Gebührenverordnung für das Psychotherapeutische Zentrum des Psychologischen Instituts der Universität Zürich

(vom 13. Dezember 2010)[1][2]

Der Universitätsrat beschliesst:

Geltungsbereich

§ 1.

Die Gebührenverordnung gilt für sämtliche psychologischpsychotherapeutischen und ärztlichen Untersuchungen und Leistungen mit Ausnahme von Leistungen von Professorinnen und Professoren im Rahmen ihrer Nebenbeschäftigungen.

Gebühren

§ 2.

1

Das Psychotherapeutische Zentrum erhebt von der Patientin oder dem Patienten bzw. bei unmündigen Personen von deren Eltern pro 50-minütige Untersuchung oder Beratung – mit Ausnahme von den in Abs. 2 genannten Untersuchungen und Leistungen – die folgende einkommensabhängige Gebühr:

a.Einzeltherapie: 2% des durchschnittlichen Bruttomonatseinkommens, mindestens jedoch Fr. 80 und maximal Fr. 200,

b.Paar- und Familientherapie: 3% des durchschnittlichen Bruttomonatseinkommens des Paares, mindestens jedoch Fr. 120 und maximal Fr. 250.

2

Die Gebühr bei Gruppentherapien wird pro 50-minütige Untersuchung oder Beratung aufgrund der Anzahl teilnehmenden Personen festgelegt und beträgt:

a.Fr. 40 pro teilnehmende Person bei Gruppen ab 10 Personen,

b.Fr. 60 pro teilnehmende Person bei Gruppen von 6–9 Personen,

c.Fr. 80 pro teilnehmende Person bei Gruppen von 3–5 Personen.

3

Die vorstehenden Gebühren gemäss Abs. 1 und 2 basieren auf dem Landesindex der Konsumentenpreise von 103,8 Punkten (Dezember 2005 = 100). Sie können jeweils auf den 1. Januar jedes Jahres dem Stand des Indexes per Ende November des Vorjahres angepasst werden.

4

Treten Krankenkassen, Kranken-, Unfall-, Haftpflicht- oder Invalidenversicherungen als direkte oder indirekte Kostenträger oder Teilkostenträger in Erscheinung, so müssen die diesbezüglich anerkannten Tarife angewendet werden. Für Fürsorgeinstitutionen gilt der mit den Sozialversicherungen vereinbarte Ansatz. Auf diese Behandlungen finden die Reduktionen gemäss §§ 3 und 4 keine Anwendung.

Leistungen der Studierenden

§ 3.

Die durch Bachelor- und Masterstudierende im Rahmen ihres Studiums und unter Aufsicht von erfahrenen Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten zu Lehr- und Forschungszwecken durchgeführten psychologischpsychotherapeutischen Untersuchungen und Leistungen sind gebührenfrei.

Reduktion der Gebühren

§ 4.

Wenn die Interessen des Psychotherapeutischen Zentrums, insbesondere Forschung und Lehre, dies rechtfertigen, kann der Lenkungsausschuss des Psychotherapeutischen Zentrums auf Antrag einer Patientin oder eines Patienten bzw. eines Mitglieds des Lenkungsausschusses eine Reduktion der Gebühren gewähren.

Schlussbestimmung

§ 5.

Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Gebührenverordnung begonnenen Behandlungen werden gemäss den bisher geltenden Tarifen abgeschlossen.


[1] OS 66, 127; Begründung siehe ABl 2010, 3128.

[2] Inkrafttreten: 1. März 2011.

415.439.6 – Versionen

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