen sind. In diesem Fall führt eine Prodekanin oder ein Prodekan als Stellvertreterin oder Stellvertreter der Standortdekanin oder des Standortdekans die Geschäfte weiter.
Freistellung
Während ihrer Amtsdauer werden die Standortdekanin oder der Standortdekan und die Prodekaninnen und Prodekane in angemessenem Rahmen von Verpflichtungen in Forschung, Lehre und Dienstleistungen freigestellt.
Die Universitätsleitung entscheidet über den Umfang der Freistellung.
Standortdekanat und Geschäftsstelle
Der Standortfakultätsvorstand, die Assistentin oder der Assistent der Standortdekanin oder des Standortdekans und die Leiterin oder der Leiter der Geschäftsstelle bilden das Standortdekanat.
Die Standortdekanin oder der Standortdekan leitet das Standortdekanat. Die Geschäftsstellenleiterin oder der Geschäftsstellenleiter leitet die Geschäftsstelle und unterstützt das Standortdekanat in allen betrieblichen und administrativen Belangen.
C. Kommissionen
Ständige und nichtständige Standortfakultätskommissionen
Für wichtige Aufgaben können ständige Standortfakultätskommissionen eingesetzt werden.
Zur Erfüllung befristeter besonderer Aufgaben können nichtständige Standortfakultätskommissionen eingesetzt werden.
2. Teil: Verfahrensvorschriften
A. Sitzungen
Ordentliche Sitzungen
Die Standortfakultätsversammlung tritt mindestens dreimal im Semester zusammen.
Ausserordentliche Sitzungen
Eine ausserordentliche Sitzung der Standortfakultätsversammlung findet auf Verlangen der Standortdekanin oder des Standortdekans oder auf Begehren von mindestens einem Drittel der stimmberechtigten Mitglieder der Standortfakultätsversammlung statt.
Einberufung
Einladungen und Tagesordnung für die Standortfakultätsversammlung sind in der Regel sechs Tage vor dem Sitzungsdatum zu versenden.
Anwesenheitspflicht
Die Teilnahme an der Standortfakultätsversammlung ist für die Mitglieder Amtspflicht.
Traktanden
Anträge auf Behandlung eines Traktandums in der Standortfakultätsversammlung sind der Standortdekanin oder dem Standortdekan bis spätestens vierzehn Tage vor Sitzungsbeginn schriftlich einzureichen.
Nicht traktandierte Geschäfte können bei Beginn einer Sitzung in die Traktandenliste aufgenommen werden, wenn mindestens drei Viertel der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind und sich mindestens drei Viertel der Anwesenden für die Traktandierung aussprechen.
Protokoll
Über die Sitzungen der Standortfakultätsversammlung wird ein Protokoll geführt. Es ist an der nächsten Sitzung zur Genehmigung vorzulegen.
B. Abstimmungen und Wahlen
Anwesenheitsquorum
Die Standortfakultätsversammlung und die Standortfakultätskommissionen sind beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist.
Mit Ausnahme von Wahlgeschäften können ordnungsgemäss angekündigte Geschäfte von einer geringeren Zahl von Mitgliedern behandelt werden, wenn sie von mindestens drei Viertel der anwesenden Stimmberechtigten als dringlich anerkannt werden.
Abstimmungen
Die Standortfakultätsversammlung und die Standortfakultätskommissionen beschliessen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
Die Standortdekanin oder der Standortdekan stimmt als Vorsitzende oder Vorsitzender mit; bei Stimmengleichheit hat sie oder er den Stichentscheid.
Abstimmungen erfolgen durch Handerheben, wenn nicht ein Drittel der anwesenden Mitglieder eine geheime Abstimmung verlangt.
Wahlen
Eine Wahl bedarf des absoluten Mehrs der abgegebenen Stimmen.
Wird im zweiten Wahlgang das absolute Mehr nicht erreicht, so genügt im dritten Wahlgang das relative Mehr der abgegebenen Stimmen.
Wahlen erfolgen durch Handerheben, wenn nicht ein Drittel der anwesenden Mitglieder eine geheime Wahl verlangt.
Die Wahl der Standortdekanin oder des Standortdekans und der Prodekaninnen und Prodekane ist geheim.
C. Schweigepflicht, Informationsrecht und Archivierung
Schweigepflicht
Die Sitzungen der Standortfakultätsgremien sowie die Unterlagen dazu sind vertraulich.
Geschäfte über personelle Angelegenheiten unterstehen der vollumfänglichen Schweigepflicht für sämtliche Standortfakultätsmitglieder.
Die Mitwirkenden wahren das Amtsgeheimnis. Sie geben insbesondere nicht bekannt, wie andere Teilnehmerinnen und Teilnehmer gestimmt oder Stellung bezogen haben. Sie sind an ihre Schweigepflicht auch nach dem Ausscheiden aus dem Amt gebunden.
Informationsrecht
Die Delegierten der Stände haben das Recht, die Angehörigen ihres jeweiligen Standes mündlich oder schriftlich über die in den Standortfakultätsgremien zu beratenden Traktanden, gefällten und protokollierten Beschlüsse und deren Begründung zu orientieren. Dabei dürfen sie die Stimmenverhältnisse, die wesentlichen Anträge und die während der Sitzung vertretenen hauptsächlichen Ansichten, aber keine Namen von Votantinnen und Votanten nennen.
Vorbehalten bleiben Traktanden und Beschlüsse der Standortfakultätsgremien über Beschränkungen der Information mit Rücksicht auf Persönlichkeitsrechte der Betroffenen.
Archivierung
Das Dekanat bewahrt die Sitzungsakten der Standortfakultätsgremien, die Dossiers über Dozierende und Studierende sowie wichtige Korrespondenz während zehn Jahren auf. Anschliessend übergibt es die Akten dem Universitätsarchiv.
3. Teil: Schlussbestimmungen
Aufhebung bisherigen Rechts
Das Organisationsreglement der Veterinärmedizinischen Fakultät der Universität Zürich vom 24. Juni 1999 wird aufgehoben.
[1] OS 63, 546. Von der Erweiterten Universitätsleitung genehmigt am 9. September 2008.
[2] LS 415. 442.