Gebührenverordnung für das Zentrum für Zahnmedizin der Universität Zürich
Der Universitätsrat beschliesst:
Geltungsbereich
Die Gebührenverordnung gilt für sämtliche zahnärztlichen und ärztlichen Untersuchungen und Dienstleistungen sowie zahntechnische Leistungen mit Ausnahme von privatärztlicher Tätigkeit, die das Zentrum für Zahnmedizin der Universität Zürich (ZZM) erbringt.
Tarife
Der Tarif der Untersuchungen und Dienstleistungen in Franken berechnet sich durch die Multiplikation der Anzahl Taxpunkte mit dem Wert des Taxpunktes.
Treten Krankenkassen, Kranken-, Unfall-, Haftpflicht- oder Invalidenversicherungen als direkte oder indirekte Kostenträger oder Teilkostenträger in Erscheinung, so müssen die diesbezüglich anerkannten Tarife angewendet werden. Für Fürsorgeinstitutionen gilt der mit den Sozialversicherungen vereinbarte Ansatz. Auf diese Behandlungen finden die Reduktionen gemäss §§ 4 und 5 keine Anwendung.
Taxpunkte und Taxpunktwerte
Das ZZM berechnet seine zahnärztlichen Untersuchungen und Dienstleistungen nach den Taxpunkten und den Taxpunktwerten des jeweils gültigen Tarifs der Schweizerischen Zahnärzte-Gesellschaft (SSO-Tarif) und seine zahntechnischen Leistungen nach den Taxpunkten und Taxpunktwerten des jeweils gültigen Tarifs des Verbandes für Zahntechnische Laboratorien der Schweiz (VZLS-Tarif). Der Taxpunktwert wird von der Universitätsleitung unter Beachtung der Vorgaben der SSO- und VZLS-Tarife festgelegt.
Für die am ZZM vorgenommenen ärztlichen Untersuchungen und Dienstleistungen werden die Gebühren nach dem jeweils gültigen TARMED-Taxpunktwert erhoben.
Für Dentalhygieneleistungen kann die Zentrumsleitung Pauschalen festlegen.
Leistungen der Studierenden und Assistierenden
Auf den von Studierenden im Rahmen ihres Studiums oder von Assistierenden im Rahmen der Studierendenausbildung sowie ihrer Forschungstätigkeit durchgeführten zahnärztlichen Untersuchungen und Dienstleistungen, ohne Röntgenbilder, Labor- und Materialleistungen, wird eine Reduktion auf den Tarif gemäss § 2 Abs. 1 gewährt.
Die Reduktion beträgt 25% bei Arbeiten von Assistierenden und 75% bei Arbeiten von Studierenden.
Leistungen im Rahmen des Postgraduate-Unterrichts
Bei kieferorthopädischen Behandlungen im Rahmen der Postgraduate-Ausbildung kann auf den zahnärztlichen Untersuchungen und Dienstleistungen, ohne Röntgenbilder, Labor- und Materialleistungen, abhängig vom steuerbaren Einkommen und Vermögen der Patientin oder des Patienten oder ihrer bzw. seiner Eltern, eine Reduktion auf den Tarif gemäss § 2 Abs. 1 gewährt werden.
Die zuständige Klinikdirektorin oder der zuständige Klinikdirektor legt die allfälligen Reduktionen fest.
Zusätzliche Reduktionen
Wenn besondere Härtefälle vorliegen oder wenn die Interessen des ZZM, insbesondere des Unterrichts, dies rechtfertigen (z.B. Festlegung von Blockleistungen für Studierendenkurse und Assistentenbetrieb zur Vereinfachung des Abrechnungswesens), können durch die zuständige Klinikdirektorin oder den zuständigen Klinikdirektor oder deren für diesen Zweck bestimmte Stellvertretungen zusätzliche Reduktionen gewährt werden.
Kostenvoranschlag
Jeder Behandlung von über Fr. 2000 muss ein Kostenvoranschlag zugrunde liegen. Dieser schliesst nach Möglichkeit alle voraussehbaren Kosten der Behandlung ein. Übersteigen die effektiven Behandlungskosten den Kostenvoranschlag um mehr als 15%, ist neben der Patientin oder dem Patienten auch die Klinikdirektorin oder der Klinikdirektor zu orientieren. Letztere oder Letzterer entscheidet, unter Berücksichtigung der Gründe der Kostenüberschreitung, wer diese Mehrkosten trägt.
[1] OS 73, 440; Begründung siehe ABl 2018-09-07.
[2] Inkrafttreten: 1. Dezember 2018.