Organisationsreglement der Vetsuisse-Fakultät der Universität Zürich (OrgR VSF)
Die Standortfakultätsversammlung,
gestützt auf § 34 Abs. 3 Ziff. 3 des Universitätsgesetzes vom 15. März 1998 (UniG)[3] und § 79 der Universitätsordnung der Universität Zürich vom 4. Dezember 1998 (UniO)[4]
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
Regelungsbereich
Dieses Reglement regelt die Organisation der Vetsuisse-Fakultät der Universität Zürich sowie die Aufgaben ihrer Organe und Organisationseinheiten. Vorbehalten bleibt die Vereinbarung der Kantone Bern und Zürich über die Vetsuisse-Fakultät der Universitäten Bern und Zürich vom 16. November / 6. Dezember 2005[6] und die darauf beruhenden Ausführungserlasse.
Chancengleichheit und Diversität
Die Vetsuisse-Fakultät legt besonderen Wert auf die Chancengleichheit.
Sie unterstützt ihre Organe und Gremien, um im Sinne der Gleichstellungspolitik der Universität Zürich auf allen Stufen und Funktionen eine ausgewogene Vertretung beider Geschlechter zu erzielen und die Diversität zu berücksichtigen.
Organe
Die Standortfakultät verfügt über folgende Organe: Standortfakultätsversammlung, Standortfakultätsvorstand, Standortdekanin oder Standortdekan.
Dazu kommen die standortübergreifenden ständigen Kommissionen sowie die fakultären ständigen Kommissionen.
Die Standortfakultätsversammlung kann weitere Organe und Organisationseinheiten einsetzen.
Standortdekanat
Das Standortdekanat unterstützt die Standortdekanin oder den Standortdekan sowie die übrigen Standortfakultätsorgane bei der Erfüllung ihrer Aufgaben.
Es setzt sich zusammen aus der Standortdekanin oder dem Standortdekan, der Leitung der Geschäftsstelle und einer Assistenz.
Die Standortdekanin oder der Standortdekan leitet das Standortdekanat.
2. Abschnitt: Organisation
A. Gliederung
Organisation der Fakultät
Die Standortfakultät gliedert sich in die den Instituten gemäss § 23 Abs. 1 UniG gleichrangigen Organisationseinheiten:
a.Veterinärwissenschaftliches Institut,
b.Universitäres Tierspital.
Das Veterinärwissenschaftliche Institut umfasst die Bereiche und Organisationseinheiten:
a.Bereich für Biomedizinische Wissenschaften (Präklinik), bestehend aus:
1.Institut für Veterinäranatomie,
2.Institut für molekulare Mechanismen bei Krankheiten,
3.Institut für Veterinärphysiologie,
4.Institut für Veterinärpharmakologie und -toxikologie.
b.Bereich Pathobiologische Institute und Veterinary Public Health (Paraklinik), bestehend aus:
1.Institut für Lebensmittelsicherheit und -hygiene,
2.Institut für Parasitologie,
3.Institut für Veterinärpathologie,
4.Virologisches Institut,
5.Institut für Tierernährung und Diätetik,
6.Abteilung für Veterinärepidemiologie.
Für das Universitäre Tierspital finden die geltenden organisationsrechtlichen Bestimmungen der Verordnung über das Tierspital der Vetsuisse-Fakultät der Universität Zürich vom 9. April 2019 (Tierspitalverordnung)[7] Anwendung. Es besteht gemäss § 1 Abs. 1 der Tierspitalverordnung aus den Departementen
a.Kleintiere,
b.Nutztiere,
c.Pferde,
d.Klinische Diagnostik und Services.
Die Organisationseinheiten gemäss Abs. 2 behalten ihre bisherige Bezeichnung als Institute bei.
One Health Institute
Das One Health Institute ist als fakultätsübergreifendes Institut mehrerer Fakultäten administrativ der Vetsuisse-Fakultät zugeordnet.
