Gebührenordnung für das Zentrum für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde der Universität Zürich
(vom 15. Dezember 2008)[1]
Der Universitätsrat beschliesst:
Geltungsbereich
Die Gebührenordnung gilt für sämtliche zahnärztlichen und ärztlichen Untersuchungen und Dienstleistungen sowie zahntechnische Leistungen mit Ausnahme von privatärztlicher Tätigkeit, die das Zentrum für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde der Universität Zürich (ZZMK) erbringt.
Tarife
Der Tarif der Untersuchungen und Dienstleistungen in Franken berechnet sich durch die Multiplikation der Anzahl Taxpunkte mit dem Wert des Taxpunktes.
Treten Krankenkassen, Kranken-, Unfall-, Haftpflicht- oder Invalidenversicherungen als direkte oder indirekte Kostenträger oder Teilkostenträger in Erscheinung, so müssen die diesbezüglich anerkannten Tarife angewendet werden. Für Fürsorgeinstitutionen gilt der mit den Sozialversicherungen vereinbarte Ansatz. Auf diese Behandlungen finden die Reduktionen gemäss §§ 4 und 5 keine Anwendung.
Taxpunkte und Taxpunktwerte
Das ZZMK berechnet seine zahnärztlichen Untersuchungen und Dienstleistungen nach den Taxpunkten und den Taxpunktwerten des jeweils gültigen Tarifs der Schweizerischen Zahnärzte-Gesellschaft (SSO-Tarif) und seine zahntechnischen Leistungen nach den Taxpunkten und Taxpunktwerten des jeweils gültigen Tarifs des Verbandes für Zahntechnische Laboratorien der Schweiz (VZLS-Tarif). Der Taxpunktwert wird von der Universitätsleitung unter Beachtung der Vorgaben der SSO- und VZLS-Tarife festgelegt.
Für die am ZZMK vorgenommenen ärztlichen Untersuchungen und Dienstleistungen werden die Gebühren nach dem jeweils gültigen TARMED-Taxpunktwert erhoben.
Leistungen der Studierenden und Assistierenden
Auf den von Studierenden im Rahmen ihres Studiums oder von Assistierenden im Rahmen der Studierendenausbildung sowie ihrer Forschungstätigkeit durchgeführten zahnärztlichen Untersuchungen und Dienstleistungen, ohne Röntgenbilder, Labor- und Materialleistungen, wird eine Reduktion auf den Tarif gemäss § 2 Abs. 1 gewährt.
Die Reduktion beträgt 25% bei Arbeiten von Assistierenden und 75% bei Arbeiten von Studierenden.
Leistungen im Rahmen des Postgraduate-Unterrichts
Bei kieferorthopädischen Behandlungen im Rahmen der Postgraduate-Ausbildung kann auf den zahnärztlichen Untersuchungen und Dienstleistungen, ohne Röntgenbilder, Labor- und Materialleistungen, abhängig vom steuerbaren Einkommen und Vermögen der Patientin oder des Patienten oder ihrer bzw. seiner Eltern eine Reduktion auf den Tarif gemäss § 2 Abs. 1 gewährt werden.
Die Zentrumsleitung legt die allfälligen Reduktionen in Absprache mit der Klinik für Kieferorthopädie fest.
Zusätzliche Reduktionen
Wenn besondere Härtefälle vorliegen oder wenn die Interessen des ZZMK, insbesondere des Unterrichts, dies rechtfertigen (z. B. Festlegung von Blockleistungen für Studierendenkurse und Assistentenbetrieb zur Vereinfachung des Abrechnungswesens), können durch die zuständige Klinikdirektorin oder den zuständigen Klinikdirektor oder deren für diesen Zweck bestimmte Stellvertretungen zusätzliche Reduktionen gewährt werden.
Kostenvoranschlag
Jeder Behandlung von über Fr. 2000 muss ein Kostenvoranschlag zugrunde liegen. Dieser schliesst nach Möglichkeit alle voraussehbaren Kosten der Behandlung ein. Übersteigen die effektiven Behandlungskosten den Kostenvoranschlag um mehr als 15%, so ist neben der Patientin oder dem Patienten auch die Klinikdirektorin oder der Klinikdirektor zu orientieren. Letztere oder Letzterer entscheidet, unter Berücksichtigung der Gründe der Kostenüberschreitung, wer diese Mehrkosten zu tragen hat.
Schlussbestimmungen
Die Gebührenordnung für das Zentrum für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde vom 28. September 1994 wird aufgehoben.
Diese Gebührenordnung tritt am 1. Februar 2009 in Kraft.
Begonnene Behandlungen oder solche, für welche ein gültiger Kostenvoranschlag vorliegt, werden gemäss den bisher geltenden Tarifen abgeschlossen.