Gebührenverordnung für das Institut für Medizinische Molekulargenetik der Universität Zürich

(vom 16. Dezember 2019)[1][2]

Der Universitätsrat beschliesst:

Grundsatz

§ 1.

Das Institut für Medizinische Molekulargenetik der Universität Zürich erhebt für seine Dienstleistungen Gebühren.

Laboranalysen

§ 2.

1

Die Gebühren für genetische Laboruntersuchungen richten sich nach dem Tarif der jeweils gültigen eidgenössischen Analysenliste, insbesondere Kapitel 2, Genetik.

2

Die Höhe der Gebühr errechnet sich durch Multiplikation mit dem jeweils gemäss der eidgenössischen Analysenliste gültigen Taxpunktwert.

3

Die Gebühren für Analysen, die nicht in der Analysenliste aufgeführt sind, werden vom Institut für Medizinische Molekulargenetik marktkonform festgelegt.

Besondere Untersuchungen

§ 3.

1

Für Untersuchungen im Rahmen von institutsinternen wissenschaftlichen Studien oder Forschungsprojekten werden keine Gebühren erhoben.

2

Abs. 1 gilt nicht, wenn Daten aus diagnostischen Untersuchungen zu Studien- oder Forschungszwecken weiterverwendet werden.

Rechnungstellung

§ 4.

1

Die Rechnungen werden grundsätzlich den Patientinnen und Patienten oder bei stationären Aufenthalten dem auftraggebenden Spital gestellt. Vorbehalten bleibt die Rechnungstellung an die zuweisende Ärztin oder den zuweisenden Arzt oder die zuweisende Institution bei deren entsprechender Anweisung.

2

Bei vorliegender Kostengutsprache erfolgt die Rechnungstellung wenn möglich direkt an die Krankenkasse, bei Vorliegen einer Verfügung der zuständigen IV-Stelle oder Sozialbehörde an die verfügende Instanz.

3

Das Institut für Medizinische Molekulargenetik kann die Durchführung von Analysen von einer Kostengutsprache oder von einer Vorauszahlung abhängig machen.

4

Allfällig anfallende Mehrwertsteuer wird erhoben.


[1] OS 75, 63; Begründung siehe ABl 2020-01-10.

[2] Inkrafttreten: 1. März 2020.

415.439.7 – Versionen

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