Die Organisation des One Health Institute ist in der Institutsordnung des One Health Institute vom 18. April 2023 geregelt.
B. Standortfakultätsversammlung
Zusammensetzung
Die Standortfakultätsversammlung setzt sich aus den ordentlichen und ausserordentlichen Professorinnen und Professoren, den Assistenzprofessorinnen und -professoren sowie den Förderungsprofessorinnen und -professoren der Standortfakultät einschliesslich der Doppelinstitute zusammen.
Dazu kommt eine Anzahl von Delegierten jedes Standes, die 5% der Anzahl der Professorinnen und Professoren entsprechen, mindestens aber je zwei Delegierte.
Die an der Vetsuisse-Fakultät angestellten Titularprofessorinnen und -professoren nehmen an der Standortfakultätsversammlung mit beratender Stimme teil, sofern sie nicht gleichzeitig Standesvertreterinnen oder Standesvertreter sind.
Die Vetsuisse-Dekanin oder der Vetsuisse-Dekan kann an den Standortfakultätsversammlungen mit Stimmrecht teilnehmen.
Die Leitung und die Assistenz der Geschäftsstelle des Standortdekanats, die Controllerin oder der Controller der Standortfakultät und die Finanzdirektorin oder der Finanzdirektor des Universitären Tierspitals nehmen mit beratender Stimme an den Sitzungen teil.
Die Standortdekanin oder der Standortdekan kann nach Bedarf weitere Sachverständige mit beratender Stimme oder als Gäste zu den Sitzungen oder zu einzelnen Traktanden beiziehen.
Aufgaben
Der Standortfakultätsversammlung obliegt die Antragstellung zuhanden der Universitätsleitung in Bezug auf die Schaffung, Umwandlung, Aufhebung und Umbenennung von Lehrstühlen, Instituten und anderen Organisationseinheiten der Standortfakultät, sofern nicht die Berufung, Beförderung und Entlassung von Professorinnen und Professoren betroffen sind.
Sie ist unter Vorbehalt der Genehmigung durch die Erweiterte Universitätsleitung zuständig für den Erlass
a.des Organisationsreglements der Standortfakultät,
b.der Verordnung über die Titularprofessur,
c.der Verordnungen über die Weiterbildungsstudiengänge.
Sie ist abschliessend zuständig für
a.die Wahl der Standortdekanin oder des Standortdekans und der Prodekaninnen und Prodekane, mit Ausnahme der gemäss der Tierspitalverordnung zu wählenden Prodekanin oder des zu wählenden Prodekans Kommunikation und Weiterbildung,
b.die Wahl der Mitglieder der Findungskommission für die Wahl der Dekanin oder des Dekans gemäss § 12 Abs. 1,
c.die Abordnung der Vertreterinnen und Vertreter der Standortfakultät in die Vetsuisse-Fakultätsversammlung der Vetsuisse-Fakultät der Universitäten Zürich und Bern gemäss §§ 2 und 3 des Fakultätsreglements unter Beachtung
1.der angemessenen Vertretung der Bereiche Präklinik, Paraklinik und Universitäres Tierspital,
2.der Vertretung der Mitglieder des Standortfakultätsvorstands von Amtes wegen,
d.die Bewilligung von Gastprofessuren,
e.die Genehmigung der Verteilung der Aufgabenbereiche an die einzelnen Mitglieder des Standortfakultätsvorstands,
f.die Schaffung ständiger und nichtständiger Standortfakultätskommissionen sowie deren Zusammensetzung,
g.die Wahl der Mitglieder der Standortfakultätskommissionen und ihrer Präsidentinnen und Präsidenten; sind Standesdelegierte zu wählen, gelten die massgebenden Bestimmungen des Reglements für die Wahl der Delegierten der Stände in die Organe und weitere Gremien der Universität Zürich vom 3. Dezember 2019 (Wahlreglement) ,
h.die Genehmigung der Geschäftsordnungen von fakultären Kommissionen,
i.die Wahl der Delegierten der Standortfakultät in gesamtuniversitäre und ausseruniversitäre Gremien unter Beachtung der massgebenden Bestimmungen gemäss dem Wahlreglement,
j.den Erlass von fakultären Reglementen und Richtlinien.
