Gebührenverordnung für das Psychotherapeutische Zentrum des Psychologischen Instituts der Universität Zürich

(vom 3. Oktober 2024)[1][2]

Der Universitätsrat beschliesst:

Grundsatz

§ 1.

Das Psychotherapeutische Zentrum des Psychologischen Instituts der Universität Zürich (Psychotherapeutisches Zentrum) erhebt für seine Dienstleistungen Gebühren.

Psychologischpsychotherapeutische Leistungen

§ 2.

1

Die Gebühren für psychologischpsychotherapeutische Leistungen richten sich nach dem jeweils anwendbaren Tarif gemäss Art. 11 b der Krankenpflege-Leistungsverordnung vom 29. September 1995 (KLV)[4].

2

Für Behandlungen nach dem Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)[3], dem Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG)[5] und dem Bundesgesetz vom 19. Juni 1992 über die Militärversicherung (MVG)[6] kommt der für die jeweilige Versicherungsart anwendbare Tarif zur Anwendung.

3

Für psychologischpsychotherapeutische Leistungen bei Patientinnen und Patienten ohne Wohnsitz in der Schweiz kann das Psychotherapeutische Zentrum Pauschalen festlegen.

Ärztliche Leistungen

§ 3.

1

Die Gebühren für die am Psychotherapeutischen Zentrum durchgeführten ärztlichen Leistungen für Patientinnen oder Patienten bestimmen sich nach der jeweils gültigen Tarifstruktur TARMED.

2

Die Höhe der Gebühr errechnet sich durch Multiplikation mit dem jeweils im Kanton Zürich gültigen Taxpunktwert.

3

Die Gebühren für ärztliche Leistungen, die nicht im TARMED aufgeführt sind, werden vom Psychotherapeutischen Zentrum marktkonform festgelegt.

4

Für ärztliche Leistungen bei Patientinnen und Patienten ohne Wohnsitz in der Schweiz kann das Psychotherapeutische Zentrum Pauschalen festlegen.

Weitere Leistungen

§ 4.

Die Gebühren für weitere Leistungen werden vom Psychotherapeutischen Zentrum marktkonform festgelegt.

Besondere Leistungen

§ 5.

1

Für Leistungen im Rahmen von institutsinternen wissenschaftlichen Studien oder Forschungsprojekten werden keine Gebühren erhoben.

2

Abs. 1 gilt nicht, wenn Daten aus Leistungen zu Studien- oder Forschungsz wecken weiterverwendet werden.

Rechnungstellung

§ 6.

1

Die Rechnungen werden grundsätzlich den Patientinnen und Patienten gestellt, bei Einwilligung der Patientin oder des Patienten kann auch nach dem System tiers payant abgerechnet werden. Vorbehalten bleibt die Rechnungstellung an die zuständige Krankenkasse oder Versicherung oder an die zuweisende Institution bei entsprechender Anweisung.

2

Bei vorliegender Kostengutsprache erfolgt die Rechnungstellung wenn möglich direkt an die betreffende Krankenkasse, Invaliden-, Unfall oder Militärversicherung oder Behörde.

3

Das Psychotherapeutische Zentrum kann die Erbringungen von Leistungen gemäss dieser Verordnung von einer Kostengutsprache oder von einer Vorauszahlung abhängig machen.

4

Allfällig anfallende Mehrwertsteuer wird erhoben.


[1] OS 79, 459; Begründung siehe ABl 2024-10-11.

[2] Inkrafttreten: 1. Januar 2025.

[3] SR 831. 20.

[4] SR 832. 112. 31.

[5] SR 832. 20.

[6] SR 833. 1.

415.439.6 – Versionen

IDPublikationAufhebung
12701.01.2025Version öffnen
07201.03.201101.01.2025Version öffnen