C. Standortdekanin oder Standortdekan
Leitung der Standortfakultät
Die Standortdekanin oder der Standortdekan leitet die Standortfakultät und vertritt sie gegen aussen.
Ihr oder ihm obliegt die Aufsicht über die Organisationseinheiten gemäss § 5 Abs. 1. Sie oder er verfügt über ein entsprechendes Weisungsrecht.
Sie oder er bestimmt eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter aus dem Kreis der Prodekaninnen und Prodekane.
Aufgaben
Die Standortdekanin oder der Standortdekan ist zuständig für die folgenden Geschäfte:
a.Vertretung der Interessen der Standortfakultät in der Erweiterten Universitätsleitung sowie gegenüber der Universität,
b.Mitwirkung bei Berufungsverhandlungen,
c.Entwicklungs- und Finanzplanung der Standortfakultät,
d.Verantwortung für das Budget der Standortfakultät,
e.Zuteilung der fakultären Räume und der sonstigen fakultären Infrastruktur,
f.Aufsicht über das Veterinärwissenschaftliche Institut und das Universitäre Tierspital,
g.Zuweisung von Ressourcen an das Veterinärwissenschaftliche Institut und das Universitäre Tierspital,
h.Entwicklung und Umsetzung der fakultären Strategie,
i.Führungsverantwortung gegenüber Professorinnen und Professoren im Rahmen der universitären und gesetzlichen Vorgaben,
j.Vorbereitung, Einberufung und Leitung der Standortfakultätsversammlung sowie des Standortfakultätsvorstands,
k.Aufsicht über das Lehrangebot und Vorbereitung des Vorlesungsverzeichnisses für den standortfakultären Bereich,
l.Lehranstellung der externen Lehrpersonen,
m.Nachwuchsförderung,
n.jährliche akademische Berichterstattung,
o.Gewährleistung der Beratung der Studierenden in Fragen der Studiengestaltung.
Der Standortdekanin oder dem Standortdekan obliegt überdies die Antragstellung zuhanden der Universitätsleitung, insbesondere in Bezug auf:
a.die Lohnkosten der Professorinnen und Professoren,
b.die Entwicklungs- und Finanzplanung der Standortfakultät,
c.die Raumverwaltung und Infrastruktur (Raumbudget), konsolidiert aus dem anerkannten Bedarf des Veterinärwissenschaftlichen Instituts und des Universitären Tierspitals,
d.das Standortfakultätsbudget, konsolidiert aus den Budgets des Veterinärwissenschaftlichen Instituts und des Universitären Tierspitals.
Die Standortdekanin oder der Standortdekan stellt zuhanden der Standortfakultätsversammlung Antrag auf Wahl der Prodekaninnen und Prodekane, unter Vorbehalt der oder des gestützt auf die Tierspitalverordnung zu wählenden Prodekanin oder Prodekans.
Die Standortdekanin oder der Standortdekan nimmt die ihr oder ihm durch andere universitäre Erlasse übertragenen Kompetenzen wahr und ist für alle Angelegenheiten der Standortfakultät zuständig, die keinem anderen Organ übertragen sind.
D. Standortfakultätsvorstand
Zusammensetzung
Der Standortfakultätsvorstand setzt sich zusammen aus:
a.der Standortdekanin oder dem Standortdekan,
b.der Prodekanin oder dem Prodekan Lehre,
c.der Prodekanin oder dem Prodekan Forschung und Nachwuchsförderung,
d.der Prodekanin oder dem Prodekan Kommunikation und Weiterbildung; diese Funktion wird ex officio von der ärztlichen Direktorin oder dem ärztlichen Direktor des Universitären Tierspitals ausgeübt.
Die Standortfakultätsversammlung kann Anzahl und Aufgaben der Prodekaninnen und Prodekane gemäss Abs. 1 lit. b und c im Rahmen des übergeordneten Rechts ändern.
Aufgaben
Die Prodekaninnen und Prodekane unterstützen die Standortdekanin oder den Standortdekan bei der Erfüllung der fakultären Aufgaben.
Der Standortfakultätsvorstand ist insbesondere zuständig für die folgenden Geschäfte:
a.Vorberatung zuhanden der Standortfakultätsversammlung betreffend Schaffung, Umwandlung, Aufhebung und Umbenennung von Lehrstühlen, Instituten und anderen Organisationseinheiten der Standortfakultät, sofern nicht die Berufung, Beförderung und Entlassung von Professorinnen und Professoren betroffen ist,
b.Festsetzung der jeweiligen Aufgaben der ständigen fakultären Kommissionen,
c.Vorberatung wichtiger Geschäfte der Standortfakultätsversammlung.
Die Assistentin oder der Assistent der Standortdekanin oder des Standortdekans, die Leiterin oder der Leiter der Geschäftsstelle, die Controllerin oder der Controller der Fakultät und die Finanzdirektorin oder der Finanzdirektor des Universitären Tierspitals nehmen mit beratender Stimme an den Sitzungen teil.
E. Wahl, Wiederwahl, Amtsdauer
Findungskommission
Für die Vorbereitung der Wahl der Standortdekanin oder des Standortdekans setzt die Standortfakultätsversammlung eine Findungskommission ein. Diese besteht aus insgesamt drei Vertreterinnen oder Vertretern aus der Professorenschaft, die von der Standortfakultätsversammlung gewählt werden, je einer Vertretung der Stände und einem Mitglied der Universitätsleitung. Den Vorsitz führt das Mitglied der Universitätsleitung.
Die Findungskommission ergänzt und spezifiziert das Amtsprofil der Standortdekanin oder des Standortdekans zuhanden des Standortfakultätsvorstands.
Die Findungskommission schlägt der Fakultätsversammlung Kandidatinnen oder Kandidaten zur Wahl vor.
Wiederwahl
Bei einer Wiederwahl kann die Standortfakultätsversammlung im Einvernehmen mit der Universitätsleitung auf die Einsetzung einer Findungskommission verzichten.
Spätestens zwei Semester vor Ablauf der Amtszeit gibt die Standortdekanin oder der Standortdekan bekannt, ob sie oder er sich für eine Wiederwahl zur Verfügung stellt. Bei weiteren Kandidaturen setzt die Standortfakultätsversammlung eine Findungskommission ein.
Amtsdauer, Amtsantritt
Die Amtsdauer der Mitglieder des Standortfakultätsvorstands gemäss § 10 Abs. 1 lit. a–c beträgt vier Jahre. Wiederwahl ist möglich.
Die Standortdekanin oder der Standortdekan tritt das Amt jeweils am 1. August an. Die Prodekaninnen und Prodekane treten das Amt nach ihrer Wahl in der ersten Standortfakultätssitzung des Herbstsemesters an.
Die ärztliche Direktorin oder der ärztliche Direktor des Universitären Tierspitals nimmt als Prodekanin oder Prodekan Kommunikation und Weiterbildung Einsitz in den Standortfakultätsvorstand. Wahl und Wiederwahl der ärztlichen Direktorin oder des ärztlichen Direktors richten sich nach § 2 Abs. 3 Tierspitalverordnung.
Freistellung
Während ihrer Amtsdauer werden die Standortdekanin oder der Standortdekan sowie die Prodekaninnen und Prodekane in angemessenem Rahmen von Verpflichtungen in Forschung, Lehre und Dienstleistung freigestellt.
Die Universitätsleitung beschliesst in Absprache mit der Standortdekanin oder dem Standortdekan über den Umfang der Freistellung und die Rahmenbedingungen zur Aufrechterhaltung ihres bzw. seines Forschungs- und Lehrbetriebs an der Universität.
Vorzeitiges Ausscheiden aus dem Amt
Bei Rücktritt oder dauernder Verhinderung der Amtsausübung der Standortdekanin oder des Standortdekans ist eine Ersatzwahl durchzuführen. § 12 Abs. 1 ist anwendbar.
Tritt die Vakanz weniger als ein halbes Jahr vor Ablauf der Amtsdauer ein, erfolgt keine Ersatzwahl.
Bis zur Bestimmung einer Nachfolgerin oder eines Nachfolgers in einer Ersatz- oder Neuwahl führt die Stellvertreterin oder der Stellvertreter der Standortdekanin oder des Standortdekans die Geschäfte interimistisch weiter.
F. Kommissionen
Ständige und nichtständige Standortfakultätskommissionen
Für wichtige Aufgaben können ständige fakultäre Kommissionen eingesetzt werden.
Zur Erfüllung befristeter besonderer Aufgaben können nichtständige fakultäre Kommissionen eingesetzt werden.
3. Abschnitt: Verfahrensvorschriften
A. Sitzungen
Ordentliche Sitzungen
Die Standortfakultätsversammlung tritt mindestens dreimal pro Semester zusammen.
Der Standortfakultätsvorstand tritt mindestens dreimal pro Semester zusammen.
Ausserordentliche Sitzungen
Ausserordentliche Sitzungen der Standortfakultätsversammlung werden durch die Standortdekanin oder den Standortdekan nach Bedarf oder auf Begehren von mindestens einem Drittel der stimmberechtigten Mitglieder der Standortfakultätsversammlung einberufen.
Ausserordentliche Sitzungen des Standortfakultätsvorstands werden durch die Standortdekanin oder den Standortdekan einberufen.
Einberufung
Einladungen und Tagesordnung für die Standortfakultätsversammlung sind in der Regel sechs Tage vor dem Sitzungsdatum zu versenden.
Anwesenheits- und Stimmpflicht
Die Anwesenheit an der Standortfakultätsversammlung ist für die Mitglieder Amtspflicht.
Die Mitglieder des Standortfakultätsvorstands und der Kommissionen haben an den Sitzungen teilzunehmen und sind bei Abstimmungen und Wahlen zur Stimmabgabe verpflichtet.
Traktanden
Anträge auf Behandlung eines Traktandums in der Standortfakultätsversammlung sind der Standortdekanin oder dem Standortdekan bis spätestens neun Tage vor dem Sitzungsdatum schriftlich einzureichen.
Nicht traktandierte Geschäfte können bei Beginn einer Sitzung in die Traktandenliste aufgenommen werden, wenn mindestens drei Viertel der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind und sich mindestens drei Viertel der Anwesenden für die Traktandierung aussprechen.
Protokoll
Über die Sitzungen der Standortfakultätsversammlung, des Standortfakultätsvorstands und der Kommissionen wird ein Protokoll geführt.
Das Protokoll ist an der nächsten Sitzung zur Genehmigung vorzulegen.
B. Abstimmungen und Wahlen
Beschlussfähigkeit
Die Standortfakultätsversammlung, der Standortfakultätsvorstand und die Standortfakultätskommissionen sind beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist.
Mit Ausnahme von Wahlgeschäften können ordnungsgemäss angekündigte Geschäfte von einer geringeren Zahl von Mitgliedern behandelt werden, wenn sie von mindestens drei Vierteln der anwesenden Stimmberechtigten als dringlich anerkannt werden.
Abstimmungen
Die Standortfakultätsversammlung, der Standortsfakultätsvorstand und die Standortfakultätskommissionen beschliessen mit einfacher Mehrheit der massgebenden Stimmen.
Leere und ungültige Stimmen werden zur Ermittlung der massgebenden Stimmen nicht mitgezählt.
Der oder die Vorsitzende stimmt mit und hat bei Stimmengleichheit den Stichentscheid.
Abstimmungen erfolgen durch Handerheben, sofern nicht ein Drittel der anwesenden Mitglieder eine geheime Abstimmung verlangt.
Wahlen
Eine Wahl bedarf des absoluten Mehrs der massgebenden Stimmen. Die Zahl der massgebenden Stimmen wird durch die doppelte Zahl der zu besetzenden Stellen geteilt. Die nächsthöhere ganze Zahl ist das absolute Mehr.
Wird im zweiten Wahlgang das absolute Mehr nicht erreicht, genügt im dritten Wahlgang das relative Mehr der abgegebenen Stimmen.
Wahlen erfolgen durch Handerheben, sofern nicht ein Drittel der anwesenden Mitglieder eine geheime Wahl verlangt.
Die Wahl der Standortdekanin oder des Standortdekans sowie der Prodekaninnen und Prodekane ist geheim.
Schriftliche oder elektronische Durchführung von Versammlungen und Sitzungen
Die schriftliche und elektronische Durchführung von Versammlungen und Sitzungen richtet sich nach § 82 b UniO.
Anwesenheitsquoren und Teilnahmepflichten gemäss diesem Reglement gelten sinngemäss.
Die Stimmberechtigten werden bei der elektronischen Wahl oder Abstimmung vorgängig in geeigneter Weise über die Handhabung instruiert.
C. Schweigepflicht, Informationsrecht und Archivierung
Schweigepflicht
Die Mitglieder der Standortfakultätsorgane und -gremien unterstehen der Schweigepflicht in Bezug auf:
1.Personalgeschäfte,
2.Verfahren betreffend Verleihung, Verlängerung und Entzug der Titularprofessur,
3.Stellungnahmen und Abstimmungsverhalten anderer Mitglieder,
4.Geschäfte, die von der oder dem Vorsitzenden des zuständigen Standortfakultätsgremiums der Schweigepflicht unterstellt wurden.
Die Bindung an die Schweigepflicht besteht auch nach Ausscheiden aus dem Amt.
Informationsrecht
Die Mitglieder des Standortfakultätsvorstands dürfen, wo es zur Erfüllung der fakultären Aufgaben geboten erscheint, die Mitglieder der Standortfakultätsversammlung und Dritte über die Geschäfte informieren, die der Schweigepflicht gemäss § 28 unterliegen.
Die Delegierten der Stände haben das Recht, die Angehörigen ihres jeweiligen Standes mündlich oder schriftlich über die in den Standortfakultätsgremien zu beratenden Traktanden, gefällten und protokollierten Beschlüsse und deren Begründung zu orientieren. Dabei dürfen sie die Stimmenverhältnisse, die wesentlichen Anträge und die während der Sitzung vertretenen hauptsächlichen Ansichten, aber keine Namen von Votantinnen und Votanten nennen.
Vorbehalten bleiben Traktanden und Beschlüsse der Standortfakultätsgremien über Beschränkungen der Information mit Rücksicht auf Persönlichkeitsrechte der Betroffenen.
Archivierung
Das Standortdekanat bietet die Sitzungsakten der Standortfakultätsgremien, die Dossiers über Dozierende und Studierende sowie weitere Informationen und Findmittel dem Universitätsarchiv zur Übernahme an, wenn diese nicht mehr benötigt werden.
Informationen und Findmittel, die nicht mehr benötigt werden, bewahrt das Standortdekanat höchstens zehn Jahre lang auf.
4. Abschnitt: Veterinärwissenschaftliches Institut
A. Institutsversammlung
Zusammensetzung
Die Institutsversammlung setzt sich aus den ordentlichen und ausserordentlichen Professorinnen und Professoren, den Assistenzprofessorinnen und -professoren sowie den Förderungsprofessorinnen und -professoren (Professorenschaft) der Bereiche Präklinik und Paraklinik einschliesslich der Doppelinstitute (§ 5 Abs. 2) zusammen.
Dazu kommen:
a.zwei Vertretende des Standes der fortgeschrittenen Forschenden und Lehrenden (FFL),
b.zwei Vertretende des Standes des wissenschaftlichen Nachwuchses (WNW),
c.zwei Vertretende des Standes des administrativen und technischen Personals (ATP),
d.zwei Vertretende des Standes der Studierenden.
Je eine der Standesvertretungen von Abs. 2 lit. a–c stammt aus einem der Bereiche gemäss § 5 Abs. 2.
Die an der Vetsuisse-Fakultät angestellten Titularprofessorinnen und -professoren und die Privatdozentinnen und -dozenten nehmen mit beratender Stimme teil, sofern sie nicht gleichzeitig Standesvertreterinnen oder Standesvertreter sind.
Zuständigkeiten
Die Institutsversammlung ist zuhanden der Fakultätsversammlung zuständig für
a.das Gesamtkonzept für die langfristige Entwicklung der Bereiche Präklinik und Paraklinik auf der Grundlage der Konzepte der jeweiligen Bereiche,
b.die Umbenennung des Instituts,
c.die Schaffung, Umwandlung und Aufhebung des Instituts,
d.die Einrichtung und Besetzung von Gastprofessuren zuhanden der Fakultätsversammlung.
Bereichssitzungen
Die Professorenschaft, die Titularprofessorinnen und -professoren und die Privatdozentinnen und -dozenten des jeweiligen Bereichs gemäss § 5 Abs. 2 können nach Bedarf eigene Sitzungen zu bereichsspezifischen Belangen der Lehre und Forschung bzw. zur Vorbereitung von Traktanden der Instituts- und Fakultätsversammlung durchführen.
Die Bereiche konstituieren sich selbst. Sie können ein gemeinsames Sekretariat einrichten.
Weitere Verfahrensvorschriften
Die Verfahrensvorschriften des 3. Abschnitts gelten sinngemäss, soweit sie für diesen Abschnitt anwendbar sind.
B. Institutsleitung
Dekanin oder Dekan
Die Standortdekanin oder der Standortdekan ist von Amtes wegen Institutsleiterin bzw. Institutsleiter des Veterinärwissenschaftlichen Instituts. Sie oder er ernennt eine Stellvertretung aus dem Kreis des Fakultätsvorstands.
Sie oder er ist zuständig für
a.das Institutsbudget, konsolidiert aus den Bereichsbudgets gemäss Antrag der Bereichs-Lehrstühle als Organisationseinheiten,
b.die Verteilung der Ressourcen auf die Organisationseinheiten,
c.die Mitwirkung bei der Vorbereitung von Berufungsgeschäften,
d.die Vorbereitung, Einberufung und Leitung der Sitzungen der Institutsversammlung,
e.die Zuweisung der Räume und Infrastruktur gemäss Antrag der Bereichs-Lehrstühle.
Delegation
Die Auswahl und die Führung des Institutspersonals obliegt in erster Linie den Leitungen der Organisationseinheiten, in zweiter Linie der Institutsleitung.
Vorbehalten bleibt § 9 Abs. 1 lit. i.
[1] OS 77, 294; Begründung siehe ABl 2022-04-29. Von der Erweiterten Universitätsleitung genehmigt am 12. April 2022.
[2] Inkrafttreten: 1. Juli 2022.
[3] LS 415. 11.
[4] LS 415. 111.
[5] LS 415. 111. 2.
[6] LS 415. 442.
[7] LS 415. 447.
[8] https://www. vetsuisse. ch.
[9] https://www. vetsuisse. ch/wpcontent/uploads/2013/04/Vetsuisse-Fakultaetsreglement_20130306. pdf
[10] Eingefügt durch B vom 10. Mai 2023 (OS 78, 395; ABl 2023-09-01). In Kraft seit 1. November 2023.